19080327_ltb01091906_Landesausschussbericht_Landesauflage_auf_Bier_und_Privatweinverbrauch_und_Zuschlag_zu_staatlicherWeinverzehrungssteuer

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Letzte Änderung 04.07.2021, 21:56
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1906,ltb1906
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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109 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 109. Bericht des Landesausschuffes über die Einführung einer Landesauflage auf den Verbrauch von Bier und privatwein und die Einhebung eines Zuschlages zur staatlichen wein-verzehrungs-Steuer. Hoher Landtag! Durch die Gesetzesvorlage, betreffend Regulierung der Gehaltsbezüge des Lehrpersonals für Volks- und Bürgerschulen, wird ein Mehraufwand von über K 300.000'— erforderlich. Mit Rücksicht darauf, daß die Großzahl der Gemeinden dermalen schon hohe Umlagen haben, so wird es notwendig fallen, daß der größere Teil dieser Mehrauslagen auf das Land übernommen wird. Wenn man nun bei dem bisherigen Umlagemodus der Zuschläge zu den direkten Steuern verbleiben würde, so würde diese Post eine außerordentliche, sprunghafte Erhöhung dieser Zuschläge erfordern, was bei der ohnedies starken Belastung des Bauern- und Gewerbestandes nicht zu recht­ fertigen wäre. Es müssen daher nach Ansicht des Landesausschuffes neue Einnahmsquellen gesucht werden. Mit Ausnahme von Vorarlberg haben alle Länder neben bett Zuschlägen zu den direkten Steuern auch die Verzehrungssteuer. Der Landesausschuß ist daher der Meinung, daß auch in Vorarlberg hiezu gegriffen werden muß, und beantragt deshalb Landesauflagen auf den Verbrauch von Bier und Wein und zwar einen verhältnismäßig kleinen Zuschlag auf Bier und Privat-Wein und einen kleinen geringen Zuschlag zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein. Nach dem Antrage des Landesausschuffes soll per Hektoliter Bier 1 K 70 h auferlegt werden. Bezüglich des Weines strebt der Landesausschuß an, es zu ermöglichen, daß aller im Lande zum Konsum gelangende Wein gleichmäßig besteuert würde. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit der Regierung führten zu keinem vollständig annehm­ baren Resultate. Der Landesausschuß beantragt daher, daß auf jenen Wein, welcher der staatlichen Verzehrungs­ steuer nicht unterliegt, eine Landesauflage von K 4*— per Hektoliter auferlegt werde; dagegen soll von dem der staatlichen Verzehrungssteuer unterliegenden Wein ein 30 %iger Zuschlag zu dieser Steuer zu Landeszwecken erhoben werden. Der Effekt wäre nach den gepflogenen Erhebungen, daß das Land bei der Bierauflage eine jährliche Einnahme von ürka K 200.000"— erhalten würde. Der 30 %tge Zuschlag auf die Staatsverzehrungssteuer auf Wein würde dem Lande eine jährliche Einnahme von zirka K 27.000-— bringen. 629 109 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Lorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Über den Effekt der vorgeschlagenen Landesauflage auf Privatweine fehlen auch nur annähernd verläßliche Daten; immerhin darf angenommen werden, daß hieraus dem Lande eine Einnahme erwachsen dürfte von etwa 70 bis 80.000"— K. Selbstverständlich erfordert die Einhebung dieser Landesumlagen auch entsprechende Regie­ auslagen, die etwa mit 3—5 % zu berechnen wären. Auf Grund dieser Sachlage stellt der Landesausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Den beiliegenden Gesetzentwürfen, betreffend die Einführung abgabe aus Bier und Privatwein und einen Zuschlag zur staatlichen auf Wein, wird die Zustimmung erteilt. Der Landesausschuß wird ermächtigt, alle zur Einführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, das nötige Personal provisorisch dem Landtage in nächster Session Bericht zu erstatten." einer Verbrauchs­ Verzehrungssteuer dieser Auflagen zu bestellen und Bregenz, den 27. März 1908. Für den Landesauss chuh. JodoK Aink, Referent. Druck von I. N. Teutsch, Bregen, . 