19080925_ltb00341908_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Abänderung_Gesetz_18880218_Feuerpolizeiordnung_Feuerwehrordnung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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34 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 34. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschnsses über den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des § 16 des Gesetzes vorn 18. Februar 1888, £. G. Bl. Nr. 18, (Feuerpolizeiund Fenerwehrordnung). Hoher LanStag! Die Vorstandschaft des Vorarlberger Gauverbandes in Bludenz und jene des Bregenzerwäloer Fenerwehrverbandes richteten unterm 18. Februar 1907 eine Eingabe an den Landtag, in welcher um Abänderung des § 16 der Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung eingeschritten wurde. In der bezüglichen Begründung wird ausgeführt, daß die Verbindung der einzelneil Schläuche mit den im Lande gesetzlich eingeführten Verschraubungen zwar die erreichbar festeste sei, daß aber das Herstellen oder Lösen einer solchen Verbindung etwas zeitraubend sei; mehr als dieses falle aber noch ins Gewicht, daß die beiden Schlauchenden ungleich seien, weil das eine Ende des Schlauches ein Vater- und das andere ein Muttergewinde tragen inüsse. Dasselbe gelte aber auch für die Spritzenanschlüsse, für die Hydrantenstutzen, für die Teilungsstücke, für die Strahlrohre u. s. w. Gegenüber der Anschraubung biete die Kuppelung, die mit gleichen Enden erfolge, eine wert­ volle Verbesserung des Löschdienstes. Es sei daher begreiflich, daß die Feuerwehren danrit beginnen, sich Kuppelungen zu beschaffen. Mit der Einführung der Kuppelungen würde aber ohne gesetzliche weitere Maßnahmen die Gefahr entstehen, daß die durch die Feuerwehr- und Feuerpolizeiordnung gesicherte Einheitlichkeit der Schlauchverbindungen gefährdet würde. Die Eingabe fährt dann wörtlich fort: „Wer Gelegenheit hatte, die letzijährige Feuerwehrausstellung in Wieil zu besuchen, wird sich erinnern, daß dort über 100 verschiedene Kuppelungssysteme ausgestellt waren. Alles das will aber verkauft werden und wird auch verkauft. Es ist nur zu verlockend, wenn der Agent zeigt, wie mit einem Griff der Schlauch ver­ bunden und die Verbindung gelöst wird, so daß man schon bei kleinen Feuerwehren verschiedene Kuppelungen finden kann. Die mühsam errungene und einem gedeihlichen Zusammenwirken unserer Wehren unentbehrliche Einheitlichkeit der Schlauchverbindung würde sich bald in ein höchst bedauerliches Durcheinander auflösen, und die an und für sich treffliche Sache der Schlauchkuppelungen mit gleichen Enden würde, statt zu nützen, nur Schaden bringen. Der österreichische Feuerwehrreichsverband und der VIII. österreichische Feuerwehrtag in Wien im Jahre 1906 haben sich völlig einstimmig den Anträgen der technischen Kommission für die Ein­ führung der österreichischen Einheitskuppelung (System Knaust) ausgesprochen und haben auch unsere 239 34 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 68 Feuerwehrvereine des Landes im Namen ihrer niehr als 3000 Mitglieder in den am 27. Januar d. Js. in Lauterach und Schwarzenberg gleichzeitig abgehaltenen Delegiertenversammlungen der beantragten Gesetzesabänderung zugestimmt. Schließlich bemerken wir noch, daß es gewiß dringend notwendig ist, in dieser Frage entschieden vorzugehen, da fortwährend alle erdenklichen Kuppelungssysteme feilgeboten werden, wodurch für uns die Gefahr entsteht, daß bei längerem Zuwarten nicht mehr die sicher hiezu eher berufenen beiden Feuer­ mehrverbände des Landes, sondern die rührigsten Agenten irgend einer Firma für die Wahl des Systems maßgebend werden." Der volkswirtschaftliche Ausschuß würdigte die vorgebrachten Gründe der beiden Feuerwehr­ verbände. Bei den Vorteilen, die die Kuppelung gewährt, darf deren Verwendung kein Hindernis in den Weg gelegt werden. Wenn dieselbe aber zur Anwendung kommen soll, so muß für deren Ein­ heitlichkeit gesorgt werden, weil sonst in Ernstfällen ein Zusammenwirken von Feuerspritzen mit ver­ schiedener Kuppelung unmöglich wäre. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, womit § 16 des Gesetzes vom 18. Febr. 1888, L. G. Bl. Nr. 18, betreffend die Erlassung einer Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung ab­ geändert wird, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 25. September 1908. Jodok Fink, Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 240 34 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 Beilage 34 A. (Scfctj vorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit § 16 des Gesetzes vorn 18. Februar 1888, £. G. 31. Nr. 18, betreffend die Grlaffung einer Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung abgeändert wird. Über Antrag des Landtages Meines Laildes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der § 16 des Gesetzes 'titotrt 18. Februar 1888, L. G. Bl. Nr. 18, betreffend die Erlassung einer Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 16. In jeder geschlossenen Ortschaft von wenig­ stens 50 Häusern muß eine vollkommen brauch­ bare, mit den nötigen Schläuchen, Eimern und sonstigem Zugehör ausgerüstete Feuerspritze nebst einer Handspritze und je nach Erfordernis auch nebst mehreren Wasserwägen samt Bottichen vor­ handen sein. Diese Geräte müssen in leicht zu­ gänglichen Zeugstätten aufbewahrt werden. Bei Neuanschaffung von Feuerspritzen müssen die Zylinder derselben mindestens 10 cm Durch­ messer haben und mit Normalgewinden' (Metz'sches Gewinde) oder mit der österreichischen Einheits­ kuppelung (System Knaust) versehen feilt. Auch bei alten Spritzen sind Kuppelstücke mit Metz'-schem Gewinde oder österreichische Einheitskuppe­ lung (System Knaust) anzuschaffen. Feuerwehren oder Gemeinden, welche ihre Metz'schen Schlauch­ verbindungen ändern, haben die bezeichnete Einheitskuppelung einzuführen. Wer die Einheits241 34 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. kuppelung beschafft, ist verpflichtet, die erforder­ lichen Uebergangsstücke auf das Metz'sche Gewinde mitzufühlen. Das etwaige Erfordernis hat der Gemeindeausschnß und zwar dort, wo eine freiwillige Feuerwehr besteht, nach Einvernehmen der Lei­ tung derselben festzusetzen. Ausnahmen von dem oben festgestellten Mini­ malerfordernisse können nur vom Landesaus­ schusse nach! Einvernehmung der bezüglichen Feuer­ wehrleitung nach Maßgabe der örtlichen Verhält­ nisse zugestanden werden. In kleineren Ortschaften sind Karren- oder Tragspritzen oder wenigstens Handspritzen anzu­ schaffen. Alle geschlossenen Ortschaften müssen je nach ihrem Umfange und ihren örtlichen Verhältnissen mit Feuerleitern und Feuerhaken versehen sein. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern betraut. Druck von I. N. Teutsch, Breqenz. 243