19080000_ltb01151906_Gesetzentwurf_Lehrerstandsrechtsverhältnisse_Volksschulen_und_Bürgerschulen

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Letzte Änderung 05.07.2021, 16:27
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1906,ltb1906
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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115 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 115. von, .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Rechtsverhältnisse des (ehrerstandes an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Über Antrag des Landtages meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: I. A b s ch n i t t. Bon der Anstellung des Lchrpeisonals. § 1. Jede Erledigung einer Lehrstelle an einer öffentlichen Volksschule zeigt die Ortsschulbehörde sofort der Bezirksschulbehörde an. Der definitiven Besetzung einer Lehrstelle hat in der Regel die Ausschreibung des Konkurses seitens des Bezirks­ schulrates voranzugehen. In berücksichtigungswerten Fällen kann über eingeholte Bewilligung des Landesschulrates von einer Konkursausschrei­ bung abgesehen werden. § 2. . Die Konkursausschreibung soll die Kategorie der erledigteir Stelle, den Dienstort, sowie die bei­ zubringenden Behelfe namhaft machen und die Bewerber anweisen, ihre Gesuche bei dem be­ treffenden Bezirksschulräte einzubringen. § 3. Die Bekanntmachung der Konkursausschrei­ bung erfolgt in dem amtlichen Landesblatte und in einem oder mehreren anderen, nach dem Er685 Beilage 115. 115 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. messen der Bezirksschulbehörde zu bestimmenden Organen der öffentlichen Presse. § 4. Der Termin zur Einreichung der Gesuche must mindestens aus vier Wachen festgesetzt werden, wobei die Frist vom Tage der erstmaligen Ber lautbarung im amtlichen Landesblatte zu be­ rechnen ist. Verspätet einlangende oder inner­ halb des Kvnkurstermines nicht gehörig doku­ mentierte Gesuche dürfen nicht berücksichtigt werden. §5' Der Bezirksschulrat übermittelt die einge­ gangenen Gesuche mit den ihm etwa notwendig erscheinenden Aufklärungen und Bemerkungen an den Ortsschulrat; dieser hat binnen vier Wachen zur Besetzung der erledigten Stelle ein Gutachten an die Gemeindevertretung , und letztere binnen rveiteren 14 Tagen einen Dreiervorschlag an den Bezirksschulrat zu erstatten. Wofern die Schulgemeinde mehrere Ortsge­ meinden ganz oder teilweise umsaht, hat der Ortsschulrat den Dreiervorschlag an den k. k. Bezirksschulrat zu erstatten. Bei diesen Dreiervorschlägen ist in erster Linie das Wahl der Schule ins Auge zu fassen. Sind an einer' Schule zu gleicher Zeit zwei oder mehr Lehrstellen zu besetzen, so ist, wofern die Zahl und Eignung der Bewerber es zuläßt, für jede Lehrstelle ein gesonderter Dreiervorschlag in der Weise zu machen, daß möglichst viele Be­ werber Berücksichtigung finden. Die Bezirksschulbehörde hat den an sie ge­ langten Dreiervorschlag mit ihrer Begutachtung ehestens der Landesschulbehörde vorzulegen. § 6. Wenn Schulgemeinden die Besorgung des Un­ terrichtes an Schulen oder Massen solchen Lehrpersonen, die einem geistlichen Orden oder einer Kongregation angehören, übertragen wallen und seitens der bezüglichen Genieindevertretungen da­ hin gehende Beschlüsse gefaßt werden, so wird sol­ chen Gemeinden und in den Fällen des alinea 2, § 5 den Ortsschulräten für die bezüglichen Schulen oder Klassen das Ernennungs- (Präsentations-) Recht eingeräumt, insoferne dieses nicht jemand andern nach § 7 zusteht. 686 Beilage 115. jV. Session der 9. Periode 1906/7. In allen andern als in den in Absatz 1, dann in § 7 bezeichneten Fällen steht dein Landesschulrate das definitive Ernennungsrecht zu. Die Landesschulbehörde hat demnach in der Regel aus dem Dreiervorschlage der Gemeindevertretung beziehungsweise in gemischten Schulgemeinden aus dem des Ortsschulrates den ihr am meisten geeignet erscheinenden Bewerber für die erledigte Stelle zu ernennen und das An­ stellungsdekret auszufertigen. Wofern aber bei Erstattung des Dreiervor­ schlages tüchtigere oder bei gleicher Tüchtigkeit dienstältere Bewerber ohne Angabe eines triftigen Grundes unberücksichtigt blieben, kann der Landesfchulrat den nach seiner Ansicht geeigneteren Be­ werber ernennen, ohne an den Dreiervorschlag gebunden zu sein. Wenn ferner die Gemeindevertretung bezieh­ ungsweise