19080103_ltb00981906_Motivenbericht_Gesetzentwürfe_Gesetzeänderung_Schulaufsicht_Errichtung_Erhaltung_Besuch_öffentliche_Volksschulen_und_Bürgerschulen_und_Lehrerrechtsverhältnisse

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Letzte Änderung 05.07.2021, 16:02
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1906,ltb1906
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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98. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 98. Motiveirbericht zu den Dom tandesausschuff vorgelegten Gesetzentwürfen betreffend die Änderung der Gesetze über die öchulaufsicht, die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen und über die Rechtsverhältnisse der Lehrer. Hoher Landtag! Es sind noch nicht ganz 9 Jahre verflossen, seit der Landtag eine verhältnismäßig sehr eingreifende Reform der Schulgesetze durchführte. Diese Reform hat int allgemeinen einen günstigen Einfluß auf die Schulverhältnisse des Landes ausgeübt und es kann seit dem Inkrafttreten derselben ein wesentlicher Fortschritt auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Vorarlberg konstatiert werden. Aber in einem Punkte zeigt sich schon jetzt wieder die Notwendigkeit einer neuerlichen Reform, nämlich bezüglich der Regelung der Dienstbezüge der Lehrpersonen. Die Landesvertretnng hätte gewiß schon bei Vornahme der ersten Reform der Schulgesetze für ein höheres Diensteiitkommeit der Lehrpersoiten an Volks- und Bürgerschulen vorgesorgt, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Landes und der Gemeinden gestattet hätten. Aber in der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse bedeutend geäitdert, die unentbehrlichsten Lebensmittel sind teurer geworden, alle Gebrauchsartikel sowie der Mietpreis für Wohnungeit sind gestiegen, die Arbeitslöhne mußten überall erhöht werden und es ist das Diensteinkommen eines Lehrers, auch wenn er an einer Schule, die in die I. Gehaltsklasse eingereiht ist, bei der größten Einschränkung nicht mehr hinreichend zur Ernährung und Versorgung einer Familie. Die Gehalte der Staatsbeamten und Diener sind im Laufe der letzten Jahre nicht unbedeutend erhöht worden und noch immer zeigen sich Bestrebungen um weitere Erhöhung der Dienstbezüge derselben zu erwirken. In den meisten übrigen Kronländern trat in den letzten Jahren eine Erhöhung der Lehrer­ gehalte ein und es ist unter solchen Umständen erklärlich, daß eine größere Anzahl Lehrer Vorarlbergs die heimatliche Scholle verließ, um in andern Länderit ein besseres Fortkommen zu finden. Die beiden Lehrervereine des Landes richteten im Dezember 1906 an den Landtag motivierte Eingaben um Erhöhung der Dienstbezüge der Lehrer. In der Eütgabe des katholischen Lehrervereins 549 Beilage 98. 98. der Beilagen zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. wird eingehend darauf verwiesen, daß sich die Preise für Miete, Fleisch, Brot, Milch, Kleider u. s. w. in den letzten Jahren erhöht haben, daß Vorarlberg das teuerste Land der Monarchie sei, dagegen die Bezüge der Lehrer zumeist weit hinter denen der anderen Länder zurückstehen. Im Interesse der Stabilität der Lehrer uub zur Erzielung einer angemessenen Entlohnung empfehle sich die Umwandlung des Ortsklassensystems in das Personalklaffensystem. Außerdem wünscht die Petition die Einführung von Triennien, die volle Vergütung der tatsächlichen Wohnungsmiete und die Gewährung von Teuerungs­ zulagen. Der vorarlbergische Lehrerverein weist in seiner Petition ebenfalls auf die mißliche finanzielle Lage der Lehrer und die Teuerungsverhältnisse im Lande hin und ersucht, der Landtag möge das Diensteinkonimen der Lehrer und der Lehrerinnen derart regeln, daß es den Bezügen der Staatsbeamten mit Mittelschulbildung oder Militärzertifikat gleichkomme. Was nun die Hauptforderung der Lehrervereine, die Gehaltserhöhung überhaupt betrifft, io muß bei einem Vergleich der Entlohnung der vorarlbergischen Lehrpersonen und jener der übrigen Länder konstatiert werden, daß dieser Vergleich im allgemeinen sehr zu Ungunsten der Lehrpersonen in Vorarlberg ausfällt. Nach dem gellenden Gesetze vom 26. August 1899 haben die weltlichen, männlichen Lehr­ personen Vorarlbergs Anspruch auf Grundgehalte von 800, 1000, 1200 und 1500 K, welche Gehalte sich durch 5 Dienstalterszulagen von je 10 °/o des Gehaltes auf 1200, 1500, 1800 und 2250 K erhöhen können und diese letztgenannten Beträge als Maximalgehalte der vorarlbergischen Lehrpersonen anzusehen sind. Zur Vergleichung mit den andern Ländern diene nebenstehende Tabelle: 550 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 98. Gehaüsbezüge der Bolksfchullehrer in den übrigen NronMndern ohne Wohrmngsveitrag uttb Auvktionszutage (die Bezüge der Bürgerschullehrer sind in der Tabelle nicht berücksichtigt). Lehrpersonen Gehalt für Lehrer mit mit Reifezeugnis Lehrbefähigung Land Alterszulagen Der höchste erreichbare Gehalt Niederösterreich. . . 1000 K 1200—2200 6 ä 100 K K 2800 Oberösterreich . . . 800 „ 1200-1400 5 ä 100, 150 ober 200 K „ 2400 Salzburg .... 900 „ 1000-1800 6 ä 160 und 200 K „ 2880 Schlesien .... 900 „ 1200—2000 5 ä 10 % des Gehaltes „ 3000 Steiermark .... 840 „ 1200—2000 Alterszulagen dürfen im Maximum 1200 K nicht überschreiten „ 3200 Böhmen.................... 900 „ 1200—1600 6 ä 200 K „ 2800 Bukowina . 800 „ 900—1400 6 ä 60 oder 100 K „ 2000 Dalmatien .... 800 „ 6 ä 15 % „ 1900* Galizien .... 600 „ 800—1600 5 ä 10 °/o „ 2400 Görz und Gradiska . 800 „ 1200—1600 6 ä 10 % „ 2560 Jstrien.................... 800 „ 900—1400 6 ä 160 K „ 2300 Körnten.................... 800 „ 1200—2000 Dienstalterszulagen ohne Einschränkung ä 200 K „ 3400 Krain.................... 800 „ 1000—1600 6 ä 10 7» „ 2400 Mähren.................... 900 „ 1200-2400 5 ä 200 K „ 3000 Tirol.................... 720 „ 800—1500 4 ä 125 K „ 2000 . . 