19080000_ltb00391908_Gesetzentwurf_Abänderung_Landesordnung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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39 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 39. wcfct) von» .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit die §§ 3 und 12 der Landesordnung von Vorarlberg abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der § 3 der Landesordnung für Vorarlberg in der Fassung des Gesetzes born 7. September 1902, L. G. M. Nr. 27, sowie der § 12 der Lan­ desordnung für Vorarlberg in der Fassung des Gesetzes ibom 7. September 1902, L. G. M., Nr. 28, haben außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 3. Der Landtag besteht aus sechsundzwanzig Mit­ gliedern, nämlich: a) Dem fürstbischöflicheu Generalvikar, dann b) aus fünfundzwanzig gewählten Abgeordneten und zwar: I. aus fünf Abgeordneten der durch die Wahlordnung bezeichneten Städte; II. aus vierzehn Abgeordneten der übrigen Gemeinden des Landes (Landgemein­ den); 253 39 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 III. aus fünf Abgeordneten der gemischten Wählerklasse; IV. aus einem Abgeordneten der Handelsnnd Gewerbekammer. § 12. Aus der Mitte des Landtages wählen je ein Mitglied des Landesausschusses: a) die Abgeordneten der Wählerklasse der Städte (§ 3 I.) und der Handels- und Gewerbe­ kammer (§ 3 IV.); b) die Abgeordneten der Wählerklasse der Land­ gemeinden (§ 3 II.) und c) die Abgeordneten der gemischten Wähler­ klasse (8 3 III.). Das vierte und fünfte Mitglied wird von dem gesamten Landtage aus seiner Mitte gewählt. Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden. Kommt bei der ersten nüd zweiten Wahlhand­ lung keine absolute Mehrheit M stände, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vor­ zunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Artikel II. Dieses Gesetz, durch welches der § 3 der Lan­ desordnung für Vorarlberg in der Fassung des Gesetzes feiom 7. September 1902, L. G. Bl. Nr. 27, sowie der § 12 der Landesordnung für Vorarlberg in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1902, L. G- Bl. Nr. 28, aufgehoben wird, tritt gleichzeitig mit den Gesetzen über die Abänderung der Landtagswahlordnung vom L. G. Bl. Nr. , der Abänderung der Gemeindeordnung vom L. G. Bl. Nr. und dem Gesetze vom L. G. Bl. Nr. , womit eine Gemeindewahl­ ordnung erlassen wird, mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist Durchführung dieses Gesetzes betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 254 mit der