630 109 A. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 109 A. (Scfctj vorn . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbständigen Landesauflage auf den dieser weinfteuer nicht unterliegenden wein, weinmoft und Weinmaische. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Im Lande Vorarlberg wird ein Landeszuschlag zur staatlichen Weinsteuer (Verzehrungssteuer auf Wein, Weinmaische und Most) im Ausmaße von 30o/o, gleichzeitig mit dieser Steuer und durch dieselben Organe und Mittel wie die letztere eingehoben. § 2. Der im Lande Vorarlberg zum Verbrauche gelangende, der staatlichen Weinsteuer in Vor­ arlberg nicht unterliegende Wein, Weinmost und ebenso die Weinmaische unterliegen einer selbstständigen Landesauflage, welche für das Hekto­ liter Wein 4 Kronen, für Weinmost und Wein­ maische 3 Kronen beträgt. ! ' § 3. Zur Entrichtung dieser Auflage sind alle Per­ sonen (Anstalten, Gesellschaften, Vereinigungen, Körperschaften) verpflichtet: 1. Für jene im § 2 bezeichneten, der staatlichen Weinsteuer in Vorarlberg nicht unterworfenen Gegenstände, welche sie zum eigenen Ver­ brauche oder zum Verbrauche ihrer Mit­ 631 Beilage 109 A. 109 A. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des jVorarlberger Landtages. glieder, Teilnehmer, Hausgenossen, Gäste, Be­ diensteten beziehen; erfolgt der Bezug aus einem Orte in Vorarlberg, so tritt die Pflicht zur Entrichtung dieser Auflage nur dann ein, wenn die auf einmal bezogene Menge 56 Li­ ter erreicht oder übersteigt; 2. soferne sie die Produktion, den Handel, Klein­ verschleiß oder Ausschank der im § 2 ge­ nannten Gegenstände betreiben, auch für die­ jenigen Mengen dieser Gegenstände, welche sie aus ihren, der staatlichen Weinsteuer nicht unterworfenen Vorräten zu dem unter Zl. 1 bezeichneten Verbrauche entnehmen. § 4. Die Landesauflage ist im Falle des § 3, Zl. 1, im Zeitpunkte des Bezuges, im Falle des § 3, Zl. 2, im Zeitpunkte der Entnahme fällig. Inwieweit die auflagepflichtigen Personen beit Bezug oder die Entnahme der auflagepflichtigen Gegenstände anzumelden haben, und die Art und Weise der Entrichtung der Landes-Auflage wird im Verordnungswege bestimmt werden. Der Landesausschuß ist ermächtigt, auflagepfichtigcn Parteien die abfindungsweisc Entrich­ tung der Landesauflage auf Grund des Uebereiukommens nach Maßgabe der diesfalls zu erlassen­ den Durchführungs-Verordnungen zu bewilligen. § 5. Die Enthebung der Landesauflage erfolgt durch Organe der Landesverwaltung. § 6. Jede Gemeinde ist verpflichtet, den zur Hand­ habung der Bestimmungen des gegenwärtigen Ge­ setzes und der Durchführungs-Verordnungen be­ rufenen Organen bei deren Amtshandlungen über Ansuchen unverweilt den erforderlichen Beistand zu leisten. § 7. Die öffentlichen Transportunternehmungen sind verpflichtet, die an Empfänger im Geltungs­ gebiete. des Gesetzes ausgefolgten Sendungen auslagepflichtiger Gegenstände den im Vollzugswege zu bezeichnenden Organen unter Angabe der Adresse des Empfängers und des Zeitpunktes der Abgabe der Sendung anzuzeigen. 632 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 109 A. § 8. Wer in Vorarlberg auflagepflichtige Gegen­ stände an einen Empfänger in Vorarlberg in Meugen von oder über 56 Litern liefert, ist verpflich­ tet, von jeder solchen Lieferung fallweise die An­ zeige an das Int Vollzugswege zu bestimmende Kontroll-Organ zu erstatten. Diese Anzeige hat zu enthalten: Namen uitb Wohnort des Empfängers, die gelieferte Art und Menge, Datum der Lieferung, sowie die Angabe, auf welchem Transportwege oder mit welchem Transportmittel die Lieferung erfolgt ist. Die im § 3, Z. 1. und 2, auflagepflichtigen Parteien sind verpflichtet, den mit der Kontrolle der Landesauflage betrauten Organen den Eintritt in die Aufbewahrungs- und Verkaufsräume des Weins zu