19081015_ltb00831908_Landwirtschaftsausschussbericht_RV_Schutz_bodenkulturnützlicherVögel

Dateigröße 404.03 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 05.07.2021, 15:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Regierungsvorlage
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

83 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 83. Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über die Regierungsvorlage betreffend den Schutz der für die Bodenkultur nützlichen vögel. Am 19. März 1902 wurde in Paris das internationale Uebereinkommen zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögel abgeschlossen. Dieses Uebereinkommen wurde abgeschlossen zwischen Oesterreich-Ungarn, Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg, Monako, Portugal, Schweden und der Schweiz. In dem Uebereinkommen sind gewisse Grundsätze aufgestellt, welche bei der Gesetzgebung der einzelnen Länder berücksichtigt werden sollen. Als oberstes Prinzip, dessen Verwirklichung von der Gesetzgebung in erster Linie anzustreben sei, erklärt der Artikel 1 des internationalen Uebereinkommens und der § 1 des vorliegenden Gesetzent­ wurfes den unbedingten Schutz für die der Landwirlschaft nützlichen Vögel und namentlich für jene Insektenfresser, welche in dem dem Gesetzentwürfe angeschlossenen Anhange A angeführt erscheinen. Dieser absolute Schutz soll in dem Verbote zum Ausdrucke kommen, die hieher zählenden Vögel wann und auf welche Art immer zu töten sowie ihre Nester, Eier und Brüt zu vernichten. Ferner wird das Feilbieten sowie der An- und Verkauf derselben in lebendem wie im toten Zustande verboten. Die Vogelarten, welche diesen qualistzierten Schutz genießen sollen, sind im Anhange A aufgezählt. Der landwirtschaftliche Ausschuß ist der Ansicht, daß außer den im Anhange A der Regierungs­ vorlage verzeichneten nützlichen Vögeln nach unseren Verhältnissen auch noch die Spezies der Drosseln, Amseln in dieses Verzeichnis der geschützten Vögel aufzunehmen sei. Er beantragt daher in den Anhang A auch die Schwarzdrossel (Amsel), die Misteldrossel und die Wachholindrossel aufzunehmen. Der Umstand, daß etwa einzelne im Anhange A angeführte Vögel in Vorarlberg nicht oder nur sporadisch vorkommen, steht deren Aufnahme in das Verzeichnis nicht im Wege, denn der Schutz der nützlichen Vögel beruht nicht allein auf dem Verbote des Fangens und Tötens, sondern soll indirekt auch durch die im Entwürfe statuierten Verkehrsbeschränkungeu erzielt werden. Im Anhange B sind die schädlichen Vögel aufgezählt. Das Fangen und Töten der schädlichen Vögel wird nach Maßgabe der in der jagd- bezw. fischereipolizeilichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen jederzeit gestattet. Rücksichtlich der nützlichen Vögel kann nach dem vorliegenden Entwürfe die Statthalterei im Verordnungswege den Anhang A durch Aufnahme weiterer Vogelarten ergänzen; bezüglich der schädlichen Vögel kann die Statthalterei im Verordnungswege den Anhang B ebenfalls durch Aufnahme anderer Vögel erweitern oder aber auch durch Streichung von in diesem Verzeichnisse aufgezählter Vögel korregieren. 