19080401_ltb01161906_Schulausschussbericht_Gesetzentwürfe_Schulaufsicht_Schulbesuch_Lehrerrechtsverhältnisse

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Letzte Änderung 05.07.2021, 16:29
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1906,ltb1906
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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116 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorurlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 116. Bericht des Scfyitlausfcfynffes über die Gesetzentwürfe betreffend die öchulaufficht, die Errichtung und den Besuch der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen und die Rechtsverhältnisse der Lehrer. Hoher Landtag! In der Sitzung des Landtages voni 27. März d. I. legte der Landesausschuß dem Landtage Gesetzentwürfe vor und zwar: a) über die Abänderung einiger Paragraphen des Schulaufsichtsgesetzes; b) über die Abänderung mehrerer Paragraphen des Schillerhaltungsgesetzes und c) über die Rechtsverhältnisse der Lehrer. Der Schulausschuß, dem diese Vorlagen in der gleichen Sitzung zur Vorberatung und Bericht erstattung überwiesen wurden, hat diese Entwürfe, soweit es die kurz bemessene Zeit gestattete, einer eingehenden Prüfung unterzogen. An der ersten Gesetzesvorlage des Landesausschusses betreffend die Schulaufsicht wurden nur geringe, bei den andern Vorlagen aber mehrfache und darunter wichtige Änderungen vorgenommen. I. Schulaufsichtsgesetz. In § 26 alinea 8 wird hinsichtlich des Wirkungskreises des Bezirksschulrates bezüglich des Vorgehens bei Untersuchungen über Dienstesvergehen des Lehrpersonals eine klarere Fassung in Vor­ schlag gebracht. Zu § 34, der in der Fassung des Landesausschusses aufrecht erhalten ivurde, ist zu bemerken, daß die Änderung des Punktes 3, wornach an Stelle von 3 fortan 4 Vertreter des Landesausschusses in den Landesschulrat zu entsenden sind, wohl begründet erscheint. Schon nach den Vorlagen des Landes­ ausschusses ist die Mitwirkung des Landes zur Aufbringung der Schulauslagen in einem hoheir Grade in Aussicht genommen. Nach den geänderten Vorlagen des Schnlausschusses ist dieses in noch viel ausgedehnterer Weise der Fall. Die durch die Reform der Schulgesetze erwachsendeil Mehrkosten werden zu mehr als 3/4 auf das Land übernommen. Land und Gemeinden sind es allein, die die hoh-n Schulauslagen aufzubringen haben. Der Landesausschuß ist aber tit höherer Instanz auch der berufene 709 z\ Beilage Htz 116 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Vertreter der Gemeinden und es ist daher nicht mehr als billig, daß jene Faktoren, die die enorme Verpflichtung auf Tragung aller Kosten übernehmen, auch eine entsprechende und hinreichende Vertretung in der Landesschulbehörde finden. Der Landesausschuß ist auch infolge Kenntnis aller Verhältnisse im Lande in der Lage, fachkundige und überhaupt geeignete und verläßliche Vertreter in den Landesschulrat zu entsenden. Es ist auch schon im Berichte des Landesausschnsses hervorgehoben worden, daß in mehreren anderen Kronländern den Landesausschüssen auf die Zusammensetzung der Landesschulräte ein größerer Einfluß eingeräumt wurde, als es bisher in Vorarlberg der Fall war. Was das in § 35 beantragte Vorschlagsrecht des Landesausschusses hinsichtlich der aus dem Lehrerstande zu berufenden Mitglieder betrifft, so ist dieser Antrag nur so aufzufassen, daß dem Landes­ ausschusse das Recht eingeräumt werde, die maßgebenden Kreise im amtlichen Wege auf Personen aufmerksam zu machen, die nach seiner Ansicht sich als Mitglieder des Landesschulrates gut eignen würden, wobei es aber der Regierung beziehungsweise der Krone freigestellt bliebe, den bezüglichen Vorschlag zu berücksichtigen oder ohne Rücksicht auf denselben andere Personen aus dem Lehrerstante zu Landesschulratsmitgliedern zu ernennen. II. Schulerhaltungsgesetz. Die bezügliche Vorlage des Landesausschusses hat mehrfache