19081010_ltb00621908_Landwirtschaftsausschussbericht_staatlicheKellereiinspektoren

Dateigröße 121.45 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 04.07.2021, 21:58
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

62 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 Beilage 63. Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses in Betreff der Bestellung staatlicher Kellereiinspektoren. Hoher Lairötag! I. Laut Zuschrift der k. k. Statthalterei vom 26. Juli 1908, 3. 43 934, wurden für das Statthaltereigebiet 2 staatliche Kellereiinspektoren provisorisch ernannt, und zwar Emanuel Kohlert mit dem Amtssitze in Innsbruck für das Gebiet der I. Sckston des Tiroler Landeskulturrates und das Land Vorarlberg und Josef Nzehak mit dem Amtssitze in Trient für das Tätigkeitsgebiet der II. Sektion des Tiroler Landeskulturrates. Gleichzeitig wird in dieser Zuschrift zur Kenntnis gebracht, daß für die nächste Zeit noch die Anstellung eines 3. Kellerciinspektors in Aussicht genommen sei und zwar mit dem Amtssitze in Bozen. Der landwirtschaftliche Ausschuß ist nun zur Überzeugung gelangt, daß es der Eigenart und der Selbständigkeit des Landes Vorarlberg keineswegs entspricht, wenn sich der Amtsbereich des Jnnsbrucker Kellereiinspektors auch auf Vorarlberg erstreckt; der Ausschuß winde es nur für billig halten, wenn die dritte in Aussicht genommene Stelle eines Kellereiinspektors speziell für das Land Vorarlberg geschaffen würde, und wenn dadurch auch in dieser Frage die Selbständigkeit des Landes zum Ausdrucke käme. Der Ausschuß beschloß daher, dem hohen Hause folgenden Antrag zur Annahme zu empfehlen: Das hohe Haus wolle beschließen: „Der Landtag nimmt die provisorische Ernennung des Emanuel Kohlert zum Kcllereiinspektor mit dem Amtssitze in Innsbruck und des Josef Rzehak mit dem Amtssitze in Trient zur Kenntnis, kann aber nicht umhin, der der Eigenart und Selbständigkeit des Landes entsprechenden Forderung Ausdruck zu verleihen, die hohe Regierung möge die Ernennung eines eigenen Kellereiinspektors für Vorarlberg in Erwägung ziehen." II. Nach 8 13 des Gesetzes vom 12. April 1907, R. G. Bl. Nr. 210, (Weiugesetz) kann die Ernennung von Kellereiinspektoren nur „»ach Einholung des Gutachtens des betreffenden Landtages" erfolgen. Daß die Länder bei der Ernennung der Kellereiinspektoren mitzureden haben, ist allerdings sehr zu begrüßen; der Umstand aber, daß die erwähnte Einflußnahme dem Landtage vorbehalten ist, wird in der Praxis oft Schwierigkeiten verursachen. In solchen Ländern nämlich, deren Landtage durch längere Zeit hindurch arbeitsunfähig sind, wie dies in den letzten Jahren z. B. in Tirol der Fall war, wäre die Anstellung von Kellereiinspektoren überhaupt unmöglich. Aber auch in Kronländern mit 407 62 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. arbeitsfähigen Landtagen würde die Erledigung derartiger Angelegenheiten dadurch eine unnötige Ver­ zögerung erfahren, daß die Landtage im allgemeinen ja nur einmal jährlich und auch da nur zu ver­ hältnismäßig kurzen Sessionen einberufen werden. Der Weinkulturausschuß des Abgeordnetenhauses hat deshalb in seiner Sitzung vom 15. Juli d. I. folgende, vom Abgeordneten Schraffl beantragte Resolution zum Beschluß erhoben: „Die hohe Regierung wird aufgefordert, bei den Landtagen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bereits gelegentlich der nächsten Tagung derselben dahin wirken zu wollen, daß dieselben die ihnen nach § 13 des neuen Weingesetzes vom 12. April 1907 gesetzlich eingeräumte Ein­ flußnahme auf die Bestellung der staatlichen Kellereiinspektoren, wenigstens soweit es sich um Personal­ fragen handelt, den zuständigen Landesausschüssen übertragen." Der landw. Ausschuß hat aus den eingangs erwähnten Gründen diese Anregung begrüßt und beschlossen, dem hohen Hause folgenden Antrag vorzulegen: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Der Landtag überträgt das ihm nach § 13 des Gesetzes vom 12. April 1907, R. G. Bl. Nr. 210, betreffend den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmaische zu­ stehende Recht der Einflußnahme auf die Bestellung der staatlichen Kellereiinspektoren dem Landesausschusse." Bregenz, am 10. Oktober 1908. B Fink, Franz I. Schreiber, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 408