1000 *) Nach Mitteilung des satt). Lehrervereins würde nach dem jetzt geltenden Gesetz vom 24. Dezember 1905 auf die mit Reifezeugnis versehenen ein Gehalt von 860 K, für die Lehrer ein solcher von 1200 K entfallen und der Maximalbetrag 2400 K betragen. In der Manischen Auflage ist dieses Gesetz noch nicht enthalten und erfolgte auch die Zusendung desselben an den Landesausschuß nicht. 551 Beilage 98. 98. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. Nachstehend werden auch noch aufgeführt die Gehalte der Lehrer in den Nachbarstaaten. Bayern 1000—2000 M.; Württemberg 900—2400 M.; Baden 900-7-2800 M.; St. Gallen 1300 -1700 Frs.; Bern 950—1250 Frs.; Luzern 900 — 1300 Frs.; Zug 1300 Frs.; Freiburg 800—1250 Frs.; Solothurn 1000 — 1500 Frs-; Schaffhausen 1400—2000 Frs.; Appenzell A- Rh. 1400—2200 Frs.; Appenzell I. Rh. 1000—1200 Frs.; Aargau 1400—1700 Frs.; Thurgau 1200—1600 Frs.; Tessin 750 -825 Frs.; Graubünden 400 - 800 Frs.; Waadt 1400—1600 Frs.; Wallis 540 Frs.; Neuenburg 1600—2200 Frs.; Genf 1400 -1700 Frs.; Basel (Land) 1100 Frs. Erläuternd sei hinsichtlich der mitunter geringen Lehrergehalte der Schweiz bemerkt, daß in der Schweiz die Bemessung der Lehrergehalte zumeist den Gemeinden überlassen ist und die Gesetze nur die Minimal­ gehalte, wie sie oben angegeben sind, bestimmen. Der Landesausschuß ist nach vielfachen Erwägungen zu der Anschauung gelangt, daß es bei den gegebenen Verhältnissen geeigneter erscheine, die Vorschläge des kath. Lehrervereines bei Bemeffung der Lehrergehalte der Hauptsache nach zur Grundlage seiner Vorschläge zu nehmen.. Dadurch wird auch vorgesorgt, daß ohne Zustimmung der Landesvertretung eine Änderung der Bezüge der Lehrpersonen nicht eintreten kann, wie es bei Festsetzung der Bezüge nach den Normen der Entlohnung der Staats­ beamten der Fall wäre. Die Vorschläge des kath. Lehrervereines gehen der Hauptsache nach dahin, daß 1. die mit Reifezeugnis versehenen Lehrpersonen einen Gehalt von . K 1000'— 2. „ „ Lehrbefähigungszeugnis versehenen Lehrpersonen einen solchen von . - „ 1200'— 3. die nach weiteren 2 Jahren in den Personal-Status aufgenommenen Lehrpersonen einen Gehalt von . . . . . . . . „ 1400'— 4. von diesem Zeitpunkte an noch 6 Triennien ä 200 K erhalten sollen. Der Landesausschuß änderte indessen Punkt 4 dieses Vorschlages dahin ab, daß an Stelle von 6 Triennien ä 200 K, 8 Triennien ä 150 K §u treten haben. Der schließliche Gehalt würde sich sowohl nach dem Vorschlage des Lehrervereines als nach dem Antrage des Landesausschusses auf 2600 K belaufen. Der Landesausschuß schlägt diese Änderung zwar nicht ausschließlich oder haupt­ sächlich aus finanziellen Gründen vor, obwohl nach seinem Antrage sich momentan eine Ersparung von rund 21.000 K pro Jahr ergeben wird, sondern mehr aus dem Grunde, weil bei 6 Triennien die Lehrer schon mit zirka 22 Dienstjahren in die höchste Gehaltsklasse eingereiht werden, während es doch wohl zweckmäßiger und besser erscheint, wenn den Lehrern in diesem Alter noch nicht alle Aussicht auf weitere Erhöhmrg des Gehaltes bei pflichtgetreuer Dienstleistung benommen wird. Aus den gleichen Gründen findet es der Landesausschuß für unzweckmäßig, daß nur eire einzige Gehaltsklasse festgesetzt werde. Bei Bestehen einer einzigen Gehaltsklasse ist die Erreichung des Höchstgehaltes jeder Lehrperson, dex man nicht gerade pflichtwidriges Verhalten nachweisen kann, möglich. Es soll aber vorgesorgt werdeit, daß berufseifrige, tüchtige, um das Schulwesen verdiente, für Erteilung des Fortbildungsunterrichtes geeignete und im Amte schon lange mit recht gutem (Si folge wirkende oder höhere Bildung besitzende Lehrpersonen eine höhere Gehaltsstufe erreichen können, als minder befähigte, nicht sich voll und ganz ihrem Berufe hingebende und weniger genügende Erfolge im Unterrichtswesen erzielende Lehrpersonen. Der Landesausschuß schlägt sonach bei voller Aufrechterhaltung des Personalklassensystems die Festsetzung von zwei Klassen des Grundgehaltes für die in den Personalstatus aufgenommenen Lehr­ personen vor und zwar die I. mit 1800 K, die II. mit 1400 K Gehalt. Die Aufnahme dieser Bestimmung wird wesentlich dazu beitragen, einen regen Wetteifer der Lehrer zu entfachen, da die Einreihung beziehungsweise die Vorrückung in die I. Gehaltsklasse nicht 552 Beilage 98. IV- Session der 9, Periode 1906/7. nur eine Verbesserung der Bezüge, sondern geradezu eine Auszeichnung für die betreffende Lehrperson involviert, was beim bisherigen Ortsklassensystem in letzterer Beziehung nicht im geringsten der Fall war. Die Anzahl der in die I. Klasse einzureihenden wurde mit 30 % der in den Status aufge­ nommenen Lehrpersonen festgesetzt. Die nachstehenden Tabellen zeigen das Erfordernis für die Lehrergehalte sowohl nach dem Vorschlage des kathol. Lehrervereines als nach dem Antrage des Landesausschusses bei einem Grund­ gehalte von 1400 K. Hierin sind aber die Gehalte für Lehrpersonen an Bürgerschulen nicht berück­ sichtigt. Für die Bürgerschullehrer ist ein um 400 K höherer Gehalt vorgesehen als für die Lehrpersonen der Volksschulen, was einer speziellen Begründung wohl nicht bedarf. Gehaltsbezüge der weltlichen Lehrpersonen im Sinne der Wetition des kathot. Lehrervereines nach dem Stande vom Jahre 1905 mit 6 Zriennien ä 200 K. 40 Lehrpersonen mit Reifezeugnis . „ Lehrbefähigungszeugnis 10 I. Stllfe im Personalstatus 35 II. tt 47 tt tt III. tr 37 , , „ IV. n 37 tt „ „ ff V. 9t 11 13 VI. n tt tt 62 VII. tt tt tt 293 . . . ä 1000 K . ä 1200 . ä 1400 . ä 1600 . ä 1800 . ä 2000 . ä 2200 tt . ä 2400 . ä 2600 tt K 40 000' — 12.000'— tt 49.000'— tt 75.200'— 66.600 — 74.000'— tt 24.200'— tt 31.200 — tt tt 161.200 — K 533.400 - Gehaltsbezüge bei 8 Triennien ä 150 K. K 40.000'— . ä 1000 K Adjutum: 40 Lehrpersonen .... 