in gemischten Schulgemeindeu der Ortsschulrat es unterlassen hat, einen vollständigen Dreiervorschlag zu erstatten, obwohl drei oder mehr Bewerber vorhanden sind, so ist der Landesschulrat an den Vorschlag der Gemeinde bezieh­ ungsweise des Ortsschulrates nicht gebunden. Findet sich für eine ausgeschriebene Lehrstelle nur ein einziger Bewerber und wird dieser von der Gemeindevertretung beziehungsweise in ge­ mischten Schulgemeinden von dem Ortsschülrate abgelehnt, so ist es dem Landesschulrate anheimaestellt, die Ernennung trotzdem vorzunehmen oder in Würdigung der für die Ablehnung sprechenden Gründe eine neuerlich: Ausschreibung vorzu­ nehmen. Gegen die tiont Landesschulrate vollzogene Er­ nennung findet ein Rekurs nicht statt. § 7Wenn eine Schule nicht ziehungsweise Schulgemeinde steht demienigen, welcher sie nungs-(Präsentations-)Recht von der Orts-, be­ erhalten wird, so erhält, das Ernenzu. § 8. Im Falle des § 7 hat die Ortsschulbehörde ihr Gutachten, zur Besetzung der erledigten Stelle an die Bezirksschulbehörde zu erstatten. Letztere hat ihrerseits ein über jeden einzelnen Bewerber 687 Beilage 115. 115 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. sich! aüssprechendes Gutachten zu erstatten, welches dein Ernennungs-(Präsegtations-)Akte beizuschließen ist. § 9. Der Ernennungs-(Präsentatious-)Berechtigte (§ 7) wühlt innerhalb vier Wochen, ohne an das Gutachten der Orts-, beziehungsweise Bezirksschulbehörde gebunden zu sein, den ihm am meisten geeignet scheinenden Bewerber aus und zeigt ihn unter Vorläge der betreffenden Akten sofort der Landesschulbehörde an. § 10. Die Ernennung (Präsentation) (§ 7) darf an keinerlei Bedingung geknüpft werden. Jede dieser Bestimmung zuwider etwa eingegangene Verpflich­ tung eines Bewerbers ist ungiltig und rechtlich unwirksam. § 11. Wird die Ernennung (Präsentation) (§ 7) von der Landesschulbehörde beanständet (§ 50, alinea 4 des Reichsgesetzes vorn 14. Mai 1869), so ist die Verhandlung mit Angabe der gesetzlichen Gründe, welche der Anstellung entgegenstehen, an den Präsentations-(Ernennungs-)Berechtigten zurückzuleiten, welchem es überlassen bleibt, binnen 14 Tagen eine andere Präsentation (Ernennung) vorzunehmen, oder den Rekurs an den Minister für Kultus und Unterricht zu ergreifen. § 12. Wird die Ernennung (Präsentation) (§ 7) von der Landesschulbehörde nicht beanständet, so fertigt sie unter Berufung auf dieselbe das Anstellungs­ dekret aus. Die Landesschulbehörde weist dem Ernannten in diesem Falle, so wie tvenn ihr selbst das Er­ nennungsrecht zusteht, das Diensteseinkommen an und erläßt den Auftrag an die Bezirksschulbehörde, entweder durch einen Delegierten aus ihrer Mitte oder durch den Vorsitzenden der Ortsschulbehörde die Beeidigung des Ernannten und seine Einführung in den Schuldienst vornehmen zu lassen. 688 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 115. § 13. Der Ernennungs-(Präsentations-)Berechtigte ist einzuladen, sich bei der Beeidigung und Ein­ führung des Ernannten in den Schuldienst durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen. § 14. Nimmt der Ernennungs-(Präsentations-)Berechtigte binnen der gesetzlichen Frist (§§ 9 und 11) keine Präsentation (Ernennung) vor, so tritt für diesen Fall die Landesschulbehörde in seine Rechte ein. § 15. Hinsichtlich des nach § sehenen Präsentationsrechtes 14, soweit im Gesetze nicht sinngemäße Anwendung zu 6, alinea 1 vorge­ haben die §§ 8 bis anders verfügt wird, finden. § 16. Jede in Gemäßheit der §§ 1—15 vorge­ nommene Anstellung einer Lehrperson ist eine definitive. Der Verlust der Stelle kann Wider Willen der Lehrperson nur durch den Ausspruch der Entlassung infolge einer gerichtlichen Ver­ urteilung oder eines Disziplinarerkenntnisses des Landesschulrates eintreten. § 17. Einer Versetzung aus Dienstesrücksichten, welche der Bezirksschulrat provisorisch und der Landesschulrat definitiv anordnet, muß sich jedoch jede angestellte Lehrperson fügen, sofern sie dabei keinen Entgang an Bezügen erleidet. § 18. Zur definitiven Versetzung aus Dienstesrücksichten an die Schule einer anderen Schulgemeinde ist die Zustimmung desjenigen, dem das Ernennnngs-, beziehungsweise Vorschlagsrecht an dieser Schule zusteht, notwendig. § 19. Der Landesschulrat kann mit Zustimmung des Ernennnngs-, beziehungsweise des Vorschlagsberechtigten den Diensttansch gestatten. 