Änderungen erfahren. Durch Aufnahme eines geänderten § 28 soll eine größere Einheitlichkeit hinsichtlich der fest­ zusetzenden Schulordnung erzielt weiden, da diese der Genehmigung des Bezirksschulrates bedarf. § 41 ist in der Fassung des Landesausschusses in der Öffentlichkeit ganz unrichtig beurteilt worden, da er die Verabfolgung der Lehrgehalte den Ortsschulräten überträgt. Diese Bestimmung ent­ spricht aber vollständig dem § 55 alinea 2 des Reichsvolksschulgesetzes und ist schon gleichlautend in den Landesgesetzen der Jahre 1870 und 1890 enthalten. Der Schulausschuß hat nun, um Mißver­ ständnissen vorzubeugen, in § 41 die Worte eingeschaltet „beziehungsweise der Gemeinde", um damit klarer auszusprechen, daß die Ausfolgung auch durch letztere erfolgen könne, wie es in der Regel ja auch immer geschah. In 8 33 wurde der von den Gemeinden zu tragende Grundgehalt der Lehrer von K 1300 auf K 1400, beziehungsweise von K 1600 auf K 1800 erhöht. Dieses geschah aber nur in Verbindung mit den tiefgehenden Änderungen, die bei § 47 vorgenommen wurden. Nach dem Vorschlage des Landesausschnsses hätte das Land die durch die Einreihung der Lehrpersonen in den Personalstatus eintretende Erhöhung des Grundgehaltes von K 1200 auf K 1400, beziehungsweise der Lehrpersonen an Bürgerschulen von K 1600 auf K 1800, ferner den Mehrgehalt der in die I. Gehaltsklasse vor­ gerückten Lehrpersonen, dann die sämtlichen den Lehrpersonen an den Volks- und Bürgerschulen zuerkannten Triennien und 25 % der Jahresremunerationen der geistlichen, qualifizierten Lehrpersonen zu übernehmen. In Rücksicht auf den Umstand, daß die in Aussicht genommene Landesauflage auf Wein und Bier nach den diesfalls vom Schulausschusse geänderten Gesetzentwürfen ein bedeutendes Mehrerträgnis ergeben dürfte, war der Schulausschuß der Anschauung, es sollten die in Aussicht stehenden Mehreinnahmen zur Übernahme von höhern Schulbeiträgen seitens des Landes verwendet und dadurch die Gemeinden gegenüber der Landesausschußvorlage in weitergehender Weise entlastet werden. Nach dem Vorschlag des Schulausschuffes hat das Land zu übernehmen: 1. Den Mehrbetrag an Gehalt für die in die I. Gehaltsklasse vorgerückten Lehrpersonen. 2. Die Triennien. 3. 30 % zu dem von den Gemeinden zu zahlenden Grundgehalte, dann zu den Remunera­ tionen an die qualifizierten, geistlichen Lehrpersonen, der Bezüge der Katecheten, der Supplenten, Arbeitslehrerinnen, Rotschullehrern n. dgl. 710 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 116 Die Erhöhung der Beitragsleistung des Landes ist sehr wünschenswert, weil die Gemeinden fast ausnahmslos mit vielen und großen Auslagen belastet und zumeist zur Erhebung außerordentlich hoher Umlagen genötigt sind. Die Art und Weise einer derartigen Übernahme eines Teiles der Schulauslagen wird, wie es zwar auch nach den Landesausschußvorschlägen der Fall wäre, für die Gemeinden auch deri Vorteil haben, daß ihre Schulauslagen auf eine gleichförmige Basis gestellt und, von Errichtung neuer Klassen abgesehen, sich immer gleich bleiben werden, während dieses nach dem jetzt geltenden Gesetze nicht der Fäll ist. Bezüglich des finanziellen Effektes der Lehrergehaltsregulierung ist zu bemerken, daß durch dieselbe dem Lande eine sehr bedeutende Erhöhung der Beitragsleistung zum Schulerfordeimis erwächst, während die Steigerung des Erfordernisses der Gemeinden eine geringere ist. Die Beitragsleistung des Landes stellt sich nach dem Stande des Lehrpersonals vom Jahre 1905 in den wichtigsten Posten in runden Zahlen wie folgt dar: a) An Triennien .......... K 126.000'— b) 30% an den Grundgehalten der qualifizierten Lehrpersonen an Volks­ und Bürgerschulen und Remunerationen der Lehrschwestern an Volks­ schulen ........................................................................................ „ 142.000'— c) Übernahme der Steigerung des Grundgehaltes durch Einreihung von 40% 29.000'— der qualifizierten Lehrpersonen in die I. Gehaltsklasse d) Beitrüge des Landes zum Schulerfordernis der Gemeinden § 33 und 20.000 für Vorschulen ...................................................................... 38.000 — e) Erhöhung der Beitragsleistung zum Pensionsfond .... Rechnet man hiem die Steigerung der Landesbeiträge, welche durch Anwachsen der Triennien in den nächsten 10 Jahren erfolgen wird, mit „ 80, 000'— jährlich nur K 8000'— im Gesamtbetrage von . . . K 435.000'— dazu, so haben wir eine Beitragsleistung des Landes von wobei zu bemerken ist, daß der Stand von 1905 als Grundlage ge­ nommen ist. Der Zuwachs von neuen Schulen und Klassen, die Beitragsle stung zu den Remunerationen der Religionslehrer, der Arbeitslehrerinnen, sowie der Supplenten sind Hiebei noch nicht in Rechnung gezogen. Die Gemeinden zahlen an Grundgehalten der qualifizierten Lehrpersonen an Volks- und Bürgerschulen sowie an Remunerationen für die Lehrschwestern............................................................. K 326.000' — Wohnungs- und Aktivitätszulagen zirka .... „ 100.000 K 426.000'ohne Zurechnung des Betreffnisses der Remunerationen der Religionslehrer, Arbeitslehrerinnen und Supplenten. Aus diesen Zahlen geht hervor, daß das Land in Zukunft mit Ausnahme der sachlichen Bedürfnisse der Schulen rund die Hälfte des Schulerfordernisses bestreiten wird und daß der Hauplanteil der Gehalts­ erhöhung auf das Land entfällt. K 328.671'— Die Gemeinden zahlten bis jetzt ohne den Wohnungsbeitrag 359.000'— und mit diesem rund............................................ ........ In Hinkunft zahlen die Gemeinden für Grundgehalte, Wohnungs­ 426.000— und Aktivitätszulage................................... ... . 67.000'— sohin ein Mehr von .............................................................. — 711 Beilage Htz. 116 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Das Land zahlte bisher an Grundgehalten, Lehrerpensionsfond und Zuschüssen an die Gemeinden............................................ K 120.000 — und in Zukunft...................................................................... „ 435.000"— sohin ein Mehr von ..............................................................„ 315.000"— oder, in Prozenten ausgedrückt, übernehmen die Gemeinden am Mehrerfordernis zirka 18% und das Land 82%. III. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer. Der Gesetzentwurf über die Rechtsverhältnisse der Lehrer dürfte geeignet sein, den berechtigten Forderungen der Lehrer zur Verbesserung der materiellen Lage in angemessener Weise zu entsprechen. Was die eigentlichen Gehaltsbezüge der Lehrer betrifft, so halten sich die Anträge des Schulausschusses zumeist an die Vorlage des Landesausschusses. Eine wesentliche Änderung wurde in dieser Hinsicht nur bezüglich der Höhe des Gehaltes der I. Klasse vorgenommen. Nach der Landesausschuß-Vorlage war dieselbe mit 1800 K festgesetzt und die Vorrückung von 30 % der in den Personalstatus aufge­ nommenen Lehrpersonen in dieselbe vorgesehen. Der Schulausschuß setzte den Gehalt der I. Klasse aber mit 1700 K fest, erweiterte dagegen das Ausmaß der in diese Klasse Aufzunehmenden von 30 % auf 40 %. Eine wesentliche Mehrbelastung wird durch diese Änderung nicht herbeigeführt. Diese Änderung entspricht einem mehrfach znm Ausdrucke gelangten Wunsche der Lehrer und ist geeignet, aufgetretene Bedenken, wornach ältere Lehrer zu wenig Berücksichtigung finden könnten, zu beheben. Durch die Erhöhung der Zahl der Vorrückenden wird vorgesorgt, daß wohl jeder ältere Lehrer, der mit Eifer und Berufstreue seinem Amte oblag und pflichtgemäß wirkte, in die I. Klasse noch gelangen wird. Eine Vorrückung nur oder zumeist auf Grundlage des Dienstalters würde dem Zwecke dieser Gehalts­ klasse, einen regen Wetteifer der Lehrer in treuer: und emsiger Besorgung ihres Amtes wachzurufen, nicht entsprechen. Eine Rücksicht aus das Dienstalter wird