19081014_ltb00751908_Volkswirtschaftsausschussbericht_Illschutzbauten_in_Gortipohl

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Letzte Änderung 04.07.2021, 21:58
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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75 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 75. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend die Aufführung von Lchutzbaulen an der )ll in Gortipohl, Gemeinde 5t. Gallenkirch. Hoher Lanötsgl Die Regulierung des Jllflusies in der zirka 2 km langen Strecke von der Einmündung des Valschivielbaches bis zur Einmündung des Balbierbaches in die Jll, in der Parzelle Anßerbach, Gemeinde Gaschnrn, beziehungsweise der Parzelle Gortipohl, Gemeinde St. Gallenkirch, bildet seit mehreren Jahren Gegenstand der Bemühungen der dortigen Bevölkerung, diese Regulierung der Realisierung zuzuführen. Bei der Armut der Bevölkerung mußte man sich für die größte Rot mit billigen provisorischen Schutz­ bauten behelfen, die aber zum größten Teile von den reißenden Fluten der Jll zerstört wurden. So wurden im Mai und Juni 1906 in der Parzelle Anßerbach alle Wuhrungen zerstört und infolgedessen bedeutende Flächen von Wiesen- und Ackergrund auf eine Länge von 300 m fortgerissen. Mit Beihilfe des Staates und des Landes wurden dann int Herbste 1906 an dieser Stelle solide Schutzbauten mit dem Kostenanfwande von K 5000 ausgeführt, die sich bei den Hochwässern im Jahre 1907 bewährten. Unterhalb dieser Schutzbauten trat aber infolge der Frühjahrshochwässer im Jahre 1907 eine neue schwere Schädigung der flußabwärts liegenden Kulturgründe ein. Wie die Gemeindevorstehung St. Gallenkirch unterm 2. Juni 1907 berichtete, stürzte sich die Jll mit wildem Ungestüme auf das rechte schwach geschützte Ufer und riß von den anstoßenden schönen Wiesen Grund und Boden fort, gelangte in die Flanke des sogenannten langen Wuhres und bedrohte von dort die Niederung von Gortipohl mit den dort befindlichen Häusern, Schupfen, Marken und Kulturgründen. Nur den größten Anstrengungen der Bewohner gelang es, weitere Einbrüche abzuwehren. Die Widerstandskraft des mit großem Aufwande von Material und Kraft errichteten Rotwuhres in Gortipohl dürfte aber eine sehr problematische sein und es besteht daher für diese Parzelle nach wie vor große Gefahr. Mit Beschluß des Landesausschusies vorn 5. Juni 1907 wurde auf den 6. Juni eine kommissionelle Begehung angeordnet und Hiebei die volle Richtigkeit der bezüglichen Angaben des Berichtes der Gemeinde und die Notwendigkeit der sofortigen Ausführung von Schutzbauten konstatiert, da sonst die Gefahr drohe, daß die ganze breite Talsohle nach und nach in das Flußbett der Jll umgewandelt und Gortipohl vollständig der Gefahr der Zerstörung zugeführt würde. Ein Regulierungsprojekt für die Strecke Balschivielbach—Balbierbach war bereits im Jahre 1899 ausgearbeitet worden; die Bestrebungen, die Regulierung dieser Strecke in die Wildbachverbauung einzubeziehen, führten nicht zu dem gewünschten Resultate. Nachdem die Verhandlungen hinsichtlich der 445 Beilage 75. 75 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. in die zweite Wildbachverbauungsserie aufzunehmenden Verbauungsobjckte nunmehr abgeschlossen sind und sich die Verbauung der bezeichneten Flußstrecke unter denselben nicht befindet, so erscheint es unbe­ dingt geboten, daß die notwendigen Schutzbanten auf Grund des Meliorationsgesetzes durchgeführt werden. Nach dem technischen Berichte vom 7. Februar 1908 waren die Gesamtkosten der notwendigen Bauten mit K 75.000'— vorgesehen. Auf Grund des Ergebnisses der am 5. März 1908 über das vorliegende Projekt durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung und des diesbezüglichen Erkenntnisses der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 10. März 1908, Z. 2955, wurde eine Ergänzung des Pro­ jektes vorgenommen, nach welcher eine Verlängerung des rechtsseitigen Flnßdammes bachaufwärts und am gegenüberliegenden Ufer der Einbau von 11 Traversen in Aussicht genommen wurde, damit an der bedrohten Stelle ein geschlossener Uferschutz geschaffen werde. Nach diesem ergänzten Projekte sind die Gesamtkosten auf K 170.000"— veranschlagt. In erster Linie handelt es sich zur ungesäumten Sicherstellung der bedrohten Parzelle Gortipohl um die Aufführung eines 330 m langen Schutzdammes am rechten Jllufer veranschlagt mit K 30.000'—. Diese Summe sollte sofort gesetzlich sicher gestellt werden, während die Art und Weise der Aufbringung der für die weiteren notwendigen Bauten erforderlichen Mittel später gesetzlich zu regeln wäre. Es ist schon ausgeführt worden, daß die Parzelle sehr arm, daß deren Bewohner ihren Erwerb hauptsächlich als Arbeiter im Auslande suchen müssen und daß daher eine ausgiebige Beihilfe des Staates zur Durchführung der Bauten notwendig erscheint. Der volkswirtschaftliche Ausschuß ist der Anschauung, daß in diesem Falle die nach dem Meliorationsgesetze vom Jahre 1884 vorgesehene Mit­ wirkung des Staates unzureichend sei und daher mit allem Nachdrucke daran festgehalten werdeir müsse, daß diesfalls bereits die Bestimmungen des in kurzer Frist zu erwartenden neuen Meliorationsgesetzes in Anwendung kommen sollten, wonach der Staatsbeitrag mit 70 % zu bemessen wäre, während die Gemeinde, beziehungsweise