19080401_ltb01171906_Landesausschussbericht_Abänderung_Landtagsbeschluss_19070312_Darlehensaufnahme_für_Illregulierung_Frastanz_Göfis_Satteins

Dateigröße 137.31 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 05.07.2021, 16:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1906,ltb1906
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

117 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 117. Bericht des Landesausschusses über die Abänderung des Landtagsbefchluffes rom 12. März 1907, betreffend die Aufnahme eines Darlehens von 152.000 K für die Jllregulierung in Frastanz, Göffs und Satteins, dessen Rückzahlung und Verzinsung aus dem staat­ lichen Meliorationsfonde erfolgt. Hoher Landtag! Mit Note vom 10. Juli 1907, Nr. 32.130, teilte die k. k. Sratthalterei anher mit, daß laut Erlaß des k. k. Ackerbauministeriums vom 4. Juni 1907, Z. 14.894, der mit Note des Landes­ ausschusses vom 8. April 1907, ad Z. 1880, übersandte Beschluß des Vorarlberger Landtages vom 12. März 1907, betreffend die Anlehensaufnahme für die Jllregulierung in Frastanz, Göfis und Satteins, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministerium zu der Bemerkung Anlaß bietet, daß derselbe im Punkte I mit den tatsächlichen Verhältnissen insoferne im Widersprüche steht, als hienach vom Lande Vorarlberg ein Darlehen für den staatlichen Meliorationsfond behufs Flüssig­ machung des Staatsbeitrages zur Jllregulierung bei Frastanz aufgenommen werden würde, während in der Tat die Anlehensaufnahme seitens des Landes für das Unternehmen zu geschehen hat, welches auch formell die entfallenden Zinse und Amortisationsraten zu entrichten hat. Im Schlußeffekt würde sich Erfordernis und Bedeckung in der Gebarung des Unternehmens, bezw. des als Unternehmer auftretenden Landes Vorarlberg völlig kompensieren, formell entspricht aber die gewählte Konstruktion nicht den Tatsachen. Mit Rücksicht hierauf müßte der in Rede stehende Landtagsbeschluß entsprechend abgeändert werden und zwar in folgender Weise: 1. „Der Landesausschuß wird ermächtigt, für das mit dem Gesetze vom 7. Februar 1906, L. G. Bl. Nr. 26, geregelte Unternehmen der Regulierung des Jllfluffes in den Gemeinde­ gebieten von Frastanz, Göfis und Satteins ein 4°/viges, in 24 Jahren rückzahlbares Anlehen im Höchstbetrage von 132.000 K bei der Bregenzer Sparkasse aufzunehmen. Die jährlichen Zinsen und Rückzahlungsraten dieses Anlehens werden aus den seitens des staatlichen Meliorationssondes aus Grund des Gesetzes vom 7. Februar 1906, L. G. Bl. Nr. 26, bezw. der Vollzugsverordnung vom 20. Februar 1907, L. G. Bl. Nr. 10, in gleicher Höhe zu leistenden jährlichen Beiträgen bestricken." § 5 der zwischen dem Landesausschusse und der k. k. Regierung vereinbarten Vollzugsverordnung vom 20. Februar 1907, L. G. Bl. Nr. 10, zum Gesetze vom 7. Februar 1906, L. G. Bl. Nr. 26, bestimmt, 723 117 der Beilagen zu den flenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. „daß die Abstattung des Meliorationsbeitrages im Nominalbeträge von 132.000 K im Wege eines vom Lande Vorarlberg aufzunehmenden Darlehens erfolgt, welches vom Meliorationsfonde gegen eine 4*15 °/oige, halbjährig im vorhinein zu erfolgende Verzinsung in Annuitäten rückerstattet wird, deren Höhe in einem vom Landesausschusse dem Ackerbau­ ministerium vorzulegenden und von demselben zu genehmigenden Tilgungsplane des aufge­ nommenen Darlehens festgesetzt wird." Laut Note der k. k. Statthalterei vom 16. Mai 1907, Nr. 26.658, genehmigte das k. k. Acker­ bauministerium mit dem Erlasse vom 6. Mai 1907, Z. 7975, den vorliegenden Tilgungsplan — von einigem Nebensächlichem abgesehen — mit der festgesetzten halbjährig im vorhinein zu leistenden Verzinsung von 4 15 %. Über Beschluß des Landesausschusses vom 29. Juli 1907 wurde dem k. k. Ackerbauministerium mitgeteilt, daß die Fassung des Landtagsbeschlusses eigentlich den Intentionen des k. k. Ackerbau- bezw. des k. k. Finanzministeriums entspricht; sollte aber das k. k. Ackerbauministerium auf der Fassung eines neuen Landtagsbeschlusses bestehen, so würde der Landesausschuß dem Landtage in der nächsten Session einen bezüglichen Antrag zur Beschlußfassung unterbreiten. Hierüber ist seitens des k. k. Ackerbauministeriums eine Rückantwort bis jetzt nicht erfolgt. Um den formellen Bedenken des k. k- Ackerbauministeriums und des k. k. Finanzministeriums gerecht zu werden, erscheint es angezeigt, den Landtagsbeschluß vom 12. März 1907 entsprechend zu modifizieren. Der Landesausschuß stellt sohin nachstehenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Der Beschluß des Landtages vom 12. März 1907, die Aufnahme eines Dar­ lehens von 132 000 K zur Deckung der Kosten der Jllwuhrbauten in den Gemeinde­ gebieten von Frastanz, Göfis und Sateins, bezw. Art. 1 wird abgeändert und hat zu lauten, wie folgt: Der Landesausschuß wird ermächtigt, für das mit dem Gesetze vom 7. Februar 1906, L. G. Bl. Nr. 26, geregelte Unternehmen der Regulierung des Jllflusses in den Gemeinde­ gebieten von Frastanz, Gösts und Satteins ein 4 15 °/»iges, in 24 Jahren rückzahlbares Anlehen im Höchstbetrage von 132 000 K bei der Bregenzer Sparkasse aufzunehmen. Die jährlichen Zinsen und Rückzahlungsraten dieses Anlehens werden aus den seitens des staatlichen Meliorationsfoudes auf Grund des Gesetzes vom 7. Februar 1906, L- G- Bl. Nr. 26, bezw. der Vollzugsverordnung vom 20. Februar 1907, L. G. Bl. Nr. 10, in gleicher Höhe zu leistenden jährlichen Beiträgen bestritten." Bregenz, am l. April 1908. Der Landesausschuß. Martin Wurnher, Referent. Druck von 2. N. Teutsch. Bregenz. 724