689 Beilage 105. 105 der Beilagen zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. § 20. Die Ernennung von Lehrern für nicht obligate Lehrfächer, sowie jene der Lehrerinnen für weib­ liche Handarbeiten in den § 15, alinea 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeich­ neten Fällen ist in gleicher Weise, wie jene der anderen Mitglieder des Lehrstandes, jedoch ohne Konkursausschreibung, von der Bezirksschulbehorde vorzunehmen. § 21. Die provisorische Besetzung von systemisierten Lehrstellen steht dem Bezirksschulräte zu und er­ folgt mittelst Dekretes dieser Behörde. Handelt es sich um provisorische Besetzung der in § 6, Abs. 1 bezeichneten Lehrstellen, so steht der Gemeinde, beziehungsweise dem Ortsschulrate, ganz unaufschiebbare Fälle ausge­ nommen, das Präsentationsrecht zu. In diesem Falle hat § 15 analoge Anwendung zu finden. Die Dauer der Besetzung ist im Ernennungs­ dekrete in der Regel festzusetzen; in Ermangelung dieser Festsetzung wird das Dienstverhältnis bei­ derseits durch mindestens einmonatliche Kün­ digung gelöst. Die Besetzung der Aushilfslehrerstellen an Schulen nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Errichtung und Erhaltung der Volksschulen, erfolgt ohne weitere Förmlichkeiten nach Anhörung des Ortsschulrates durch den Bezirksschulrat; sie gilt für unbestimmte Zeit und das Dienstverhältnis kann gegen einmonatliche Kündigung gelöst werden. II. Abschnitt. Bon dem Diensteinkommen des Lehrpersonals. § 22. Jede weltliche Lehrperson an einer systemmäßigen öffentlichen Volks- oder Bürgerschule erhält einen Gehalt, welcher nach den erworbenen Qualifikationen (Reife- oder Lehrbefähigungszeugnis), der zurückgelegten Dienstzeit und entspre­ chender Zugehörigkeit in eine Gehaltsklasse be­ messen wird. 690 Beilage 115 . IV. Session der 9. Periode 1906/7. § 23. Jede weltliche Lehrperson, welche an einer systemmäßigen öffentlichen Volksschule angestellt ist und nur das Reifezeugnis besitzt, bezieht einen Gehalt von 1000 K. Nach Erwerbung des Lehrbefähigungszeugnisses erhalten die Lehrpersonen an Volksschulen, von dem der Erwerbung folgenden 1. Jänner an gerechnet, duvch 2 volle Kalenderjahre einen Gehalt von je 1200 K und werden dann in den Personalstatus und damit in die II. Ge­ haltsklasse eingereiht. Für die in den Personalstatus aufgenom­ menen Lehrpersonen bestehen zwei Gehaltsklassen und zwar die I. mit 1700 K, die II. mit 1400 K Jahresgehalt. Die Zahl der Lehrpersonen mit dem Ge­ halte von 1.700 K wird mit 40 o/o der in den Personalstatus aufgenommenen Lehrpersonen festgesetzt. Die Vorrückung erfolgt durch Ernennung bei befriedigender Dienstleistung. Außer der be­ friedigenden Dienstleistung sind zu berücksichtigen die Dienstzeit, günstiger Diensterfolg bei schwie­ rigen Verhältnissen, höhere Bildung, speziell bei Volksschullehrern Ablegung der Bürgerschullehrbefähligungsprüfung, Befähigung für Erteilung des Fortbildungsunterrichtes und günstiger Er­ folg dieses Unterrichtes, sowie Verdienste um das Volksschulwesen. Die Vorrückung in die höhere Gehaltsklasse findet in der Regel nur einmal im Jahre und zwar nach Maßgabe des Personalstatus born 1. Jänner jeden Jahres durch den Landesschulrat im Einverständnisse mit dein Landesaus­ schusse statt. Die den Religionslehrern an Volks- und Bürgerschulen zukommenden Bezüge, beziehungs­ weise Remunerationen werden bis zur gesetzlichen Regelung vom Landesschulrate im Einverständ­ nis mit dem Landesausschusse festgesetzt. Lehrpersonen, welche geistlichen Orden oder Kongregationen angehören, erhalten, unbeschadet der Bestimmungen des § 36, als Gehalt nur Jahresremunerationen, und zwar provisorisch Angestellte im Betrage von 600 K, definitiv Angestellte im Betrage von 800 K. Wenn solche Lehrpersonen nicht schon vermöge ihres Standes und Berufes und abgesehen vom 691 Beilage 105. 