12.000 — . ä 1200 tt Grundgehalt: 10 Lehrpersonen tt 49.000 — . ä 1400 tt I. Stufe im Status: 35 . tt 72.850 — 47 ... . ä 1550 1! II- „ „ tt . ä 1700 37 ... III. „ „ rr 62.900 — tt 58.450'— 37 . . ä 1850 „ iv. „ „ t 22.000' — . ä 2000 v. „ „ 11 . 27.950 — . ä 2150 13 . VI. „ „ 20.700 — 9 . . ä 2300 " VII. „ „ 29.400 — 12 . . ä 2490 VIII. „ „ „ 106.600 — 41 . . . ä 2600 IX „ „ K 511.850.— 292 Die B züge an Gehalt würden sich sonach bei 8 Triennien ä 150 K gegenüber von 6 Triennien ä 200 K niedriger stellen um K 21.550'— Nach den Anträgen des Landesaussehuffes müssen indessen dem Betrage von 511.858 K noch die entfallenden Mehrbeträge für die in die I. Klasse vorrückenden Lehrpersonen beigerechnet werden. Nach dem Personalstande pro 1905 würden in den Personalstatus 242 Lehrpersonen Aufnahme finden; 30 °/° hievon sind 73, die in die I. Klaffe einzureihen kämen. 73 ä 400 K Mehrgehalt gibt............................................ K 29.200-— Diese zu obigen . ..................................................... ........ „ 511.850'— beigerechnet, zeigt sich ein Gesamtgehaltsbetrag pro Jahr von . K 541.050'— 553 „ Beilage 98. 98. der Beilagen zu den stcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Bezüglich des erreichbaren Höchstgehaltes von 2600 K in der II. und 3000 K in der I. Gehaltsklasse ist zu bemerken, daß diese Gehalte in einigen andern Ländern zwar überiroffen werden, daß aber nur wenige Lehrpersonen in den bezüglichen Ländern die höhereit Gehaltsstufen erreichen, während nach den vorgeschlagenen Bestimmungen in Vorarlberg den Lehrern kein ernstliches Hindernis im Wege steht, in die höheren Gehaltsstufen zu gelangen Bezüglich der Entlohnung der geistlichen Lehrpersonen ist der Landesausschuß der Anschauung, daß die bisher vorgesehene Jahresrcmuneration von 600 K für weibliche Lehrpersonen nicht ausreicht, sondern eine Erhöhung der Remuneration vorgenommen werden sollte. Bei noch so bescheidenen Bedürfnissen der betreffenden Lehrpersonen und noch so bescheidenen Ansprüchen der sie entsendenden Orden ist eine Erhöhung doch notwendig und schon vom Standpunkte der Billigkeit aus gerechtfertigt. Um jedoch eine größere Stabilität in den im Lande zur Verwendung gelangenden geistlichen Lehr­ personen herbeizuführen, empfiehlt es sich, die Erhöhung der Remunerationeit nur für die definitiv angestellten Lehrpersonen eintreten zu lassen. Eine spezielle Festsetzung einer Remuneration für männliche geistlichen Orden angehörende Lehrpersonen, wie es im bisherigen Gesetze der Fall war, ist nicht notivendig, da solche Lehrpersonen bisher im Lande an Volksschulen nicht in Verwendung kamen und wohl auch in der Folge nicht in Verwendung kommen dürften. Die Funktionszulage für die Direktoren der Bürgerschule, sowie jene für die Leiter und Leiterinnen der Volksschulen erhält keine Änderung. Die Petition des kath. Lehrervereins schlägt hinsichtlich der Wohnung vor, die Gemeinde solle dem Lehrer eine solche mit 4, den Lehrerinnen eine solche mit 3 Zimmern und den dazll gehörigen Rebenlokalitäten beistellen. Sei dieses untunlich, so habe die Gemeinde die volle Wohnungsentschädigung zu leisten. In den Gesetzen der übrigen Länder sind, wie bisher in Vorarlberg, nur zwei Zimmer vorgesehen, in niehreren Ländern haben nur die Oberlehrer und Schulleiter auf eine Wohnung oder einen Wohnungsbeitrag Anspruch. Die Art und Weise der Bemessung des Wohnungsbeitrages in diesem Sinne würde zu vielerlei Unzukömmlichkeiten und Streitfällen Veranlassung bieten. Nachdem die Lehrerpetition außer dem Wohnungsbeitrag auch noch eine Teuerungsbeilage anstrebt, so hielt es der Landesausschuß für zweck­ mäßig diese Forderung mit der Wohnungsfrage in Kombination zu bringen und derselben durch Umge­ staltung der Wohnungsbeilage in eine Wohnungs- und Aktivitätszulage tunlichst nach beiden Richtungen zu entsprechen. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß, wenn auch die notwendigsten Bedarfartikel im ganzen Lande ziemlich gleichmäßig teuer sind und daher eine allgemeine Teuerungsbeilage nicht ungerechtfertigt erschiene, das Leben in den Städten und größeren Ortschaften doch teurer ist und die Anforderungen und Bedürfnisse der Lehrer weit höhere sind, als in kleineren Orten. Nachdem durch den Wegfall des Ortsklaffensystems eine Gleichstellung der Lehrer hinsichtlich des Gehaltes, ohne Rücksicht auf ben Dienst­ ort erfolgte, so muß andererseits durch die Wohnungs- und Aktivitätszulage den bestehenden Verhältnissen entsprechend Rechnung getragen werden. Bei Bemessung dieser Zulage darf mit Recht ein Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Lehrpersonen gcniacht werden, da letztere ohne Aufgeben ihres Beruf» s nicht in die Lage kommen, einen Hausstand zu bilden und daher auch geringere Ausgaben für Wohnung li. dgl. zu tragen haben. Die Bestimmungen der §§ 34 und 35 'bes Lehrergesetzes dürften den so verschiedenartigen Verhältnissen in den einzelnen Gemeinden in genügender Weise Rechnung tragen und eine befriedigende Lösung der Frage der Wohnungs- und auch der Teuerungszulage herbeiführen. Die Petition des kath. Lehrervereins wünscht endlich, daß die Lehrergehalte in der Folge nicht mehr von den Genieinden, beziehungsweise den Ortsschulräten, sondern von den k. k. Steuerämtern auszufolgen seien. Die Auszahlung der Lehrergehalte durch die Steuerämter kann in Ländern, in denen die Bezüge der Lehrer vom Lande übernommen werde», ohne Anstand erfolgen, weil die Steuerämter die bezüglichen Beträge einfach aus den für das Land erhobenen Zuschlägen entnehmen und in dieser Weise verrechnen. In Vorarlberg übernimmt das Land aber auch nach dem in Vorschlag gebrachten Gesetze nicht alle Bezüge der Lehrer. Es wäre schwer, den Steuerämten im vorhinein die zur Aus554 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 98. Zahlung der Lehrerbezüge nötigen Gelder zur Verfügung zu stellen, und in anderer Weise ist eine Aus­ zahlung durch die Steuerämter undenkbar. Es wurden