19080914_ltb00211908_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Illflusschutzbauten_in_Frastanz

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Letzte Änderung 04.07.2021, 21:58
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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21 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 31. Bericht des lkandesausschnffes zum Gesetzentwürfe betreffend die Ausführung von öchutzbauten am linken Ufer des Illfluffes im Gemeindegebiete von Frastanz von der Gemeindegrenze Nenzing—Frastanz bis zn der nach Satteins führenden )llbrncke. Hoher Landtag ! Über Einschreiten der Gemeinde Frastanz wurde vom Landesbauamte ein Projekt betreffend die Erhöhung und Verstärkung der Uferschutzbauten am linken Jllufer im Gemeindegebiete von Frastanz mit einem Kostenvoranschlage von K 90.000"— verfaßt. Mit Zuschrift vom 5. März 1908, Z. 349, stellte die Gemeindevorstehung von Frastanz auf Grund des Gemeindeausschußbeschlusses vom 4. März an den Landesausschuß das Ersuchen, derselbe wolle dem Landtage den Antrag auf Gewährung eines 25 %tgen Landesbeitrages zu den mit K 90.000"— veranschlagten Kosten der in Rede stehenden Bauten unterbreiten und von der k. k. Regierung einen Staatsbeitrag von 50% zu gleichem Zwecke erwirken. Die Gemeinde erklärte sich auf Grund des vorzitierten Beschlusses bereit, die restliche Quote samt etwaigen Mehrkosten und die Erhaltung der ausgeführten Bauten zu übernehmen. Das Projekt betrifft die Ergänzung, beziehungsweise die Erhöhung und Verstärkung eines alten Schutzdanlmes am linken Ufer der Jll in einer 1260 m langen Strecke. Die Vornahme der Ergänzungsbauten stellt sich als notwendig heraus. Flußauf- und abwärts, wie auch am rechten Ufer der Jll wurden in den letzten Jahren Uferschutzbauten ausgeführt und beabsichtigt insbesondere auch die Gemeinde Satteins, am letztgenannten Ufer die gleich notwendigen Ergänzungs- und Verstärkungsarbeiten durchzuführen. Die alljährlich auch bei geringern Hochwässern eintretenden Überschwemmungen des alten niederen Dammes von der Nenzinger Grenze bis zur Satteinser Brücke, sowie der Umstand, daß im Jahre 1907 die Hochwässer der Jll wiederholt mit voller Stärke einbrachen, Wiesen und Auen im weitenUmfange unter Wasser setzten und überschotterten, die Gemeindestraße zum Bahnhof Frastanz streckenweise zerstörte, wodurch der Verkehr der Jagdberggemeinden und des großen Walsertales mit der Bahnstation Frastanz auf längere Zeit unterbrochen wurde, laffen es dringlich notwendig erscheinen, die Bauten ehestens in Angriff zu nehmen und mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen. Auf Grund dieser Sachlage ivendete sich der Landesausschuß unter Vorlage des Projektes und Kostenvoranschlages mit Note vom 25. April d I., Z. 1167, an das k. k. Ackerbau Ministerium mit dem Ersuchen um Zuwendung eines 50 %igen Staatsbeitrages aus dem Meliorationsfonde und stellte Hiebei in Aussicht, daß der Landesausschuß dem Landtage den Antrag unterbreiten werde, auch einen Landesbeitrag von 25% zur Durchführung der projektierten Bauten zu gewähren. 191 21 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Schließlich wurde noch das weitere Ersuchen gestellt, das k. k. Ackerbau-Ministerium möge bei der Dringlichkeit und Notwendigkeit der raschesten Erstellung der Bauten dem Landesausschusse die Ermächtigung erteilen, mit den Bauarbeiten unter Leitung und Aufsicht des Landesbauamtes bei vorschußweiser und zinsenfreier Beistellung des erforderlichen Baukcedits durch die Gemeinde Frastanz gegen seinerzeitige entsprechende Refundierung aus dem gesetzlich sicher zu stellenden Baufonde beginnen zu dürfen. Gemäß Eröffnung der k. k. Statthalterei vom 21. August d. I., Nr. 48.503, hat sich das k. k. Ackerbau-Ministerium mit Erlaß vom 11. August 1908, Z. 21.975, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung bereit erklärt, zu den mehrbezeichneten Bauten einen 50 °/»igen Meliorationsfondsbeitrag im Höchstausmaße von K 45.000"— zu gewähren, falls dieses Unternehmen im Sinne des § 4 P. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R. G. Bl. Nr. 116, landesgesetzlich geregelt werde und würde die Abstattuug dieses Meliorationsfondsbeitrages in 3 gleichen Jahresraten ä K 15.000 erfolgen. Ebenso fand das k k. Ackerbau-Ministerium dem vom Landcsausschusse diesfalls vorgelegten Gesetzentwürfe zuzustimmen und erteilte außerdem die Bewilligung zur vorzeitigen Jnangriffnahnic der Bauten unter der Bedingung, daß die Arbeiten unter der Leitung des Landesbanamtes zur Ausführung gelangen und im übrigen die Bestimmungen der Vollzugsverordnung vom 20. Februar 1908, L. G. Bl. Nr. 13, betreffend die Ausführung der Rcgulieruugsbautea am Jllflusse sinngemäße Anwendung finden. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der Landsausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwurf betreffend die Ausführung von Schutzbanteu am linken Ufer des Jllflusses im Gemeindcgebiete von Frastanz von der Gemeindegrenze Nenzinz — Frastanz abwärts bis zu der von Frastanz nach Sattcius führenden Jllbrücke wird die Zustimmung erteilt." Brcgenz, am 14. September 1908. Der Landesansschnß. Martin Fhurnher, Referent. Z ruck van 3, N. Teu s ch Bregenz 192 21 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 31 A. von» . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Ausführung von Schutzbauten am linke»! Ufer des Illsiuffes im Gemeindegebiete von Frastanz von der Gemeindegrenze: Nenzing—Frastanz abwärts bis zu der von Frastanz nach Satteins führenden Illbrücke. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen wie folgt: § 1. Tie Ausführung von Schutzbauten am linken Ufer des Jllflusses im Gemeindegebiete von Frastanz von der Gemeindegrenze: Nenzing—Frastanz abwärts bis zu der von Ftastanz nach Satteins führenden Jllbrücke ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vorn 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, aus Landesmitteln auszuführendes Un­ ternehmen. § 2. Als technische Grundlage für dieses Unter­ nehmen hat das vom Vorarlberger Landesbauamte ausgearbeitete, seitens der k. k. Bezirkshaupt­ mannschaft Feldkirch mit Entscheidung vom 2. Juli 1908, Z. 15 029, wasserrechtlich genehmigte Projekt niit einem Kostenanschläge von 90.000 K zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der »virklichen Baukosten lei­ sten: 1. das Land Vorarlberg 25o/o im Höchstbetrage von 22.500 K. 2. der staatliche Meliorationsfond, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50o/o im Höchstbetrage von 45.000 K. 193 21 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 3. die Gemeinde Frastanz 25o/o, sohin 22.500 Kronen und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrauslagen. Die Genwinde ist berechtigt, die Lokalinte­ ressenten um einen angemessenen Beitrag anzu­ sprechen, welcher durch gütliche Vereinbarung und in deren Ermangelung im Verwaltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist. § 4. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Landesausschuß beziehungsweise durch das Landesbauamt. § 5. An allfälligen Einsparungen nehmen die in § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragsleistung teil. § 6. Die Erhaltung der ausgeführten Bauten ob­ liegt der Gemeinde Frastanz. Dieselbe ist be­ rechtigt, die Lokalinteressenten um einen ange­ messenen Erhaltungsbeitrag anzusprechen, welcher in der im § 3, letzter Absatz, bezeichneten Weise festzusetzen ist. § 7. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung auf den Gang desselben und die Organisierung des Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Regierung und dem Landesausschusse zu vereinbarenden Voll­ zugsverordnung zu regeln. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen be­ traut. Wien, am....................19 Druck von I, N. Teutsch, Bregen?. 194 . .