471 \ 83 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Für jene Vögel, welche weder zu den nach § 1 geschützten, noch zu den schädlichen gehören, wird mit Ausnahme der Exoten, der jagdbaren Vögel und des Hausgeflügels, auf welche der Entwurf keine Anwendung findet (§ 5) — eine Schonzeit in der Dauer vom 1. Februar bis 15. September festgesetzt, während welcher das Fangen und Töten dieser Vögel sowie das Feilbieten, der Am und Verkauf derselben im lebenden sowie im toten Zustande verboten wird. Von einer taxativen Aufzählung der indifferenten Vögel sieht der Entwurf ab. Jene Anordnung, welche das Fangen und Erlegen dieser Vögel betreffen, sind in den §§ 6—14 enthalten. Zur Ausübung des Vogelfanges ist die Bewilligung der politischen Bezirksbehörde erforderlich. Diese stellt Fangkarten aus, in welcher die Personsbeschreibung des Berechtigten, die Vogelarten, deren Fang bewilligt wurde, das Gebiet sowie die Zeitdauer, innerhalb deren der Vogelfang ausgeübt werden darf, und etwaige im einzelnen Falle als notwendig erscheinende Einschränkungen ersichtlich gemacht sind. Die Fangkarte darf nur an vertrauenswürdige Personen, welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben und höchstens auf die Dauer voit 3 Jahren ausgestellt werden. Für allfällige Ausnahmsbestimmungen ist in den §§ 15—17 Vorsorge getroffen. Die Erlassung der einschlägigen Verfügungen ist teils der Statthalterei, teils der Bezirkshauptmannschaft überwiesen und zwar der ersteren in jenen Fällen, in denen es sich um wissenschaftliche Zwecke oder um die Wiederbesetzung sowie um die Verminderung bestimmter Vogelarten im Interesse der Landeskultur handelt, der letzteren hingegen zum Schutze der Kulturen gegen scharenweises Einfallen der Vögel sowie zum Fange und Verkaufe von Stubenvögeln. Der landwirtschaftliche Ausschuß ist der Anschauung, daß die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes bei richtiger Anwendung und Durchführung der Bestimmungen desselben von reichlichem Nutzen für die Bodenkultur sein wird. Allerdings wird die Wirkung des vorgesehenen Vogelschutzes besonders für Tirol und Vorarlberg dadurch eine tief zu bedauernde Einschränkung erfahren, weil Italien, das Land, in dem der Massenmord der Vögel bekanntlich am ausgiebigsten betrieben wird, dem internationalen Übereinkommen nicht beigetreten ist. — So bedauerlich diese Tatsache ist, glaubt der landwirtschaftliche Ausschuß doch, daß die Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmungen nicht ohne nützliche Wirkung für die Landeskultur bleiben wird und stellt daher folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem vorliegenden Gesetzentwürfe betreffend den Schutz der für die Bodenkultur nützlichen Vögel wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, den 15. Oktober 1908. B. Fink, Jodok Fink, Obmaim. Berichterstatter. Druck von I. 92. Teutsch, Bregenz. 472 83|A der Bellagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 83 A. (Scfctj oom .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend den öchutz der für die Bodenkultur nützlichen Bögel. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die im Anhange A angeführten nützlichen Vögel dürfen weder gefangen noch getötet werden. Das Feilbieten, der und der Verkauf dieser Vögel im lebenden oder im toten Zustande ist jederzeit verboten. Die politische Landesbehörde kann im Ver­ ordnungswege auch noicfy andere Vögel als nütz­ lich im Sinne dieses Gesetzes erklären. § 2. Das Fangen und Töten der im Anhange B genannten schädlichen Vögel ist nach Maßgabe der in den jagd-, beziehungsweise fischeveipoli-, zeilichen Vorschjriften enthaltenen Bestimmungen jederzeit gestattet. Die politische Landesbehörde kann im Berordnungswege auch noch andere Vögel als schäd­ lich in den Anhang B aufnehmen. In derselben Weise können einzelne der im Anhange B an­ geführten Vogelarten von der politischen Landes­ behörde aus diesem Anhange ausgeschieden werden. § 3. Die Vögel, welche weder zu den nach! § 1 ge­ schützten. noch zu den schädlichen (§ 2) gehören, dürfen in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Sep­ tember eines jeden Jahres (Schonzeit) weder ge­ fangen noch getötet werden. 