19080330_ltb01121906_Schulausschussbericht_Erlassung_von_Gesetzen

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Letzte Änderung 04.07.2021, 21:56
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1906,ltb1906
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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112 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 11*. Bericht des landtäglichen Schulausschuffes über die Erlaffung von Gesetzen, betreffend a) die Linhebung eines Landeszuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbständigen Landesauflage aus den dieser Weinsteuer nicht unter­ liegenden Wein, Weinmost und Weinmaische; b) die Erhebung einer Landesauflage auf den verbrauch von Bier. Hoher LanöLag! Auf die im Landtage seinerzeit gemachte Anregung, den Konsum des der staatlichen Verzehrungsstener nicht unterliegenden Weines (Privatwein) mit einer Landesauflage zu belegen, hat der Landes­ ausschuß der Regierung vorgeschlagen, von allem in Vorarlberg zum Verbrauch gelangendem Wein eine Steuer von 4 bis 5 Kronen per Hektoliter einzuheben, aus dem Erträgnisse derselben zunächst die staatliche Weinsteuer in der bisherigen Höhe zu bestreiten und den Rest für Landeszwecke zu verwenden. Dadurch wäre eine gleichmäßige Besteuerung des Weines eingetreten, während dermalen in Vorarlberg nur der im Kleinverschleiß zum Verbrauche gelangende Wein besteuert wird, dagegen der sogenannte Privatwein nicht belastet erscheint. Die k. k. Regierung hat diese Form der Weinbesteuerung leider nicht akzeptiert; dagegen gestattet die Regierung die Erhebung von Zuschlägen zur staatlichen Weinsteuer, wovon eine größere Zahl von Kronländern zum Teil ausgiebigen Gebrauch macht, da einzelne Länder Zuschläge bis zu 100 und mehr Prozente der staatlichen Weinsteuer zum Zwecke der Vermehrung der Landeseinnahmen einheben. Nach dem vorliegenden Gesetzentwürfe wird ein Zuschlag zur staatlichen Verzehrungssteuer in der mäßigen Höhe von 30 % in Aussicht genommen. Dieser Zuschlag würde mit der staatlichen Weinsteuer eingehoben. Das Ergebnis dürfte zirka K 27.000'— ausmachen. Um nun den sogenannten Privatwein nicht ganz steuerfrei zu lassen, haben einzelne Länder, insbesondere Salzburg und Körnten, selbständige Landesauflagen auf den Verbrauch von Privatwein gelegt, und zwar Salzburg per Hektoliter 4 Kronen, Körnten 12 Kronen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Landesauflage für Konsum jenes Weines, welcher der staatlichen Verzehrungssteuer nicht unterliegt, in der Höhe von 4 Kronen per Hektoliter vor. 659 Beilage 112. 112 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Der Schulausschuß hat an der Landesausschuß-Vorlage außer einigen unwesentlichen stilistischen Änderungen nur zwei Abänderungen vorgenommen. Nach § 2 der Landesausschuß-Vorlage wird die Landesauflage für Wein mit 4 Kronen, für Weinmost und Weinmaische mit 3 Kronen pro Hektoliter angesetzt. Der Schulausschuß war nun der Meinung, daß es entsprechender sei, wenn Wein und Weinmost mit dem gleichen Steuersätze mit 4 Kronen belegt werden, und nur für Weinmaische die Landesauflage mit 3 Kronen zu bestimmen wäre. Im 8 7 hat der Schulausschuß eine Bestimmung aufgenommen, welche die öffentlichen Transport­ unternehmungen verpflichtet, bei größeren Sendungen von Weintrauben dem mit der Durchführung der Weinauflage betrauten Organe die Anzeige zu machen. Weintrauben als solche sind zwar nicht auflagepflichtig. Es kommt aber zur Zeit der Traubenreife nicht selten vor, daß anstatt Wein, Weinmost und Weinmaische halbe und ganze Waggonladungen Trauben bezogen werden, zum Zwecke sie hier in Vorarlberg unter die Presse zu bringen. Durch die int § 7 vorgeschriebene