immer genommen und ist diese Rücksicht­ nahme im Gesetze auch vorgesehen. Die in Vorschlag gebrachte Änderung trägt den vorgebrachten Wünschen Rechnung, ohne dem vom Laudesausschnsse im Auge gehabten Zwecke zu schaden. Bezüglich der Wohnungs- und Aktivitätszulage (§§ 34 und 35) sah sich der Schulausschuß veranlaßt, unter Beibehaltung des vom Landesausschusse vorgeschlagenen Minimal- und Maximalbetrages dieser Zulage mehr Klassen und zwar 5 statt 3 festzusetzen, um so den so verschiedenartigen Verhältnissen in den einzelnen Teilen des Landes genügend Rechnung zu tragen. Ebenso sah sich der Schulausschuß veranlaßt, Vorsorge zu treffen für Fülle, in denen Gemeinden bereits über Lehrerwohnungen verfügen. Es wurde festgesetzt, daß dann dem Lehrer nur 40 % Aktivitätszulage aus dem sonst vorgesehenen Betrage zukomme, sonach z. B. in einem Schulorte I. Klasse statt K 800 K 320. Endlich wurde festgesetzt, wie eine solche Raturalwohnung beschaffen sein müsse. Einem weiteren Wunsche der Lehrer, außer den nach § 56 des Reichsvolksschulgesetzes in die Pension anrechenbaren Dienstjahren auch die zwei der Lehrbefähigungsprüfung vorangegangenen 2 Jahre einzubeziehen, wurde entsprochen, da auch in andern Kronläudern derartige gesetzliche Bestimmungen bestehen und daher eine Gefährdung des Gesetzes durch Aufnahme dieses Zusatzes nicht zu befürchten steht. Der Schulausschuß zog auch in Beratung, ob nicht § 40 betreffend die Nebenbeschäftigungen der Lehrer verschärft werden solle, da es ziemlich häufig vorkomme, daß Lehrer Nebenbeschäftigungen betreiben, welche einenteils ihre Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nehmen und eine Befangenheit in Ausübung des Lehramtes begründen. Nach längerer Beratung gelangte indessen der Schulausschuß zur Überzeugung, daß die Notwendigkeit der Abänderung dieses Paragraphen nicht vorliege, indem derselbe in Verbindung mit § 41 Anhaltspunkte genug biete, um unstatthafte, die Interessen der Schule und die Wirksamkeit des Lehrers schädigende Nebenbeschäftigungen des Lehrers hintanzuhalten. Bisher dürften die Schulbehörden hinsichtlich Handhabung der bezeichneten 712 Beilage IV. Session der 9. Periode 1906/7. 116. gesetzlichen Bestimmungen wohl in Rücksicht auf die mißliche finanzielle Lage der Lehrer mit besonderer Milde vorgegangen sein, nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entfällt aber dieser Grund und kann erwartet werden, daß die berufenen Organe nach dieser Richtung' int Interesse der Schule in der Folge strenger vorgehen werden. Besondere Schwierigkeit bot dem Schulausschuß die Fassung der §§ 5 und 6 des Lehrergesetzes. Die Gründe, die den Landesausschuß veranlaßten, dem Bezirksschulräte unter Darlegung der Gründe das eventuelle Recht auf Erweiterung der von den Gemeinden, beziehungsweise Ortsschulräten zu erstattenden Vorschläge bei Besetzungen von Lehrstellen einzuräumen, sind im Motivenbericht des Landes­ ausschusses kurz aufgeführt. Es heißt dort: „Es kommt nicht selten vor, daß van den Gemeinden nicht die würdigsten und besten Kandidaten in den Vorschlag Aufnahme finden, sondern, daß Hiebei leider manchmal Partei­ rücksichten zur Geltung gelangten." Gegen diese vom Landesausschuß proponierte Änderung der §§ 5 und 6 erhoben sich verschiedene Bedenken, insbesondere wurde darauf hingewiesen, daß die bezüglichen Bestimmungen sich nicht ganz im Einverständnisse mit § 50 des Reichsvolksschulgesetzes befinden. Auch die Stellung, die der Bezirks­ schulrat gesetzlich gegenüber deni Laudesschulrat einnimmt, ließ es nicht zweckdienlich erscheinen, wenn letzterer an Vorschlüge des ersteren gebunden wäre, so daß ihm in gewisser Beziehung ein geringeres Recht auf die Bestellung der Lehrer zugestanden würde, als dem Laudesschulrat. Ebenso zog der Schulausschuß in Erwägung, ob bei Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen des § 50 ds Reichsvolksschulgesetzes nicht etwa der Weg eingeschlagen