19080000_ltb00191908_Gesetzentwurf_Gemeindewahlordnung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 Beilage 19. uom .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit eine Gemeindewahlordnung erlassen wirö. Über Antrag des Landtages meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Erstes Hanptstück. Von der Wahl des Gemeindeausschusses. Erster Teil. Don dem Wahlrechte und von der Wählbarkeit. 1. Abschnitt. A k t i v e s W a h l r e ch t. Wahlberechtigung. § 1. Wahlberechtigt sind diejenigen österreichischen Staatsbürger, welche das 24. Lebensjahr vollstreckt haben und die in dem § 15 beziehungsweise im § 21 behufs Einreihung der Wahlberechtigten in die einzelnen Wahlkörper vorgeschriebenen beson­ deren Eigenschaften besitzen. * Doch sind auch der Staat, das Land, die öffent­ lichen Fonds, sowie die übrigen inländischen Stif­ tungen, Anstalten, Korporationen, Vereine und 145 s Beilage H. 19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Gesellschaften wahlberechtigt, wenn ihnen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine Grund-, Gebäude- oder Erwerbsteuer vorgeschrie­ ben wird. Ausnahmen. § 2. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes sind alle Personen, welche: 1. unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2. eine Armenversorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln genießen oder in dem der Wahl unmittelbar vorausgegangenen Jahre genossen haben, oder welche überhaupt der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last fallen. Als Armenversorgung oder als Akte der öffent­ lichen Mildtätigkeit sind jedoch in bezug auf das Wahlrecht nicht anzusehen: Unterstützungen aus Krankenkassen, Unfall-, Alters- oder Invalidenrenten, unentgeltliche Ver­ pflegung in den öffentlichen Krankenanstalten, die Befreiung vom Schulgelde, die Beteilung mit Lehrmitteln oder mit Stipendien sowie auch Not­ standsaushilfen. Ausnahmen bei Militärpersonen. § 3. Aktiv dienende Offiziere (Auditore, Militär­ ärzte, Truppenrechnungsführer) und Militärgeist­ liche, dann die im Bezüge einer Gage stehenden, in keine Rangsklasse eingereihten Militärpersonen, sowie die dem aktiven Mannschaftsstande angehörigen Militär-(Landwehr-)personen einschließ­ lich der zeitlich beurlaubten sind von der Wahl­ berechtigung ausgenommen. Ausschluß wegen strafbarer Handlungen. § 4. Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen: 1. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei — §§ 460, 461, 463, 464, 512 St. G. —, wegen der in § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, 146 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 19. und im § 1 des Gesetzes vorn 25. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 78, bezeichneten Straftaten ober wegen Uebertretung der §§ 1, 2, 3, 4 und 5, vorletzter Absatz, des Gesetzes vorn 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89, zu einer Strafe verurteilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6, Zl. 1—10, des Gesetzes vorn 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, auf­ gezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ab­ laufe von 10 Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe ver­ urteilt wurde, und außerdem mit dem Ab­ lause von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ab­ laufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. 2. Personen, welche wegen Vergehens nach §§ 45, 47, 48 und 49 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889, R. G. Bl. Nr. 41, zu einer Strafe verurteilt worden find, für die Dauer von drei Jahren nach> dem Ende der Strafe. 3 Personen, welche wegen Trunkenheit oder Trunksucht auf Grund des allgemeinen Straf­ gesetzes oder anderer noch einzuführender Ge­ setzesbestimmungen mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe. Ausschluß aus anderen Gründen. § 5. Vom Wahlrechte sind ferner ausgeschlossen: a) Personen, über deren Vermögen der Kon­ kurs eröffnet worden ist, bis zur Beendigung desselben und wenn der Gemeinschuldner ein Kaufmann ist, bis zur Erlangung der Wiederbefähigung zu den int § 246 der Kon­ kursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1869, bezeichneten Rechten. b) Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis nach Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht, beziehungs­ weise nach Entlassung aus der Zwangs­ arbeitsanstalt. 147 Beilage 19. 