Anzeigepflicht soll nur ermöglicht werden, daß die Kontrolle geübt werden kann, ob aus den Trauben Weinmost bezw. Wein erzeugt wird, um zutreffenden Falls den von aus andern Ländern eingeführten Trauben abgepreßten Wein mit der Landesauflage zu belegen. Über den voraussichtlichen Effekt dieser selbständigen Landesauflage auf Privatwein fehlen auch nur annähernd verläßliche Daten. Der Schulausschuß ist nicht in der Lage, hierüber ein bestimmteres Kalkül zu machen. Der Landesausschuß hat angenommen, daß hieraus vielleicht eine Bruttoeinnahme von zirka 70.000'— Kronen zu erwarten wäre; dagegen sind bezüglich der mit dem zweiten Gesetzentwurf in Aussicht genommenen Bierauflage verläßlichere Daten vorhanden. Der Landesausschuß hatte die Bierauflage mit K 1 70 in Aussicht genommen. Der Schulausschuß dagegen beantragt K 2'— per Hektoliter. Der Schulausschuß ist der Meinung, daß für den Konsumenten die Bierauflage in ganz gleicher Weise zum Ausdrucke kommt, ob sie K 1 70 oder K 8"— per Hektoliter sei. Bezüglich des voraussichtlichen Effektes dieser Auflage haben die Erhebungen ergeben, daß das in Vorarlberg im Jahre 1907 erzeugte Bier nach Abzug des außer Landes abgesetzten, jedoch mit Hinzurechnung des nach Vorarlberg eingeführten Bieres rund 142.000'— Hektoliter beträgt. Diese Erhebungen beruhen auf den staatlichen Biersteuerdaten. Nun aber kann man für die Landesauflage nicht dieses Quantum in Berechnung ziehen, da die staatliche Biersteuer bei der Erzeugung eingehoben wird, während die Landesabgabe von dem Konsum zu entrichten ist. Um sicher zu gehen, wird man hier etwa mit 80% der dem Staate versteuerten Biermengen zu rechnen haben, was daher zirka 114.000'— Hektoliter ausmacht. Das Bruttoerträgnis der Bierauflage würde daher voraussichtlich zirka 228.000 Kronen machen. Das gesamte Bruttoerträgnis der neuen Landeseinnahmen würde demnach betragen zirka.............................................................. K 325.000'— und nach Abzug von 3—5 Prozent Regiekosten (berechnet mit 4%) im Betrage von........................................................................ K 13.000'— einen voraussichtlichen Nettobetrag von.................................................... K 312.000'— ergeben. Nach dem derzeitigen Bestand der Verhandlungen und der Beschlüsse im Schulausschusse über die betreffende Regulierung der Lehrergehalte darf — vorausgesetzt, daß der Landtag die Anträge des Schulausschuffes zum Beschlusse erhebt — angenommen werden, daß das Land in Zukunft zu dem Schulerfordernis einen Betrag von mehr als K 300.000'— wird aufbringen müssen, welcher in den nächsten Jahren sich bis zu, ja über K 400.000'— steigern dürfte. 660 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 112. Die neuen Landeseinnahmen werden deshalb in der Folge vielleicht kaum reichen, um die dem Lande aus dem Titel der Lehrergehaltsregulieruug erwachsenden Mehrauslagen zu decken, so daß für andere notwendige Zwecke kaum mehr etwas übrig bleiben wird. Wenn dieses Mehrerfordernis durch den Zuschlag zu den direkten Steuern gedeckt werden wollte, so müßten die bisherigen Umlageprozente mindest um die Hälfte erhöht werden, obwohl mit Rücksicht auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage eine weitere Belastung besonders des Bauern- und Gewerbestandes nicht gerechtfertigt erscheint. Der Schulausschuß hält daher dafür, daß nun auch in Vorarlberg die Verzehruugssteuern zur Deckung der Landeserfordernisse heranzuziehen seien. Der Ausschuß ist zwar durchaus nicht ein Freund von einer indirekten Besteuerung, und daß auch der Landtag bis heute diesen Standpunkt vertreten, wird wohl dadurch uns bewiesen, daß entgegen allen andern Kronländern