werden solle, nebst den Gemeinden auch dem Landesausschuß ein Vorschlagsrccht einzuräumen. Der Schulausschuß war überzeugt, daß irgend ein Weg gefunden werden müsse, um den unhaltbaren Vorgängen bei Ausübung des Vorschlagsrechtes bei einigen, wenn auch nicht so zahlreichen Fällen, zu begegnen. Nach langen Beratungen und Verhandlungen glaubt der Schulausschuß, in den nunmehr in den Gesetzentwurf aufgenommenen Bestimmungen der §§ 5 und 6 dieses Mittel gefunden zu haben, ohne den Interessen der Gemeinden zu nahe zu treten. Das dem Laudesschulrat eingeräumte Recht, unter gewissen Vorausfolgunge», Bedingungen und Einschränkungen einen Vorschlag nicht berücksichtigen zu müssen, sondern einen tüchtigeren oder bei gleicher Eignung einen dienstältcrn Bewerber ernennen zu können, ist äußerst eingeschränkt und wird insbesondere nach Aufnahme der wettern Bestimmungen über die Art und Weise der Vorschlagserstattung bei Besetzungen von mehreren Lehrerstellen an der gleichen Schule wohl selten in Anwendung gebracht werden müssen, da schon das Vorhandensein dieser Gesetzesbestimmung geeignet ist, die bisherigen Mißbräuche einzuschränken. Die neuen Bestimmungen wollen, daß bei Erstattung der Vorschläge und bei der Ernenn ng nur die Rücksicht auf das Wohl und das Interesse der Schule die Richtschnur zu bilden habe, und es kann, von diesem Standpunkte aus betrachtet, eine eventuelle Anfechtung der nunmehrigen Bestimmungen der §§ 5 und 6 als unter keinen Umständen begründet angesehen werden. Eine wesentliche Änderung des Entwurfes erfolgte auch hinsichtlich der Übergangsbestimmungen in § 79 des Gesetzes. Nach der Landesansschußvorlage würden die Lehrpersonen erst am 1. Jänner des der Einreihnng in den Status und Festsetzung der Zahl der entfallenden Triennien folgenden Jahres die Bezüge nach deni neuen Gesetze beanspruchen dürfen. Es ist sehr wahrscheinlich, daß sowohl die Schul- und die Bedeckungsgesetze wohl schon in kurzer Z tt in Kraft treten dürften, und in diesem Falle erschiene es nicht angezeigt, wenn das Land in einem bedeutend frühern Zeitpunkte die Aussagen an Bier und Wein erheben könnte, als die Lehrer ein Anrecht auf die neuen Bezüge hätten. Diesem hat der Schulausschuß dadurch vorzubeugen gesucht, daß er durch einen entsprechenden Zusatz in den Übergangsbestimmungen'des § 79 vorsorgte, daß die Lehrer so bald als immer möglich das Anrecht auf die im neuen Gesetze festgesetzten Bezüge erhalten. Der Termin wurde für den 1. des der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen folgenden Monats festgesetzt. 713 Beilage 116. 116 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Außer den im Motivenbericht des Landesansschusses aufgeführten Petitionen in Angelegenheit der Gehaltsregulierung sind noch weitere darauf bezügliche Eingaben dem Schulausschusse zugewiesen worden: 1. Neuerliche Eingabe des Lehrervereins des Landes Vorarlberg. 2. Zuschrift des Stndtrates Dornbirn betreffend § 5 des Lehrergesetzes. 3. Petition der Gemeinden des Walsertales um Einbezug der Bezüge der Lehrer an Notschulen bei Bemessung des Landesbeitrages. 4. Gesuch von 9 Arbeitslehrerinnen von Dornbirn um gesetzliche Regelung der Altersversorgung der Arbeitslehrerinnen oder Erhöhung ihrer Bezüge. 5. Eingabe der Direktoren und Fachlehrer der Bürgerschulen in Bregenz und Bludeuz um Ernreihuug in Rangsklassen der Staatsbeamten. Die Eingaben ad 1, 2 und 3 haben in den vorliegenden Gesetzentwürfen teilweise Berück­ sichtigung und sonach die Erledigung gefunden. Bezüglich der Altersversorgung der Arbeitslehrerinnen fand sich der Schulausschuß nicht veranlaßt, der Petition ad 4 entsprechende Anträge zu stellen. Wenn für die Altersversorgung der Arbcitslehrerinnen int Wege der Schulgesetzgebung gesorgt werden wollte, müßte dieses auch für die Notschnllehrer und dergleichen geschehen. Der Schularisschuß ist der Anschauung, es solle dermalen auf die Erledigung dieser Frage