473 Beilage 88 A. 83 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Während derselben Zeit ist das Feilbieten, der An- und der Verkauf Dieser Vögel int lebenden oder im toten Zustande verboten. In der Zeit vom 16. September bis 31. Jän­ ner kann das Fangen und Töten dieser Vogel nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 6 bis 14 gestattet werden. Getötete Vögel dürfen nur in einem solchen Zustande, welcher die sichere Bestimmung ihrer Art ermöglicht, in Verkehr gesetzt werden. § 4. Das Entfernen oder Zerstören der Brutstätten und Nester, das Ausnehmen oder Vernichten der Eier und der jungen Brüt aller wild lebenden Vögel, mit Ausnahme der im Anhange B ange­ führten schädlichen Gattungen und Arten, das Feil­ bieten, der An- und der Verkauf dieser Nester, Eier und jungen Brüt ist jederzeit verboten. Dem Eigentümer, Nutzungsberechtigten sowie deren Bevollmächtigten steht es jedoch frei, außer der Brutzeit jene Nester zu entfernen, welche sich an oder in Wohnhäusern oder Gebäuden überhaupt oder in Hofräumen befinden. Die Eier der Mövenarten unterliegen nicht den int ersten Absätze dieses Paragraphen enthaltenen Verbotsbestimmungen. § 5. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf exo­ tische, auf die durch jagdgesetzliche Vorschriften als jagdbar erklärten Vögel sowie auf das Federvieh (Hausgeflügel). § 6. Dem Fangen im Sinne dieses Gesetzes wird das Nachstellen zum Zwecke des Fangens und Lö­ tens von Vögeln gleichgeachtet. § 7. Der Fang der nach! § 3 geschützten Vögel darf nur auf Grund einer von der zuständigen politischen Behörde ausgestellten Fanokarte aus­ geübt werden. Zur Ausstellung der Fangkarte ist die politische Behörde erster Instanz berufen, in deren Amts­ gebiete der Vogelfang ausgeübt werden soll. Die Fangkarte hat den Namen und die Per­ sonsbeschreibung desjenigen, dem die Bewilligung 474 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 83 A. erteilt wurde, die Vogelarten, deren Fang be­ willigt wurde, das Gebiet und die Zeitdauer, in­ nerhalb deren der Vogelfang ausgeübt werden kann sowie die etwaigen Bedingungen, welche die Be­ hörde von Fall zu Fall beizufügen für nötig erachtet, zu enthalten. § 8. Das Ansuchen um Ausstellung der Fangkarte ist bei dem Vorsteher jener Gemeinde, in deren Gebiete der Vogelfang ausgeübt werden soll, münd­ lich oder schriftlich einzubringen. In dem Ansuchen sind die Vogelarten, für welche die Fangbewilligung angestrebt wird, dann die anzuwendenden Fangarten und Fangmittel sowie der Ort des beabsichtigten Vogelfanges ge­ nau zu bezeichnen. Falls der Vogelfang auf fremdem Grunde statt­ finden soll, ist dem Ansuchen die schriftliche Zu­ stimmungserklärung des betreffenden Grundeigen­ tümers, Pächters oder dessen Bevollmächtigten und, wenn das Erlegen von Vögeln mit Schiestgewehren erfolgen soll, auch jene des betreffenden Jagdberechtigten beizuschließen. Der Gemeindevorsteher hat das Gesuch, be­ ziehungsweise das über das mündliche Ansuchen aufgenommene Protokoll samt den erwähnten Zu­ stimmungserklärungen an die im § 7 bezeichnete Behörde zu leiten lund sich Hiebei eingehend darüber zu äußern, ob der angefachte Vogelfang mit Rück-, ficht auf die Verhältnisse der