unser Land bis heute keine Bier- und Weinsteuer hatte und vor einigen Jahren als Mehrerfordernifse gedeckt werden mußten, die Zuschläge zu den direkten Steuern erhöht wurden. Nachdem heute weitere Summen notwendig sind, die niemand im Lande — der aufrichtig das Wohl und die Weiterentwicklung der Schule will — verweigern kann, so müssen auch neue Quellen gesucht werden und so blieb kein anderer Weg, als der vorgeschlagene übrig. Er erscheint auch durch den Umstand gerechtfertigt, daß die Vervollkommnung der Schule im Dienste der ganzen Bevölkerung erfolgt und in deren vollen Interesse liegt und daher auch mit Recht alle Kreise gewiß in einer milden und meistenteils freiwilligen Form zur Beitragsleistung heranzieht. Die geplante Gehaltsregulierung, wodurch eine berechtigte Forderung der Schulkreise erfüllt wird, wodurch vielen achtbaren Familien eine standesgemäße Existenz geboten wird, ist bei Einführung der geplanten Steuern möglich, ohne daß dabei die Gemeinden im großen und ganzen in weitere Mitleidenschaft gezogen werden. Dabei wird niemand unterschätzen, daß es für die Gemeinden von Vorteil ist, wenn die wirt­ schaftliche Stellung der Lehrer eine gesicherte ist. Dabei handelt es sich nicht um eine übermäßig hohe Besteuerung, sondern sie macht beim halben Liter Bier nur einen Heller aus und bei dem im Privat­ gebrauch konsumierten Wein für einen Viertel-Liter ebenfalls nur einen Heller, während die Steuer für den der staatlichen Verzehrungssteuer unterworfenen Wein so klein ist, daß sie beim Preise des Getränkes im Gasthaus kaum mehr in Betracht kommt. Gestützt auf diese Tatsachen, glaubt der Ausschuß, die Einführung der genannten Steuer empfehlen zu können, in der Hoffnung, daß die volksfreundliche Verwendung der Steuer die Härte derselben rechtfertige. Der Schulausschuß stellt demnach folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Den beiliegenden Gesetzentwürfen, a) betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbständigen Landesauflage auf den dieser Steuer nicht unter­ liegenden Wein, Weinmost und Weinmaische, b) betreffend die Einhebung einer Landesauflage auf den Verbrauch von Bier, wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, alle zur Einführung und Durchführung dieser Auflage erforderlichen Maßnahmen zu treffen, das nötige Personal provisorisch zu bestellen und dem Landtag in nächster Session Bericht zu erstatten. 661 112 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. 3. Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkung der Allerhöchst kaiser­ lichen Sanktion dieser Gesetzentwürfe entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der k. k. Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Textesänderungen beziehungsweise Ergänzungen, soweit dieselben weder grund­ sätzliche Bestimmungen schaffen noch auch solche tangieren, mit der Regierung zu vereinbaren und beschlußweise vorzunehmen." Bregenz, am 30. März 1908. Mart. Thriruher, Jodok Fink, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. 4- Druck von I. N. Teutsch in Br.gen?. 662 112 A. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 112^. eem .... Wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbständigen tandesauflage auf den dieser Weinsteuer nicht unterliegenden wein, Weinmost und weinmaische. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Im Lande Vorarlberg wird ein Landeszuschlag zur staatlichen Weinsteuer (Verzehrungssteuer wuf Wein, Weinmaische und Most) im Ausmaße von 30 o/o, gleichzeitig mit dieser Steuer und durch dieselben Organe und Mittel ringehoben. § 2. Der im Lande Vorarlberg zum Verbrauche gelangende, der staatlichen Weinstener in Vor­ arlberg nicht unterliegende Wein, Weinmost und ebenso die Weinmaische unterliegen einer selbstständigen Landesauflage, welche für das Hekto­ liter Wein und Weinmost 4 Kronen, für Wein­ maische 3 Kronen beträgt. § 3. Zur Entrichtung dieser Auflage sind alle Per­ sonen (Anstalten, Gesellschaften, Vereinigungen, Körperschaften) verpflichtet: 1. Für jene im § 2 bezeichneten, der staatlichen Weinsteuer in Vorarlberg nicht unterworfenen Gegenstände, welche sie zum eigenen Ver­ brauche oder zum Verbrauche ihrer Mit­ glieder, Teilnehmer, Gäste, Bediensteten oder 663 ' Beilage 112 A. 112 A der Beilagen zu den ftcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. andere Hausgenossen beziehen; erfolgt der Bezug aus einem Orte in Vorarlberg, so tritt die Pflicht zur Entrichtung dieser Auflage nur dann ein, wenn die auf ein­ mal bezogene Menge 56 Liter erreicht oder übersteigt; 2. so ferne sie die Prod uktion, den Handel, Klein­ verschleiß oder Ausschank der im § 2 ge­ nannten Gegenstände betreiben, auch für die­ jenigen Mengen dieser Gegenstände, welche sie aus ihren, der staatlichen Weinsteuer nicht unterworfenen Vorräten zu dem unter Zl. 1 bezeichneten Verbrauche entnehmen. § 4. Die Landesauflage ist im Falle des § 3, Zl. 1, im Zeitpunkte des Bezuges, im Falle des § 3, Zl. 2, im Zeitpunkte der Entnahme fällig. Inwieweit die auflagepflichtigen Personen den Bezug oder die Entnahme der auflagepflichtigen Gegenstände anzumelden haben, und die Art und Weise der Entrichtung der Landes-Auflage wird im Verordnungswege bestimmt werden. Der Landesausschuß ist ermächtigt, auflagepfichtigen Parteien die abfindungsweise Entrich­ tung der Landesauflage auf Grund des Uebereinkommens nach Maßgabe der diesfalls zu erlassen­ den Durchführungs-Verordnungen zu bewilligen. § 5. Die Einhebung der Landesauflage erfolgt durch Organe der Landesverwaltung. § 6. Jede Gemeinde ist verpflichtet, den zur Hand­ habung der Bestimmungen des gegenwärtigen Ge­ setzes und der Durchführungs-Verordnungeu be­ rufenen Organen bei deren Amtshandlungen über Ansuchen unverweilt den erforderlichen Beistand zu leisten. § 7. Die öffentlichen Transportunternehmungen sind verpflichtet, die an Empfänger im Geltungs­ gebiete des Gesetzes ausgefolgten Sendungen auslagepflichtiger Gegenstände den im Vollzugswege zu bezeichnenden Organen unter Angabe der Adresse des Empfängers und des Zeitpunktes der Abgabe der Sendung anzuzeigen. 664 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 112 A. In gleicher Weise haben die öffentlichen Trans­ portunternehmungen die an Empfänger int Gel­ tungsgebiete des Gesetzes ausgefolgten Sen­ dungen von Weintrauben im Gewichte von 1000 oder mehr Kilogramm den im Absatz 1 genannten Organen anzuzeigen. § 8. Wer in Vorarlberg auflagepflichtige Gegen­ stände an einen Empfänger in Vorarlberg in Men­ gen von oder über 56 Litern liefert, ist verpflich­ tet, von jeder solchen Lieferung fallweise die An­ zeige an das im Vollzugswege zu bestimmende Kontroll-Organ zu erstatten. Diese Anzeige hat zu enthalten: Namen und Wohnort des Empfängers, die gelieferte Art und Menge, Datum der Lieferung, sowie die Angabe, auf welchem Transportwege oder mit welchem Transportmittel die Lieferung erfolgt ist. Die nach Z 3, Z. 1 und 2, auflagepflichtigen Parteien sind verpflichtet, den mit der Kontrolle der Landesauflage betrauten Organen den Eintritt in die Aufbewahrungs- und Verkaufsräume des Weins zu gestatten. Dem Landesausschuß steht das Recht zu, int Falle begründeten Verdachtes von Verkürzungen auf Grund fallweise zu treffender Anordnung bei den auflagepflichtigen Parteien durch einen be­ eideten Landesbeamten die Einsicht in die geschäft­ lichen Aufschreibnngen, soweit sie den Verbrauch den Absatz, die