19020000_ltb00081902_Gesetzentwurf_Gesetz_Abänderung_Gemeindewahlordnung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 17:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1902,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Inhalt des Dokuments

VIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Veilage VIII. vorn . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, womit die §§ 18, 25 und 24 der Gemeindewahlordnung abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 18, 23 und 24 der Gemeindewahl­ ordnung für das Land Vorarlberg treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben zu lauten wie folgt: § 18. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vor deren Beginn von dem Gemeindevor­ steher durch öffentlichen Anschlag, sowie in Ge­ meinden, die eigene Kundmachungsorgane besitzen (§ 17), auch durch diese mit der Angabe bekannt zu machen, an welchen Orten, an welchen Tagen und zu ivelchen Stunden sich die einzelnen Wahl­ körper zu versammeln und welche Zahl Gemeinde­ vertreter sie zu wählen haben. Gleichzeitig ist hievon an die politische Bezirksbehörde die Anzeige zu machen. Der Gemeindevorsteher hat überdies zum Voll­ züge der Wahl der Ausschußmitglieder und Ersatz­ männer den Wühlern vorgeschriebene, bei der Stimmabgabe zu verwendende Couverts zustellen zu lassen. Die Kuverte müssen von starkem, undurch­ sichtigem Papier und gleichem Format sein und haben durch Aufschrift die genaue Bezeichnung zu enthalten, ob dieselben für die Ausschuß- oder Ersatzmännerwahlen bestimmt seien. Bei der Wahl sind nur solche Kuverte zri verwenden, welche der Landes-Ausschuß den Ge­ meinden gegen Ersatz der Gestehungskosten verabfolgt, r' MHÄt. verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener' Kuverte sind auf Verlangen den 33 VIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I Session der 9. Periode 1903. Wahlberechtigten von der Gemeindevorsrehung oder am Tage der Wahl von der Wahlkommission andere Kuverte auszufolgen. §23. Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahlkörpern damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel in den vor­ geschriebenen Kuverte in die Wahlurnen legen. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahl­ kommission die Wühler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, äur Stimmgebung aufgerufen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung komme», haben erst, wenn die ganze Wählerliste dnrchgelesen ist, ihre Stimme abzugeben und sich deshalb bei der Wahlkommission zu melden. § 24. Jeder zur Stimmgebung aufgerufene Wähler hat die vorgeschriebenen, seinen Stimmzettel ent­ haltenden Kuverte (§ 18) in die Hände des Vorsitzenden zu übergeben, welcher die uneröffneten Kuverte sofort in die betreffende Wahlurne legt. An jeder Wahlurne muß ersichtlich gemacht sein, ob sie für die Aufnahme der Stimmzettel für die Ausschuß- oder Ersatzmänner bestimmt seien. Der dem Vorsitzenden zuerst übergebene Stimm­ zettel hat die Namen so vieler Personen, als der betreffende Wahlkörper Ausschußmänner, der zweite aber die Namen so vieler Personen zu enthalten, als der betreffende Wahlkörper Ersatzmänner zu wählen hat. Die Namensunterschrift des Wählers ist nicht erforderlich. Enthält ein Kuvert mehr als einen Stimm­ zettel, so sind alle darin befindlichen Stimmzettel ungiltig. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirsamkeit. Artikel III. Mein Mnister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch. Bregenz. 34