105 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Schuldienste eine freie Wohnung besitzen, ist ihnen für die Dauer der Dienstleistung als Lehrer (Lehrerin) Wohnung und Holz beizustellen. Anderweitige Rechtsansprüche, z. B. auf Triennien, Funktionsgebühren u. dgl., stehen solchen Lehrpersonen nicht zu. Die Remunerationen für Lehrpersonen an nichtsystemisierten Schulen, sowie für solche Lehr­ personen, welche ohne Qualifikation an systemisierten Schulen verwendet werden müssen, werden von Fall zu Fall nach Anhören des Ortsschulrates vom Bezirksschulräte festgesetzt. § 24. Die mit dem Befähigungszeugnis für Bürger­ schulen versehenen Lehrpersonen an beziehen einen um 400 K höheren, in die Pen­ sion einrechenbaren Gehalt als die Volksschullehrer. Der Grundgehalt der Lehrpersonen an Bürgerschulen beträgt sonach in der II. Gehalts­ klasse 1800 K, bei Beförderung in die I. Ge­ haltsklasse 2100 K. Im übrigen finden die für die Lehrpersonen der Volksschulen geltenden Be­ stimmungen dieses Gesetzes auch auf die Lehr­ personen der Bürgerschulen Anwendung. § 25. Alle fixen Geldbezüge, welche dem Lehrer aus Verbindlichkeiten einzelner Personen, aus Stiftungen u. dgl. zufließen, werden (vorbehalt­ lich der Wahrung ihrer Bestimmung zu einem speziellen Zwecke) von oer Gemeinde eingehoben. § 26. Die veränderlichen Geldgaben sind mit dem Durchschnitterträgnisse der letztverflossenen drei Jahre sofort in einen fixen Bezug für Rechnung der Orts-, beziehungsweise Schulgemeinde um­ zuwandeln; Kollekturen bei den einzelnen Orts­ inwohnern, Absammlungen von Neujahrsgeldern u. dgl. dürfen nicht mehr stattfinden. § 27. So lange die Naturalgiebigkeiten nicht ab­ gelöst sind> werden sie nach dem Durchschnitte der Marktpreise aus den Jahren 1834—1863 692 Beilage 105. IV. Session der 9. Periode 1906/7. (nach Ausscheidung des Jahres mit den höch­ sten und jenes mit den niedrigsten Preisen) oder, wo keine Marktpreise ermittelt werden können, nach einer Abschätzung durch Sachverständige (unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit) in einen fixen Geldbezug für Rechnung der Orts-, beziehungsweise Schulgemeinde verwandelt. § 28. Die Nutzungen von Acker-, Garten-, (Wein­ garten-), Gras- oder Waldland, dessen Besitz mit der Lehrstelle verbunden ist, werden durch Sachverständige abgeschätzt und von dem durch dieselben erhobenen Katastral-Neinertrage jeder Parzelle die darauf haftenden Steuern samt Zu­ schlägen abgezogen. § 29. Das nach der Veranschlagung dieser Nutzun­ gen (§ 28) von dem mindesten Betrage des festen Jahresgehaltes eines Lehrers noch Ab­ gängige muß ihm in barem Gelde und zwar in monatlichen Antizipativ-Raten bezahlt werden. Ist mit einer Lehrstelle bereits gegenwärtig ein höheres Einkommen verbunden, so ist dasselbe ihrem jetzigen Inhaber ungeschmälert zu erhalten. § 30. Die Einnahmen aus einer erlaubten Neben­ beschäftigung des Lehrers, Remunerationen, Aus­ hilfen, Zulagen ;u. dgl. dürfen von dem festen Jahresgehalte nicht in Abzug gebracht werden. § 31. In den Personalstatus aufgenommene Lehrpersonen erhalten bei ununterbrochener, in jeder Hinsicht pflichtgemäßer Wirksamkeit an einer öffentlichen Volks- oder Bürgerschule eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder Anspruch auf 8 Triennien von je 150 K. Für die Zuerkennung der Triennien wird die Dienstzeit vorn Tage der Einreihung in bett Personalstatus an gerechnet. Die Zuerkennung der Triennien steht dem Landesschulrate nach Anhörung des Landes ausschusses zu. 693 Beilage 115. 115 der Beilagen zu den stenögr. Berichten des Vorarlberger Landtages. § 32. Der Direktor einer Bürgerschule hat Anspruch auf eine Funktionszulage von 600 K. Ist mit der Bürgerschule eine Volksschule verbunden, so hat der Direktor keinen Anspruch auf die nach § 33 vorgesehene Remuneration. § 33. Den Leitern (Leiterinnen) der allgemeinen Volksschulen gebührt eine Leitungszulage als Remuneration, welche für jede Klasse mit jähr­ lich 40 Ii bemessen wird. Auf diese Remuneration hat jedoch nur der­ jenige Anspruch, der die Schule tatsächlich leitet, sei es in definitiver oder provisorischer Eigen­ schaft, und die Schulgemeinde kann nicht verhalten werden, diese Remuneration doppelt zu bezahlen. § 34. Jede definitiv angestellte oder in den Per­ sonalstatus eingereihte Lehrperson hat Anspruch auf eine Wohnungs- und Aktivitätszulage, und sind zur Festsetzung derselben die Schulorte unter Berücksichtigung der Verhältnisse durch den Landesschulrat im Einverständnisse mit dem Landesausschusse nach Anhörung der Gemeinden in 5 Klassen einzuteilen. Von 10 zu 10 Jahren ist eine Revision dieser Einreihung vorzunehmen, ohne daß zwischenweilige Berichtigungen ausgeschlossen sind. § 35. Die Wohnungs- und Aktivitätszulage beträgt: A. für Lehrer: I. in Schulorten der ft n tt II. „ " „ III. iv. V. 800 600 450 300 200 K „ „ „ .. B. für Lehrerinnen: in Schulorten der I. Klasse 400 K 300 n II. „ // n 225 n III. „ n n 150 ff n n 100 n n tt iv. „ v. „ 694 Beilage 115. IV. Stssioil der 9. Periode 1906/7. In jenen Schulorten, in welchen bei Jnkrafttmen dieses Gesetzes im Schulgebände oder in dessen Nähe entsprechende, als Lehrerwohnung be­ stimmte Lokalitäten vorhanden sind, kann die Ge­ meinde und im Falle des § 7 der Ortsschulrat dem Lehrer (der Lehrerin) diese Wohnung an­ weisen. In diesem Falle haben solche Lehrpersonen außer der Wohnung auch Anspruch auf eine Akti­ vitätszulage, die mit 40 o/o jener im ersten Absatz festgesetzten Klasse der Wohnungs- und Aktivitäts­ zulage bemessen wird, in welche der Schulart ein­ gereiht wurde. Die Wohnung eines Lehrers hat in der Regel aus 4, die einer Lehrerin aus 2 Zimmern und entsprechenden Nebenlokalitäten zu bestehen. Ueber die Eignung der zur Verfügung ge­ stellten Wohnung entscheidet in zweifelhaften Fäl­ len der Bezirksschulrat. § 36. Den Gemeindevertretungen steht es frei, mit Zustimmung des Landesausschnsses den Lehr­ personen Zuschüsse zu den normalmäßigen Bezügen aus Gemeindemitteln zu bewilligen. § 37. Bei Versetzung aus Dienstesrücksichten ist jeder Lehrperson, welche die Versetzung nicht ver­ anlaßt hat, vom Landesschulrate ein angemessener Uebersiedlungskostenbeitrag zuzusprechen, welcher jedoch ein Viertel des Jahresgehaltes der be­ treffenden Lehrperson in keinem Falle über­ schreiten darf. Dieser Beitrag ist vom Normalschulfonde zu leisten. § 38. Die nach § 15, Absatz 2 und 3 des Reichs­ gesetzes vom 2. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 53 bestellten Lehrerinnen der weiblichen Handar­ beiten, die Lehrer der nicht obligaten Fächer, sowie die Lehrpersonen, welche an Schulen, an denen sie angestellt sind, Mehrleistungen er­ füllen (§ 51 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62), erhalten eine Remuneration, welche vom Landesschulrate nach einem im Einverständnisse mit dem Landes­ ausschusse zu vereinbarenden Maßstabe fest­ gesetzt wird. 695 Beilage 115. 115 der Beilagen zu den stenogr.^Berichten des Vorarlberger Landtages. Die Bezüge für Supplierungen an den all­ gemeinen Volksschulen und an den Bürger­ schulen werden durchs ein Substitutionsnormale geregelt, welches zwischen dem Landesschulrate und dem Landesausschusse zu vereinbaren ist und der Bestätigung des Ministers für Kultus und Un­ terricht unterliegt. § 39. Nicht definitiv angestellte Lehrer bedürfen zu ihrer Verehelichung der Bewilligung des Be­ zirksschulrates. Die Verehelichung weiblicher Lehrpersonen wird als freiwillige Dienstesentsagung angesehen. § 40. Alle an einer öffentlichen Volksschule provisorisch ober definitiv angestellten Lehr­ personen haben sich jeder Nebenbeschäftigung zu enthalten, welche dem Anstande und der äußeren Ehre ihres Standes widerstreitet oder ihre Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung ihres Be­ rufes in Anspruch nimmt oder die Voraus­ setzung einer Befangenheit in Ausübung des Lehr­ amtes begründet. Die Erteilung des sogenannten Nachstundenunterrichtes ist untersagt. § 41. Die Bezirksschulbehörde hat bei Ueberschreitungen des tut § 40 ausgesprochenen Verbotes sofort strengstens vorzugehen und dem Betreffen­ den eine höchstens sechswöchentliche Frist zu setzen, binnen deren er entweder dem Schul­ dienste oder der Nebenbeschäftigung zu entsagen hat. Gegen diese Aufforderung steht der Re­ kurs an die Landesschulbehörde offen, welcher binnen acht Tagen zu ergreifen und mit aller Beschleunigung zu erledigen ist. § 42. Die Bezüge des Lehrpersonals sind in monatlichen Antizipandoraten auszuzahlen. 696 12 Beilage 115. IV. Session der 9. Periode 1906/7. III. Abschnitt. Disziplinarbehandlung und Entlassung des Lehrpcrsonales. § 43. Pflichtwidriges Verhalten des Lehrpersonales in der Schule und ein das Ansehen des Lehrstandes oder die Wirksamkeit als Erzieher und Lehrer schädigendes Verhalten desselben außerhalb der Schule wird entweder von dem Leiter der Schule oder vom Bezirksschulräte mündlich oder schriftlich unter Hinweisung auf die gesetzlichen Folgen wiederholter Pflichtver­ letzung gerügt oder durch den Landesschulrat mit einer Disziplinarstrafe geahndet, welche un­ abhängig von einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung eintritt. § 44. Disziplinarstrafen sind: a) der Verweis; b) die bleibende oder