19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. c) Personen, welchen seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, so lange die betreffenden Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung. d) Personen, welche über die ihnen anvertraute Vermögensgebarung der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt mit der zu legenden Rech­ nung noch im Rückstände sind. Ausübung des Wahlrechtes. § 6. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich aus­ zuüben. Eine in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin hat ihr Wahlrecht durch ihren Ehegatten auszu­ üben, und es hat der Ehegatte, wenn er selbst wahlberechtigt ist, nur eine Stimme abzugeben (erster Absatz des § 12), doch hat die Gattin eines Mannes, welcher nach den §§ 2 u. 3 oder 4 n. 5 vom Wahlrechte ausgenommen oder aus­ geschlossen ist, ihr Wahlrecht persönlich auszu­ üben. Der Staat, das Land, die öffentlichen Fonds, die Stiftungen und Anstalten werden bei Aus­ übung des Wahlrechtes durch die von den bezüg­ lichen Verwaltungsorganen bestellte Person, an­ dere Korporationen, Vereine und Gesellschaften durch diejenigen Personen vertreten, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen zur Vertretung der erwähnten juri­ stischen Personen nach außen berufen sind. Sind jedoch mehrere Personen berechtigt, die Korpora­ tion, den Verein oder die Gesellschaft nach außen zu vertreten, so haben dieselben Einen aus ihrer Mitte zu bestimmen, welcher die Stimme abzu­ geben hat. Die nach dem zweiten und dritten Absätze zur Ausübung des Wahlrechtes bestimmten Personen können nur dann die Stimme abgeben, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 24. Lebensjahr vollstreckt haben und wenn ihnen keiner der in den §§ 2, 3, 4 und 5 angeführten Ausnahms- und Ausfchließungsaründe entgegen­ steht. 148 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 19. 2. Abschnitt. Passives Wahlrecht. Von der Wählbarkeit. § v. Wählbar als Ausschuß- oder Ersatzmänner sind diejenigen Personen männlichen Geschlechtes, welche wahlberechtigt sind, das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Vollgenusse der bürger­ lichen Rechte sich befinden. Ausnahmen. § 8. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind außer den in den §§ 2 und 3 bezeichneten Per­ sonen: 1. die Beamten der landesfürstlichen politischen Behörden des Landes; 2. die zur Besorgung der Gemeindegeschäfte bestellten besoldeten Beamten und Diener der Gemeinde, so lange sie sich im wirklichen Dienste befinden; 3. diejenigen, welche in einem Gesindeverbande stehen oder wie Taglöhner einen selbstständigen Erwerb nicht haben; 4. diejenigen, welche rücksichtlich einer ihnen vermöge eines rechtskräftigen Erkenntnisses oder gerichtlichen Vergleiches obliegenden Zahlung oder Rechnungslegung an die Gemeinde säumig sind. A u s s ch l i e ß u n g s g r ü n d e. § 9. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind außer den in den §§ 4 und 5 bezeichneten noch jene Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disziplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind, wäh­ rend der drei auf ihre Entlassung folgenden Jahre, vom Zeitpunkte des Eintrittes der Rechts­ kraft des bezüglichen Erkenntnisses an gerechnet. 149 Beilage 19. 19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Zweiter--Teil. Don der Dorbereitung der Wahl. 1. Abschnitt. Allgemeine B e st i m m u n g e n. Wählerlisten. § io. Zum Behufe der Wahl des Gemeindeausschusses sind v-om Gemeindevorsteher Wählerlisten unter Beobachtung der in den §§ 10 bis 25 enthaltenen Bestimmungen anzufertigen, und zwar ist für jeden Wahlkörper eine besondere Liste zu ver­ fassen. In diesen Listen ist bei jedem Wahlberechtigten die für seine Einreihung in einen Wahlkörper maßgebende Steuersumme anzugeben. § 11. In jenen Gemeinden, welche nach der letzten Volkszählung eine Einwohnerzahl von mindestens 4000 ausweisen, sind vier, in jenen Gemeinden, die weniger als 60 Wahlberechtigte ausweisen, ein, und in allen übrigen Gemeinden drei Wahl­ körper zu bilden. Die in die Liste des ersten Wahlkörpers auf­ genommenen Personen bilden den ersten, die in die Liste des zweiten Wahlkörpers aufgenom­ menen Personen den zweiten, die in die Liste des dritten Wahlkörpers aufgenommenen Per­ sonen den dritten und die in die Liste des vierten Wahlkörpers aufgenommenen Personen den vier­ ten Wahlkörper. Allgemeine Be st i m m u u g e n bezüglich der Einreihung der W a h l b e r e ch t i g t e n in die Wahlkörper. § 12. Die von einer in ehelicher Gemeinschaft leben­ den Ehegattin entrichtete Grund-, Gebäude- oder Erwerbsteuer