indessen in das Gesetz solche Bestimmungen aufgenommen, die geeignet erscheinen, die Ortsschulräte und Gemeinden zu veranlasse», den Lehrern die Bezüge rechtzeitig auszufolgen. In den meisten übrigen Kronländern bestehen Gesetze hinsichtlich Entlohnung der Religions­ lehrer an Volks- und Bürgerschulen. Auch die Landesvertreiung, beziehungsweise der Landesausschuß Vorarlbergs befaßten sich schon zweimal mit der Schaffung eines solchen Gesetzes. Es machten sich aber damals gegen die bezüglichen Gesetzentwürfe seitens der kirchlichen Behörde Bedenken geltend und es unterblieb daher die gesetzliche Regelung der Bezüge der Religionslehrer. Nachdem sich aber wieder­ holt das Bedürfnis nach einer Regelung gezeigt hat, glaubte der Landesausschuß durch Aufnahme des Absatzes 7 in § 23, durch welchen die provisorische Festsetzung der mehrfach genannten Bezüge dem Landesschulrate im Einvernehmen mit dem Landesausschusse übertragen wird, diesem Bedürfnisse tunlichst entsprechen zu sollen. Diese Form der provisorischen Regelung dürfte wohl keinem Bedenken begegnen, da dadurch prinzipielle Fragen nicht berührt werden und es andererseits als wohl selbstverständlich angesehen werden kann, daß auch die provisorischen Normen nicht ohne vorheriges Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde festgesetzt werden. Die Bestreitung des Aufwandes für die Bezüge der Lehrpersonen der Volks- und Bürgerschulen kann den Gemeinden allein nicht überbunden werden, sondern es muß das Land und zwar in einer viel ausgiebigeren Weise, als es nach dem jetzt geltenden Gesetze der Fall ist, hiezu herangezogen werden. Es empfiehlt sich, den Gemeinden die bleibenden, in der Regel sich nicht ändernden Auslagen, als die Grundgehalte, die Funktions- sowie die Wohnungs- und Aktivitäts­ zulage, dagegen dem Lande die durch die Einreihung in den Personalstatus, die Gewährung von Triennien und die Vorrückung in die I. Gehaltsklaffe erwachsenden Auslagen, zuzuweisen. Die Gemeinden hätten dann, wie es schon die Landesausschußvorlage vom Jahre 1898 vorsah, nur die unveränder­ lichen Bezüge zu bestreiten und wäre dieses zur Erzielung einer Stabilität in den Schulauslagen der Gemeinden sehr wünschenswert. Wie die Erfahrung gezeigt hat, haben die Gemeinden bei Besetzungs­ vorschlägen vielfach darauf Rücksicht genommen, ob die in Vorschlag kommenden Lehrpersonen Anspruch auf eine größere oder geringere Anzahl von Alterszulagen besitzen und wurden gerade aus diesen! Grunde oft ältere und verdiente Lehrer Übergängen, was bei Übernahme der erhöhten Bezüge auf das Land in der Folge nicht mehr der Fall sein dürfte. Die Bezüge sämtlicher Lehrpersonen an Gehalt und Alterszulagen betrugen im Jahre 1905 .................................................................................................K 425.40V— Nach den Vorschlägen des Landesausschusses würden, wie schon oben dargestellt, für das Jahr 1908 entfallen ...................................................................... „ 541.058'— wozu aber noch beizurechnen wären, die Remunerationen für die geistlichen Lehr­ personen und zwar nach dem Antrage des LandesausschnsseS dermalen für 84 Personen ä 800 K (definitive Anstellung vorausgesetzt) ....... „ 67.200'— Zusammen K 608.258*— Von dem Betrage per 608.258 — K entfielen auf das Land . . K Im Jahre 1905 zahlten die Gemeinden an Gehalt und Alterszulagen . „ das Land an Beiträgen .................................................................................... „ Auf die Gemeinden entfiele nach dem Vorschlage des Landesausschusses im Jahre 1908 an Gehalten.................................................................................... „ Auf das Land entfällt gleich im ersten Jahre hinsichtlich der Gehalte der Lehrpersonen nach dem Vorschlage des Landesausschuffes ein Mehrbetrag von 565 215.458'— 328.671'— 96.730'— 392.800'— 118.728 — Beilage 98. 98. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Zu dieser Beitragsleistung käme in den folgenden 10 Jahren eine Erhöhung von je 7000—8000 K, wobei indessen noch die ständige Vermehrung der Klassen an vielen Schulen nahezu unberücksichtigt bliebe. Ferner wird das Land nach den Vorschlägen des Landesausschusses in der Folge auch Beiträge zu den Bürgerschulen zu leisten haben. Die Bürgerschulen sind nicht nur für den Schulort, sondern für einen wettern Kreis als die einzelnen Volksschulen bestimmt und es erscheint die Übernahme einer Beitragsleistung daher gerechtfertigt. Die dermalen' in der nach der Landesausschuß-Vorlage ohne Rücksicht auf Vorrückung vorgesehene Beitragsleistung des Landes würde pro Jahr 8800 K, bei Berück­ sichtigung derselben aber zirka 10.000 K erfordern. Endlich darf aber nicht übersehen werde», daß die nach § 33 schon jetzt geltende Bestimmung, wornach den Gemeinden weitere Landesbeitrüge zuzuwenden sind, wenn die Gemeinden die auf sie entfallenden Schulauslagen allein nicht zu bestreiten vermögen, in der Folge eine weit höhere Belastung des Landes involvieren wird. Es wird einer größeren Anzahl Gemeinden unmöglich sein, nebst den sachlichen Erfordernissen der Schule auch die in der Folge entfallenden Personalauslagen zu bestreiten. Die auf die Gemeinden für jede Klasse die von einer mit Lehrbefähigungszeugnis ausgestatteten niännlichen Lehrperson versehen wird, nach den Vorschlägen des Landesausschusies entfallenden Auslagen an Bezügen betragen mindestens 1440 K, nämlich 1200 K Grundgehalt, 200 K Wohnungs- und Aktivitätszulage und 40 K Funktionsgebühr, abgesehen von allen sachlichen Auslagen. Dazu kommt noch, daß eine Anzahl der kleineren und ärmeren Gemeirrden nebst den systemmäßigen auch Notschulen besitzen, für die nach dem bisher geltenden Gesetz denselben keine direkte Beitragsleistung geleistet wird. Wenn diese Bestimmung aufrecht erhalten werden will, so muß aber in der Folge für diese Gemeinden