zeitweise Entziehung bereits zuerkannter Triennien, jedoch ohne Einfluß auf den Anfallstag künftiger Tri­ ennien ; c) die Rückversetzung von der I. in die II. Gehaltsklasse; d) die Entziehung der Funktion eines Schul­ leiters, beziehungsweise Direktors und der mit dieser Funktion verbundenen Remune­ ration (§ 33), beziehungsweise Funktions­ zulage (§ 32); e) die Entlassung von der Dienststelle; f) die Entlassung vom Schuldienste überhaupt. Disziplinarstrafen sind in die Personalstands­ ausweise einzutragen. § 45. Der Verweis wird stets schriftlich erteilt und hat die Androhung strengerer Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu ent­ halten. Nach dreijährigem tadellosem Benehmen des Betroffenen wird diese Strafe nicht weiter 697 Beilage 115. 115 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. tit Anrechnung gebracht und der Verweis in den Personalstandsausweisen über Ersuchen des Betroffenen gelöscht. § 46. Bevor gegen ein Mitglied des Lehr stand es eine Disziplinarstrafe verhängt wird, ist der Tat­ bestand aktenmäßig festzustellen und dem Be­ schuldigten zu seiner Rechtfertigung vorzuhalten. Wird die Rechtfertigung nur mündlich vorge­ bracht, so muß sie zu Protokoll genommen werden. Stellt sich die Rechtfertigung als genügend heraus, so ist dies dem Beschuldigten schriftlich bekannt zu geben. ; § 47. Der Landesschulrat ist bei Verhängung der im § 44 bezeichneten Disziplinarstrafen an eine stufenweise Aufeinanderfolge derselben nicht ge­ bunden. Die Entlassung von der Dienstesstelle oder vom Schuldienste überhaupt kann jedoch in der Regel erst dann verhängt werden, wenn unge­ achtet des Vorausgehens mindestens einer Disziplinarbestrafnng neuerdings erhebliche Vernach­ lässigungen oder Verletzungen von Dienstpflichten stattgefunden haben. Nur gegen denjenigen kann die Entlassung sofort Platzgreifen, welcher sich einer groben Verletzung der Religion oder Sitt­ lichkeit, eines groben Mißbrauches des Züch­ tigungsrechtes oder eines mit der dienstlichen Stelle unvereinbarlichen staatsbürgerlichen Ver­ haltens schuldig gemacht hat. Die Entlassung vom Schuldienste kann vom Landesfchulrate ohne Tisziplinarerkenntnis auch dann angeordnet werden, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, welche die Ausschlie­ ßung von der Wählbarkeit in die Gemeindever­ tretung nach sich zieht. Mit der Entlassung von der Dienststelle ist der Verlust der gesamten bisherigen Bezüge ver­ bunden. Bei einer allfälligen Wiederverwendung int Schuldienste ist die frühere Dienstzeit in keiner Weise anrechenbar. Die Entlassung aus dein Schuldienste über­ haupt hat den Verlust aller mit diesem Dienste nach diesem Gesetze verbundenen Rechte zur Folge. 698 IV. Beilage 115. Session der 9. Periode 1906/7. § 48. Jede Entlassung vorn Schuldienste über­ haupt ist dem Minister für Kultus und Unter­ richt anzuzeigen, welcher davon den Landesschulräten Mitteilung macht. § 49. Die Suspension vorn Amte muß vorn Be­ zirksschulräte auf die Dauer der gerichtlichen oder Disziplinaruntersuchung verhängt werden, wenn das Wohl der Schule oder das Ansehen des Lehrstandes die sofortige Entfernung des in Untersuchung Gezogenen vorn Dienste für die Dauer der Untersuchung verlangt. Ein Rekurs gegen die verfügte Suspension hat keine aufschiebende Wirkung. § 50. Ob dem vom Amte Suspendierten die Be­ züge ganz oder teilweise einzustellen sind, ent­ scheidet der Läudesschulrat. Erfolgt infolge der durchgeführten gerichtlichen oder Disziplinar­ untersuchung nicht die Entlassung von der Dienst­ stelle oder vom Schuldienste überhaupt, so ge­ bührt ihm der Ersatz des zeitweisen Verlustes am Diensteinkommen. IV Abschnitt. Versetzung der Lchrpersoncn in den Ruhestand und Versorgung ihrer Witwen und Waisen. § 51. Die Versetzung einer definitiv angestellten Lehrperson in den Ruhestand findet durch den Landesschulrat statt, entweder über Ansuchen der­ selben oder von amtswegen, wenn dieselbe wegen allzu vorgerückten Lebensalters, wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Er­ füllung der ihr obliegenden Verpflichtungen untauglich ist. In dem Falle, als die Gründe für die Ver­ setzung in den Ruhestand voraussichtlich wieder 699 Beilage 115. 