gestatten. Dem Landesausschuß steht das Recht zu, im Falle begründeten Verdachtes von Verkürzungen auf Grund fallweise zu treffender Anordnung bei den auflagepflichtigen Parteien durch einen be­ eideten Landesbeamten die Einsicht in die geschäft­ lichen Ausschreibungen, soweit sie den Verbrauch den Absatz, die Rückgabe oder den Bezug von Wein betreffen, vorzunehmen. § 9. Wer an dem Tage, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt (§ 16), einen Borrat von auflage­ pflichtigen Gegenständen besitzt, welcher zu dein tut § 3 bezeichneten Verbrauche bezogen (§ 3, Z. 1) oder entnommen (§ 3, Z. 2) worden ist und die Menge von 100 Liter Wein oder von 100 Liter Weinmost oder von 100 Liter Weinmaische übersteigt, ist verpflichtet, die für den Vorrat an Wein nach Abschlag von 100 Litern beziehungs­ weise die für den Vorrat an Weinmost oder Weinmaische gleichfalls nach Abschlag von 100 Litern entfallende Landesauflage zu entrichten. Inwieweit die Besitzer dieser Vorräte diesel­ ben anzumelden haben und die Art und Weise der Entrichtung der Landesauflage wird im Verordnungswege bestimmt werden. § 10. Die entrichtete Auflage wird rückvergütet, wenn unzweifelhaft nachgewiesen ist, daß ein nach diesem Gesetze verauslagter Gegenstand der Ber633 Beilage 109 A. 109 A. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtage». steuerung nach den staatlichen VerzehrungssteuerVorschriften unterzogen oder aus dem Geltungs­ gebiete dieses Gesetzes ausgeführt wurde. § 11. Ueber Beschwerden barreffettb die Landesauflage auf den Verbrauch von Wein, Weinmost, Weinmaische entscheidet, das Strafverfahren (§ 12) aus­ genommen, der Landesausschuß; die Beschwerde ist entweder bei dem mit der Kontrolle der Landes­ auflage betrauten Landesamte oder unmittelbar bei dem Landesausschusse binnen 14 Tagen nach dem Tage, an welchem die Partei von der ange­ fochtenen Verfügung in Kenntnis gesetzt worden ist, zu überreichen. Bei Berechnung dieser Frist sind die Tage des Postenlaufens in dem Falle nicht zu zählen, wenn die Beschwerde der Postanstalt gegen eine amtliche Uebernahmsbestätigung (Aufgabeschein u. dgl.) übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt sie erst mit dem nächsten Werktage. Die Beschwerde hat jedoch hinsichtlich der Zah­ lungspflicht keine aufschiebende Wirkung. § 12. Uebertretungen dieses Gesetzes und der Durchführungs-Verordnung werden, falls nicht das all­ gemeine Strafgesetz Anwendung findet, nach der Ministerial-Verordnung v am 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen von 2—200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet. Bezüglich des Strafverfahrens findet die Mini­ sterial-Verordnung vom 3. April 1855, R. G. Bl. Nr. 61, mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Verjährung der Strafbarkeit der nach diesem Ge­ setze zu ahndenden Uebertvetungen eine Frist von einem Jahre festgesetzt wird. Die Einbringung der Geldstrafen erfolgt im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, durch die politischen Be­ hörden: die Geldstrafen fließen 'in den Armen­ fonds jener Gemeinden, in deren Bereich die straf­ bare Handlung begangen wurde. § 13. Die Vollziehung der Strafe enthebt nicht von der Entrichtung der etwa verkürzten Landesauf634 Beilage 109 A. IV. Session der 9. Periode 1906/7. läge. Das Recht des Landes, die Nachzahlung hinterzogener Auflagebeträg: zu fordern, verjährt in drei Jahren nach erlangter Kenntnis der Hin­ terziehung. § 14. Unberichtigte Auflagebeträge sind in der zur Einbringung rückständiger staatlicher Steuern vor­ geschriebenen Art einzubringen. § 15, Die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen werden von der Statthaltevei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse er­ lassen. § 16. Dieses Gesetz ist wirksam vom Zeitpunkte der Kundmachung der im § 15 vorgesehenen Durchführungs-Verordnungen bis 31. Dezember 1909. § 17. Mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes sind Mein Minister des Innern uttb Mein Finanz­ minister betraut. Druck von I. N. Teuts ch, Bregenz. 