Bodenkultur und auf die in derselben Gemeinde etwa bereits erteil^ ten Fangbewilligungen zulässig erscheint. Von der Aussolgung der Fangkarte ist der betreffende Gemeindevorsteher zu verständigen. § 9. Die Bewilligung zum Vogelfänge darf an vertrauenswürdige Personen, welche das Lebensjahr zurückgelegt haben, höchstens auf Dauer von drei Jahren erteilt werden. Die Fangkarte ist nur für die Person, deren Namen sie lautet, gültig. Nur 20. die auf § 10. Der Vogelfänger hat die Fangkarte bei Aus­ übung des Vogelfanges stets mit sich zu führen und auf Verlangen den Sicherheitsorganen vor­ zuzeigen. 475 Beilage 83 A. 83 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. § 11. Wenn nach erfolgtet Erteilung der Fangbewil­ ligung hinsichtlich der Person des Vogelfängers solche Gründe eintreten oder bekannt werden, welche denselben als nicht vollkommen vertrauenswürdig erscheinen lassen, kann die Befugnis zum Vogel­ fänge unter Einziehung der Fangkarte wieder ent­ zogen werden. § 12. Als verbotene Fangarten und Fangmittel wer­ den erklärt: 1. Der Gebrauch geblendeter Lockvogel) 2. der Gebrauch von Lockvogeln aus den im Anhange A angeführten Arten; 3. der Gebrauch von Fallen jeder Art, ins­ besondere Von Fangkörben, Schlageisen, Schnellbögen (Sprenkeln), Springhvlzern, Kloben usw.; 4. der Gebrauch von Schlingen jeder Art, sowohl Boden- als auch Baumschlingen (Dohnen); 5. der Gebrauch von Netzen jeder Art, nament­ lich Von Deck- und Stecknetzen, insbesondere an niederen Hecken und Gebüschen (Staudennetzen), Von Strich-, Zug- und Schlagnetzen; 6. der Gebrauch von klebrigen Stoffen (Vogelleim, Leimruten, Leimspindeln, Leimborsten u. ä.) zur Nachtzeit. Als Nachtzeit gilt der Zeitraum von einer Stunde nach Sonnen­ untergang bis eine Stunde vor Sonnenauf­ gang. 7. Der Gebrauch von betäubenden und giftigen Mitteln; 8. das Fangen mittels Zudecken von Wasser­ gerinnen (Brünnelfangen) sowie jede Fangart an stehenden und fließenden Gewässern wäh­ rend der Trockenheit; 9. das Fangen zur Schneezeit; 10. alle wie immer gearteten Fangarten und Fangmittel, welche die Erleichterung des Massenfanges und der Massenvernichtung der Bögel bezwecken. Die politische Landesbehörde kann im Berordnungswege auch noch andere Fangarten und Fangmittel als verboten erklären. § 13. Die politische Behörde erster Instanz kann er­ forderlichenfalls die Anordnung treffen, daß die ohne Beisein des Vogelfängers zum Fange aus476 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 83 A. liegenden Fanggeräte mit einem bei dem betref­ fenden Gemeindeamte angemeldeten Kennzeichen zu versehen seien, durch welches die Person des Vogelfängers ermittelt werden kann. § 14. Falls Bügel der im Anhange A genannten sowie derjenigen Arten, auf welche sich die Fangbesugnis nicht erstreckt, lebend in die Gewalt des Vogelfängers geraten, so sind dieselben sogleich freizulassen. § 15. Für wissenschaftliche sowie für Zwecke der Wiederbesatzung kann die Politische Landesbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Ge­ setzes eintreten lassen. Der Verkauf Präparierter (ausgestopfter) Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken seitens der zum Ver­ kehre mit derlei Gegenständen befugten Gewerbe­ treibenden fällt nicht unter die Bestimmungen die­ ses Gesetzes. Die Politische Landesstelle wird ermächtigt, im Vevordnungswege die Anwendung der in den §§ 3, ferner 6 bis 14 dieses Gesetzes enthaltenen Be­ stimmungen aus die im Anhange A genannten Vogel während einer ihrem Ermessen