ist der vom Ehegatten zu entrichten­ den Grund-, Gebäude- oder Erwerbsteuer zuzu­ schreiben und demselben rücksichtlich der Ein150 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 19. reihung in einen Wahlkörper anzurechnen. Diese Bestimmung hat auch in jenem Falle sinngemäße Anwendung zn finden, wenn dem Ehegatten für sich keine Grund-, Gebäude- oder Erwerbsteuer vorgeschrieben ist. Eine Ausnahme hievon tritt ein, wenn der Mann zur Ausübung des Wahl­ rechtes nicht berechtigt ist, in welchem Falle die Frau das Wahlrecht auf Grund der von ihr entrichtetett Grund-, Gebäude- oder Erwerbsteuer persönlich auszuüben hat. (§ 6, Abs. 2.) Die von den Mitbesitzern einer steuerpflich­ tigen Realität oder einer gewerblichen Unterneh­ mung gemeinsam entrichteten Grund-, Gebäudeoder Erwerbsteuern werden, sofern diese Mitbe­ sitzer nicht in ehelicher Gemeinschaft lebende Per­ sonen sind, im Verhältnis der Anteile auf jeden Mitbesitzer aufgeteilt Und bei den nach § 1 Wahl­ berechtigten ihrer übrigen Jahvesschuldigkeit an Grund-, Gebäude- oder Erwerbsteuer zugezählt. Die für eine der im 3. Abs. des § 6 ge­ nannten juristischen Personen abgegebene Stimme hat, wenn sie von einem Wahlberechtigten ab­ gegeben wird, auf die Einreihung dieses Wahl­ berechtigten in die Wahlkörper keinen Einfluß. Die bereits in den ersten Wahlkörper aufge­ nommenen Wahlberechtigten dürfen nicht in den zweiten nnb auch nicht in den dritten und ebenso auch nicht in den vierten Wahlkörper, die in den zweiten Wahlkörper aufgenommenen Wahlberech­ tigten nicht in den dritten und auch! nicht in den vierten Wahlkörper, nnb die in den dritten Wahl­ körper aufgenommenen Wahlberechtigten nicht in den vierten Wahlkörper anfgenommen werden. Wenn eine wahlberechtigte Person mehrere Eigenschaften besitzt, auf Grund welcher sie in einen Wahlkörper eingereiht werden kaun, so ist dieselbe doch nur einmal in den betreffenden Wahlkörper aufzunehmen. Wenn für die Einreihung eines Wahlberech­ tigten in einen Wahlkörper nicht die Grnnd-, Gebäude- oder Erwerbsteuer, sondern andere direkte Steuern maßgebend sind, so werden auch diese zusammengerechnet und die Summe dieser dem Wahlberechtigten seit wenigstens einem Jahre vorgeschriebenen Steuern begründet die Ein­ reihung des Wahlberechtigten in einen Wahl­ körper. 151 Beilage 19. 19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. § 13. Die Anzahl von Ausschußmännern, welche nach § 13 der Gemeindeordnung von dem ersten, zwei­ ten und dritten Wahlkörper zu wählen sind, wird auf die einzelnen Wahlkörper in gleichen Teilen verteilt. 2. Abschnitt. Einreihung der Wahlberechtigten in die Wählerlisten in Gemeinden mit 4000 und mehr Einwohnern. DieArtund Weise, wiedieWählerliste zu versassen ist. § 14. In jenen Gemeinden, welche nach der letzten Volkszählung eine Einwohnerzahl von mindestens 4000 ausweisen, sind die Wählerlisten nach den in diesem Abschnitte enthaltenen Bestimmungen zu verfassen. Verzeichnis aller Wahlberechtigten, welche eine Grund-, Gebäude- oder E r w e r b st e u e r entrichten. § 15. Wenn eine Gemeinde zu den im § 14 be­ zeichneten Gemeinden gehört, hat der Gemeinde­ vorsteher zunächst ein Verzeichnis derjenigen Per­ sonen männlichen und weiblichen Geschlechtes zu versassen, welchen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine Grund-, Gebäude- oder Er­ werbsteuer oder mehrere dieser Steuern vorge­ schrieben werden, und welche den int § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allgemeinen Erfor­ dernissen entsprechen und weder nach § 2 oder § 0 von der Ausübung des Wahlrechtes ausgenommen, noch nach. § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte aus­ geschlossen sind. Diese Wahlberechtigten sind nach der Höhe der auf jeden entfallenden, in der Gemeinde seit einem Jahre vorgeschriebenen Schuldigkeit an Grund-, Gebäude- und Erwerbsteuer in absteigen­ der Ordnung aneinander zu reihen und mit fort152 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 19. laufenden Zahlen zu bezeichnen, wobei neben jedem Namen die Summe der bezüglichen Steuerbeträge Und die genaue Wohnungsadresse ersichtlich ge­ macht werden müssen. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Steuerschuldigkeit vor, so ist der an Jahren ältere dem jüngeren vorzusetzen. Die Anzahl der in das Verzeichnis aufgenom­ menen Wahlberechtigten ist durch, zwölf zu tei­ len; diese Anzahl, sowie die Höhe des Zwölftels und der nach ber Zwölsteilung übrig bleibende Rest ist am Schlüsse des Verzeichnisses anzumerken. In das Verzeichnis sind alle Personen auf­ zunehmen und bei der Zwölstelteilung zu berück­ sichtigen, welche den in diesem Paragraphen er­ wähnten Bedingungen entsprochen, wenn auch deren wirkliche Einreihung in den zweiten oder dritten Wahlkörper auf Grund des § 17, Punkt 1, beziehungsweise des § 18, Punkt 1, nicht statt­ finden kaun, weil sie in einen höheren Wahl­ körper eingereiht worden sind. (§ 12, vierter Absatz.) Liste des e r st e n W a h l k ö r p e r s. § 16. In die Liste des ersten Wahlkörpers sind auf­ zunehmen : 1. Die in dem im § 15 erwähnten Ver­ zeichnisse zuerst angeführten drei Zwölftel der in diesem Verzeichnisse enthaltenen Wahlberechtigten; 2. folgende Personen männlichen Geschlechtes, wenn sie in der Gemeinde seit wenigstens einem Jahre ihren ordentlichen Wohnsitz Haben, den im § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allgemeinen Erfordernissen entsprechen und weder nach! § 2 oder § 3 von der Ausübung des Wahlrechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 born Wahlrechte ausgeschlossen sind: a) die Ehrenbürger; b) die Pfarrer und höheren Geistlichen aller staatlich anerkannten christlichen Konfessionen und die Rabbiner der israelitischen Kultus­ gemeinden; c) die wirklichen, pensionierten oder quieszierten Beamten des Allerhöchsten Hofstaates, des Staates, des Landes Vorarlberg, der öffent­ lichen Fonds, die Beamten der k. k. öfter* 153 2 Beilage 19. 19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. reichischen Staatsbahnen, ferner die Offi­ ziere (Auditore, Militärärzte, Truppcnrechnungsführer) und die Militärgeistlichen im Ruhestand oder im Verhältnisse außer Dienst, die aktiv dienenden, im Ruhestände oder im Verhältnisse außer Dienst stehenden Militär­ beamten, — alle diese, insofern sie in Rangs­ oder Dienstklassen eingeteilt sind und einer Rangs- oder Dienstklasse angehören, welche der IX. oder einer höheren Rangsklasse der Zivilstaatsbeamten entspricht; d) die an den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen mittleren Lehranstalten angestell­ ten Direktoren; 3. diejenigen Personen männlichen Geschlech­ tes, welche in der Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben und welchen in der Gemeinde während dieser Zeit wenigstens bereits für ein Jahr an direkten Steuern, welche nicht zu den int § 15 erwähn­ ten Steinern gehören, ein Gesamtbetrag von mehr als 100 Kronen vorgeschrieben wurde, welche ferner den int § 1 für die Wahlberechtigung fest­ gesetzten allgemeinen Erfordernissen entsprechen und weder nach § 2 oder § 3 von der Aus­ übung des Wahlrechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte ausgeschlossen sind. Liste des zweiten Wahlkörpers. § 17. In die Liste des zweiten Wahlkörpers sind aufzunehmen: 1. diejenigen vier Zwölftel der in dem im § 15 erwähnten Verzeichnisse enthaltenen Wahl­ berechtigten, ivelche in diesem Verzeichnisse un­ mittelbar auf die ersten drei Zwölftel (§ 16, Punkt 1) folgen; 2. folgende Personen männlichen Geschlech­ tes, wenn sie in der Gemeinde seit wenigstens einem Jahre ihren ordentlichen Wohnsitz haben, den int § 1 für die Wahlberechtigung festgesetz­ ten allgemeinen Erfordernissen entsprechien und weder nach § 2 oder § 3 von der Ausübung des Wahlrechtes ausgenommen, noch! nach § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte ausgeschlossen sind: 154 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 19. a) die Geistlichen der staatlich anerkannten christ­ lichen Konfessionen, welche nicht bereits im ersten Wahlkörper vorkommen (§ 12, vier­ ter Absatz); b) die wirklichen, pensionierten oder quiesz-ierten Beamten des Allerhöchsten Hofstaates, des Staates, des Landes Vorarlberg, der öffent­ lichen Fonds, die Beamten der k. k. österreichi­ schen Staatsbahnen, ' ferner die Offiziere (Auditore, Militärärzte, Trnppenrechnungsführer) und Militärgeistlichen int Ruhestände oder im Verhältnisse außer Dienst, die aktiv dienenden, im Ruhestände oder im Verhält­ nisse außer Dienst stehenden Militärbeamten, — alle diese, insofern sie in Rangs- oder Tienstklassen eingeteilt sind, und insoweit sie nicht bereits im ersten Wahlkörper vorkom­ men (§ 12, vierter Absatz); c) Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität oder an einer inländischen technischen Hochschule er­ langt haben, Notare, ferner die von einer inländischen Universität oder Anstalt appro­ bierten Patrone und Magister der Chirurgie, dann die Magister der Pharmazie, dann die­ jenigen Landwirte, Forstwirte