19080000_ltb00401908_Gesetzentwurf_Landtagswahlordnung

Dateigröße 575 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 05.07.2021, 15:35
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Gesetzentwurf
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 Beilage 40. e»m . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, womit eine Laudtags-Wahlordming erlassen wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die Landtags-Wahlordnung für Vorarlberg tritt in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirkfttntfcit und hat künftig zu lauten: I. Von den Wahlbezirken und W a h l o r t e n. § 1. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte bildet jede Stadt einen Wahlbezirk und haben Bregenz, Feldkirch und Bludenz je einen Ab­ geordneten und Dornbirn zwei Abgeordnete zu wählen. Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden eine n Wahlkörper. § 2. Die Handels- und Gewerbekammer in Feld­ kirch hat eine n Landtagsabgeordneten zu wählen. Für diese Wahl haben die wirklichen Mitglieder der Kammer den Wahlkörper zu bilden. 255 Beilage 40. 40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. § 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Land­ gemeinden bilden die politischen Bezirke Bregenz, Feldkirch und Bludenz mit Ausnahme der in § 1 bezeichneten Städte nach ihrem jeweiligen, bei der Vornahme der Wahl bestehenden Gebietsumfange je einen Wahlbezirk. § 4. In der Wählerklasse der Städte, sowie in der Wählerklasse der Landgemeinden ist jede Orts­ gemeinde Wahlort. In jedem Landgemeindenwahlbezirke bestimmt der Statthalter, welche Ortsgemeinde in dem­ selben Hauptwahlort ist. § 5. Von den im § 3 aufgeführten Wahlbezirken haben Bregenz und Feldkirch je fünf und Bludenz vier Abgeordnete zu wählen. Alle Wahlberechtigten eines jeden Wahlortes bilden einen Wahlkörper. § 6. Für die Wahl der Abgeordneten aus der gemischten Wählerklasse (§ 3, III. der Landes­ ordnung) bildet jeder der drei politischen Bezirke Bregenz, Feldkirch, Bludenz nach seinem jeweiligen, bei der Vornahme der Wahl bestehenden Gebietsumfange je einen Wahlbezirk. § 7. Von den im Z 6 aufgeführten Wahlbezirken der gemischten Wählerklasse haben die politischen Bezirke Bregenz und Feldkirch je zwei und der politische Bezirk Bludenz e inen Abgeordneten zu wählen. In dieser Wählerklasse ist jede Ortsgemeinde Wahlort. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der in den einzelnen Wahlorten vollzogenen Wahlhand­ lungen ist in den Wahlbezirken Bregenz, Feld­ kirch und Bludenz die gleichnamige Stadt Haupt­ wahlort. Alle Wahlberechtigten eines jeden Wahlortes bilden den Wahlkörper. 256 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 40. II. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. § 8Die Abgeordneten der in § 1 angeführten Städte sowie der Landgemeinden (§ 3) sind durch direkte Wahl aller jener eigenberechtigten männ­ lichen und weiblichen Personen zu wählen, welche am Tage der Ausschreibung der Wahl die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, das 24. Lebensjahr vollendet haben und in Gemeinden mit 4 oder 3 Wahlkörpern im ersten oder zweiten Wahl­ körper, in Gemeinden mit e i n e m Wahlkörper in diesem nach ihrer persönlichen Eigenschaft das aktive Wahlrecht besitzen oder denen seit wenigstens einem Jahre mindestens 6 K an Grund-, Gebäude-, Erwerb-, Renten- oder Be­ soldungssteuer oder mehr als 20 K an Per­ sonaleinkommensteuer vorgeschrieben wurde. Alle diese Personen sind jedoch nur dann wahl­ berechtigt, wenn sie nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung oder nach anderen gesetz­ lichen Bestimmungen vom Wahlrechte zur Ge­ meindevertretung nicht ausgenommen oder ausge­ schlossen sind. § 9. In der gemischten Wühlerklasse sind wahl­ berechtigt : a) alle Personen männlichen und weiblichen Ge­ schlechtes, welche am Tage der Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, eigenberechtigt sind und weder nach den Bestimmungen der Gemeindewahlord­ nung noch nach anderen gesetzlichen Be­ stimmungen vom Wahlrechte zur Gemeinde­ vertretung ausgenommen oder ausgeschlossen sind, soferne sie weder in der Wählerklasse der Städte noch der Landgemeinden wahl­ berechtigt sind und wenn ihnen seit wenig­ stens einem Jahre an Grund-, Ge­ bäude-, Erwerb-, Rentenoder Be­ soldungssteuer weniger als 6 K, be­ ziehungsweise an Personaleinkommensteuer weniger als 20 K vorgeschrieben wurde; b) alle jene Personen männlichen Geschlechtes, welche, obzwar ihnen keine direkte Staats­ 257 Beilage 40. 