nicht eingegangen werden. Es sind ohnedem Arbeiten für eine allgemeine Alters- und Jnvaliditätsversicherung im Zuge und sollte das Ergebnis derselben abgewartet werden. Dagegen wäre auf eine Erhöhung der Bezüge der Arbeitslehrerinnen hinzuwirken und es wäre zu diesem Zwecke die Petition ad 4 dem Landesausschusse mit dem Austrage abzutreten, dieselbe bei den hinsichtlich der nach § 38 des Lehrergesetzes vorzunehmeitden Verhandlungen über die Bezüge der Arbeitslehrerinnen, tunlichst zu berücksichtigen. Auf die Eingabe ad 5 konnte nicht eingegangen werden. Hinsichtlich der vorliegenden Gesetzentwürfe konnten wegen Mangel an Zeit keine Verhandlungen mit der k. k. Regierung gepflogen werden und da es doch möglich wäre, daß die Regierung bei dem einen oder andern Punkt eine andere Faffung wünschen könnte, so sollte der Landesausschuß die Er­ mächtigung erhalten, mit Beschluß etwa sich als notwendig erweisende Änderungen an bett Gesetzen vorzunehmen, wenn diese Änderungen nicht prinzipieller Natur sind oder solche Bestimmungen des Gesetzes nicht tangieren. Zum Schlüsse wird auf den umfangreichen Motivenbericht des Landesausschusses, Beilage 98 volltuhaltlich verwiesen. Der L chulausschuß stellt auf Grund dieser Ausführungen folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Den vorliegenden Gesetzentwürfen (Beilagen 113, 114 und 115): a. betreffend die Abänderung^dcs Schulaufsichtsges tzes, b. betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung der Volksschulen und c. betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrpersoneit an Volks- und Bürger­ schulen wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion dieser Gesetzentwürfe entweder aus eigener Initiative oder über 714 IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage Htz. Wunsch der k. k. Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Textesänderungen beziehungsweise Ergänzungen, soweit dieselben weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen noch auch solche tangieren, mit der Regierung zu ver­ einbaren und beschlußweise vorzunehmen. 3. Das Gesuch der Arbeitslehrerinnen von Dornbirn betreffend die Erhöhung ihrer Bezüge wird dem Landesausschusse zur entsprechenden Berücksichtigung und Würdigung bei den Verhandlungen über die Festsetzung der Bezüge der Arbeitslehrerinnen rc. nach § 38 des Lehrergesetzes abgetreten. 4. Die übrigen in Angelegenheit der Lehrergehalisregulierung eingegangenen Ein­ gaben werden als erledigt erklärt." Bregenz, am 1. April 1908. Jodok Fink, Obmann. Mart. Thurnher, Berichterstatter. Druck von J.R. Teutsch. Bregenz. 715 -------------------- - . 116 A <»er Beilagen zu den stenogr. Berichten des Lorarlberger Landtages. - - - ' ' ' IV. Session der 9. Periode 1906/7. | ™ Beilage 11« L. - Minoritätsanträge zum Gesetze betreffend die Abänderung des § 26 des Gesetzes vorn 28. August J899, C. G. Bl. Nr. 46, über die Schulaufsicht. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der § 26 des Gesetzes vom 28. August 1899, L. G. Bl. Nr. 46, tritt in seiner jetzigen Fassung außer Wirksamkeit und hat künftig zu lauten: § 34. Der Landesschulrat besteht: 1. Aus dem Landeschef oder dem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden; 2. aus zwei katholischen Geistlichen; 3. aus drei vom Landesausschusse gewählten Ver­ tretern. Wählbar sind alle jene, welche fähig sind, in den Landtag gewählt zu werden; aus dem Referenten für die administrativ-ökonomischen Angelegenheiten; 5. aus zwei Landesschulinspektoren; 6. aus zwei Mitglievenl deMWWM. Für jedes der unter Zahl 3 bezeichneten glieder wird vom Landesausschusie ein Ersatzmann gewählt. Hinsichtlich der Wählbarkeit gilt die gleiche Bestimmung wie hinsichtlich der Mitglieder. Im Falle die unter Zahl 4 bezeichnete Refcrentenstelle besetzt wird und trotzdem die zwei Landesschul717 Ä der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Votortberger Landtages! IV. Session