und Tierärzte, welche an einer inländischen Hochschule die Diplomsprüfungen bestanden haben, ferner Bergbau- und Hütteningenieure, welche an einer inländischen Bergakademie als ordent­ liche Hörer sämtliche zur Erprobung der er­ langten Fachbildung. vorgeschriebenen Prü­ fungen abgelegt haben, fs^lielg'tT'C^. die be­ hördlich autorisierten Privattechniker, — alle diese Personen jedoch nur, insoweit sie in der Gemeinde heimatberechtigt sind; d) die definitiv angestellten Direktoren, Schul­ leiter und Lehrer der in der Gemeinde befind­ lichen öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, fotoie der mit dem Oeffentlichkeitsrechte ausge­ statteten Privatschulen, ferner die an den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen mitt­ leren Lehranstalten angestellten Professoren und wirklichen Lehrer, welche nicht bereits als Staats- ober Landesbeamte der IX. oder einer höheren Rangsklasse in den ersten Wahl­ körper eingereiht worden sind (§ 12, vierter Absatz); 155 Beilage 19. 19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 3. diejenigen Personen männlichen Ge­ schlechtes, welche in der Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben und welchen in der Gemeinde während dieser Zeit wenigstens bereits für ein Jahr -an direkten Steuern, welche nicht zu den im § 15 erwähnten Steuern gehören, ein Gesamtbetrag von mehr als 50 Kronen vorgeschrieben wurde, welche ferner den im § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allgemeinen -Erfordernissen entsprechen und weder nach § 2 oder § 3 von der Ausübung des Wahl­ rechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte ausgeschlossen sind. Liste des dritten W ah-lkö rpers. § 18. In die Liste des dritten Wahlkörpers sind auf­ zunehmen : 1. die in betn im § 15 erwähnten Verzeich­ nisse zuletzt angeführten fünf Zwölftel und der nach der Zwölfteilung übrig bleibende Rest der in das Verzeichnis aufgenommenen Wahlberech­ tigten ; 2. diejenigen Personen männlichen Ge­ schlechtes, welche in der Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben und welchen in der Gemeinde während- dieser Zeit wenigstens bereits für ein Jahr -an direkten Steuern, welche nicht zu den int § 15 erwähnten Steuern gehören, ein Gesamtbetrag von mehr als 20 Kronen vorgeschrieben wurde, welche ferner den int § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allgemeinen Erfordernissen -entsprechen und weder nach § 2 oder § 3 von der Ausübung des Wahl­ rechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte ausgeschlossen sind. Liste des vierten Wahlkörpers. § 19In die Liste des vierten Wahlkörpers sind auf­ zunehmen : 1. diejenigen Personen männlichen G-eschlechtes, welche in der Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben und welchen in der Gemeinde während dieser 15G V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 19. Zeit wenigstens bereits für ein Jahr an direkten Steuern, welche nicht zu den int § 15 erwähnten Steuern gehören, ein Betrag von 20 Kronen oder weniger als 20 Kronen vorgeschrieben wurde, welche ferner den int! § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allgemeinen Erfordernissen entsprechen und weder nach § 2 oder § 3 von der Aus­ übung des Wahlrechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte ausgeschlossen sind ; 2. diejenigen Personen männlichen Ge­ schlechtes, welche seit wenigstens drei Jahren in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, den int § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allgemeinen Erfordernissen entsprechen und weder nach! § '2 oder § 3 von der Ausübung des Wahl­ rechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte ausgeschlossen sind und weder in den ersten, noch in den zweiten oder dritten Wahlkörper ausgenommen wurden. Die Abwesenheit von der Gemeinde aus An­ last der militärischen Dienstleistung wird eben­ sowenig als Unterbrechung gerechnet, al§ der Aufenthalt der zur militärischen Dienstleistung in der Gemeinde Einberufenen in den zur Erlangung des Wahlrechtes erforderlichen ununterbrochenen dreijährigen Aufenthalt einzurechnen ist. 3. Abschnitt. Einreihung der Wahlberechtigten in die Wählerlisten in den Gemeinden mit unter 4 0 0 0 EinwohnernD i e Art und Weise, wie die Wähler­ listen zu verfassen sind. § 20. In den Gemeinden, in welchen die in den §§ 15 bis einschließlich 19 enthaltenen Bestim­ mungen nicht zur Anwendung gelangen, sind die Wählerlisten auf die in diesem britten Abschnitte dargestellte Weise zu versassen. 157 Beilage 19. 