eine intensivere, indirekte Beitragsleistung des Landes nach § 33 des Schulerhaltungsgesetzes erfolgen. Der Grund der Nichtberücksichtigung der Notschulen im Gesetze vom Jahre 1899 lag darin, daß dadurch die Gemeinden veranlaßt werden sollten, von der Forderung der Errichtung oder Beibehaltung von Notschulen abzustehen und diese Bestimmung lag sonach sehr int Interesse der Schule und hat damals auch ihren Zweck voll und ganz erfüllt. Jetzt würde dieser Grund im allgemeinen wegfallen, weil die bereits systemierten Schulen ohne Zustimmung des k. k. Landesschulrates nicht mehr aufgelassen und in Notschulen umgewandelt werden können. Will man aber auf eine direkte Übernahme eines Teiles der Gehaltsauslagen für Notschulen nicht eingehen, so muß die indirekte Beteiligung des Landes nach § 33 des Gesetzes in höherem Grade eintreten. Es muß daher ein nicht unbedeutender Jahresbeitrag des Landes hiefür in Aussicht genommen werden, der mit 15.000 K wohl nicht zu hoch gegriffen sein dürfte. Die jährliche Leistung des Landes, abgesehen von der nachgewiesenen, von Jahr zu Jahr fort­ schreitenden Erhöhung würde also in sich begreifen: a) Gehaltsbezüge der Lehrpersonen an Volksschulen . . K 215.458'— b) „ „ „ an Bürgerschulen . „ 10.000— e) Beiträge nach § 33 Sch. E. G. . . . . „ 15.000 — Zusammen K 240.458'— gegenüber 96.730'— K im Jahre 1905, somit hätte das Land jetzt pro Jahr mehr zu leisten . K 153.728 — Im Anhange zu diesen Darstellungen soll noch kurz aufgeführt werden, von wem in den andern Kronländern die Schulauslagen bestritten werden. Riederösterreich. Die sachlichen Erforderniffe trägt die Schulgemeinde, die Lehrergehalte der Bezirk. Übersteigen die letzteren 8 % der Grund- und Häusersteuer, beziehungsweise 6 °/° der Erwerbsteuer, so wird der Mehrbetrag vom Lande übernommen. Oberösterreich, Salzburg, Schlesien, Jstrien, Kärnten. Die Gemeinden besorgen die sachlichen Auslagen, das Land die Bezüge der Lehrpersonen. Steiermark. Die Gemeinden die sachlichen Auslagen, der Bezirk die Gehalte. 556 IV.$@cffion der 9. Periode 19C6/7. Beilage 98. Krain. Das Land übernimmt keine Beitragsleistung. Die Bürgerschulen sind von den Bezirken, die Volksschulen von den Gemeinden zu erhalten. Mähren. Die sachlichen Erfordernisse zahlen die Gemeinden. Wenn die Dienstbezüge der Lehrer 8 % Zuschläge übersteigen, so übernimmt das Land den Mehrbetrag. Galizien. Die Gemeinden haben die sachlichen Bedürfnisse aufzubringen bis zum Höchstausmaße von 10 % Zuschläge und die Gehaltsbezüge bis zu 6 °/o Zuschläge. Das Mehrerfordernis übernimmt das Land. Görz und Gradiska. Die Auslagen tragen die Bezirke, das Land leistet einen Jahres­ beitrag von 250.000 K. Tirol. Die Gemeinden haben die sachlichen Bedürfnisse, dann Wohnungsbeitrag und Lokalzulagen allein zu tragen. Die Dienstalterszulagen bestreitet das Land, die Substitutionsgebühren der Gebiets^chulfond. An den übrigen persönlichen Erfordernissen partizipiert das Land mit 50 %, der Gebietsschulfond mit 20 °/o, die Gemeinde mit 30 °/o. Hinsichtlich der durch die Annahme der vorgeschlagenen Gesetzentwürfe dem Lande erwachsenden Mehrauslagen, die für das Jahr 1909 nach den frühern Ausführungen mit zirka 160.000 K anzu­ nehmen sind und die sich im nächsten Dezennium alljährlich um zirka 8000 K erhöhen werden, wird der Landesausschuß zum Zwecke der Deckung dieser Auslagen dem Landtage separate Vorlagen betreffend die Einführung einer Weinsteuer und Erhebung einer Auflage auf das im Lande zum Verbrauche gelangende Bier unterbreiten, indem er die Einführung von Verzehrurgssteuern, wie sie in sämtlichen übrigen im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bereits bestehen, für zweckentsprechender hält, als die Erhöhung der Landeszuschläge auf die direkten ärarischen Steuern. Sollten die dermalen noch nicht abgeschlossenen Erhebungen über den voraussichtlichen Ertrag der einzuführenden Verzehrungssteuerir eine die oben nachgewiesene Erhöhung des Landesschulbeitrages bedeutend übersteigende Mehreinnahme unzweifelhaft ergeben, so wäre seitens der Landesvertretung sehr in Erwägung zu ziehen, ob nicht noch eine über den Rahmen der Vorschläge des Landesausschusses hinausgehende Übernahme der Schulauslagen auf das Land möglich erschiene. Die im Antrag gebrachten Normen über die Gehaltsbezüge der Lehrer involvieren nach den gemachten Ausführungen eine Abänderung des Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung der Volks­ schulen und jenes über die Rechtsverhältnisse der Lehrer. Diese Anträge bedingen auch eine, wenn auch unwesentliche Änderung des § 26 al 7 des Schulaufsichtsgesetzes, die jedoch mehr formeller Natur ist. Bei dieser Gelegenheit empfiehlt sich auch die Änderung der §§ 34 und 35 des gleichen Gesetzes. Bei § 34 soll die Zahl der vom Landesausschusse zu entsendenden Mitglieder von 3 auf 4 erhöht uild nach § 35 soll hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder aus dem Lehrerstand, ' dem Landesaus­ schusse eine Art Vorschlagsrecht eingeräumt werden. Nachdem das Land und die Gemeinden ohne irgend welche Beihilfe des Staates die Gesamtauslagen für das Volksschulwesen zu tragen haben, erscheint es nur billig und gerecht, wenn dem Landesausschusse als dem Vertreter des Landes und der Gemeinden auch ein größerer Einfluß auf die Zusammensetzung des Landesschulrates eingeräumt wird, als es bisher der Fall war. Übrigens sind auch anbete Länder, z. B. Niederösterreich und Tirol verhältnis­ mäßig in ausgiebigerer Weise im Landesschulrate vertreten, als Vorarlberg nach dem geltenden Gesetz. Außer den durch die erweiterte Mitwirkung des Landes zur Tragung der Schull asten not­ wendig erscheinenden Änderungen des Schulerhaltungsgesetzes ist auch die Änderung der §§21, 22 und 29 zur bessern Regelung des Schulbesuches wünschenswert. Von den in dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer vorgenommenen, nicht mit der Gehaltsregulierung in Verbindung stehenden Änderungen ist besonders jene des § 5 hervorzuheben, nach welchem der von der Schulgemeinde erstattete Besetzungsvorschlag in besonderen Fällen vom Bezirks­ schulräte erweitert werden kann. Es kommt nicht selten vor, daß von dni Gemeinden nicht die würdigsten 557 98. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. und besten Kandidaten in den Vorschlag Aufnahme finden, sondern daß Hiebei leider manchmal Partei­ rücksichten zur Geltung gelangen. Um ein solches die Interessen der Schule schädigendes Vorgehen zu verhindern, soll das eventuelle Vorschlagserweiterungsrecht des Bezirksschulrates in Anwendung gelangen können. In Angelegenheit der Lehrergehaltsregulieruug wurden außer den Eingaben der beiden Lehrer­ vereine noch folgende Petitionen au den Landtag, beziehungsweise au den Landesausschuß gerichtet: 1. Petition der Gemeinde Lustenau um Vorschiebung der dortigen Schulen in die I. Gehalts­ klasse, beziehungsweise um Änderung des § 22 des geltenden Lehrergesetzes. 2. Petition der Lehrer von Lustenau in der gleichen Angelegenheit. 3. Petition der Lehrer von Rieden-Vorkloster mit Vorschiebung der dortigen Schule in die I. Gehaltsklasse. 4. Petition einer Anzahl Lehrerinnen um Änderung des § 52 des Lehrergesetzes nach der Richtung, daß der Schlußabsatz dieses Paragraphen zu entfallen hätte und sonach die Pension für eine in den Ruhestand getretene Lehrerin auch im Falle der Verehelichuug nicht verloren ginge. Die Petitionen ad 1—3 werden durch die vorn Landesausschusse beantragten Gesetzesänder­ ungen gegenstandslos, die Petition ad 4 fand aber keine Berücksichtigung, indem sich der Landes­ ausschuß dem diesbezüglichen Standpunkte des landtäglicheu Schulausschusses der Session 1905 (siehe Beilage 41 der stenographischen Protokolle) anschloß. Es werden gestellt folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. den b iliegenden Gesetzentwürfen: a) betreffend die Abänderung des Schulaufsichtsgesetzes; b) „ „ „ „ Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung der Volksschulen und c) betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrperstmen an Volks- und Bürger­ schulen wird die Zustimmung erteilt. 2. Die in Angelegenheit der Lehrergehaltsregulierung eingegangenen Eingaben und Petitionen werden als erledigt erklärt." Bregenz, am 3. Jänner 1908. Der Landes-Aussch»rß. Martin Lhurnlier, Referent. --- ---------------------------- - Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 558 98 A. der Beilagen zu den stenogr. berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 8. Periode 1906/7. Beilage 98 A. mi» .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Abänderung der §§ 26, 34 und 55 des Gesetzes vorn 28. August (89% £. G. 31. Hr. 46, über die Sdjulcmfficfyt. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 26, 34 und 35 des Gesetzes vom 28. August 1899, L. G. Bl. Nr. 46, treten in ihrer jetzigen Fassung außer Wirksamkeit und haben künftig zu lauten: § 26. Zum Wirkungskreise des Bezirksschulrates gehört: . 1. die Vertretung der Interessen des Schulbezirkes nach außen, die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbesserung desselben über­ haupt und jeder Schule insbesondere; 2. die Sorge für die Verlautbarung der in Volksschul-Angelegenheiten erlassenen Gesetze -und Anordnungen der höheren Schulbehörden, sowie für den Vollzug derselben; 3. die Leitung der Verhandlungen über die Regulierung und Erweiterung der bestehenden, sowie über die Errichtung neuer Schulen, über Aus- und Einschulungen, über die Richtig­ stellung der Schulfassionen, die Oberaufsicht über die Schulbänken und überhaupt über die Be­ schaffung der sachlichen Erfordernisse der Volks­ schulen; 559 Beilage 98 A. 98 A. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages 4. feie Ausübung des Schutzrechtes des Staates über feie Lokalschulfonde und Schulstiflungeu, somcit dazu nicht besondere Organe bestimmt sind, oder diese Wirksamkeit einer anderen Behörde vorbehalten ist; 5. der Schutz der Schulen und der Lehrer tu allen ökonomischen Beziehungen, feie Ent­ scheidung in erster Instanz in Angelegenheiten der Dienstbezüge, der Versorgungsgebühren, iusoferne diese Bezüge und Gebühren nicht aus Staats- oder Landesmitteln, bezw. aus dem Lehrerpensionsfonde zu leisten sind; 6. feie provisorische Besetzung erledigter Lehr­ stellen, feie provisorische Versetzung der Lehrpcrsonen aus Dienstesrücksichten, letztere nach Anhörung des betreffenden Ortsschulrates, feie Bestellung der Nebenlehrer und der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten über Vorschlag des­ selben, ferner feie in den Schulgesetzen nor­ mierte Mitwirkung bei definitiver Besetzung er­ ledigter Lehrstellen; 7. feie Antragstellung über feie Einreihung der Lehrpersonen des Bezirkes in den Personalstatus, über feie Vorrückung in feie höhere Gehaltsklasse, über feie Einreihung der Schulorte in feie Wohnuugs- und Aktivitätsklasse, über feie Verleihung von Triennien, Remune­ rationen und Aushilfen; 8. feie Untersuchung der Dienstesvergehen des Lehrpersonals und nach Erfordernis die Antragstellung an den Landessch ulrat; 9. feie Beförderung der Fortbildung des Lehrpersonals, feie Veranstaltung der BezirkslehrerKonferenzen, feie Aufsicht über feie Lehrmittel, feie Schul- und Lehrerbibliotheken; 10. die Urlaubserteilung bis zu drei Monaten und die Ausstellung der Verwendungszeugnisse an Lehrpersonen; 11. feie Anordnungen der Konstituierung der Ortsschulräte, die Ernennung der Ortsschulaufseher, feie Förderung und Ueberwachung der Wirksamkeit derselben; 12. feie Veranlassung außerordentlicher In­ spektionen der Schulen;, 13. feie nach Anhörung des Ortsschulrates vorzunehmende Festsetzung des den Ortsverhältnissen angemessenen Zeitpunktes für feie ge­ setzlichen Ferien bei den öffentlichen