40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. steuer vorgeschrieben ist, ant Tage der Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr zu­ rückgelegt haben, ■et;gen6er'edE).tigt sind, die öster­ reichische Staatsbürgerschaft besitzen und weder nad) analoger Anwendung der Bestim­ mungen der GeMeindewahlordnung noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vom Wahl­ rechte zur Gemeindevertretung ausgenommen oder ausgeschlossen sind, soferne sie seit min­ destens drei Jahren in der Gemeinde, in welcher das Wahlrecht auszuüben ist, ihren Wohnsitz haben und weder in der Wähler­ klasse der Städte noch der Landgemeinden wahlberechtigt sind. § io. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke und nur persönlich ausüben. Bezüglich der Ausübung des Wahlrechtes einer in ehelicher Gemeinschaft lebenden Gattin hat § 6, Absatz 2, und § 12, Absatz 1, und rückfichtlich der Ausübung des Wahlrechtes von Mitbesitzern einer steuerpflichtigen Realität oder einer gewerb­ lichen Unternehmung § 12, Absatz 2, G. W. O. sinngemäße Anwendung zu finden. Ist ein Wahlberechtigter der Wählerklassen der Städte, der Landgemeinden oder der gemischten Wählerklasse wahlberechtigtes Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes (§ 66, Absatz 1 des Ges. vorn 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111) aus, wenn er dort wahlberechtigt ist, sonst aber in der Gemeinde, in welcher er die höchste direkte Staatssteuer zahlt. Wenn der Wahlberechtigte am Tage der Ausschreiburrg der Wahl mehrere Wohnsitze inne hat, an denen er wahlberechtigt ist, so ist für die Aus­ übung der Wahl derjenige Wohnsitz maßgebend, an dem derselbe zur Zeit der Ausschreibung der Wahl ein öffentliches Amt bekleidet oder, falls diese Voraussetzung nicht zutrifft, den Sitz seiner Berufstätigkeit hat oder, wenn auch dieses Kri­ terium nicht anwendbar ist, wo sich in der ange­ gebenen Zeit sein Hauptwohnsitz befindet. Kann die Entscheidung gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht getroffen werden, so steht es dem Wahlberechtigten frei, in welcher Wohnsitz­ gemeinde er sein Wahlrecht ausüben will. 258 V. Session der 9 Periode 1908. Beilage 40. § 11. Wählbar als Landtagsabgeordneter ist jede Person männlichen Geschlechtes, welche a) österreichischer Staatsbürger, b) dreißig Jahre alt ist, c) im Vollgenuße der bürgerlichen Rechte sich befindet und d) in einer Wählerklasse des Landes, nämlich entweder in jener der Städte, jener der Land­ gemeinden oder jener der gemischten Wählerllasse zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 8—10 wahlberechtigt ist. Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für den Abgeordneten der Handels- und Ge­ werbekammer. § 12. Von der Wählbarkeit zum Landtage sind un­ beschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen die­ jenigen Personen ausgeschlossen, welche wogen eines Verbrechens oder wegen Uebertretung des Dieb­ stahls, der Veruntreuung, der Teilnahme hieran oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Straf­ gesetz) zu einer Strafe verurteilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6 unter Ziffer 1—10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezähl­ ten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde und außer­ dem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Uebertretungen aber mit dein Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, sind während der Dauer der Konkursberhandlung zu Landtagsabgeordneten nicht wählbar. (§ 11, lit. c, L. W. O.) III. Von der A u s s ch r e i b u n g und Vor­ bereitung der Wahlen. § 13. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statt259 Beilage 40. 40 der Beilagen zu den stcnogr. berichten des Vorarlberger Landtages. Halters, welche den Tag, an betn die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben. Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nötigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten in der gemischten Wähler­ klasse, dann die Abgeordneten der Landgemeinden und zuletzt die Abgeordneten der Städte und der Handels- und Gewerbekammer gewählt und daß die Wahlen für jede dieser Wählerklassen im gan­ zen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden. § 14Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die amtliche Landeszeitung und durch Pla­ kate in allen Gemeinden des Landes bekannt zu machen. Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist be­ züglich der Wählerklasse der Handels- und Ge­ werbekammer durch die amtliche Landeszeitung, bezüglich der gemischten Wählerklasse durch Pla­ kate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlantbaren. In gleicher Weise wie in der gemischten Wähler­ klasse ist die Ausschreibung einer Ergänznngswahl für einen einzelnen Bezirk in den Wählerklassen der Städte und der Landgemeinden zu verlautbaren. § 15. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung eilten Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen. Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von den zu deren Anfertigung berufenen Organen in Evi­ denz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl doppelt auszufertigen. § 16. Die Wahlberechtigten einer jeden Gemeinde so­ wohl in der Wählerklasse der Städte wie der Land260 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 40. gemeinden (§ 4) als auch der gemischten Wähler­ klasse (§ 6) sind von dem Gemeindevorsteher in alphabetischer Ordnung mit Angabe des Charakters und der Wohnung in besonderen Wählerlisten unter Beobachtung der Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und des § 12 einzutragen. Wenn die Wahlhandlung innerhalb einer Ge­ meinde in mehreren Wahllokalen, denen die Wähler gemäß § 22, 3. Abs. L. W. O. zugewiesen werden, vollzogen werden soll, sind die Wählerlisten ent­ sprechend abgesondert anzufertigen. - Die Wählerlisten sind mindestens in doppelter Ausfertigung anzulegen. § 17. Nach Fertigstellung der Wählerliste hat der Gemeindevorsteher beide Ausfertigungen derselben an die der Gemeinde unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Bezirksbehörde vorzulegen. Die landesfürstliche politische Behörde hat wahrgenommene Unrichtigkeiten in der Wähler­ liste von Amts wegen richtig zu stellen und eine Ausfertigung der berichtigten Liste dem Gemeinde­ vorsteher zurückzustellen, welcher die Liste 14 Tage hindurch im Amtslokale der Gemeinde täg­ lich eine von der politischen Behörde zu bestimmende, öffentlich zu verlautbarende Zeit zu jedermanns Einsicht aufzu­ legen und die Auflegung der Wählerliste unter Anberaumung einer vvm Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist von 14 Tagen öffentlich bekanntzumachen hat. In den im § 22, dritter Absatz, vorgesehenen Fällen sind die Wählerlisten innerhalb der Ge­ meindeteile, für welche dieselben bestimmt sind, aufzulegen. Die Abschriftnahme der Wählerliste ist den Wahlberechtigten zur Zeit der Amtsstunden und während der ganzen Dauer ihrer Aufläge gestattet. In Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern hat der Gemeindevorsteher die Wählerliste auf Kosten der Gemeinde in Druck erscheinen zu lassen und, insofern in der Gemeinde ein Kundmachungs­ organ (Gemeindeblatt) besteht, dieselbe als Beilage diesem Organe anzufügen. Mit dem Tage dieser Kundmachung beginnt die Frist der öffentlichen Auflage. Wenn eine dieser Gemeinden kein solches 261 Beilage 40. 40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Kundmachungsorgan besitzt, hat der Gemeinde­ vorsteher spätestens mit dem Tage der öffentlichen Auslegung der Wählerliste diese den Wahlberech­ tigten zustellen zu lassen. § 18. Gegen die Wählerlisten können wegen Auf­ nahme von Nichtwahlberechtigten von den in der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers Einge­ tragenen, wegen Weglassung von Wahlberechtig­ ten von den in der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers Eingetragenen, sowie von denjeni­ gen, welche die Aufnahme in die betreffende Wäh­ lerliste verlangen, beim Gemeindevorsteher Rekla­ mationen eingebracht 'toetben, welche von ihm innerhalb drei Tagen der vorgesetzten politischen Bezirksbehörde zur Entscheidung vorzulegen sind. Die Reklamation ist für jeden Reklamations­ fall abgesondert zu überreichen; falls wegen Weg­ lassung eines Wahlberechtigten reklamiert toitb, sind die Dokumente, welche zum Nachweise seiner Wahlberechtigung erforderlich sind, der Reklamation anzuschließen, wenn nicht aus den dem Gemeindeamte zur Verfügung stehenden Daten dessen Wahlberechtigung ersichtlich ist. Reklamationen und Berufungen, bei denen diese Vorschriften nicht beobachtet wurden, sind ohne weiteres abzuweisen. Wird die Streichung eines in der Wähler­ liste Eingetragenen verlangt, so ist demselben vor der Entscheidung noch Gelegenheit zu bieten, sich hierüber beim Gemeindevorsteher oder bei der zur Entscheidung berufenen Behörde mündlich oder schriftlich binnen 24 Stunden zu äußern. Gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde kann von demjenigen, welcher die Rekla­ mation eingebracht hat oder dessen Person die ge­ fällte Entscheidung betrifft, innerhalb drei Tagen die Berufung an die Statthalterei eingebracht werden. Die Entscheidung der Statthalterei ist in jedem Falle endgültig. Reklamationen und Berufungen, die nach Ab­ lauf der Frist eingebracht werden, sind als ver­ spätet zurückzuweisen. Falls durch eine Entscheidung einer Mklamation Folge gegeben wurde, hat die zur Reklama262 I 1 Beilage 40. V. Session der 9. Periode 1908. tionsentscheidung berufene politische Behörde (§ 17, 1. Absatz und § 18, 1. Absatz) die der Ent­ scheidung entsprechende Richtigstellung der Wähler­ liste durchzuführen. Die zur Reklamationsentscheidung berufene politische Behörde hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine diejenigen in die Wählerliste ein­ getragenen Personen aus derselben zu streichen, bei welchen der Verlust der österreichischen Staats­ bürgerschaft oder ein Umstand, der gemäß der Bestimmungen der §§ 8 und 9 die Ausnahme oder die Ausschließung von der Wahlberechtigung begründet, platzgegrifsen hat oder nachträglich zu­ tage getreten ist. Die von der landesfürstlichen politischen Be­ hörde vorgenommenen Berichtigungen der Wähler­ liste sind dem Gemeindevorsteher mitzuteilen, da­ mit diese Berichtigungen auch in der bei dem Gemeindeamte verwahrten Ausfertigung dieser Liste durchgeführt werden. § 19. Sobald die Wählerliste nach erfolgtet Ent­ scheidung der Reklamationen richtiggestellt ist, sind den Wählern von der in § 17, 1. Absatz, bezeichneten landesfürstlichen politischen Behörde, welche für den Wahlort in Betracht kommt, zur Wahl der Abgeordneten Legitimationskarten aus­ zufertigen. Die Legitimationskarten haben die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung und endlich den Namen und Wohn­ ort des Wahlberechtigten zu enthalten. Den Wählern sind die Legitimationskarten in die Wohnung zuzustellen; die Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden. Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarte in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, an dem in der Kund­ machung zu bezeichnenden Orte persönlich zu er­ heben. Anstatt verloren gegangener Legitimations­ karten sind den Wahlberechtigten auf ihr Ver263 2 Beilage 40. 40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. langen von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Wahltage born Wahlkommissär Duplikate der Legitimationskarten auszufertigen. § 20. Der Zeitpunkt und die Dauer der Stimm­ abgabe sind in ber Weise festzusetzen, daß, den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert werde. § 21. Die Wahl des Abgeordneten der Handels- und Gdwerbekammer (§ 2) erfolgt nach den für son­ stige Wahlen in die Handels- und Gewerbekammer bestehenden Vorschriften, dagegen werden die Ab­ geordneten der Wählerklasse der Städte .(§ 1) sowie die Abgeordneten der Wählerklasse der Land­ gemeinden (§ 3) und die Abgeordneten der ge­ mischten Wählerklasse (§ 6) in den einzelnen Wahl­ bezirken mit relativer Mehrheitsivahl gewählt. IV. Vo n der Vornahme der W ahlen der L a n d t a g s a b g e o r d n e t e n. § 22. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlkommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung wird einer aus den Wählern gebildeten Wahlkvmmission übertragen, welche aus sieben Mitgliedern, in Ge­ meinden unter 1000 Einwohnern aus fünf Mit­ gliedern zu bestehen hat. In der Regel ist in jedem Wahlorte eine Wahlkommission einzusetzen. Wenn es mit Rücksicht auf die territoriale Ausdehnung oder die Anzahl der Bevölkerung notwendig erscheint, kann in einzelnen Gemein­ den die Bestellung mehrerer Wahlkommissionen innerhalb des ganzen Gemeindegebietes von der der Gemeinde unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen Behörde bestimmt werden. Hie­ bei hat die Zuweisung der Wähler an die ein­ zelnen Wahlkommissionen nach territorialer Zu­ gehörigkeit oder nach alphabetischer Ordnung zu erfolgen; derartige Verfügungen sind in der 264 Beilage 40. V. Session der 9. Periode 1908. Gemeinde rechtzeitig inortsüblicher