19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Verzeichnis aller Wahlberechtigten, welche eine Grund-, Gebäude- oder Er­ werb st e u e r entrichten. § 21. Wenn eine Gemeinde zu den im § 20 bezeichneten Gemeinden gehört, hat der Gemeinde­ vorsteher ebenfalls zunächst ein Verzeichnis der­ jenigen Personen männlichen und weiblichen Ge­ schlechtes zu verfassen, welchen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine Grund-, Ge­ bäude- oder Erwerbsteuer oder mehrere diesstr Steuern vorgeschrieben werden, und welche den im § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allge­ meinen Erfordernissen entsprechen und weder nach § 2 pdev § 3 von der Ausübung des Wahlrechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vorn Wahl­ rechte ausgeschlossen sind. Diese Wahlberechtigten sind nach! der Höhe der auf jeden entfallenden, in der Gemeinde seit einen: Jahre vorgeschriebenen Schuldigkeit an Grund-, Gebäude und Erwerbsteuer in absteigender Ord­ nung aneinander zu reihen und mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen, wobei neben jedem Namen die Summe der bezüglichen Steuerbeträge und die genaue Wohnungsadresse ersichtlich gemacht werden müssen. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Steuerschuldigkeit vor, so ist der an Jahren ältere dem jüngeren vorzusetzen. Die Anzahl der in das Verzeichnis aufgenom­ menen Wahlberechtigten ist durch zwölf zu teilen; diese Anzahl, sowie die Höhe des Zwölftels und der nach der Zwölfteilung übrig bleibende Rest ist am Schlüsse des Verzeichnisses anzumerken. In das Verzeichnis sind alle Personen aufzu­ nehmen und bei der Zwölftelteilung zu berücksich­ tigen, welche den in diesem Paragraphen erwähn­ ten Bedingungen entsprechen, wenn auch deren wirkliche Einreihung in den zweiten oder dritten Wahlkörper auf Grund des § 23, Punkt 1, be­ ziehungsweise des § 24, Punkt 1, nicht stattfinden kann, weil sie in einen höheren Wahlkörper einge­ reiht worden sind (§ 12, vierter Absatz). 158 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 19. Liste des ersten Wahlkörpers. § 22. In die Liste des ersten Wahlkörpers sind auf­ zunehmen : 1. die in dem im § 21 erwähnten Verzeich­ nisse zuerst angeführten drei Zwölftel der in diesem Verzeichnisse enthaltenen Wahlberech­ tigten ; 2. folgende Personen männlichen Geschlechtes, wenn sie in der Gemeinde seit wenigstens einem Jahr ihren ordentlichen Wohnsitz haben, den im § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allge­ meinen Erfordernissen entsprechen und weder nach § 2 wder § 3 von der Ausübung des Wahlrechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte ausgeschlossen sind: a) die Ehrenbürger; b) die Pfarrer und höheren Geistlichen aller staatlich anerkannten christlichen Konfessionen und die Rabbiner der israelitischen Kultusgemeinden ; c) die wirklichen, pensionierten oder quieszierten Beamten des Allerhöchsten Hof­ staates, des Staates, des Landes Vorarlberg, der öffentlichen Fonds, die Beamten der k. k. österreichischen Staatsbahnen, ferner die Offiziere (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer) und Militärgeistlichen im Ruhestand oder im Verhältnisse außer Dienst, die aktiv dienenden, im Ruhestände oder im Verhältnisse außer Dienst stehenden Militärbeamten, — alle diese, insofern sie in Rangs­ oder Dienstklassen eingeteilt sind und einer Rangs- oder Dienstklasse angehören, welche der IX. oder einer höheren Rangsklasse der Zivilstaatsbeamten entspricht; d) die an den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen mittleren Lehranstalten ange­ stellten Direktoren; 3. diejenigen Personen männlichen Ge­ schlechtes, welche in der Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben und welchen in der Gemeinde während dieser Zeit wenigstens bereits für ein Jahr an direkten Steuern, welche nicht zu den im § 15 erwähnten Steuern gehören, ein Gesamtbetrag von mehr als 159 Beilage 19. 