19030918_ltb00431902_Volkswirtschaftsausschussbericht_Eingabe_Handelskammer_Gewerbekammer_Konsumvereinebesteuerung

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Letzte Änderung 04.07.2021, 21:44
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1902,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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WWW J) XXXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. L Session der 9. Periode 1903. Beilage XXXIV f Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Eingabe der Wandels- und Gewerbe­ kammer für Oorarlberg betreffend die Besteuerung der Aonsumvereine. Hoßee Lanötag! Die Handels- und Gewerbekammer für Vorarlberg legte dem hohen Landtage laut Eingabe dd. 31. Oktober 1902 (Beilage XVI) die Bitte vor, eine Landes- bezw. Gemeindesteuer einzuführen vom Umsätze aller Vereine, Genossenschaften oder sonstigen Verbindungen, welche sich mit dem Verkaufe von Verbrauchsartikeln an ihre Mitglieder befassen. Es ist klar, daß eine Frage mit so tief einschneidenden Folgerungen ein eingehendes Studium verlangt, da eine einseitige Lösung derselben eine Ungerechtigkeit »ach der einen oder anderen Seite hin bedeutet und zudem der Versuch, den nicht zu leugnenden Konflikt zwischen den Konsumvereinen und einem Teile des Handelsstandes auf diesem Wege zu lösen, in Oesterreich der erste ist. So oft ein Staat, ein Land oder eine Gemeinde daran denkt, eine neue Steuer einzuführen, machen wir regelmäßig die Beobachtung, daß oft schon lange Zeit vorher eingehende Erhebungen ge­ pflogen werden über alle jene Punkte, welche mitbestimmend die Frage der Einführung überhaupt sowie das Ergebnis derselben beeinflussen. Es darf daher wohl als ein feststehender Grundsatz der Steuer­ politik bezeichnet werden, vor jeder Erhebung einer neuen Steuer sich ein klares Bild zu verschaffen von der Steuerbasis, vom Erträgnis einer solchen, von der Leistungsfähigkeit derjenigen, welche die Steuer zu entrichten haben, besonders aber auch von der Billigkeit, Berechtigung und Wirkung einer solchen. Ob diese Vorarbeiten schon erledigt sind und der Handels- und Gewerbekammer bereits vor­ lagen, läßt sich aus der Eingabe nicht ersehen, da dieselbe außer einer Schilderung des Verhältnisses der Händler zu den Konsumvereinen und der Forderung nach Besteuerung derselben nichts anderes ent­ hält als eine Schätzung für das Mindestmaß einer Umsatzsteuer, deren Einführung dem Landtage empfohlen wird. 199 XXXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. L Session der 9. Periode 1903. Es liegt auf der Hand, daß diese wenigen Anhaltspunkte unmöglich die Grundlage bilden können, zur gerechten Beurteilung und richtigen Lösung einer Frage von so weitgehender Bedeutung. Der volkswirtschaftliche Ausschuß ging deshalb auf das Meritorische der Eingabe gar nicht ein, sondern machte eine weitere Behandlung des Gegenstandes abhängig von der Erbringung der notwendigen Belege und jener statistischen Ausweise, welche eine gründliche Behandlung des Gegenstandes und eine allseitige Würdigung der verschiedenen Gesichtspunkte möglich machen. Insoweit es sich nun jetzt schon feststellen läßt, müßte in Bezug auf die Konsumvereine und die sonstigen Verbindungen, welche durch die Steuer getroffen werden sollen, ein Ausweis, außer den Orten, in welchen sie sich befinden, das Gründungsjahr enthalten, den Warenumsatz, die Steuer­ leistungen an Erwerbssteuer, samt Landes- und Gemeindezuschlägen rc., an Gebühren aller Art, die Anzahl der Mitglieder und Feststellung, welchen Bevölkerungsschichten sie angehören. Bezüglich der Handelsgeschäfte erscheint als wissenswert die Gesamtzahl derselben, sowie speziell die Zahl derjenigen, welche erst in den letzten 10 Jahren eröffnet wurden, in welchem Verhältnisse die Händler des Landes in die einzelnen Gruppen zur Berechnung der Erwerbsteuer eingeteilt sind, ferner ein Ausweis darüber, wie viele Händler sich an den Orten befinden, wo auch ein Konsumverein existiert, wie viele Händler nach der Gründung eines solchen ihr Gewerbe angemeldet haben und wieviel an Steuern die Handels­ leute der betreffenden Orte im Verhältnis zum Konsumvereine bezahlen. An der Hand dieser Belege hofft der volkswirtschaftliche Ausschuß in der Lage zu sein, die angeregte Besteuerung einer gründlichen Beratung unterziehen zu können, in Ermangelung von solchen ist er jedoch aus den oben angeführten Gründen nicht in der Lage dem vorgelegten Wunsche der Handels- und Gewerbekammer gegenüber Stellung zu nehmen. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt daher den Antrag: „Der Landes-Ausschuß wird beauftragt, die Handels- und Gewerbekammer für Vorarlberg zu veranlassen, die zur weiteren Behandlung ihrer Eingabe betreffend die Be­ steuerung der Konsumvereine notwendigen Belege beizustellen." Wregenz, am 18. September 1903. Johann Köhler, Dr. Karl Drexel, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. 9t. Teutsch, Bregenz. 200