19080000_ltb01131906_Gesetzentwurf_Abänderung_Gesetz_18990828_Schulaufsicht

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Letzte Änderung 05.07.2021, 16:35
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1906,ltb1906
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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113 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Beilage 113. (S<?|<?^ wm .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Abänderung der §§ 26, 34 und 35 des Gesetzes vom 28. August *899, £. G. Bl. Nr. 46, über die Tchulaufficht. Über Antrag des Landtages meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel 1. Die §§ 26, 34 und 35 des Gesetzes vom 28. August 1899, L. G. Bl. Nr. 46, treten in ihrer jetzigen Fassung außer Wirksamkeit und haben künftig zu lauten: § 26. Zum Wirkungskreise des Bezirksschulrates gehört: 1. die Vertretung der Interessen des Schulbezirkes nach außen, die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbesserung desselben über­ haupt und jeder Schule insbesondere; 2. die Sorge für die Verlautbarung der in Volksschul-Angelegenheiten erlassenen Gesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden, sowie für den Vollzug derselben; 3. die Leitung der Verhandlungen über die Regulierung und Erweiterung der bestehenden, sowie über die Errichtung neuer Schulen, über Aus- und Einschulungen, über die Richtig­ stellung der Schulfassionen, die Oberaufsicht über die Schulbauten und überhaupt über die Be­ schaffung der sachlichen Erfordernisse der Volks­ schulen; 675 Beilage 113. 113 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 4. die Ausübung des Schutzrechtes des Staates über die Lokalschulfonde und Schulstiftungen, so­ weit dazu nicht besondere Organe bestimmt sind, oder diese Wirksamkeit einer anderen Behörde vorbehalten ist; 5. der Schutz der Schulen und der Lehrer m allen ökonomischen Beziehungen, die Ent­ scheidung in erster Instanz in Angelegenheiten der Dienstbezüge, der Versorgungsgebühren, insoferne diese Bezüge und Gebühren nicht aus Staats- oder Landesmitteln, bezw. aus dem Lehrerpensionsfonde zu leisten sind; 6. die provisorische Besetzung erledigter Lehr­ stellen, die provisorische Versetzung der Lehr­ personen aus Dienstesrücksichten, letztere nach Anhörung des betreffenden Ortsschulrates, die Bestellung der Nebenlehrer und der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten über Vorschlag des­ selben, ferner die in den Schulgesetzen nor­ mierte Mitwirkung bei definitiver Besetzung er­ ledigter Lehrstellen; 7. die Antragstellung über die Einreihung der Lehrpersonen des Bezirkes in den Personalstatus, über die Vorrückung in die höhere Gehaltsklasse, über die Einreihung der Schulorte in die Wohnungs- und Aktivitätsklasse, über die Verleihung von Triennien, Remune­ rationen und Aushilfen; 8. die Untersuchung der Dienstesvergehen des Lehrpersonals und nach Erfordernis die Erteilung van Rügen oder die Antragstellung an den Landesschulrat auf Verhängung einer Disziplinar­ strafe ; 9. die Beförderung der Fortbildung des Lehr­ personals, die Veranstaltung der BezirkslehrerKonferenzen, die Aufsicht über die Lehrmittel, die Schüler- und Lehrerbibliotheken: 10. die Urlaubserteilung bis zu drei Monaten und die Ausstellung der Verwendungszeugnisse an Lehrpersonen; 11. die Anordnungen der Konstituierung der Ortsschulräte, die Ernennung der Ortsschnlaufseher, die Förderung und Ueberwachung der Wirksamkeit derselben; 12. die Veranlassung außerordentlicher In­ spektionen der Schulen; 13. die nach Anhörung des Ortsschulrates vorzunehmende Festsetzung des den Ortsver676 Beilage 113. IV. Session der 9. Periode 1906/7. hältnissen angemessenen Zeitpunktes für die ge­ setzlichen Ferien bei den öffentlichen Volksschulen; 14. die Erstattung von Gutachten, Auskünften, Anträgen, und periodischen Schulberichten an den Landesschulrat. Außerdem steht dem Bezirksschulräte der­ jenige Wirkungskreis zu, der ihm durch die übrigen Schulgesetze zugewiesen ist. § 34. Der Landesschulrat besteht: 1. Aus dem Landeschef oder dem von ihn: bestellten Stellvertreter aB Vorsitzenden; 2. aus zwei katholischen Geistlichen; 3. aus vier vom Landesausschusse gewählten Vertretern. Wählbar sind alle jene, welche fähig sind, in den Landtag gewählt zu werden; 4. aus dem Referenten für die administrativ­ ökonomischen Angelegenheiten; 5. aus zwei Landesschulinspektoren; 6. aus zwei Mitgliedern des Lehrstandes. Für jedes der unter Z. 3 bezeichneten Mit­ glieder wird v!om Landesausschusse ein Ersatz­ mann gewählt. Hinsichtlich der Wählbarkeit gilt die gleiche Bestimmung wie hinsichtlich der Mitglieder. Im Falle die unter Z. 4 bezeichnete Refe­ rentenstelle besetzt wird und trotzdem die zwei Landesschulinspektorstellen aufrecht erhalten wer­ den, ist bei den Verhandlungen des Landesschulrates Nur einer der beiden unter Z. 5 auf­ geführten Landesschulinspektoren stimmberechtigt und zwar jeder nur bezüglich jener Angelegen­ heiten, welche den ihm zugewiesenen Wirkungs­ kreis betreffen. Wenn Zweifel entstehen, welchem der beiden Inspektoren das Stimmrecht zukommt, entscheidet hierüber von Fall zu Fall der Vor­ sitzende. § 35. Die im § 34 unter Z. 2, 4, 5 und 6 ange­ führten Mitglieder des Landesschulrates werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht ernannt. Hinsichtlich der unter Z. 2 genannten Mitglieder steht dem Bi­ schöfe und hinsichtlich der ad 6 angeführten Mitglieder dem Landesausschusse ein Vorschlags677' 113 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. IV. Sejsion der 9. Periode 1916/7. recht zu. Der Minister für Kultus und Un­ terricht hat in Bezug auf die Ernennung des administrativ-ökonomischen Referenten mit dem Minister des Innern sich. ins Einvernehmen zu setzen. Die Funktionsdauer der im § 34 unter Z. 2 und 6 erwähnten Mitglieder beträgt sechs Jahre, jene der viom Landesausschusse gewählten Mit­ glieder und Ersatzmänner richtet sich nach der Funktionsdauer des Landesausschnsses, der sie gewählt hat. Die Ernannten und Erwählten verbleiben auch nach Ablauf dieser Zeit bis "Ur erfolgten neuen Ernennung, bezw. Neuwahl im Amte. Der Anspruch der Mitglieder des Landesschulrates auf Ersatz der Reise- und Zehrungskosten, ferner die Dienststellung und die Be­ züge des administrativ-ökonomischen Referenten und der Landesschulinspektoren, sowie die Funk­ tionsgebühr der Mitglieder des Lehrstandes sind durch besondere Vorschriften geregelt. Die politische Landesstelle hat dem Landesschulrate die erforderlichen Hilfsarbeiter itttb die Kanzleierfordernisse beizustellen. Artikel II. Mit der Durchführung dieses mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tretenden Ge­ setzes ist Mein Minister für Kultus und Un­ terricht betraut. Druck von I. N. Teutsch. Bregenz. 678