Weise zu verlautbaren. Für jede Wahlkommission ist von der Gemeinde des Wahlvrtes ein geeignetes Lokal beizustellen. § 23. Der Wahlkommissär wird von jener Bezirks­ hauptmannschaft bestimmt, in deren Bezirke der Wahlort gelegen ist oder die von der politischen Landesbehörde mit der Bestimmung des Wahl­ kommissärs beauftragt wird. Das Amt des Wahlkommissärs ist, unbeschadet der für öffentliche Beamte geltenden Vorschriften, ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflich­ tet ist, der an dem Wahlorte wahlberechtigt ist. Jeder Wahlkommission wird von dem Wahl­ kommissär ein Schriftführer beigegeben, welcher über den Verlauf der Wahlhandlung ein Proto­ koll zu führen und in dasselbe alle wichtigen, bei der Wahlhandlung sich ergebenden Vorkomm­ nisse, insbesondere die von der Wahlkvmmission gefällten Entscheidungen aufzunehmen hat. § 24. Je drei, beziehungsweise zwei Mitglieder der Wahlkommission werden von der Gemeindever­ tretung des Wahlortes und von dem Wahlkom­ missär aus den an dem Wahlorte in dem be­ treffenden Wahlkörper Wahlberechtigten bestimmt. Die in der Vvrbezeichneten Weise bestimmten sechs, beziehungsweise vier Mitglieder wählen mit absoluter Stimmenmehrheit das siebente, bezw. fünfte Mitglied der Wahlkommission, welches an dem Wahlorte in dem betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sein muß. Kommt eine solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht zustande, so wird dieses Mitglied vom Wahlkommissär benannt. Die Mitglieder der Wahlkommission wählen aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlkommissär zu ziehende Los. 265 Beilage 40. 40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. § 25. Die Beschlüsse der Wahlkommission werden durch relative Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt. Der Vorsitzende der Wahlkommission stimmt nur bei gleich geteilten Stimmen mit und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Aus­ schlag. § 26. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über die Gültigkeit abgegebener Stimmen steht der Wahlkommissivn nur dann zu: a) wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität eines Wählers Anstünde ergeben; b) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit ein­ zelner abgegebener Stimmen in Frage kommt oder c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in die Wählerlisten eingetragenen Person bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird. Eine Einsprache im Sinne der Absätze a und c kann nicht nur vom Wahlkommissär und von Mitgliedern der Wahlkommission, sondern auch von den Wählern, von diesen mündlich oder schriftlich, und zwar nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat und in dem unter c erwähnten Falle nur insofern erhoben werden, als behauptet wird, daß die betreffende Person seit der Feststellung der Wählerliste aus den in den §§ 8 und 9 bezüglich der Ausnahme und Ausschließung aufgeführten Gründen die Wahlberechtigung verloren hat. Die Entscheidungen der Wahlkommissivn müs­ sen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig. § 27. Der Wahlkommissär hat für die Aufrechth-altung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhand­ lung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Ueberschrei266 Beilage 40. V. Session der 9. Periode 1908. tungen des Wirkungskreises von feiten der Wahlkommission hat derselbe nicht zuzulassen. § 28. Dieden Wählern ausgefolgten Legitimationskarten haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und innerhalb der festgesetzten Stunden zur Vornahme der Wahl einzusinken. Nur die mit der Legitimationskarte versehe­ nen Wähler haben behufs Abgabe der Stimmen Zutritt in das Wahllokal; nach Abgabe der Stimmen haben dieselben das Wahllokal wieder zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durch­ führung der Wahl erforderlich erscheint, sind die Wähler nur einzeln in das Wahllokal einzulassen. Eine solche Verfügung kann von der politischen Bezirksbehörde oder vom Wahlkommissär getroffen werden. Dem Wahlakte sind über Wunsch der wahlwerbenden Parteien zwei bis fünf — in Gemein­ den mit über 2000 Einwohnern bis zehn — Ver­ trauensmänner aus der Mitte der Wahlberech­ tigten beizuziehen, welche dem Wahlakte bis zur Verkündigung des Ergebnisses der Stimmenzählung anzuwohnen berechtigt sind. Diese Vertrauensmänner werden vor der Wahl von den wahlwerbenden Parteien der politischen