Rückgabe oder den Bezug von Wein betreffen, vorzunehmen. § 9. Wer an dem Tage, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt (§ 16), einen Vorrat von auflage­ pflichtigen Gegenständen besitzt, welcher zu dem im § 3 bezeichneten Verbrauche bezogen (§ 3, Z. 1) oder entnommen (§ 3, Z. 2) worden ist und die Menge von 100 Liter Wein oder von 100 Liter Weinmost oder von 100 Liter Weinmaische übersteigt, ist verpflichtet, die für den Vorrat an Wein nach Abschlag von 100 Litern beziehungs­ weise die für den Vorrat an Weinmost oder Weinmaische gleichfalls nach Abschlag von 100 Litern entfallende Landesauslage zu entrichten. Inwieweit die Besitzer dieser Vorräte diesel­ ben anzumelden haben und die Art und Weise 665 Beilage 112 A. 112 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. der Entrichtung der Landesauflage Verordnungswege bestimmt werden. wird int § 10. Die entrichtete Auflage (§ 2) wird rückvergütet, wenn unzweifelhaft nachgewiesen ist, daß ein nach diesem Gesetze verauslagter Gegenstand der Ver­ steuerung nach den staatlichen VerzehrungssteuerVorschriften unterzogen oder aus dem Geltungs­ gebiete dieses Gesetzes ausgeführt wurde. § U. Ueber Beschwerden betreffend die Landesauflage auf den Verbrauch von Wein, Weinmost, Wein­ maische entscheidet, das Strafverfahren (§ 12) aus­ genommen, der Landesausschuß ; die Beschwerde ist entweder bei dem mit der Kontrolle der Landes­ auflage betrauten Landesamte oder unmittelbar bei dem Landesausschusse binnen 14 Tagen nach dem Tage, an welchem die Partei von der ange­ fochtenen Verfügung in Kenntnis gesetzt worden ist, zu überreichen. Bei Berechnung dieser Frist sind die Tage des Postlaufs in dem Falle nicht zu zählen, wenn die Beschwerde der Postanstalt gegen eine amtliche Uebernahmsbestätigung (Aufgabeschein u. dgl.) übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt sie erst mit dem nächsten Werktage. Die Beschwerde hat jedoch hinsichtlich der Zah­ lungspflicht keine aufschiebende Wirkung. § 12. Uebertretungen dieses Gesetzes und der Durchführungs-Verordnung werden, falls nicht das all­ gemeine Strafgesetz Anwendung findet, nach der Ministerial-Verordnung vorn 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen von 2—200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet. Bezüglich des Strafverfahrens findet die Mini­ sterial-Verordnung vom 3. April 1855, R. G. Bl. Nr. 61, mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Verjährung der Strafbarkeit der nach diesem Ge­ setze zu ahndenden Uebertretungen eine Frist von einem Jahre festgesetzt wird. Die Einbringung der Geldstrafen erfolgt im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 666 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage HZ A. 1854, R. G. Bl. Nr. 96, durch die politischen Be­ hörden; die Geldstrafen fließen 'in den Armenfond jener Gemeinde, in deren Bereich die straf­ bare Handlung begangen wurde. § 13. Die Vollziehung der Strafe enthebt nicht von der Entrichtung der etwa verkürzten Landesauf­ lage. Das Recht des Landes, die Nachzahlung hinterzogener Auflagebeträg; zu fordern, verjährt in drei Jahren nach erlangter Kenntnis der Hin­ terziehung. § 14. Unberichtigte Auflagebeträge sind in der zur Einbringung rückständiger staatlicher Steuern vor­ geschriebenen Art einzubringen. § 15. Die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen werden von der Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse er­ lassen. § 16. Dieses Gesetz ist wirksam vorn Zeitpunkt; der Kundmachung der im § 15 vorgesehenen Durchführungs-Vervrdnungen bis 31. Dezember 1909. § 17. Mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 667 112 B. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 113 B. <Scfct$ von» . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Einhebung einer kandesauflage auf den Verbrauch von Bier. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Das int Lande Vorarlberg zum Verbrauche ge­ langende Vier unterliegt einer Landesauflage von zwei Kronen für das Hektoliter. Bei der Vorschreibung werden Bruchteile über 5/io ä als ganze Heller gerechnet. § 2. Zur Entrichtung der Landesauflage nuf Bier sind verpflichtet: 1. Die Unternehmer von Bierbrauereien für jenes auflagepflichtige Bier, welches sie ver­ brauchen, selbst entgeltlich oder unentgeltlich zum Ausschank bringen oder an Personen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes absetzen, diq den Ausschank oder den Verschleiß von Bier nicht betreiben (Private). 2. Diejenigen Personen, welche den Ausschank oder Verschleiß von Bier auf eigene Rechnung betreiben, für jedes noch nicht verauslagte Bier, welches sie beziehen. 3. Private (Z. 1) für jenes Bier, welches die­ selben aus einem außerhalb des Geltungs­ gebietes dieses Gesetzes gelegenen Orte be­ ziehen. § 3. Die Abgabepflicht tritt für die BrauerLiunternehmer im Zeitpunkte der Wegbringung des Bie­ res aus den Lagerräumen der Brauerei, für die 669 i Beilage 112 B 112 B der Bellagen zu den stenogr.'Berichten des Vorarlberger Landtages. im 8 2, Z. 2 und 3, bezeichneten Personen im Zeitpunkte des Bezuges ein. Inwieweit die auflagepflichtigen Personen die Wegbringung, beziehungsweise den Bezug des auflagepflichtigen Bieres anzumelden haben, so­ wie die Art und Weise der Ermittlung der auf­ lagepflichtigen Menge, der Vorschreibung und der Entrichtung der Landesauflage wird im Vollzugswege bestimmt werden. Der Landesausschuß ist ermächtigt, einzelnen auflagepflichtigen Parteien ober Gruppen von sol­ chen die absindungsweise Entrichtung der Landes­ auflage auf Grund eines Uebereinkommens nach Maßgabe der diesfalls zu erlassenden Vollzugs­ bestimmungen zu bewilligen. § 4. Die im ß 2, Z. 1 und 2, bezeichneten auf­ lagepflichtigen Parteien sind verpflichtet, den mit der Kontrolle der Landesauflage betrauten Or­ ganen während der Zeit der Ausübung des Ge­ werbes den Eintritt in die Verkaufs- und Auf­ bewahrungsräume des Bieres zu gestatten. Wetters steht dem Landesausschusse das Recht zu, im Falle begründeten Verdachtes von Ver­ kürzungen auf Grund fallweise zu treffender An­ ordnungen, sowie in Fällen der int Vollzugs­ wege zu regelnden Abrechnung durch dieselben Organe eine Vorratserhebung in den Gär-- und Lagerkellern der Brauerei vorzunehmen. Ferner sind die obbezeichneten Parteien ver­ pflichtet, den Bezug des Bieres, beziehungsweise die Entrichtung der Landesauflage auf Verlangen auszuweisen und über fallweise Anordnung des Landesausschusses die Einsicht in die geschäftlichen Ausschreibungen, insoweit sie den Verbrauch, den Ausschank, den Absatz, die Rückgabe oder den Bezug von Bier betreffen, zu gestatten. Die Brauereiunternehmer sind überdies ver­ pflichtet, die von ihnen verbrauchten, ausgeschenk­ ten und abgesetzten Biermengen auf die im Voll­ zugswege anzuordnende Art auszuweisen. § 5. Jede Gemeinde ist verpflichtet, den vorn Lan­ desausschusse in Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes gestellten Anforderungen zu entsprechen, 670 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 112 B. sowie den zur Handhabung dieses Gesetzes be­ rufenen Organen bei deren Amtshandlungen über Ansuchen unverweilt den erforderlichen Beistand zu leisten. Ueber Ansuchen der Gemeinden kann der Lan­ desausschuß denselben die in ihrem Gebiete von den einzelnen auflagepflichtigen Personen ver­ auslagten Biermengen, insoweit dieselben zur Ausweisung gelangen, mitteilen. § 