19081000_ltb00531908_RV_Gesetzentwurf_Schutz_bodenkulturnützlicherVögel

Dateigröße 361.52 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 05.07.2021, 15:40
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Gesetzentwurf
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

53 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 Beilage 53. Regierungsvorlage. t»etn . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend den Schutz der für die Bodenkultur nützlichen vögel. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt. § 1. Die im Anhange A angeführten nützlichen Böget dürfen weder gefangen noch getötet werden. Das Feilbieten, der .Ach- und der Verkauf dieser Böget im lebenden oder tut toten Zustande ist jederzeit verboten. Die politische Landesbehörde kann im Berordnungswege auch noch andere Bügel als nütz­ lich im .Sinne dieses. Gesetzes erklären. § 2. Das Fangen und Töten der im Anhange B genannten schädlichen Bügel ist nach Maßgabe! der in den jagd-, beziehungsweise fischereipolizeilichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen jederzeit gestattet. Die politische Landesbehörde kann im Berordnungswege auch noch, andere Bügel als schäd­ lich in den Anhang B aufnehmen. In derselben Weise können einzelne der im Anhange B an­ geführten Vogelarten von der politischen Landes­ behörde aus diesem Anhange ausgeschieden werden. § 3. Die Bügel, welche weder zu den ttarf); § 1 ge­ schützten noch zu den schädlichen (§ 2) gehören, dürfen in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Sep­ tember eines jeden Jahres (Schonzeit) weder ge­ fangen noch getötet werden. 357 Beilage 53. 53 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Während derselben Zeit ist das Feilbieten, der Air- und der Verkauf Dieser Vögel im lebenden oder im toten Zustande verboten. In der Zeit vom 16. September bis 31. Jän­ ner kann das Fangen und Töten dieser Vögel nach Maßgabe der Bestimmungen cher §§ 6 bis 14 gestattet werden. Getötete Vögel dürfen nur in einem solchen Zustande, welcher die sichere Bestimmung ihrer Art ermöglicht, in Verkehr gesetzt werden. § 4. Das Entfernen oder Zerstören der Brutstätten und Nester, das Ausnehmen oder Vernichten der Eier und der jungen Brüt aller wild lebenden Vögel, mit Ausnahme der im Anhange B ange­ führten schädlichen Gattungen und Arten, das Feil­ bieten, der 9tn? und der Verkauf dieser Nester, Eier und jungen Brüt ist jederzeit verboten. Dem Eigentümer, Nutzungsberechtigten sowie deren Bevollmächtigten steht es jedoch, frei, außer der Brutzeit jene Nester zu entfernen, welche sich an oder in Wohnhäusern oder Gebäuden überhaupt oder in Hofräumen befinden. Die Eier der Mövenarten unterliegen nicht den im ersten Absätze dieses Paragraphen enthaltenen Verbotsbestimmungen. § 5. Dieses Gesetz findet keine Anwendung aus exo­ tische, auf die durch, jagdgesetzliche Vorschriften als jagdbar erklärten Vögel sowie auf das Federvieh (Hausgeflügel). § 6. Dem Fangen im Sinne dieses Gesetzes wird das Nachstellen zum Zwecke des Fangens und Tötens von Vögeln gleichgeachtet. § 7. Der Fang der nach! § 3 geschützten Vögel darf nur auf Grund einer von der zuständigen politischen Behörde ausgestellten Fangkarte aus­ geübt werden. Zur Ausstellung der Fangkärte ist die politische Behörde erster Instanz berufen, in deren Amts­ gebiete der Vogelfang ausgeübt werden soll. Die Fangkarte hat den Namen und die Per­ sonsbeschreibung desjenigen, dem die Bewilligung 358 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 53. erteilt wurde, die Vogelarten, deren Fang be­ willigt wurde, das Gebiet und die Zeitdauer, in­ nerhalb deren der Vogelfang ausgeübt toerben kann sowie die etwaigen Bedingungen, welche die Be­ hörde von Fall zu Fall beizufügen