anheimge­ gebenen Zeit für solche Gegenden zu gestatten, in welchen erwiesener Weise eine übermäßige Ver­ mehrung dieser Vögel zum Schaden der Landund Forstwirtschaft eingetreten ist. § 16. Die politische Behörde erster Instanz kann den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinund Obstgärten, Gärten, Pslanzschulen, von be­ pflanzten und besäeten Feldern sowie von Wald­ kulturen, ebenso den zu ihrer Ueberwachung be­ stellten Organen das Recht einräumen, während einer bestimmten Dauer, erforderlichenfalls auch während der Schonzeit aus solche Vogel zu schießen, welche daselbst durch scharenweises Einfallen Schaden anrichten. Dias Feilbieten, der An- und der Verkauf der aus Grund solcher Erlaubnis getöteten Vögel ist gleichwohl verboten. § 17. Ausnahmsweise kann die politische Behörde erster Instanz nach Maßgabe der in den §§ 6 477 Beilage 83 A. 83 A der Beilagen zu den stenogr Berichten des Vorarlberger Landtages. bis 14 vorgesehenen Bestimmungen die Bewilli­ gung zum Fange einzelner der im Anhange A angeführten Vögel als StubeWöget in der Zeit born 16. September bis 31. Januar sowie zum Verkaufe derselben während des ganzen Jahres unter angemessenen Vorsichten gegen allfällige Mißbrauche erteilen. Unter denselben Vorsichten kann diese Behörde den Verkauf der nach § 3 geschützten, außer der Schonzeit gefangenen Stubcnvögel auch während der Schonzeit gestatten. § 18. Die Handhabung dieses. Gesetzes steht nach Maßgabe der in den einzelnen Bestimmungen be­ zeichneten Zuständigkeit dem Gemeindevorsteher, der politischen Behörde erster Instanz und der politischen Landesbehörde zu. Die politische Landesbehörde hat die ihr in den §§ 1, 2, 12 und 15 vvrbehaltenen Verord­ nungen im Einverständnisse mit dem Landesaus­ schusse zu erlassen. Für diese Verordnungen ist die Genehmigung des Ackerbauministeriums ein­ zuholen. Das Ackerbauministerium entscheidet auch in dem Falle, wenn das Einverständnis zwischen der Landesbehörde und dem Landesausschusse nicht erzielt wird. § 19. Die politische Behörde erster Instanz hat da­ für Sorge zu tragen, daß dieses Gesetz alljähr­ lich im Monate Dezember durch den Gemeinde­ vorsteher in der Gemeinde in ortsüblicher Weise kundgemacht werde. § 20. Die Gemeindevorsteher, die k. k. Gendarmerie, das Forst-, Jagd- und Feldschutzperfonal sowie alle öffentlichen Aussichtsorgane, insbesondere die Organe der Marktpolizei sind verpflichtet, die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Uebertretungen desselben zur Kenntnis der politischen Be­ hörde erster Instanz zu bringen. § 21. Uebertretungen dieses Gesetzes und der aus Grund desselben erlassenen Vorschriften werden, insoferne nicht das allgemeine Strafgesetz zur An­ wendung zu kommen hat, von der politischen Be478 Beilage 83 A. V. Session der 9. Periode 1908 Horde erster Instanz mit einer Geldstrafe bis zu 20 Kronen, int Wiederholungsfälle bis zu 50 Kronen geahndet. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schul­ digerkannten ist die Geldstrafe in Arreststrafe um­ zuwandeln, wobei 10 Kronen einem Tage Arrest gleichzuhalten sind. Ist die Geldstrafe unter 10 Kronen bemessen, so ist die für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eintretende Arreststrafe mit nicht weniger als sechs Stunden festzusetzen. In dem Straferkenntnisse ist zugleich der Ver­ fall der verbotswidrig in Besitz genommenen, feil­ gebotenen oder verkauften Bögel, Nester und Eier, ferner derjenigen Geräte auszusprechen, welche zum Fange oder Töten der Bögel, zum