115 der Beilagen zu den ftenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. entfallen, kann erklärt werden. dieselbe als eine zeitweilige § 52. Die Versetzung in den Ruhestand ist sohin entweder eine dauernde oder zeitweilige. Im letzteren Falle hat die betreffende Lehrperson nach Behebung des jene Versetzung begründenden Hindernisses ihrer Tätigkeit sich nach der Wei­ sung des Landesschulrates im Schuldienste wie­ der verwenden zu lassen, oder aber auf ihre Pension zu verzichten. Auch im ersteren Falle erlischt die Pension, wenn die in dauernden Ruhestand versetzte Lehrperson einen mit Gehalt dotierten öffentlichen Dienst übernimmt und zwar, wenn mit demselben ein Pensionsrecht verbunden ist, bleibend, im anderen Falle aber für die Dauer dieses Dienstes. In den Ruhestand getretene Lehrerinnen ver­ lieren im Falle der Verehelichung ihre Pension, sei nun die Versetzung in den Ruhestand eine dauernde oder eine zeitweilige gewesen. § 53. Freiwillige Dienstentsagung oder eigenmächtige Dienstesverlassung berauben des Anspruches auf die Versetzung in den Ruhestand. Als freiwillige Dienstesentsagung wird auch jede Verehelichung einer Lehrerin, sowie die ohne Genehmigung der Bczirksschnlbehörde (§ 39) stattgefundene Ver­ heiratung eines noch nicht definitiv angestellten Lehrers angesehen. § 54. Die Verlassung des Schuldienstes zufolge der freiwilligen Dienstentsagung oder der Versetzung in den Ruhestand kann ohne besondere Bewilli­ gung der Landesschulbehörde nur mit dem Ende eines Schuljahres erfolgen, zu welcher Zeit auch die Räumung der Dienstwohnung und die Uebergabe des mit der Lehrstelle verbundenen Be­ sitzes an Grundstücken stattzufinden hat, über bereit Nutzungen nach § 72 zu entscheiden ist. § 55. Das Ausmaß des Ruhegenusses (der Ab­ fertigung oder Pension) ist einerseits von dem 700 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 115. Jahresgehalte, andererseits von der Dienstzeit des in Ruhestand Versetzten abhängig. § 56. Der anrechenbare Jahresgehalt ist der in den §§ 23 und 24 festgesetzte Gehalt unter Zu­ rechnung der zuerkannten Triennien (§ 31). § 57. Anrechenbar ist jene Dienstzeit, welche ein Mitglied des Lehrstandes nach bestandener Lehrbefähigungsprüfung an öffentlichen Schulen, der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ohne Unterbrechung zugebracht hat (§ 56 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869). Eine Un­ terbrechung hebt die Anrechnung der bereits voll­ streckten Dienstzeit nicht auf, wenn sie erwiesener­ maßen außer Schuld und Zutun der betreffen­ den Lehrperfon lag. Bon der in solcher Weise vor Ablegung der Lehrbefähigungsprüsuug zugebrachten Dienstzeit sind jedoch den Lehrpersonen der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen zwei Jahre einzu­ rechnen. § 58. Denjenigen, Die bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare <S)ienf'tgett (§ 57) von 10 Jahren nicht vollstreckt haben, gebührt nur eine Abfertigung, welche mit dem andert­ halbjährigen Betrage des anrechenbaren Jahres­ gehaltes (§ 56) zu bemessen ist. Eine Ausnahme hiervon findet dann statt, wenn Lehrpersonen infolge Krankheit oder nicht absichtlich! herbeigeführter körperlicher Beschädi­ gung dienstuntauglich geworden sind. In diesem Falle werden Lehrpersonen, wenn sie noch nicht 10, jedoch mindestens 5 anrechenbare Dienstjahre vollstreckt haben, so behandelt, als ob sie 10 Dienstjahre wirklich zurückgelegt hätten. § 59. Nach zurückgelegten 10, beziehungsweise in unverschuldeten Fällen (§ 58, Abs. 2) 5 an­ rechenbaren Dienstjahren (§ 57) erhalten die in den Ruhestand tretenden Lehrpersonen 40 o/o des 701 Beilage 115. 115gber Beilagen zu den^stenogr.^Berichtenldes^Vorarlberger Landtages. anrechenbaren Gehaltes (§ 56) als Pension. Diese Pension erhöht sich mit jedem wettern zurückgelegten Dienstjahre um 2 o/o des an­ rechenbaren Jahresgehaltes bis zum vollendeten 40. anrechenbaren Dienstjahre, von welchem Zeit­ punkte an eine weitere Erhöhung ausgeschlossen ist. Wenn die nach den vorstehenden Bestimmun­ gen zu berechnende Pension für eine männliche Lehrperson nicht mindestens 700 K, für eine weibliche Lehrperson nicht 600 K erreicht, ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen. § 60. Die Witwen und Waisen der Mitglieder des Lehrstandes haben nur dann einen Versorg nngsanspruch, wenn der verstorbene Gatte und Vater selbst zu einem Rnhegenusse berechtigt gewesen wäre. § 61. Die Witwen und Waisen der mit dem Lehrbefähigungszeugnisse versehenen, nicht definitiv