für nötig erachtet, zu enthalten. § 8. Das Ansuchen um Ausstellung der Fangkarte ist bei dem Vorsteher jener Gemeinde, in deren Gebiete der Vogelsang ausgeübt werden soll, münd­ lich oder schriftlich einzubringen. In dem Ansuchen sind die Vogelarten, für welche die Fangbewilligung angestrebt wird, dann die anzuwendenden Gangarten und Fang Mittel sowie der Ort des beabsichtigten Vogelfanges ge­ nau zu bezeichnen. Falls der Vogelfang auf fremdem Grunde statt­ finden soll, ist dem Ansuchen die schriftliche Zu­ stimmungserklärung des betreffenden Grundeigen­ tümers, Pächters oder dessen Bevollmächtigten und, wenn das Erlegen von Vögeln mit Schieß­ gewehren erfolgen soll, auch jene des betreffenden Jagdberechtigten beizuschliehen. Der Gemeindevorsteher hat das Gesuch, be­ ziehungsweise das über das mündliche Ansuchen aufgenommene Protokoll samt den erwähnten Zu­ stimmungserklärungen an die im § 7 bezeichnete Behörde zu leiten und sich Hiebei eingehend darüber zu äußern, ob der angesuchte Vogelfang mit Rück­ sicht auf die Verhältnisse der Bodenkültur und auf die in derselben Gemeinde etwa bereits erteile ten FangbewÄligungen zulässig erscheint. Von der Ausfolgung der Fangkarte ist der betreffende Gemeindevorsteher zu verständigen. § 9. Die Bewilligung zum Vogelfänge darf an vertrauenswürdige Personen, welche das Lebensjahr zurückgelegt haben, höchstens auf Dauer von drei Jahren erteilt werden. Die Fangkärte ist nur für die Person, deren Namen sie lautet, gültig. nur 20. die auf § 10. Der Vogelfänger hat die Fangkarte bei Aus­ übung des Vogelfanges stets mit sich zu führen und auf Verlangen den Sicherheitsorganen vor­ zuzeigen. 359 Beilage 53. 53 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. § 11. Wenn nach erfolgtet Erteilung der Fangbewil­ ligung hinsichtlich der Person des Vogelfängers solche Gründe eintreten oder bekannt werden, welche denselben als nicht vollkommen vertrauenswürdig erscheinen lassen, kann die Befugnis zum Vogel­ fänge unter Einziehung der Fangkarte wieder ent­ zogen werden. § 12. Als verbotene Fangarten und Fangmittel wer­ den erklärt: 1. Der Gebrauch geblendeter Lockvogel; 2. der Gebrauch von Lockvogeln aus den im Anhange A angeführten Arten; 3. der Gebrauch von Fallen jeder Art, ins­ besondere von Fangkörben, Schlageisen, Schnellbögen (Sprenkeln), Springhölzern, Kloben usw.; 4. der Gebrauch von Schlingen jeder Art, sowohl Boden- als auch Baumschiingen (Dohnen); 5. der Gebrauch von Netzen jeder Art, nament­ lich klon Deck- und Stecknetzen, insbesondere an niederen Hecken und Gebüschen (Staudennetzen), von Strich-, Zug- und Schlagnetzen ; 6. der Gebrauch von klebrigen Stoffen (Vogel­ leim, Leimruten, Leimspindeln, Leimborsten u. ä.) zur Nachtzeit. Als Nachtzeit gilt der Zeitraum von einer Stunde nach Sonnen­ untergang bis eine Stunde vor Sonnenauf­ gang. 7. Der Gebrauch von betäubenden und giftigen Mitteln; 8. das Fangen mittels Zudecken von Wassergerinnen (Brünnelsangen) sowie jede Fangart an stehenden und fliegenden Gewässern wäh­ rend der Trockenheit; 9. das Fangen zur Schneezeit; 10. alle wie immer gearteten Fangarten und Fangmittel, welche die Erleichterung des Massenfanges und der Massenvernichtung der Bögel bezwecken. Die politische Landesbehörde kann im Ver­ ordnungswege auch noch andere Fangarten und Fangmittel als verboten erklären. ' § 13. Die Politische Behörde erster Instanz kann er­ forderlichenfalls die Anordnung treffen, daß die ohne Beisein des Vogelfängers zum Fange aus­ 360 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 53. liegenden Fanggeräte mit einem bei dem betref­ fenden Gemeindeamte angemeldeten Kennzeichen zu versehen feien, durch welches die Person des Vogelfängers ermittelt werden kann. § 14. Falls Vogel