635 109 B. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Lorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 109 B. »»IN .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Einhebung einer Landesauflage auf den verbrauch von Bier. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Das im Lande Vorarlberg zum Verbrauche ge­ langende Bier unterliegt einer Landesauflage von 1 K 70 h für das Hektoliter. Bei der Borschreibung werden Bruchteile über 'Vio ä als ganze Heller gerechnet. § 2. Zur Entrichtung der Landesauflage auf Bier sind verpflichtet: 1. Die Unternehmer von Bierbrauereien für jenes auflagepflichtige Bier, welches sie ver­ brauchen, selbst entgeltlich oder unentgeltlich zum Ausschank bringen oder an Personen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes absetzen, di« den Ausschank oder den Verschleiß von Bier nicht betreiben (Private). 2. Diejenigen Personen, welche den Ausschank oder Verschleiß von Bier auf eigene Rechnung betreiben, für jedes noch nicht verauslagte Bier, welches sie beziehen. 3. Private (Z. 1) für jenes Bier, welches die­ selben aus einem außerhalb des Geltungs­ gebietes dieses Gesetzes gelegenen Orte be­ ziehen. § 3. Die Abgabepflicht tritt für die Brauereiunter­ nehmer im Zeitpunkte der Wegbringung des Bie­ res aus den Lagerräumen der Brauerei, für die 637 Leilage 109 B. 109 B. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. im ß 2, Z. 2 und 3, bezeichneten Personen im Zeitpunkte des Bezuges ein. Inwieweit die auslagepflichtigen Personen die Wegbringung, beziehungsweise den Bezug des auslagepflichtigen Bieres anzumelden haben, so­ wie die Art und Weise der Ermittlung der auflagepflichtigen Menge, der Vorschreibung und der Entrichtung der Landesauflage wird im Vollzugs­ wege bestimmt werden. Der Landesausschuß, ist ermächtigt, einzelnen auslagepflichtigen Parteien oder Gruppen von sol­ chen die abfindungsweise Entrichtung der Landes­ auflage auf Grund eines Uebereinkommens nach Maßgabe der diesfalls zu erlassenden Bollzugsbestimmungen zu bewilliget!. § 4. Die im ß 2, Z. 1 und 2, bezeichneten aus­ lagepflichtigen Parteien sind verpflichtet, den mit der Kontrolle der Landesauflage betrauten Or­ ganen während der Zeit der Ausübung des Ge­ werbes den Eintritt in die Verkaufs- und Auf­ bewahrungsräume des Bieres zu gestatten. Wetters steht dem Landesausschusse das Recht zu, im Falle begründeten Verdachtes von Ver­ kürzungen auf Grund fallweise zu treffender An­ ordnungen, sowie in Fällen der int Vollzugs­ wege zu regelnden Abrechnung durch dieselben Organe eine Vorratserhlebung in den Gär-- und Lagerkellern der Brauerei vorzunehmen. Ferner sind die obbezeichneten Parteien ver­ pflichtet, den Bezug des Bieres, beziehungsweise die Entrichtung der Landesauflage auf Verlangen auszuweisen und über fallweise Anordnung des Landesausschusses die Einsicht in die geschäftlichen Aufschreibungen, insoweit sie den Verbrauch, den Ausschaut, den Absatz, die Rückgabe oder den Bezug von Bier betreffen, zu gestatten. Die Brauereiunternehmer sind überdies ver­ pflichtet, die von ihnen verbrauchten, ausgeschenk­ ten und abgesetzten Biermengen auf die im Voll­ zugswege anzuordnende Art auszuweisen. § 5. Jede Gemeinde ist verpflichtet, den vom Lan­ desausschusse in Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes gestellten Anforderungen zu entsprechen, 638 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage ^109^8. sowie den zur Handhabung dieses Gesetzes be­ rufenen Organen bei deren Amtshandlungen über Ansuchen unverweilt den erforderlichen Beistand zn leisten. Ueber Ansuchen der Gemeinden kann der Lan­ desausschuß denselben die in ihrem Gebiete von den einzelnen auflagepflichtigen Personen