Volksschulen; 560 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 98 A. 14. bte Erstattung von Gutachten, Auskünsten, Anträgen und periodischen Schulberichten an den Landesschulrat. Außerdem steht dein Bezirksschulräte der­ jenige Wirkungskreis zu, der ihm durch die übrigen Schulgesetze zugewiesen ist. § 34. Der Landesschulrat besteht: 1. Aus dem Landeschef oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden; 2. aus zwei katholischen Geistlichen; 3. aus vier vom Landesausschusse gewählten Vertretern. Wählbar sind alle jene, welche fähig sind, in den Landtag gewählt zu werden: 4. aus dem Referenten für die administrativökonomischen Angelegenheiten; 5. aus zwei Landesschulinspektoren; 6. aus zwei Mitgliedern des Lehrstandes. Für jedes der unter Z. 3 bezeichneten Mit­ glieder wird vom Landesausschusse ein Ersatz­ mann gewählt. Hinsichtlich der Wählbarkeit gilt die gleiche Bestimmung wie hinsichtlich der Mitglieder. Im Falle die unter Z. 4 bezeichnete Refe­ rentenstelle besetzt wird und trotzdem die zwei Landesschulinspektorstellen aufrecht erhalten wer­ den, ist bei den Verhandlungen des Landesschulrates nur einer der beiden unter Z. 5 aus­ geführten Landesschulinspektoren stimmberechtigt und zwar jeder nur bezüglich jener Angelegen­ heiten, welche den ihm zugewiesenen Wirkungs kreis betreffen. Wenn Zweifel entstehen, welchem der beiden Inspektoren das Stimmrecht zukommt, entscheidet hierüber von Fall zu Fall der Vor­ sitzende. § 35. Die im § 34 unter Z. 2, 4, 5 und 6 ange­ führten ' Mitglieder des Landesschulrates werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht ernannt. Hinsichtlich der unter Z. 2 genannten Mitglieder steht dem Bi­ schöfe und hinsichtlich der ad 6 angeführten Mitglieder dein Landesausschusse ein Vorschlags­ recht zu. Der Minister für Kultus und Un­ terricht hat in Bezug auf die Ernennung des 561 98 A. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlderger Landtages. IV. Session der 9. Periode l906/t. administrativ-ökonomischen Referenten mit dem Minister des Innern sich ins Einvernehmen zu setzen. Die Funktionsdauer der im § 34 unter Z. 2 und 6 erwähnten Mitglieder beträgt sechs Jahre, jene der vom Landesausschusse gewählten Mit­ glieder und Ersatzmänner richtet sich nach der Funktionsdauer des Landesausschusses, der sie gewählt hat. Die Ernannten und Erwählten verbleiben auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur erfolgten neuen Ernennung, bezw. Neuwahl im Amte. Der Anspruch der Mitglieder des Landesschulrates aus Ersatz der Reise- und Zehrungskösten, ferner die Dienststellung und die Be­ züge des administrativ-ökonomischen Referenten und der Landesschulsnspektoren, sowie die Funk­ tionsgebühr der Mitglieder des Lehrstandes sind durch besondere Vorschriften geregelt. Die politische Landesstelle hat dem Landesschulrate die erforderlichen Hilfsarbeiter und die Kanzleierfordernisse beizustellen. Artikel II. Mit der Durchführung dieses mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tretenden Ge­ setzes ist Mein Minister für Kultus und Un­ terricht betraut. Druck von 3. N, Teutsch, Bregenz. 562 98 B. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Lorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 98 B. eem .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Änderung der §§ 2\, 22, 29, 33, 41 und 47 des Gesetzes oom 28. August %899, £. G. Bl. Nr. 4%, über die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 21, 22, 29, 33, 41 und 47 des Ge­ setzes vom 28. August 1899, L. G. Bl. Nr. 47, betreffend die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volks- und Bürger­ schulen treten in ihrer jetzigen Fassung außer Wirksamkeit und haben künftig zu lauten. § 21. Im Falle der liebersiedlung der Eltern tvährend des Schuljahres in einen anderen Schulsprengel liegt es denselben bei Vermeidung der im § 16, Absatz 4, festgesetzten Strafe ob, das Kind sofort bei dem Schulleiter der bisherigen Schule abzumelden und zur Aufnahme in die Schule des neuen Schulsprengels bei dem be­ treffenden Schulleiter anzumelden. Der Schul­ leiter des bisherigen Schulsprengels hat die Schulleitung des neuen Schulsprengels durch die Uebersendung' der Schulnachricht von der erfolg­ ten Uebersiedlung zu verständigen und den Schulmatrikenführer des eigenen Sprengels hievon in Kenntnis zu setzen. 563 Beilage 98 B. 98 B. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. * § 22. Der Ortsschulrat prüft das ihm vorn Schul­ leiter monatlich zu übergebende Verzeichnis der Schulversäumnisse und schreitet nach Maßgabe derselben gegen die Eltern oder deren Stell­ vertreter, beziehungsweise gegen die im § 16 Abs. 3 erwähnten Personen ein. Der Vorgang ist derselbe wie bei verab­ säumter Anmeldung schulpflichtiger Kinder in die öffentlichen Volksschulen (§ 20), und die Strafen sind in gleicher Weise zu bemessen. Nicht gehörig entschuldigte Versäumnisse sind den gänzlich unstatthaften gleichzustellen. Als statthafte Entschuldigungsgründe sind ins­ besondere anzusehen: a) Krankheit des Kindes: b) mit der Gefahr der Ansteckung verbundene Erkrankungen von Personen, die mit dem Schulkinde in demselben Hause wohnen: c) Krankheit der Eltern oder Angehörigen, wenn diese der Pflege des Kindes notwen ­ dig bedürfen: d) Todesfälle oder außerordentliche Ereignisse in der Familie und in der nächsten Ver­ wandtschaft ; e) schlechte Witterung, wenn dadurch den Kin­ dern Gefahr an der Gesundheit droht; f) Ungangbarkeit des Schulweges. Die Entschuldigung der Versäumnisse ist deni betreffenden Lehrer, wenn möglich, vorhinein, sonst so bald tunlich, nachher, und zwar in diesem Falle schriftlich anzuzeigen. § 29. Die Verhängung der in den §§ 16, 20, 21, 22, 23 und 26 erwähnten Strafen kommt in erster Instanz der Ortsschulbehörde zu. Das Ver­ fahren richtet sich nach den für das politische Strafverfahren bestehenden Vorschriften. Es kann jedoch auch ohne vorhergehende Ein­ vernehmung der Beschuldigten ein Strafmandat erlassen werden: wird gegen ein solches inner­ halb 8 Tagen Einsprache erhoben, so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. 