dein 9. Periode 1906/7 inspektorstellen aufrecht erhalten werde», ist bei den Verhandlungen des Landesschulrates nur einer der beiden unter Zahl 5 aufgeführten Landesschulinspektoren stimm­ berechtigt und zwar jeder nur bezüglich jener Angelegen­ heiten, welche den ihm zugewiesenen Wirkungskreis betreffen. Wenn Zweifel entstehen, welchem der beiden Inspektoren das Stimmrecht zukommt, entscheidet hierüber von Fall zu Fall der Vorsitzende. ... - § 35. - Die im § 34 unter Zahl 2, 4, 5 und 6 an­ geführten Mitglieder des Landesschulrates werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht ernannt! ^Hinsichtlich slderl unter Zahl 2 ge­ nannten Mitglieder steht dem Bischöfe ein Vorschlags1 recht zu. Der Minister für Kultus und Unterricht hat in Bezug auf die Ernennung des administrativ­ ökonomischen Referenten mit dem Minister des Innern sich ins Einvernehmen zu setzen. Die Funknonsdauer der im § 34 unter Z. 2 und 6 erwähnten Mitglieder beträgt sechs Jahre, jene der vom' Landesausschusse gewühlten Mitglieder und Ersatzmänner richtet sich nach der Funktionsdauer des Landesausschusses, der sie gewählt hat. Die Ernannten und Erwählten verbleiben auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur erfolgten neuen Ernennung, bezw. Neu­ wahl im Amte. Der Anspruch der Mitglieder des Landesschulrates auf Ersatz der Reise- und ZehrungSkosten, ferner die Dienststellung und Bezüge des administrativ-ökonomischen Referenten und der Landesschulinspektoren, sowie die - Funktionsgebühr der Mitglieder des Lehrstandes sind durch besondere Vorschriften geregelt. Die politische Landesstelle hat dem Landesschulrate die erforderlichen Hilfsarbeiter und die Kanzlei­ erfordernisse beizustellen. Dr. Kinz. Dr. Peer W W M M 116 J Druck von I. N. Teutsch, Bregenz 718 116 B der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 116 8. Minoritiitsanträge jum Gesetze betreffend die Rechtsverhältnisse des Lehrstandes an den öffentlichen Volks- nnd Bürgerschulen. Über Antrag des Landtages meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 5. Der Bezirksschulrat übermittelt die eingegangenen Gesuche samt den ihm etwa notwendig erscheinenden Aufklärungen' und Bemerkungen an den Ortsschulrat; dieser hat binnen 4 Wochen zur Besetzung der erledig­ ten Stelle ein Gutachten an die Gemeindevertretung und letztere binnen weiteren 14 Tagen einen DreierVorschlag an den Bezirksschulrat zu erstatten. Wofern die Schulgemeinde mehrere Ortsgemeinden ganz oder teilweise umfaßt, hat der Ortsschulrat den Dreier-Vorschlag zu erstatten. Die Bezirksschulbehörde hat den an sie gelangten Dreier-Vorschlag mit ihrer Begutachtung der Landesschulbehörde vorzulegen. § «. Wenn Schulgemeinden die Besorgung des Unter­ richtes an Schulen oder Klassen solchen Lehrpersonen, die einem geistlichen Orden oder einer Kongregation angehören, übertragen wollen und seitens der bezüg­ lichen Gemeindevertretungen dahingehende Beschliisse ge­ faßt werden, so wird solchen Gemeinden und in den Fällen des § 5 alinea 2 den Ortsschulräten für die bezüglichen Schulen oder Klassen das Ernennnngs719 Beilage 116 B. 116 B der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. (Präsentations-) Recht eingeräumt, insoferne dieses nicht jemand anderen nach § 7 zusteht. In allen anderen als in den in Absatz 1, dann in § 7 bezeichneten Fällen steht dem Landesschulrate das definitive Ernennungsrecht unter Berücksichtigung des der Gemeinde eingeräumten Vorschlagsrechtes zu. Die Landesschulbehörde hat demnach aus dem Dreiervorschlage der Gemeindevertretung den ihr am meisten geeignet scheinenden Bewerber für die erledigte Stelle zu ernennen und das Anstellnngsdekret aus­ zufertigen. Sind in dem Vorschlage nicht drei gesetzlich zum Lehramte befähigte Kandidaten aufgenommen, obwohl mindestens drei solche Kandidaten eingeschlitten sind, so ist die Gemeindevertretung, bezw. der Ortsschulrat aufzufordern, binnen 14 Tagen