19080000_ltb01141906_Gesetzentwurf_Änderung_Gesetz_18990828_Volksschulen_und_Bürgerschulen

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Letzte Änderung 05.07.2021, 16:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1906,ltb1906
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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114 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 114. eem .... wirksam für das Land Vorarlberg, .. * V betreffend die Änderung der §§ 2\, 22, 28, 29, 55, 41 und 47 des Gesetzes vom 28. August ^899/ £• G. Bl. Nr. 47, über die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Über Antrag des Landtages meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Die §§ 21, 22, 28, 29, 33, 41 und 47 des Ge­ setzes vom 28. August 1899, L. G. Bl. Nr. 47, betreffend die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volks- und Bürger­ schulen treten in ihrer jetzigen Fassung außer Wirksamkeit und haben künftig zu lauten: § 21. Im Falle der Uebersiedlung der Eltern während des Schuljahres in einen anderen Schulsprengel liegt es denselben bei Vermeidung der int § 16, Absatz 4, festgesetzten Strafe ob, das Kind sofort bei dem Schulleiter der bisherigen Schule abzumelden und zur Aufnahme in die Schule des neuen Schulsprengcls bei dem be­ treffenden Schulleiter anzumelden. Der Schul­ leiter des bisherigen Schulsprengels hat die Schulleitung des neuen Schulsprengels durch die Ueberseudung der Schulnachricht von der erfolg­ ten Bebersiedlung zu verständigen und den Schulmatrikenführer des eigenen Sprengels hievon in Kenntnis zu setzen. 679 Beilage 114. 114 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. § 22. Der Ortsschulrat prüft das ihm vom leiter monatlich zu übergebende Verzeichnis der Schulversänmnisse und schreitet nach Maßgabe derselben gegen die Eltern oder deren Stell­ vertreter, beziehungsweise gegen die im § 16 Abs. 3 erwähnten Personen ein. Der Vorgang ist derselbe wie bei verab­ säumter Anmeldung schulpflichtiger Kinder zur Aufnahme in die öffentlichen Volksschulen (§ 20), und die Strafen sind in gleicher Weise zu bebemessen. Nicht gehörig entschuldigte Versäum­ nisse sind den gänzlich unstatthaften gleichzustellen. Als statthafte Entschuldigungsgründe sind ins­ besondere anzusehen: a) Krankheit des Kindes; b) mit der Gefahr der Ansteckung verbundene Erkrankungen von Personen, die mit dem Schulkinde in demselben Hause wohnen; c) Krankheit der Eltern oder anderer Ange­ hörigen, wenn diese der Dienste des Kindes notwendig bedürfen; d) Todesfälle oder außerordentliche Ereignisse in der Familie und in der nächsten Ver­ wandtschaft ; e) schlechte Witterung, wenn dadurch den Kin­ dern Gefahr an der Gesundheit droht; f) Ungangbarfett des Schulweges. Die Entschuldigung der Versäumnisse ist dem betreffenden Lehrer, wenn möglich, vorhinein, sonst so bald tunlich, nachher, und zwar in diesem Falle schriftlich anzuzeigen. § 28. Für jede Schule ist vom Ortsschulrate im Ein­ vernehmen mit der Lehrerkonserenz eine Schul­ ordnung zu entwerfen, welche das Betragen der Schulkinder innerhalb und außerhalb der Schule regelt, den Beginn und die Dauer der Unter­ richtszeit, sowie den gesamten Schulbesuch int Sinne der bestehenden Vorschriften genau fest­ setzt. Diese Schulordnung ist nach ihrer Genehmi­ gung durch die Bezirksjchulbehörde in jedem Klassenzimmer ersichtlich zu machen. 680 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 114. § 29. Die Verhängung der in den §§ 16, 20, 21, 22, 23 und 26 erwähnten Strafen kommt in erster Instanz der Ortsschulbehörde zu. Das Ver­ fahren richtet sich nach den für das politische Strafverfahren bestehenden Vorschriften. Es kann jedoch auch ohne vorhergehende Ein­ vernehmung der Beschuldigten ein Strafmandat erlassen werden; wird gegen ein solches inner­ halb 8 Tagen Einsprache erhoben, so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Ortsschulrat hinsichtlich der Aus­ übung des Strafrechtes seinen Pflichten nicht nachkommt, so kann ihm dasselbe unbeschadet der nach den §§ 18 und 19 des Schulaufsichtsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen durch den Landesschulrat zeitweilig entzogen und dem Be­ zirksschulräte übertragen werden. § 33. Das lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat hat samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu entfallen; nur Schulpatronate, welche auf anderen Titeln beruhen, bleiben aufrecht. Die Errichtung und Erhaltung der not­ wendigen Volksschulen ist eine Angelegenheit der Schulgemeinde, welche alle sachlichen Bedürfnisse derselben zu tragen hat. Die Schulgemeinde über­ nimmt weiter: Die Grundgehalte der Lehrpersonen an Volksschulen bis zu 1400 K (§ 23), an Bürgerschulen bis zu 1800 K (§ 24), die Re­ munerationen der geistlichen Lehrpersvnen (§ 23, Abs. 8), die Remunerationen für die Religions­ lehrer (§ 23, Abs. 7), die Remunerationen für die Arbeitslehrerinnen und der Supplenten an Lehrstellen obligater Fächer (§ 38, Abs. 1 und 2) und der nichtqualifizierten Aushilfslehrer, welche an Notschulen oder ausnahmsweise in Erman­ gelung qualifizierter Lehrkräfte an systemisierten Schulen in Verwendung stehen und zwar in allen diesen Fällen, abzüglich der in § 47 vom Lande für diese Gehalte und Remunerationen festgesetzten 30 o/o Beitragsleistung. Die Schulgemeinde hat endlich zu bestreiten die Wohnungs- und Aktivitätszulage (§ 35), die 681 Beilege 114. 