die Interessenten und das Land zusammen 30 °/°, das Land außerdem noch die etwaigen Mehrkosten zu übernehmen hätten. Diese letztere Bestimmung ist bisher in keines der im letzten Jahrzehnt beschlossenen Gesetze betreffend Meliorations- und Regulierungsbauten aufgenommen worden, aber es wird nichts übrig bleiben, als dieselbe in das Gesetz aufzunehmen, weil das in Aussicht stehende neue Meliorationsgesetz ausdrücklich festsetzt, daß in dem Falle, als der Staat eine so hohe Beitragsleistung gewähre, die Gemeinden, Interessenten und dergleichen nicht mit mehr als 15 "/« des Erfordernisses herangezogen werden ditrsen. Der Landesausschuß hat über Anregung des volkswirtschaftlichen Ausschusses unterm 25. Sept. d. I., Z. 4668, dem k. k. Ackerbauministerium einen dahingehenden Gesetzentwurf vorgelegt. Die Äußerung der k. k. Regierung über ihre Stellungnahme zu diesem Entwürfe ist aber bisher nicht eingetroffen. Die Angelegenheit ist aber so dringender Natur, daß die gesetzliche Sicherstellung der erforderlichen Bau­ summe noch in dieser Session erfolgen sollte. Die Gemeinde St. Gallenkirch hat bereits mit Beschluß vom 27. September erklärt, die ihr nach dem der k. k. Regierung vorgelegten Gesetzentwürfe vorge­ sehenen Leistungen übernehmen zu wollen, und es kann daher nach Ansicht des volkswirtschaftlichen Ausschusses in die meritorische Verhandlung der Angelegenheit eingetreten werden. Da aber nicht ausge­ schlossen ist, daß die Regierung Änderungen an dem Gesetzentwürfe verlangt, so müßte durch Ermächtigung des Landesausschusses vorgesehen werden, daß solche Änderilngen auch ohne neuerliche Beschlußfassung seitens des Landtages auch tatsächlich erfolgen könnten. Angesichts dieser Sachlage und unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Herstellung von Uferschutzbauten am rechten Jllufer in der Parzelle Gortipohl, Gemeinde St. Gallenkirch, wird die Zustimmung erteilt. 446 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 75. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkuug der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion des Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der Regierung etwa sich als notweiidig herallsstellende Gesetzesänderungen, beziehungsweise Ergänzungen desselben vorzunehmen, insofern diese Änderungen und Ergänzungen die nach § 3 des Entwurfes vorgesehene Repartition der Erstellungskosten nicht tangieren." Bregenz, am 14. Oktober 1908. Jodok Fink, Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch. Breqonz. 447 75 A der Beilagen zu den stenogr. Bericht«» be8 Lorarlbcrger Landtages. V. Session der 9. Periode1M8. Beilage 75 A. (Sefctj »im .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Herstellung von Uferschutzbauten am rechten )llufer in der Parzelle Gortipohl, Gemeinde 5t. Gallenkirch. Über Antrag des LalldtageS Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Ausführung von Schntzbauten am rechten Ufer des Jllflusses in der Parzelle Gortipohl, Gemeinde St. Gallenkirch — von Pros. 833.0 bis Pros. 1095.3 — ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117 bezw. vom......................... .... . . vom Lande Vorarlberg auszuführendes Unter­ nehmen. § 2. Als technische Grundlage für diese Arbeit hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte, von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Note voin 10. März 1908 Z. 2955 wasserrechtlich genehmigte Projekt mit dem Erfordernisse von 30.000 K zu dienen. Wesentliche Aenderungen des Projektes dür­ fen nur mit Genehmigung des k. k. AckerbanMinisteriums unter Zustimmung des Landesaus­ schusses stattfinden. § 3. Zur Bestreitung der Kosten von 30.000 K übernimmt in Gemäßheit des Abschnittes I § 6 des Gesetzes vom.............................. .... , . 1. der staatliche Meliorationsfond 70% bis zum Höchstansmaße von 21.000 K mit Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ge­ nehmigung; 449 75 A der Beilage» zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 2. das Land 15 °/o urtbi die allenfallsigen Mehr­ kosten ; 3. die Gemeinde St. Gallenkirch 15 o/o im Höchstausmaße von 4500 K. Die Gemeinde St. Gallenkirch ist berechtigt, die Lokalinteressenten, bezw. die Wassergenossen­ schaft, deren Bildung bereits eingeleitet ist, um einen angemessenen Beitrag anzusprechen, welcher durch gütliche Vereinbarung und in deren Er­ mangelung im Verwaltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist. § 4. Tie Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Vorarlberger Landesausschuß bezw. durch das Landesbauamt. § 5. An allfälligen Ersparungen nehmen die tut § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragsleistung teil. § 6. Tie normale Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt bis zur Bildung der Wasser­ genossenschaft der Gemeinde St. Gallenkirch. Dieselbe ist berechtigt, die Lokalinteressenten um einen angemessenen Erhaltungsbeitrag anzu­ sprechen, welcher in der im § 3, letzter Absatz, bezeichneten Weise festzusetzen ist. § 7. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung auf den Gang derselben und die Organisierung des Erhaltungs­ dienstes sind in einer zwischen der Regierung und dem Landesausschusse zu vereinbarenden Voll­ zugsverordnung zu regeln. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 450