6. Die öffentlichen Transportunternehmungen sind verpflichtet, die an Empfänger im Geltungs­ gebiete dieses Gesetzes ausgefolgten Biersendnngen, welche in einem dir übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zur Aufgabe gelangt sind, den im Vollzugswege zu bezeich­ nenden Organen unter Angabe der Adresse des Empfängers und des Zeitpunktes der Abgabe der Sendung auf die im Vollzugswege anzuordnende Art anzuzeigen. § 7. Ueber Beschwerden, betreffend die Landesauflage auf den Verbrauch von Bier entfdEj^ibet, das Strafverfahren (§ 8) ausgenommen, der Landes­ ausschuß. Die Beschwerde ist entweder bei dem mit der Kontrolle der Landesauflage betrauten Landes­ amte oder unmittelbar bei dem Landesausschusse binnen 14 Tagen nach dem Tage, an welchem die Partei von der angefochtenen Verfügung in Kenntnis gesetzt worden ist, zu überreichen. Bei Berechnung dieser Frist sind die Tage des Postlaufs in dem Falle nicht zu zählen, wenn die Beschwerde der Postanstalt gegen eine amtliche Uebernahmsbestätigung (Aufgabescheine u. dgl.) übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn­ tag oder auf einen allgemeinen Feiertag, so endigt dieselbe erst mit dem nächsten Werktage. Die Beschwerde hat jedoch hinsichtlich der Zah­ lungspflicht keine aufschiebende Wirkung. § 8. Uebertretungen dieses Gesetzes und der Durch­ führungsverordnungen werden, falls nicht das 671 Beilage 112 B. 112 B der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. allgemeine Strafgesetz Anwendung findet, mit Geldstrafen von 5 bis 500 K geahndet. Wenn jedoch in diesen Fällen die Auflage tatsächlich hinterzogen oder der Gefahr einer Hin­ terziehung ausgesetzt wird, sind die Geldstrafen mit dem zwei- bis achtfachen des der Verkür­ zung ausgesetzten Betrages, mindestens aber mit dem Betrage von 5 K und höchstens mit dem Betrage von 1000 K zu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld­ strafen sind an deren Stelle Arreststrasen in der Dauer von zwölf Stunden bis zu einem Monate zu verhängen. Bezüglich des Strafverfahrens findet die Ministerialverordnung vom 3. April 1855, R. G. Bl. Nr. 61, mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Verjährung der Strafbarkeit der nach die­ sem Gesetze zu ahndenden Uebertretungen eines Frist von einem Jahre festgesetzt wird. Diese Frist wird bei den Brauereiunternehmern vom Tage der auf den Zeitpunkt der Uebertretung folgenden Abrechnung an berechnet: Die Einbringung der Geldstrafen erfolgt im Sinne des § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, durch die politischen Behörden; die Geldstrafen fließen in den Armenfond jener Gemeinde, in deren Be­ reich die strafbare Handlung begangen wurde. § 9. Die Vollziehung der gesetzmäßigen Strafe ent­ hebt nicht von der Entrichtung der gebührenden Auflage. Das Recht des Landes auf Nachzah­ lung hinterzogener Landes-Bierauflagenbeträge verjährt in drei Jahren nach erlangter amtlicher Kenntnis der Hinterziehung. § 10. Unberichtigte Auflagebeträge sind in der zur Einbringung rückständiger staatlicher Steuern vor­ geschriebenen Art einzubringen. Der Inhaber ejnes der im § 2 dieses Ge­ setzes angeführten Gewerbe haftet für die dem Stellvertreter vorgeschriebene Auflage, desgleichen haftet derselbe für die dem Pächter vorgeschrie­ benen uneinbringlichen Auflagebeträge, wenn der Rückstand nicht über ein Jahr alt ist. 672 Beilage IV. Session der 9. Periode 1906/7. 112 B. § U. Das gegenwärtige Gesetz ist born Zeitpunkte der Kundmachung an bis 31. Dezember 1909 wirksam. § 12. Die Durchführungsverordnung wird von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes­ ausschusse erlassen. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Breqenz. 673