19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 100 Kronen vorgeschrieben wurde, welche ferner den im § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allgemeinen Erfordernissen entsprechen und weder nach! § 2 oder § 3 von der Ausübung des Wahl­ rechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte ausgeschlossen sind. Liste des zweiten Wahlkörpers. § 23. In die Liste des zweiten Wahlkörpers sind aufzunehmen: 1. Diejenigen vier Zwölftel der in dem im § 21 erwähnten Verzeichnisse enthaltenen Wahl­ berechtigten, welche in diesem Verzeichnisse un­ mittelbar auf die ersten drei Zwölftel (§ 22, Punkt 1) folgert; 2. folgende Personen männlichen Geschlechtes, toemt sie in der Gemeinde seit wenigstens einem Jahre ihren ordentlichen Wohnsitz haben, den im § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten all­ gemeinen Erfordernissen entspreche und weder nach § 2 oder § 3 von der Ausübung des Wahl­ rechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vom Wahlrechte ausgeschlossen sind: a) die Geistlichen der staatlich anerkannten christ­ lichen Konfessionen, welche nicht bereits im ersten Wählkörper vorkommen (§ 12, vierter Absatz); b) die wirklichen, pensionierten oder quieszierten Beamten des Allerhöchsten Hofstaates, des Staates, des Landes Vorarlberg, der öffent­ lichen Fonds, die 'Beamten der k. k. österreichi. scheu Staatsbahnen, ferner die Offiziere (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer) und Militärgeistlichen im Ruhestände oder im Verhältnisse außer Dienst, die aktiv dienenden, im Ruhestände oder im Verhält­ nisse außer Dienst stehenden Militärbeamten, — alle diese, insofern sie in Rangs- oder Dienstklassen eingeteilt sind, und insoweit sie nicht bereits int ersten Wählkörper vorkom­ men (§ 12, vierter Absatz); c) Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität oder an einer inländischen technischen Hochschule er160 V. Session der 9-, Periode 1908. Beilage 19. langt haben, Notare, ferner die von einer inländischen Universität oder Anstalt appro­ bierten Patrone und Magister der Chirurgie, dann die Magister der Pharmazie, dann die­ jenigen Landwirte, Forstwirte und Tierärzte, welche an einer inländischen Hochschule die Diplomsprüfungen bestanden haben, ferner Bergbau- und Hütteningenieure, welche an einer inländischen Bergakademie als ordent­ liche Hörer sämtliche zur der er­ langten Fachbildung vorgeschriebenen Prüf­ ungen abgelegt haben, schließlich, die behörd­ lich autorisierten Privättechnirer, —alle diese Personen jedoch nur, insoweit sie in der Ge­ meinde heimatberechtigt sind; d) die definitiv angestellten Direktoren, Schul­ leiter Und Lehrer der in der Gemeinde befind­ lichen öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, sowie der mit dem Oesfentlichkeitsrechte aus­ gestatteten Privatschulen, ferner die an den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen mitt­ leren Lehranstalten angestellten Professoren und wirklichen Lehrer, welche nicht bereits als Staats- oder Landesbeamte der IX. oder einer höheren Rangsklasse in den ersten Wahl­ körper eingereiht worden sind (§ 12, vierter Absatz); 3. diejenigen Personen männlichen Geschlech­ tes, welche in der Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben und welchen in der Gemeinde während dieser Zeit wenigstens bereits für ein Jahr an direkten Steuern, welche nicht zu den im 8 21 erwähnten Steuern gehören, ein Gesamtbetrag von mehr als 50 Kronen vorgeschrieben wurde, welche fer­ ner den im § 1 für die Wahlberechtigung fest­ gesetzten allgemeinen Erfordernissen entsprechen und weder nach § 2 oder § 3 von der Aus­ übung des Wahlrechtes ausgenommen, noch! nad) § 4 oder § 5 vorn Wahlrechte ausgeschlossen sind. Liste des dritten Wahlkörpers. § 24. In die Liste des dritten Wahlkörpers sind aufzunehmen: 1. die in dem im § 21 erwähnten Verzeich­ nisse zuletzt angeführten fünf Zwölftel und der 161 3 Beilage 19. 19 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages nach der Zwölftelteilung übrig bleibende Best der in das Verzeichnis aufgenommenen Wahlberech­ tigten ; 2. diejenigen Personen männlichen Geschlech­ tes, welche in der Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben und welchen in der Gemeinde während dieser Zeit wenigstens bereits für ein Jahr eine direkte Steuer von 50 K oder weniger als 50 K vorge­ schrieben wurde, die nicht zu den im § 21 er­ wähnten Steuern gehört, welche ferner den int § 1 für die Wahlberechtigung festgesetzten allgememen Erfordernissen entsprechen und weder nach § 2 oder § 3 von der Ausübung des Wahl­ rechtes ausgenommen, noch nach § 4 oder § 5 vom Wahlrechte ausgeschlossen sind. Bildung von einem WahlkörPer. § 25. In jenen Gemeinden, in denen die Wahl des Gemeindeausschusses in einem Wahlkörper vor­ zunehmen ist (§ 11), hat der Gemeindevorsteher ebenfalls ein Verzeichnis nach § 21 anzufertigen. Diesem Verzeichnisse sind anzuschließen die im Punkte 2 u. 3 der §§ 22 und 23 bezeichneten Personen, sowie die nach Punkt 2 § 24 Wahl­ berechtigten. Die in dieses Verzeichnis aufgenommenen Per­ sonen bilden den