Dateigröße | 111.71 KB |
Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 05.07.2021, 15:41 |
Gemeinde | Landtag |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908 |
Dokumentdatum | 2021-07-04 |
Erscheinungsdatum | 2021-07-04 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | Landtag-Gesetzentwurf |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
39 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 39. wcfct) von» .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit die §§ 3 und 12 der Landesordnung von Vorarlberg abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der § 3 der Landesordnung für Vorarlberg in der Fassung des Gesetzes born 7. September 1902, L. G. M. Nr. 27, sowie der § 12 der Lan desordnung für Vorarlberg in der Fassung des Gesetzes ibom 7. September 1902, L. G. M., Nr. 28, haben außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 3. Der Landtag besteht aus sechsundzwanzig Mit gliedern, nämlich: a) Dem fürstbischöflicheu Generalvikar, dann b) aus fünfundzwanzig gewählten Abgeordneten und zwar: I. aus fünf Abgeordneten der durch die Wahlordnung bezeichneten Städte; II. aus vierzehn Abgeordneten der übrigen Gemeinden des Landes (Landgemein den); 253 39 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 III. aus fünf Abgeordneten der gemischten Wählerklasse; IV. aus einem Abgeordneten der Handelsnnd Gewerbekammer. § 12. Aus der Mitte des Landtages wählen je ein Mitglied des Landesausschusses: a) die Abgeordneten der Wählerklasse der Städte (§ 3 I.) und der Handels- und Gewerbe kammer (§ 3 IV.); b) die Abgeordneten der Wählerklasse der Land gemeinden (§ 3 II.) und c) die Abgeordneten der gemischten Wähler klasse (8 3 III.). Das vierte und fünfte Mitglied wird von dem gesamten Landtage aus seiner Mitte gewählt. Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden. Kommt bei der ersten nüd zweiten Wahlhand lung keine absolute Mehrheit M stände, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vor zunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Artikel II. Dieses Gesetz, durch welches der § 3 der Lan desordnung für Vorarlberg in der Fassung des Gesetzes feiom 7. September 1902, L. G. Bl. Nr. 27, sowie der § 12 der Landesordnung für Vorarlberg in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1902, L. G- Bl. Nr. 28, aufgehoben wird, tritt gleichzeitig mit den Gesetzen über die Abänderung der Landtagswahlordnung vom L. G. Bl. Nr. , der Abänderung der Gemeindeordnung vom L. G. Bl. Nr. und dem Gesetze vom L. G. Bl. Nr. , womit eine Gemeindewahl ordnung erlassen wird, mit dem Tage der Kund machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist Durchführung dieses Gesetzes betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 254 mit der |