Zerstören oder Ausnehmen der Nester, Brutstätten, Eier oder Brüt gebraucht oder bestimmt waren, ohne Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verur­ teilten gehören oder nicht. Kann die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfinden, so kairn selb­ ständig auf den im vorstehenden Absätze vorge­ sehenen Verfall erkannt werden. § 22. Die als verfallen erklärten lebenden Böget sind sogleich in Freiheit zu setzen, insoserne sie dadurch nicht etwa dem Verderben preisgegeben werden; in letzterem Falle ist anläßlich der Ver­ fallserklärung die entsprechende Verfügung zu tref­ fen. Die bis zum Eintritte der Rechtskraft der Verfallserklärung, beziehungsweise bis zur Frei­ lassung allfällig erwachsenen Kosten für die Er­ haltung der Vögel sind vvm Schuldigerkannten zu tragen. Im Falle eines Freispruches sind die ErhaltungsKosten vvm Besitzer der Vögel zu zahlen. Tie als verfallen erklärten toten Böget sind — falls deren Verkauf nach Maßgabe der Bestim­ mungen dieses Gesetzes zulässig ist — zu ver­ äußern, andernfalls zu vernichten. Ist Gefahr vorhanden, daß beschlagnahmte tote Vögel noch vor der Verfallserklärung dem Verderben unter­ lieget: könnten, so sind dieselben, soweit deren Verkauf zulässig ist, zu veräußern urtb der Erlös bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfah­ rens von der politischen Bezirksbehörde in Auf­ bewahrung zu nehmen. Tie als verfallen erklärten Eier und Nester sind, soweit möglich, zu Zuchtzwecken zu ver­ wenden, andernfalls zu vernichten. 479 Beilage 83 A. 83 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Die als verfallen erklärten Geräte sind zu veräußern; doch sind die verbotenen Fanggeräte (§ 12) vorher zur Verwendung in der verbotenen Form unbrauchbar zu machen. Tie in diesem Paragraphen vorgesehene Ver­ äußerung ist im Wege der öffentlichen Feilbietung durch den Gemeindevorsteher zugunsten des Armenfondes jener Gemeinde vorzunehmen, in deren Gebiete die Beschlagnahme erfolgte. § 23. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung begangen wurde. § 24. Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes von der politischen Behörde erster Instanz getrof­ fenen Verfügungen — außer Straf- und Uebertretungssällen — gehen an die politische Landes­ behörde, welche endgültig entscheidet. Nur in jenen Fällen, in denen die politische Landesbehörde eine Verfügung in erster Instanz getroffen hat, ist die Berufung an das Acker­ bauministerium zulässig. Jede Berufung ist innerhalb 14 Tagen, von dem auf den Kundmachungs- beziehungsweise Zu­ stellungstag folgenden Tage an gerechnet, bei jener Stelle einzubringen, welche in erster Instanz die Verfügung getroffen hat. § 25. In Betreff der Zuständigkeit der politischen Be­ hörden zur Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen dieses Gesetzes, des Verfahrens in Uebertretungsfällen und der Berufungsfristen haben die für das politische Strafverfahren im allgemeinen geltenden Vorschriften Anwendung zu finden. Ueber Rekurse, welche gegen ein Straferkenntnis und die damit verbundene Verfallserklärung gerichtet sind, entscheidet in oberster Instanz das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium. § 26. Das Gesetz vom 30. April 1870, L. G. u. V. Bl. Nr. 39, tritt außer Wirksamkeit. § 27. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und des Innern beauftragt. 