einen anderen Vorschlag zu erstatten. Wird diesem Auftrage nicht entsprochen oder abermals weniger als drei gesetzlich zum Lehramte befähigte Kandidaten vorgeschlagen, so hat die Landesschulbehörde mit der Ernennung vor­ zugehen, ohne an einen Vorschlag seitens der Gemeinde­ vertretung, bezw. des Ortsschulrates gebunden zu sein. § 23. Jede weltliche Lehrperson, welche an einer spstemmäßigen öffentlichen Volks- oder Bürgerschule ange­ stellt ist und nur das Reifezeugnis besitzt, bezieht einen provisorischen Gehalt und zwar an Volksschulen von 1000 K, an Bürgerschulen von 1200 K. Nach Erwerbung des Lehrbefähigungszeugniffes erhallen die Lehrpersonen an Volksschulen, von dem der Erwerbung folgenden 1. Jänner an gerechnet, durch 2 volle Kalenderjahre einen Gehalt von je 1200 K und werden dann in den Personalstatus und damit in die II. Gehaltsklaffe eingereiht. Für die in den Personalstatus aufgenommenen Lehrpersonen bestehen zwei Gehaltsklassen und zwar die I. mit 1700 K, die II. mit 1400 K Jahresgehalt. Die Zahl der Lehrpersonen mit dem Gehalte von 1700 K wird mit 40% der in den Personalstatns aufgenommenen Lehrpersonen festgesetzt. Für die Vorrückung ist bei der Hälfte der in die I. Gehaltsklaffe aufzunehmenden Lehrpersonen bei be­ friedigender Dienstleistung das höhere Dienstalter maßgebend; für die andere Hälfte sind zu berück­ sichtigen die Dienstzeit, günstiger Diensterfolg bei schwierigen Verhältnissen, höhere Bildung, speziell bei Volksschnllehrern Ablegung der Bürgerschullehrerbefühigungsprüfung, Befähigung für Erteilung des 720 Beilage Uft B. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Fortbildungsnnterrichtes itnb günstiger Erfolg dieses Unterrichtes und insbesondere Verdienste um das Volksschulwesen. Die Vorrückung in die höhere Gehaltsklasse findet in der Regel nur einmal im Jahre und zwar nach Maßgabe des Personalstatns vorn 1. Jänner jeden Jahres durch den Landesschnlrat im Einverständnisse mit dem Landesausschusse statt. Die den Religionslehrern an Volks' und Bürger­ schulen zukommenden Bezüge, beziehungsweise Remu­ nerationen werden bis zur gesetzlichen Regelung vorn Landesschnlrate im Einverständnisse mit dem Landes­ ausschusse f stgesetzt Lehrpersonen, welche geistlichen Orden oder Kon­ gregationen angehören, erhalten, unbeschadet der Be­ stimmungen des § 36, als Gehalt nur Jahres­ remunerationen, und zwar provisorisch Angestellte im Betrage von 600 K, definitiv Angestellte im Betrage von 800 K. Wenn solche Leh> Personen nicht schon vermöge ihres Standes und Berufes und abgesehen vorn Schuldienste eine freie Wohnung besitzen, ist ihnen für die Dauer der Dienstleistung als Lehrer (Lehrerin) Wohnung und Holz beizustellen. Anderweitige Rechtsansprüche, z. B. auf Trieunien, Funklionsgebühren u. dgl, stehen solchen Lehrpersonen nicht zu. Die Remunerationen für Lehrpersonen an nichtsystemisierteu Schulen, sowie solcher Lehrpersonen, ivelche ohne Qualifikationen an systemifierten Schulen verwendet werden müssen, werden von Fall zu Fall nach Anhören des Ortsschulrates vonr Bezirksschulräte festgesetzt. § 36. Den Gemeindevertr tungen steht es frei, den Lehr­ personen Zuschüsse zu den regelmäßigen Bezügen aus Gemeindemitteln zu bewilligen. § 56. Der anrechenbare Jahresgehalt ist der in den §§ 23 und 24 festgesetzte Gehalt unter Zurechnung der zuerkannten Trieunien (§31) und der zuletzt be­ zogenen Wohnnngs- und Aktivitätszulage (§§ 34 und 35). 721 116 B der Beilagen zu den stcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Die gemäß § 36 von Gemeinden gewährten Ge­ haltszuschüsse können nur dann in die Pension ein­ gezogen werden, wenn diese Zuschüsse nicht ad personam gewährt, sondern mit der Lehrstelle bleibend verbunden und als unwiderruflich erklärt werden. Ein derartiger Beschluß der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung des Landesausschusses. Dr. Kinz. Dr. Peer. Druck von I. N. Teutsch, Breffenz. 722