Bezirksbehörde namhaft gemacht, welche die ent­ sprechende Anzahl aus der Mitte der Vorge­ schlagenen unter tunlichster Berücksichtigung aller wahlwerbenden Parteien bestimmt. Die Vertrauensmänner haben lediglich als Zeugen der Wahlhandlung zu fungieren und steht ihnen außer der nach § 26, lit. a) und c) den Wählern zustehenden Einsprache kein weiterer Ein­ fluß aus den Gang der Wahlhandlung zu. Während der Wahlhandlung sind im Wahl­ lokale sowie in dem Gebäude, in dem sich dieses Lokal befindet, und in der näheren Umgebung um das Gebäude in dem Umkreise, welcher von der politischen Bezirksbehörde bestimmt wird, Anspra­ chen an die Wähler sowie sonstige Wahlagitationen jeder Art untersagt. Es ist dafür Sorge zu tra­ gen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokale sich ungestört vollziehen kann. 267 Beilage 40. 40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten dcs Vorarlberger Landtages. § 29. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versamm­ lungsorte wird die Wahlhandlung mit der Konsti­ tuierung der Wahlkommission begonnen, welche die Wählerliste nebst den vorbereiteten Abstim­ mungsverzeichnissen und Stimmlisten übernimmt. Kann mangels der gesetzlichen Voraussetzungen die Konstituierung der Wahlkommisswn nicht er­ folgen, so werben die Funktionen der Wahlkom­ mission voll dem Wahlkommissär ausgeübt. § 30. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Kuverte bestimmte Wahl­ urne leer ist. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel in amtlichen Kuverten, welche der Landesausschuh den Gemeinden verabfolgt. Die 'Stimmzettel müssen von weißem, nicht steifem Papier sein und dürfen keine äußeren Kennzeichen tragen. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mit­ glieder der Wahlkommission ihre Stimmen ab­ geben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmen von feiten der Wähler. Die Personen, die ihre Stimmen abgeben, sind in dem Abstimmungsverzeichnisse, von dem eine Ausfertigung vom Schriftführer und eine zweite von einem Mitgliede der Wahlkommission zu führen ist, mit Namen einzutragen. § 31. Im Wahllokale wird jedem Stimmberechtigten gegen Borweis der Legitimationskarte das amt­ liche Wahlkuvert übergeben. Die Wahlkommission ist dafür verantwortlich, daß jeder Stimmende unmittelbar darauf in an­ grenzender Zelle, gegen Beobachtung vollkommen geschützt, den Stimmzettel, auf welchem der von ihm Gewählte durch. Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung namentlich zu bezeichnen ist, in das Kuvert zu legen vermag. 268 Beilage 40. V. Session der 9. Periode 1908. Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so sind auf dem Stimm­ zettel soviele Namen zu verzeichnen, als Abgeord­ nete zu wählen sind. Aus dieser Zelle tritt sodann der Wähler so­ fort vor die Wahlkommission, übergibt dem Vor­ sitzenden derselben die Legitimationskarte und seinen im amtlichen Kuvert befindlichen Stimm­ zettel. Sobald sein Name in der Wählerliste vor­ gemerkt ist, legt der Vorsitzende das Kuvert uneröffnet in die Wahlurne. Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind, in die Zelle zu treten oder ihren Stimmzettel eigenhändig in das Küvert zu legen, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. Es dürfen nur solche Wahlzellen und Wahl­ urnen in Verwendung kommen, welche ihrem Zwecke entsprechen. Die näheren Bestimmungen über ihre Beschaffenheit setzt die Statthalterei nach Einvernehmung des Landesausschusses fest. § 32. Die Stimmabgabe ist zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde in dem Wahllokale und in dem von der Wahlkommission für die Wähler bestimmten Warteraume oder unmittelbar vor dem! Wahllokale zur Wahl erschienen sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden. Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fort­ gang oder die Beendigung der Wahlhandlung ver­ hindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlkommission mit Zustimmung des Wahlkom­ missärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Jede Verschiebung oder Verlängerung ist recht­ zeitig auf die ortsübliche Weise zu verlautbaren. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begon­ nen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission und dem Wahlkommissär bis znr Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen. 369 Beilage 40. 