480 i Beilage 83 A. V. Session der 9. Periode 1908. Anhang A. Die Eulen alle Arten mit Ausnahme des Uhu der Turmfalke, Kirchfalke der Rötelfalke, Naumannsfalke der Rotfußfalke, "Abendfalke die Wespenweihe, Wespenbussard die Spechte alle Arten der europäische Bienenfresser der Wendehals, Drehhals die Blaurake, Mandelkrähe der Wiedehopf der Sprofser, große Nachtigall, Aunachtigall, Wiener Nachtigall die gemeine Nachtigall, Waldnachtigall, Waldvogel, Nachtigallsänger das Rotkehlchen, Rotkröpfchen die Blaukehlchen die Rolschmänzchen die Braunellen die Steinschmätzer die Wiesenschmätzer die Rohrsänger die Grassänger die Spötter die Laubsänger die Grasmücken der Zaunkönig die Meisen die Goldhähnchen der Kleiber, Klener, Spechtmeise, Baumreiter der Mauerläufer, Alpenmauerklette der Baumläufer, Baunuutscher die Lerchen die Pieper, Breinvögel die Bachstelzen und Schafstelzen die Kreuzschnäbel der Girlitz, Hirngrillerl die Zeisige der Stieglitz, Distelfink die Staare die Fliegenfänger die Schwalben die Segler der Ziegenmelker, Nachtschwalbe, Nachtschatten 481 Strigidae Tinnunculus tinnunculus L. Tinnunculus Naumanni Fleisch. Tinnunculus vespertinus L. Pernis apivorus L. Picus, Gecinus, Dendrocopus, Picoides, Dryocopus Merops apiaster L. Jynx torquilla L. Coracias garrula L. Upupa epops L. Erithacus philomela Bechst. Erithacus luscinia L. Rubecula (Erithacus) Cyanecula (Erithacus) Ruticilla Accentor Saxicola Pratincola Locustella, Calamodyta, (Calamodus)Acrocephalus Cisticola Hypolais Phylloscopus Sylvia, Curruca Anorthura troglodytes L. Parus, Panurus, Orites etc. Regulus Sitta europaea L. Tichodroma muraria L. Certhia familiaris L. Alauda. Anthus, Corydala Motacilla, Budytes Loxia Serinus serinus L. Chrysomitris Carduelis carduelis L. Sturnus, Pastor Muscicapa Hirundo, Chelidon, Cotyle Cypselus (Apus) Caprimulgus europaeus L. 83 A der Beilagen zu den slenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. die die die die Ciconia. Turdus merula. Turdus viscivorus. Turdus pilaris. Störche Schwarzdrossel, Amsel Misteldrossel Wachholderdrossel Anhang B. Der Uhu, Buhu, große Ohreule die Falken (mit Ausnahme des Turm-, Rötel- und Rotfußfalken) der rote Milan, Gabelweihe der schwarzbraune Milan, schwarze Milan, schwarze Hühnerweihe die Adlerarten der Fischadler, Flußadler der Seeadler, weißschwänziger Seeadler der Sperber, Stößer, kleiner Habicht, Finkenhabicht der Habicht, großer Habicht, Hühnerhabicht, Hühnergeier die Weihen der Eisvogel, Wasserspecht der Haussperling, Hausspatz der Tannenhähee der Nußhäher, Eichelhäher die Elster die Dohle der Kohlrabe, Kolkrabe, Rabe die Rabenkrähe, gemeine Krähe, Krähenrabe die Nebelkrähe, Nebelrabe, grauer Rabe die große Speerelelster, großer grauer Würger, grauer Neuntöter, Raubwürger der Dorndreher, kleiner Würger, rotrückiger Würger, brauner Neuntöter der Fischreiher, grauer Reiher, der Purpurreiher der Zwergreiher, kleine Rohrdommel die große Rohrdommel der Nachtreiher die Säger die Scharben die gemeine Seeschwalbe, Flußseeschwalbe die Lachseeschwalbe die Taucher Bubo bubo L. Falco Milvus milvus L. Milvus korschun Gmel. Aquila, Nisaetus Pandion haliaetus L. Haliaetus albicilla L. Accipiter nisus L. Astur palumbarius L. Circus Aleedo ispida L. Passer dornest icus L. Nucifraga caryocatactes L. Garrulud glandarius L. Pica piea L Lycus monedula L. Gorvus corax L. Corvus corone L Gorvus cornix L. Paulus excubitor L. Paulus collurio P Ardea cinerea P. Ardea purpurea P. Ardetta minuta P. Botaurus stellaris P Nycticorax nycticorax P. Mergus Phalacrocoridae Sterna hirundo P Sterna nilotica Gmel. (Hass.) Urinatores. p ruck von I. N. Teutsch, äs repett; 482