der im Anhange A genannten sowie derjenigen Arten, auf welche sich! die Fang­ befugnis nicht erstreckt, lebend in die Gewalt des Vogelfängers geraten, so sind dieselben sogleich freizulassen. § 15. Für wissenschaftliche sowie für Zwecke der Wiederbesatzung kann die Politische Landesbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Ge­ setzes eintreten lassen. Der Verkauf präparierter (ausgestopfter) Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken seitens der zum Ver­ kehre mit derlei Gegenständen befugten Gewerbe­ treibenden fällt nicht unter die Bestimmungen die­ ses Gesetzes. Die politische Landesstelle wird ermächtigt, im Vevordnungswege die Anwendung der in den §§ 3, ferner 6 bis 14 dieses Gesetzes enthaltenen Be­ stimmungen auf die im Anhange A genannten Böge! während einer ihrem Ermessen anheimge­ gebenen Zeit für solche Gegenden zu gestatten, in welchen erwiesener Weise eine übermäßige Ver­ mehrung dieser Vögel zum Schaden der Landund Forstwirtschaft eingetreten ist. § 16. Die politische Behörde erster Instanz kann den Eigentümern lober Nutzungsberechtigten von Weinund Obstgärten, Gärten, Pflanzschulen, von be­ pflanzten und besäeten Feldern sowie von, Waldkulturen, ebenso den zu ihrer Ueberwachung be­ stellten Organen das Recht einräumen, während einer bestimmten Dauer, erforderlichenfalls auch während der Schonzeit auf solche, Vögel zu schießen, welche daselbst durch scharenweises Einfallen Schaden anrichten. Das Feilbieten, der An- und der Verkauf der auf Grund solcher Erlaubnis getöteten Vögel ist gleichwohl verboten. § 17. Ausnahmsweise kann die politische Behörde erster Instanz nach Maßgabe der in den §§ 6 361 Beilage 53. 53 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages- bis 14 vorgesehenen Bestimmungen die Bewilli­ gung zum Fange einzelner der im Anhange A angeführten Vogel als Stubenvögel in der Zeit vvm 16. September bis 31. Januar sowie zum Verkaufe derselben während- des ganzen Jahres unter angemessenen Vorsichten gegen allfällige Mißbrauche erteilen. Unter denselben Vorsichten kann diese Behörde den Verkauf der nach § 3 geschützten, außer der Schonzeit gefangenen Stubenvögel auch während der Schonzeit gestatten. § 18. Die Handhabung dieses Gesetzes steht nach Maßgabe der in den einzelnen Bestimmungen be­ zeichneten Zuständigkeit dem Gemeindevorsteher, der Politischen Behörde erster Instanz und der politischen Landesbehörde zu. Die politische Landesbehörde hat die ihr in den §§ 1, 2, 12 und 15 vvrbehaltenen Verord­ nungen im Einverständnisse mit dem Landcsausschusse zu erlassen. Für diese Verordnungen ist die Genehmigung des Ackerbauministeriums ein­ zuholen. Das Ackerbauministerium entscheidet auch in dem Falle, wenn das Einverständnis zwischen der Landesbehörde und dem Landesausschusse nicht erzielt wird. § 19. Die politische Behörde erster Instanz hat da­ für Sorge zu tragen, dast dieses '@tefe|5 alljähr­ lich im Monate Dezember durch! den Gemeinde­ vorsteher in der Gemeinde in ortsüblicher Weise kundgemacht werde. 20. Die Gemeindevorsteher, die k. k. Gendarmerie, das Forst-, Jagd- und Feldschutzpersonal sowie alle öffentlichen Aufsichtsorgane, insbesondere die Organe der Marktpolizei fittb verpflichtet, die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Uebertretungen desselben zur Kenntnis der politischen Be­ hörde erster Instanz zu bringen. § § 21. Uebertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Borschriften werden, insoferne nicht das 'allgemeine Strafgesetz zur An­ wendung zu kommen hat, von der politischen Be362 Beilage 53. V. Session der 9. Periode 1908. Horde erster Instanz mit einer Geldstrafe bis zu 20 Kronen, im Wiederholungsfälle bis zu 50 Kronen geahndet. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schul­ digerkannten ist die Geldstrafe in Arreststrafe um­ zuwandeln, Wobei 10 Kronen einem Tage Arrest gleichzuhalten sind. Ist die Geldstrafe unter 10 Kronen bemessen, so ist die für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eintretende Arreststrafe mit nicht weniger als sechs Stunden festzusetzen. In dem Straserkenntnisse ist zugleich der Ver­ fall der verbotswidrig in Besitz genommenen, feil­ gebotenen oder verkauften Bögel, Nester und Eier, ferner derjenigen Geräte aufzusprechen, welche zum Fange ivder Töten der Vögel, zum Zerstören oder Ausnehmen der Nester, Brutstätten, Eier oder Brüt gebraucht oder bestimmt waren, ohne Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verur­ teilten gehören oder nicht. Kann die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Personen nicht stattfinden, so kann selb­ ständig auf den im vorstehenden Absätze vorge­ sehenen Verfall erkannt werden. § 22. Die als verfallen erklärten lebenden Vögel sind sogleich in Freiheit zu setzen, infoferne sie dadurch nicht etwa dem Verderben preisgegeben werden; in letzterem Falle ist anläßlich der Ver­ fallserklärung die entsprechende Verfügung zu tref­ fen. Die bis zum Eintritte der Rechtskraft der Verfallserklärung, beziehungsweise bis zur Frei­ lassung allfällig erwachsenen Kosten für die Er­ haltung der Vögel sind vöm Schuldigerkannten zu tragen. Im Falle eines Freispruches sind die Erhaltungskosten vöm Besitzer der Vögel zu zahlen. Die als verfallen erklärten toten Vögel sind —■ falls deren Verkauf nach Maßgabe der Bestim­ mungen dieses Gesetzes zulässig ist — zu ver­ äußern, andernfalls zu vernichten. Ist Gefahr vorhanden, daß beschlagnahmte tote Vögel noch vor der Verfallserklärung dem Verderben unter­ liegen könnten, so sind dieselben, soweit deren Verkauf zulässig ist, zu veräußern und der Erlös bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfah­ rens 'Dort der Politischen Bezirksbehörde in Auf­ bewahrung zu nehmen. Die äls verfallen erklärten Eier und Nester sind, soweit möglich, zu Zuchtzwecken zu ver­ wenden, andernfalls zu vernichten. 363 Beilage 53. 53 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages- Die als verfallen erklärten Geräte sind zu veräußern; doch sind die verbotenen Fanggeräte (§ 12) vorher zur Verwendung in der verbotenen Form unbrauchbar zu machen. Die in diesem Paragraphen vorgesehene Ver­ äußerung ist im Woge der öffentlichen Feilbietung durch den Gemeindevorsteher zugunsten des Armensondes jener Gemeinde vorzunehmen, in deren Gebiete die Beschlagnahme erfolgte. § 23. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung begangen wurde. § 24. Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes von der politischen Behörde -erster Instanz getrof­ fenen Verfügungen — außer Straf- und Uebertretungsfällen — gehen an die politische Landes­ behörde, welche endgültig entscheidet. Nur in jenen Fällen, in denen die politische Landesbehörde eine Verfügung in erster Instanz getroffen hat, ist die Berufung gn das Acker­ bauministerium zulässig. Jede Berufung ist innerhalb 14 Tagen, von dem auf den Kundmachungs- beziehungsweise Zu­ stellungstag folgenden Tage an gerechnet, bei jener Stelle einzubringen, welche in erster Instanz die Verfügung getroffen hat. § 25. In Betreff der Zuständigkeit der politischen Be­ hörden zur Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen dieses Gesetzes, des Verfahrens in Uebertretungsfällen und der Berufungsfristen haben die für das politische Strafverfahren im allgemeinen geltenden Vorschriften Anwendung zu finden. Ueber Rekurse, welche gegen ein Straferkenntnis und die damit verbundene Verfallserklärung gerichtet sind, entscheidet in oberster Instanz das Ministerium des Innern int Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium. § 26. Das Gesetz vom 30. April 1870, L. G. u. V. Bl. Nr. 39, tritt außer Wirksamkeit. § 27. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und des Innern beauf­ tragt. 364 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 53. Anhang A. Strigidae Die Eulen alle Arten mit Ausnahme des Uhu der Turmfalke, Kirchfalke der Rötelfalke, NaumannSfälke der Rotfußfalke, Abendfalke die Wespenweihe, Wespenbuffard der der die der der europäische Bienenfrefser Wendehals, Drehhals Blaurake, Mandelkrähe Wiedehopf , , ; , Sprosser, große Nachtigall, Aunachtigall, Wiener Nachtigall . die gemeine Nachtigall, Waldnachtigall, Waldvogel, Nachtigallsänger' das Rotkehlchen, Notkröpfchen die Blaukehlchen ' die Rotschwänzchen die Braunellen die Steinschmätzer die Wiesenschmätzer •. ... die Rohrsänger die die die die Grassänger Spoiler Laubsänger Grasmücken , ‘ , f ’j ’ , t' die Goldhähnchen der Kleiber, Klener, Spechtmeise, Baumreiter der Mauerläufer, Alpenmauerklette der Baumläufer, Baumrutscher die Lerchen die Pieper, Breinvögel die Bachstelzen und Schafstelzen die Kreuzschnäbel der Girlitz, Hirngrillerl die Zeisige der Stieglitz, Distelfink die Staare die Fliegenfänger die Schwalben die Segler der Ziegenmelker, Nachtschwalbe, Nachtschatten die Störche 365 Tinnunculus tinnunculus L. Tinnunculus Naumanni Fleisch. Tinnunculus vespertinus L. Pernis apivorus L. Picus, Gecinus, Dendrocopus, Picoides, Dryocopus Merops apiaster L. Jynx torquilla L. Coracias garrula L. Upupa epops L. Erithacus philomela Bechst. Erithacus luscinia L. ßubecula (Erithacus) Cyanecula (Erithacus) Ruticilla Accentor Saxicola Pratincola Locustella, Calamodyta, (Calamodus) Acrocephalus Cistieola Hypolais Phylloscopus Sylvia, Curruca Anorthura troglodytes L. Parus, Panurus, Orites etc. Regulus Sitta europaea L. Tichodroma muraria L. Certhia familiaris L. Alauda. Anthus, Corydala Motacilla, Budytes Loxia Serinus serinus L. Chrysomitris Carduelis carduelis L. Bturnus, Pastor Muscicapa Hirundo, Chelidon, Cotyle Cypselus (Apus) Caprimulgus eüropaeus L. Ciconia. 53 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Anhang B. Der Uhu, Buhu, große Ohreule die Falken (mit Ausnahme des Turm-, Rötel- und Rotfußfalken) der rote Milan, Gabelweihe der schwarzbraune Milan, schwarze Milan, schwarze Hühnerweihe die Adlerarten der Fischadler, Flußadler der Seeadler, weißschwänziger Seeadler der Sperber, Stößer, kleiner Habicht, Finkenhabicht der Habicht, großer Habicht, Hühnerhabicht, Hühnergeier die Weihen der Eisvogel, Wasserspecht der Haussperling, Hausspatz der Tannenhäher der Nußhäher, Eichelhäher die Elster die Dohle der Kohlrabe, Kolkrabe, Rabe die Rabenkrähe, gemeine Krähe, Krähenrabe die Nebelkrähe, Nebelrabe, grauer Rabe die große Speereleister, großer grauer Würger, grauer Neuntöter, Raubwürger der Dorndreher, kleiner Würger, rotrückiger Würger, brauner Neuntöter der Fischreiher, grauer Reiher, der Purpurreiher der Zwergreiher, kleine Rohrdommel die große Rohrdommel der Nachtreiher die Säger die Scharben die gemeine Seeschwalbe, Flußseeschwalbe die Lachseeschwalbe die Taucher Bubo bubo L. Falco Milvus milvus L. Milvus korschun Gmel. Aquila, Nisaetus Pandion haliaetus L. Haliaetus albicilla L. Accipiter nisus L. Astur palumbarius L. Circus Alcedo ispida L. Passer domesticus L. Nucifraga caryocatactes L. Garrulus glandarius L. Pica pica L. Lycus monedula L. Corvus corax L. Corvus corone L. Corvus comix L. Lanius excubitor L. Lanius collurio L. Ardea cinerea L. Ardea purpurea L. Ardetta minuta L. Botaurus stellaris L. Nyeticorax nycticorax L. Mergus Phalacrocoridae Sterna hirundo L. Sterna nilotica Gmel. (Hass.) Urinatores. Truck von 3- N. Teutsch. Bregenz. 366