564 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 98 B. Wenn eilt Ortsschulrat hinsichtlich der Aus­ übung des Strafrechtes seinen Pflichten nicht nachkommt, so kann ihm dasselbe unbeschadet der nach den §§ 18 und 19 des Schulaufsichtsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen durch den Landesschulrat zeitweilig entzogen und dem Be­ zirksschulräte übertragen werden. § 33. Das lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat hat samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu entfallen; nur Schulpatronate, welche auf anderen Titeln beruhen, bleiben aufrecht. Die Errichtung und Erhaltung der not­ wendigen Volksschulen ist eine Angelegenheit der Schulgemeinde, welche alle sachlichen Bedürfnisse derselben, wie auch die Grundgehalte der Lehrpersonen (§ 23) bis zu 1200 K, bei Bürger­ schulen bis zu 1600 K (§ 24), die Funktions­ gebühren der Schulleiter (§ 33), die Wohnungsund Aktivitätszulage (§§ 34 und 35), sowie die nach § 38 vorgesehenen Gebühren und über­ haupt alle den Lehrpersonen nach den Bestim­ mungen des Gesetzes über die Rechtsverhält­ nisse der Lehrer zukommenden Bezüge zu bestreiten hat, insoferne dieselben nicht nach § 47 dieses Gesetzes vom Lande zu tragen sind. Falls in einer Schulgemeinde nebst der Ortsgemeinde der Schule andere Ortsgemeinden oder Teile an­ derer Ortsgemeinden eingeschult sind, so sind die Schulauslagen von den eingeschulten Orts­ gemeinden, beziehungsweise den eingeschulten Ortsgemeindeteilen gemeinsam in dem Ver­ hältnisse der von denselben zu entrichtenden direkten ärarischen Steuern zu tragen. Den Schulgemeinden steht es frei, diesen Aufteilungsmaßstab durch eilt Uebereinkommen in einer anderen Weise festzustellen. Ein solches Uebereinkommen bedarf der Genehmigung des Landesschulrates im Einverständnisse mit dem Lan­ desausschusse und muß auf Verlangen auch nur einer der beteiligten Ortsgemeinden mit Ende des Solarjahres außer Kraft gesetzt werden, falls ein derartiges Verlangen mindestens sechs Mo­ nate vor diesem Zeitpunkte beim Landesschulrate erhoben wird. 565 Beilage 98 B. 98 B. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Im Falle der Unvermögenheit einer Orts-, beziehungsweise Schulgemeinde zur vollständigen Deckung der erwähnten Auslagen hat das Land den Ausfall zu bestreiten. Ueber die Unvermögenheit hat die Landes­ vertretung von Fall zu Fall zu entscheiden und zugleich den Betrag, den das Land zu tragen hat, sowie die Art und die Dauer der Beitrags­ leistung festzusetzen. 8 41. Die Lehrpersonen haben ihr Dienstesein­ kommen einschließlich der born Lande nach § 47 zu übernehmenden Betrüge unmittelbar von dem Orisschulrate zu erhalten. Ueber diese Unvermögenheit hat die LandesVerabfolgung der Lehrerbezüge wachen und ent­ scheiden die Schulbehörden. Sollte ein Ortsschulrat, beziehungsweise eine Gemeinde den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann im ersteren Falle gegen die schuldtragenden Mitglieder des Ortsschulrates vom Lanoesschulrate nach den §§ 18 und 19 des Schulaufsichtsgesetzes, im letzteren Falle aber gegen die Mitglieder des Gemeindevorstandes seitens der politischen Behörde nach § 94 G. O. eingeschritten und nötigenfalls die §§ 44 und 45 des Gesetzes vorn 27. Dez. 1882 ex 1883 iit Anwendung gebracht werden. § 47. Das Land übernimmt die durch die Ein­ reibung der Lehrpersonen in den Personalstatus nach § 23 des Gesetzes über die Rechtsverhält­ nisse der Lehreb eintretende Erhöhung des Grund­ gehaltes von 1200 K auf 1400 K, beziehungs­ weise der Lehrpersonen an Bürgerschulen von 1600 K auf 1800 K (§ 24 vorbezeichneten Ge­ setzes), ferner den Mehrgehalt der in die I. Gehaltsklasse vorgerückten Lehrpersonen (§ 23) endlich sämtliche den Lehrpersonen an den Volks­ und Bürgerschulen nach § 31 des gleichen Ge­ setzes zuerkannten Triennien und 25% der Jahresremuneration der geistlichen qualifizierten Lehrpersonen und führt die entfallenden Beträge vierteljährig an die Schulgemeinden ab. 566 98 B. der Beilagen zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV, Session der 9. Periode 1906/7. Artikel II. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem vom Landtage ant.................................... beschlossenen Gesetze über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes und mit den vom Landtage am....................................beschlossenen Gesetzen betreffend die Erhöhung einer Landesumlage auf Wein und Bier in Wirksamkeit. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und Unterricht betraut. Druck von I. N. Teutsch, Breqenz. 567 98 C. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage »8 C. vorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. A b s ch n i t t. Bon der Anstellung des Lehrpersonals, § 1. Jede Erledigung einer Lehrstelle an einer öffentlichen Volksschule zeigt die Ortsschulbehörde sofort der Bezirksschnlbehörde an. Der definitiven Besetzung einer Lehrstelle hat in der Regel die Ausschreibung des Konkurses seitens des Bezirks­ schulrates voranzugehen. In berücksichtigungswerten Fällen kann über eingeholte Bewilligung des Landesschulrates von einer Konkürsausschreibung abgesehen werden. § 2. Die Konkürsausfchreibung soll die Kategorie der erledigten Stelle, den Dienstort, sowie die bei­ zubringenden Behelfe namhaft machen und die Bewerber anweisen, ihre Gesuche bei dem be­ treffenden Bezirksschulräte einzubringen. § 3. Die Bekanntmachung der Konkursausschrei­ bung erfolgt in deni amtlichen Landesblatte und in einem oder mehreren anderen, nach dem Er­ messen der Bezirksschnlbehörde zu bestimmenden Organen der öffentlichen Presse. 569