einen Wahlkörper. Dritter Teil. Das Reklamationsverfahren und das weitere verfahren bis zur Mahl. 1. Abschnitt. Auflegung der Wählerlisten zu jedermanns Einsi$t. § 26. Die Wählerlisten sind drei Wochen zu jeder­ manns Einsicht in der Gemeindekanzlei aufzu­ legen, und es ist dies auf ortsübliche Weise in der Gemeinde mit dem Bemerken kundzumachen, daß gegen die Wählerlisten während der erwähn162 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 19. ten dreiwöchentlichen Frist vorn Tage der Kund­ machung an Einwendungen eingebracht werden können, welche schriftlich in der Gemeindekanzlei einzureichen sind. Znr Einbringung von Einwendungen ist jeder in der Wählerliste Eingetragene, sowie jedermann für sich znm Zwecke der Eintragung in die Wählerliste berechtigt. Die Reklamation ist sür jeden Reklamations­ fall abgesondert zu überreichen; falls wegen Weglassung eines Wahlberechtigten reklamiert wird, so sind die Dokumente, welche znm Nachweise seiner Wahlberechtigung erforderlich sind, der Reklamation anzuschließen. Reklamationen und Berufungen, bei denen diese Vorschriften nicht beobachtet wurden, sind a limine zurückzuweisen. Die Abschriftnahme der Wählerliste ist den Par­ teien zurzeit der Amtsstunden und während der ganzen Dauer ihrer Auflage gestattet. In den Städten und Märkten hat der Bürger­ meister die Wählerliste auf Kosten der Gemeinde in Druck erscheinen zu lassen und insofern in der Gemeinde ein eigenes Kundmachungsorgan besteht, dieselbe als Beilage diesem Organ an­ zufügen. Mit dem Tage dieser Kundmachung beginnt die Frist der öffentlichen Auflage. 2. Abschnitt. Reklamationskommission und Reklamationsverfahren. § 27. Sobald die im § 26 festgesetzte Frist verstrichen ist, entscheidet längstens binnen acht Tagen die Reklamationskommission über die eingebrachten Einwendungen. Die Reklamationskommission besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem Gemeinderate als Vorsitzenden und aus drei in der Gemeinde wahl­ berechtigten Personen, welche von dem Gemeinde­ ausschusse in der Weise zu wählen sind, daß in jenen Gemeinden, in denen die Wahlen aus Grund des § 31 — Verhältniswahl — durch­ geführt werden sollen, sowohl in betreff der Aus­ teilung der zu besetzenden Mandate, als auch bei Vornahme der Wahl die Bestimmungen des 163 Beilage 19. 19 der Beilagen zu den fteitogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. § 78 dieses Gesetzes, 2V tz., 4., 5. Absatz, sinn­ gemäße Anwendung finden. In den übrigen Gemeinden (§ 32) ist in der Weise vorzugehen, daß die Ausschußmitglieder eines jeden Wahlkörpers je ein Mitglied in die Kommission entsenden, >und in Gemeinden mit nur einem Wahlkörper die Mitglieder der Wahl­ kommission bunt Gemeindeausschusse gewählt werden. Die Reklamationskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei gleich, geteilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Gemeindevorsteher hat binnen drei Tagen nach Abschluß des Verfahrens vor der Reklamatious'kommission durch acht Tage die Wähler­ listen unter Bekanntgabe der von der Reklama­ tionskommission getroffenen Entscheidungen zu jedermanns Einsicht in der Gemeinde neuerlich aufzulegen und dies unverzüglich durch ortsüb­ liche Kundmachung in der Gemeinde mit dem Beifügen bekanntzugeben, daß Beschwerden gegen Entscheidungen der Reklamationskommission wäh­ rend des Aufliegens der Wählerlisten beim Ge­ meindevorsteher eingebracht werden können. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Reklamationskommission steht dem Reklamauten sowie denjenigen offen, deren Wahlrecht direkt oder durch Aenderungen in ihrem Wahlkörper be­ troffen wurde. Der Gemeindevorsteher hat die Beschwerden unverzüglich der politischen Bezirksbehörde vor­ zulegen, ferner, sobald diese Behörde über alle rechtzeitig eingebrachten Beschwerden entschieden hat, die Entscheidungen der erwähnten Behörde durch acht Tage zu jedermanns Einsicht in der Gemeinde aufzulegen und dies unverzüglich durch ortsübliche Kündmachung in der Gemeinde mit dem Beifügen bekanntzugeben, daß während des Aufliegens der Wählerlisten Beschwerden an die Statthalterei beim Gemeindevorsteher eingebracht werden können. Zur Einbringung von Beschwerden an die Statthalterei sind diejenigen, deren Begehren von der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen wurde, oder, wenn die Entscheidung der Reklamativnskommission abgeändert wurde, diejenigen berechn tigt, deren Wahlrecht direkt oder durch Aende­ rungen in ihrem Wahlkörper betroffen wurde, 164