40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. § 33. Nach Abschluß der Stimmgebung, welcher von dem Vorsitzenden der Wahlkommission ausgespro­ chen wird, ist das Wahllokal, in dem nur der Wahlkommissär und die Mitglieder der Wahl­ kommission nebst dem Schriftführer und den Ver­ trauensmännern (§ 28) zu verbleiben haben, zu schließen. Vor der Skrutinierung werden die Kuverte von dem Vorsitzenden der Wahlkommission in der Wahlurne untereinander gemengt, sodann herausgenommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, deren Namen int Abstimmungs­ verzeichnisse angeführt sind, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichert im Protokolle an­ zugeben. Hienach eröffnet ein Mitglied der Wahlkom­ mission jedes Kuvert, entfaltet den in ihm be­ findlichen Stimmzettel und übergibt denselben dem Vorsitzenden, welcher ihn nach lauter Verlesung an ein anderes Mitglied weiterreicht, das die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. Befinden sich in einem Kuverte mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn, sie auf die­ selben Namen lauten, nur einfach gezählt, an­ dernfalls außer Berücksichtigung gelassen. § 34. Bei der Vornahme der Stimmzählung ist von zwei Mitgliedern der Wahlkommission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, welche beiden Stimmlisten übereinstimmen müssen und von sämtlichen Mitgliedern der Kommission und dem Wahlkommissär zu unterfertigen sind. In der Stimmliste ist jeder, welcher als Abge­ ordneter eine Stimme erhält, namentlich zu ver­ zeichnen und neben seinen Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn fallenden Stimme die Zahl 2, bei der dritten die Zahl 3 u. s. f. beizusetzen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stinnnzettel zuletzt angesetzten Na270 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 40. mett unberücksichtigt zu lassen, wobei ton oben nach unten und von links pach rechts gezählt wird. Sind weniger Namen auf dem Stiintnzettel an­ geführt, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmal verzeichnet, so wird er bei der Zahlung der Stimmen nur einmal gezählt. Stimmen, die auf eine in Gemäßheit der §§ 11 und 12 von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person fallen, Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft, oder deren Aufträge an den zu Wählen­ den beigefügt sind, endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht entnehmen lassen, sind ungültig und werden den abgegebenen Stim­ men nicht beigezählt. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlkommission ohne Zulassung des Rekurses. Das Resultat der Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission sogleich bekannt zu geben. § 35. Nach vollendeter Wahlhandlung wird das darüber geführte Protokoll geschlossen, samt dem Abstimmungsverzeichnisse von den Mitgliedern der Wahlkommission, dem Wahlkommissär und dem Schriftführer unterschrieben, gemeinschaft­ lich unter 'Anschluß der Wählerliste, des Ab­ stimmungsverzeichnisses unb der unterfertigten Stimmlisten, ber gültigen, wie auch der für ungültig erkannten Stimmzettel versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift ver­ sehen und dem Wahlkommissär übergeben. !Tas Ergebnis der Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission nach Wieder­ eröffnung des Wahllokäles zu verlautbären. Werden die Wahlakten nicht von allen Mit­ gliedern der Wahlkommission unterfertigt, so ist der Grund hievon im Wahlprotokolle anzu­ führen. Der Wahlkommissär hat den Wahlakt an die politische Landesbehörde einzusenden. In den 271 Beilage 40. 40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Fällen jedoch, wo zur Ermittlung des Gesamt­ ergebnisses einer, Wahl eine Hauptwahlkommission bestellt wurde, hat der Wahlkommissär den Wahl­ akt an den für die Hauptwahlkommission bestellten Wahlkommissär einzusenden. § 36. Die Ermittlung des Gesamtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungsakte hat eine Häuptwahlkommission vorzunehmen, welche zu diesem Behufe die von den einzelnen Wahlkommis­ sionen an den für die Häuptwahlkommission be­ stellten Wahlkommissär eingesendeten Wahlakten von diesem zu übernehmen hat. Die Häuptwahlkommission versammelt sich in Gegenwart des Wahlkommissärs, an dem von der politischen Landesbehörde bestimmten Orte und hat aus sieben Mitgliedern zu bestehen, von denen je drei Mitglieder von der Gemeinde­ vertretung des Sitzes der Hauptwahlkommission und von dem Wahlkommissär aus