ver­ auslagten Biermengen, insoweit dieselben zur Ausweisung gelangen, mitteilen. § 6. Die öffentlichen Transportunternehmungen sind verpflichtet, die an Empfänger im Geltungs­ gebiete dieses Gesetzes ausgefolgten Biersendun­ gen, welche in einem der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zur Aufgabe gelangt sind, den im Vollzugswege zu bezeich­ nenden Organen unter Angabe der Adresse des Empfängers und des Zeitpunktes der Abgabe der Sendung auf die im Vollzugswege anzuordnende Art anzuzeigen. § 7. Ueber Beschwerden, betreffend die Landesauf­ lage auf den Verbrauch von Bier entscheidet, das Strafverfahren (§ 8) ausgenommen, der Landes­ ausschuß. Die Beschwerde ist entweder bei dem mit der Kontrolle der Landesauflage betrauten Landes­ amte: oder unmittelbar bei dem Landesausschusse binnen 14 Tagen nach dem Tage, an welchem die Partei von der angefochtenen Verfügung in Kenntnis gesetzt worden ist, zu überreichen. Bei Berechnung dieser Frist sind die Tage des Postenlaufes in dem Falle nicht zu zählen, wenn die Beschwerde der Postanstalt gegen eine amtliche Uebernahmsbestätigung (Aufgabescheine u. dgl.) übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn­ tag oder auf einen allgemeinen Feiertag, so endigt dieselbe erst mit dem nächsten Werktage. Die Beschwerde Hai jedoch hinsichtlich der Zah­ lungspflicht keine aufschiebende Wirkung. § 8. Uebertretungen dieses Gesetzes und der Durch­ führungsverordnungen werden, falls nicht das 639 Beilage 109 B. 109 B. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. allgemeine Strafgesetz Anwendung findet, mit Geldstrafen von 5 bis 500 K geahndet. Wenn jedoch in diesen Fällen die Auflage tatsächlich hinterzogen oder der Gefahr einer Hin­ terziehung ausgesetzt wird, sind die Geldstrafen mit dein zwei- bis achtfachen des der Verkür­ zung ausgesetzten Betrages, mindestens aber mit dem Betrage von 5 K und höchstens mit dem Betrage von 1000 K zu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld­ strafen sind an deren Stelle Arreststrafen in der Dauer von zwölf Stunden bis zu einem Monate zu verhängen. Bezüglich des Strafverfahrens findet die Ministerialverorduung voiu 3. April 1855, R. G. Bl. Nr. 61, mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Verjährung der Strafbarkeit der nach die­ sem Gesetze zu ahndenden Uebertretuugen ein«! Frist von einem Jahre festgesetzt wird. Diese Frist wird bei den Brauereiunternehmern vorn Tage der auf den Zeitpunkt der Uebertretung folgenden Abrechnung an berechnet. Die Einbringung der Geldstrafen erfolgt im Sinne des § 3 der kaiserlichen Verordnung vorn 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, durch die politischen Behörden; die Geldstrafen fließen in den Armenfonds jener Gemeinden, tit deren Be­ reich die strafbare Handlung begannen wurde. § 9. Die Vollziehung der gesetzmäßigen Strafe ent­ hebt nicht von der Entrichtung der gebührenden Auflage. Das Recht des Landes auf Nachzah­ lung hinterzogener Landes-Bierauflagenbeträge verjährt in drei Jahren nach erlangter amtlicher Kenntnis der Hinterziehung. § 10. Unberichtigte Auflagebeträge sind in der zur Einbringung rückständiger staatlicher Steuern vor­ geschriebenen Art einzubringen. Der Inhaber esnes der im § 2 dieses Ge­ setzes angeführten Gewerbe haftet für die deut Stellvertreter vorgeschriebene Auflage, desgleichen haftet derselbe für die dem Pächter vorgeschrie­ benen uneinbringlichen Auflagebeträge, wenn der Rückstand nicht über ein Jahr alt ist. 640 IV. Session der 9. Periode 1906/7 Beilage 109 B. § 11. Das gegenwärtige Gesetz ist born Zeitpunkte der Kundmachung an bis 31. Dezember 1909 wirksam. § 12. Die Durchführungsverordnung wird von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes­ ausschusse erlassen. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt. Wien, ant.................... Druck von I. N. Teutsch in Breqenz. 641