114 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Funktionszulage der Schulleiter (§§ 32 und 33) und die Remuneration der Lehrer nichtobligater Fächer und Lehrpersonen, welche an Schulen, an denen sie angestellt sind, Mehrleistungen er­ füllen (§ 38). Falls in einer Schulgemeinde nebst der Orts­ gemeinde der Schule andere Ortsgemeinden oder Teile anderer Ortsgemeinden eingeschult sind, so sind die Schulauslagen von den eingeschulten Orts­ gemeinden, beziehungsweise den eingeschulten Ortsgemeindeteilen gemeinsam in dem Ver­ hältnisse der von denselben zu entrichtenden direkten ärarischen Steuern zu tragen. Den Schulgemeinden steht es frei, diesen Aufteilungsmaßstab durch ein Uebereinkommen in einer anderen Weise festzustellen. Ein solches Uebereinkommen bedarf der Genehmigung des Landesschulrates im Einverständnisse mit dem Lan­ desausschusse und muß auf Verlangen auch nur einer der beteiligten Ortsgemeinden mit Ende des Solarjahres außer Kraft gesetzt werden, falls ein derartiges Verlangen mindestens sechs Mo­ nate vor diesem Zeitpunkte beim Landesschulrate erhoben wird. Im Falle der Unvermögenheit einer Orts-, beziehungsweise Schulgemeinde zur vollständigen Deckung der erwähnten Auslagen hat das Land den Ausfall zu bestreiten. Ueber die Unvermögenheit hat die Landes­ vertretung von Fall zu Fall zu entscheiden und zugleich den Betrag, den das Land zu tragen hat, sowie die Art und die Dauer der Beitrags­ leistung festzusetzen. § 41. Die Lehrpersonen haben ihr Dienstesein­ kommen einschließlich der born Lande nach § 47 zu übernehmenden Beträge unmittelbar von de>n Ortsschulrate beziehungsweise der Gemeinde zu erhalten. Ueber die rechtzeitige und befriedigende Verabfolgung der Bezüge des Lehrpersonals wachen und entscheiden die Schulbehördcn. Sollte ein Ortsschulrat, beziehungsweise eine Gemeinde den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann im ersteren Falle 682 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 114. gegen die schnldtragenden Mitglieder des Ortsschulrates vom Lanoesschnlrate nach den §§ 18 und 19 des Schulaufsichtsgesetzes, im letzteren Falle aber gegen oie Mitglieder des Gemeinde­ vorstandes seitens der politischen Behörde nach § 94 G. O. eingeschritten und können nötigen­ falls die §§ 44 und 45 des Gesetzes vom 27. Dezember 1882 ex 1883 in Anwendung gebracht werden. § 47. Bon den an einer öffentlichen Volks- oder Bürgerschule wirkenden qualifizierten Lehrpersonen übernimmt das Land: a) 30 o/o der Grundgehalte derjenigen Lehr­ personen, welche noch nicht in den Personal­ status eingereiht sind (§ 23, Absatz 1 und 2); b) 30 o/o des Grundgehaltes der in den Per­ sonalstatus 'aufgenommenen, in die II. Ge­ haltsklasse eingereihten Lehrpersonen; c) die durch die Einreihung in die I. Gehalts­ klasse sich ergebende Erhöhung des Grund­ gehaltes mit je 300 K; d) die den Lehrpersonen zuerkannten Triennien. Ueberdies übernimmt das Land von den in dem Gesetze betreffend die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volks- und Bürger­ schulen normierten, sowie den noch festzustellenden Remunerationen einen Teilbetrag und zwar: a) 30 o/o der für geistliche Lehrpersonen festgesetzten Jahresremuneration (§ 23, Absatz 8); b) 30 o/o der Remuneration für die Religions­ lehrer (§ 23, Abs. 7); c) 30 o/o der Remunerationen für die Arbeits­ lehrerinnen und der Supplenten (§ 38, Absatz 1 und 2) mit Ausnahme der Lehrer mit nichtobligaten Fächern; d) 30 o/o der Remunerationen der nichtqualifizierten Aushilsslehrer, welche an Notfchulen oder ausnahmsweise (in Ermangelung qualifizierter Lehrkräfte) an systemisierten Schulen in Verwendung stehen. 683 114 der Beilagen zu den flenogr. Berichten des Borartberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Artikel II. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem vom Landtage ant........................................ beschlossenen Gesetze über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes und mit den vom Landtage am...................................beschlossenen Gesetzen betreffend die Einhebung einer Landesumlage auf Wein und Bier in Wirksamkeit. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und Unterricht betraut. aHNoe<4ac: Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 684