angestellten Lehrer, welche ohne die erforderliche Bewilligung (§ 39) sich verehelichten, haben keinen Versorgungsanspruch. § 62. Die Witwe eines Mitgliedes des Lehrstandes, welches zur Zeit seines Todes noch nicht das 10. anrechenbare Dienstjahr (§ 57) vollendet Hatte, oder nicht nach § 58, Abs. 2, vor Ablauf dieser Frist mit einer Pension, sondern nur mit einer Abfertigung in den Ruhestand trat, erhält eine Abfertigung mit einem einmaligen Betrage in der Höhe des legten vom Verstorbenen bezogenen, anrechenbaren Jahresgehaltes (§ 56). § 63. Wenn der Verstorbene bereits das zehnte anrechenbare- Dienstjahr (§ 57) vollendet hatte, oder im Sinne des § 58, Abs. 2, mit Pension bereits früher in den Ruhestand trat, oder zur Zeit des Todes pensionsberechtigt gewesen wäre, so gebührt der Witwe eine Pension, welche mit 40o/o des letzten vom Verstorbenen bezogenen, anrechenbaren Jahresgehaltes (§ 56), jedoch nicht unter 600 IL zu bemessen ist. 702 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 115. § 64. Wurde die Eh!e mit dem verstorbenen Gatten erst wahrend des Ruhestandes eingegangen oder die eheliche Gemeinschaft ohne Schuld des Gatten vor seinem Tode durch gerichtliche Scheidung aufgehoben, so hat die Witwe keinen Anspruch auf einen Ruhegenuß. § 65. Im Falle einer Wiederverehelichung verliert die Gattin von dem Tage derselben jeden Pensions- und Abfertigungsanspruch. § 66. Für die ehelichen Kinder des verstorbenen Lehrers gebtihrt der Witwe ohne Rücksicht auf die Anzahl der vorhandenen Kinder ein Er­ ziehungsbeitrag in der Höhe von einem Fünftel der Witwenpension für jedes unversorgte Kind, jedoch darf die Pension samt allen Erziehungs­ beiträgen nie 80o/o des vorn verstorbenen Gatten und Vater zuletzt bezogenen, anrechenbaren Ge­ haltes übersteigen. § 67. Der erlischt jahres langten Erziehungsbeitrag eines jeden Kindes mit der Zurücklegung des 20. Lebens­ oder mit dem Tage einer früher er­ Versorgung. § 68. Wenn ein Mitglied des Lehrstandes ohne Hinterlassung einer Witwe stirbt oder die Witwe keinen Anspruch auf einen Ruhegenuß hat (§ 64), so wird der Erziehungsbeitrag für die unver­ sorgten ehelichen Kinder in der Weise festge­ setzt, daß derselbe bei Vorhandensein von 1 bis 2 Kindern die Hälfte der im § 63 festgesetzten Witwenpension, bei Vorhandensein mehrerer Kin­ der für jedes ein Fünftel derselben beträgt, jedoch mit der Einschränkung, daß sämtliche Erziehungs­ beiträge zusammen die Höhe der Witwenpension nicht überschreiten dürfen. Von diesen! Ansprüche sind Kinder, welchje einer während des Ruhestandes des Verstorbenen ein­ gegangenen Ehe entstammen, ausgeschlossen. 7 03 Beilage-115. 115 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. § 69. Wenn die Witwe eines Lehrers sich wieder verehelicht, so haben hinsichtlich der Versorgungs­ ansprüche der Kinder die Bestimmungen des § 68 Anwendung zu finden. § 70. Die Witwe tober die ehelichen Nachkommen einer verstorbenen, pensionsberechtigten Lehrperson er­ halten unbeschadet der in vorstehenden Para­ graphen vorgesehenen Bezüge ein Sterbeqnartal, welches für die in der Aktivität verstorbene Lehrperson mit einem Viertel des anrechenbaren Jahresgehaltes und für eine im Ruhestand ver­ storbene Lehrperson mit einem Viertel des jähr­ lichen Ruhegenusses bemessen wird. Die durch das Sterbequartal erwachsenden Auslagen werden auf die Pensionskasse (§ 73) übernommen. § 71. Witwe und Kinder eines in aktiver Dienst­ leistung verstorbenen Mitgliedes des Lehrstandes haben das Recht, die Naturalwohnung desselben noch ein Vierteljahr lang zu benützen oder den ihm zustehenden Wohnungsgeldbetrag für den nächstversallenen Erhebungstermin zu beziehen. § 72. Die Nutzungen eines zur Dotation der Schulstelle gehörigen Grundstückes (§ 28) gehören den Erben eines in aktiver Dienstleistung verstor­ benen Mitgliedes des Lehrstandes nur dann, wenn der Todesfall zwischen dem 1. Juni und 31. Oktober erfolgte. Außer diesem Falle haben die Erben bloß Anspruch auf den Ersatz jener Auslagen, welche zur Gewinnung dieser Nutzun­ gen gemacht wurden. § 73. Zur Deckung der Ruhegenüsse für dienst­ untauglich gewordene Mitglieder des Lehrstandes, sowie zur Befriedigung der Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen wird eine Pensionskasse errichtet, welche die Landesschulbehörde verwaltet (§ 57 des Reichsgesetzes vorn 14. Mai 1869). 704