den an die­ sem Orte in dem betreffenden Wahlkörper Wahl­ berechtigten bestimmt werden; das siebente Mit­ glied wird nach den Bestimmungen des § 24 gewählt oder ernannt. Der Vorsitzende der Haupt­ wahlkonimission wird von den Kommissionsmit­ gliedern mit relativer Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt. Während der Ermittlung des Wahlergeb­ nisses Haben nur der Wahlkommissär und die Mitglieder der Hauptwahlkommission Zutritt in das Lokal dieser Kommission. Die Hauptwahlkommission hat die von den einzelnen Wahlkommissionen festgestellten Er­ gebnisse der Wahlhandlungen zusammenzustellen, ohne sich in eine Ueberprüsung der Amtshand­ lung dieser letzteren Kommissionen einzulassen. Nach Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wahl wird das darüber geführte Protokoll ge­ schlossen, von den Mitgliedern der Wahlkom­ mission, dem Wahlkommissär und dem Schrift­ führer unterschrieben und unter Anschluß der Won den einzelnen Wahlkommissionen eingelang­ ten Wahlakten versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahl­ kommissär übergeben, welcher alle Akten an die politische Landesbehörde einzusenden hat. 372 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 40. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission verlautbart das Ergebnis der Wahl nach Eröff­ nung des Kommissionslokales. § 37. Als gewählter Abgeordneter ist derjenige, be­ ziehungsweise sind diejenigen anzusehen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Haben mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl -er­ halten als Abgeordnete in dein betreffenden Wahlbezirke zu wählen sind, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission (Hauptwahlkommission) zu ziehende Los, wer von ihnen gewählt erscheint. V. W ah l z e r t i f i k a t u n d Prüfung der Wahlen durch den Landtag. § 38. Der Chef der politischen Landesbehörde hat nctd) Einsichtnahme in die nach §§ 35 und 36 an diese Behörde gelangten Wahlakten jedem ge­ wählten Abgeordneten, fioferne die in den §§11 und 12 aufgestellten Voraussetzungen der Wähl­ barkeit zutreffen, ein Wahlzertifikat auszufertigen und zustellen zu lassen, welches den Gewählten zum Eintritte in den Landtag berechtigt. Wenn wegen des Mangels einer der gesetz­ lichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit die Ausfertigung des Wahlzertifikates verweigert wird, so kann eine Neuwahl nur dann ange­ ordnet werden, wenn der Landtag die Wahl un­ gültig erklärt. Sämtliche Wahlakten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu be­ richten hat, dem die Entscheidung über die Zu­ lassung der Gewählten zusteht (§ 30 der Landes­ ordnung). § 39. Wenn Doppelwahlen vorkommen, so hat der Gewühlte längstens acht Tage nach Zusammen­ tritt des neuen Landtages, im Falle einer Er273 40 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. satzwahl nach Eröffnung des betreffenden Ses­ sionsabschnittes zu erklären, welche Wahl er an­ nimmt. Erfolgt eine solche Erklärung in dieser Frist nicht, so ist durch eine vom Landeshaupt­ manne in öffentlicher Sitzung vorgenommene Aus­ losung zu entscheiden, für welchen Wahlbezirk die Wahl zu gelten hat. Bezüglich des sreiwerdenden Wahlbezirkes ist eine Neuwahl auszuschreiben. § 40. Wenn außer dem Falle allgemeiner Neuwahlen binnen sechs Monaten nach der Wahl eines Ab­ geordneten die Notwendigkeit einer Neuwahl an seine Stelle tritt, so ist sie auf Grund der bei der letztvvrausgegangenen Wahl benutzten Wähler­ listen vorzunehmen, insoweit nicht die Wahl des Abgeordneten eben wegen der Unrichtigkeit dieser Listen für ungültig erklärt worden ist. § 41. Zu einem Beschlusse des Landtages über be­ antragte Aenderung der Landtagswahlordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Vierteilen aller Mitglieder und die Zustimmung von Zweidritteln der -Anwesenden erforderlich. Artikel II. Dieses Gesetz, durch welches die Landtagswahl­ ordnung für Vorarlberg in der Fassung des Ge­ setzes vom 7. September 1902, L. G. Bl. Nr. 29, aufgehoben wird, tritt gleichzeitig mit den Ge­ setzen über die Abänderung der Landesordnung vom . . . L. G. Bl. Nr. , der Abänderung der Gemeindeordnung vom...............L. G. Bl. Nr. und dem Gesetze vom ....£. G. Bl. Nr. , womit eine Gemeindewahlordnung er­ lassen wird, mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit der Durch­ führung des Gesetzes beauftragt. Truck von I. N. Teutsch, Bregenz. 274