19021227_ltb00121902_Petitionsausschussbericht_Kostenübernahme_Gendarmeriebequartierungskosten_und_Vorspannkostenregelung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 17:23
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1902,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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XIL der Beilagen zu den stcnogr. Prolokollen des Vorarlberger Landtages. 1 Session der 9. Periode 1903 Beilage XIL Bericht bes Petitionsausschusses betreffend die Übernahme der Genbarmerie-Bequartierungskosten rc. auf ben Staatsschatz unb die Regelung ber Vorspannkosten. Hoher Lanöiag! Der Landes-Ausschuß in .Warnten hat mit Zuschrift vom 16. Juli ds. Js. anher die Mit­ teilung gemacht, daß der dortige Landtag am 4. Juli 1902 den Beschluß gefaßt habe, wegen Über­ nahme der Gendarmerie-Behuartierung, für Instandhaltung der Einrichtungsstücke, Kanzleispesen :c. auf den Staatsschatz, an die hohe Regierung heranzutreten, und die Landes-Ausschüsse der übrigen König­ reiche und Länder zur gemeinsamen Aktion hiezu einzuladen. Tatsächlich haben sich schon mehrere Länder dieser Aktion angeschlossen, auch der LandesAusschuß von Vorarlberg ist der Sache nicht abgeneigt, indeni derselbe am 20. ds. Mts. den Beschluß faßte, dem Landtage den Antrag zu unterbreiten, in analoger Weise, wie dies vonseite des kärtnerischen Landtages geschehen ist, sich ivegen Übernahme der Gendarmerie-Bequartierung, für Instandhaltung der Einrichtungsstücke, Kanzleispesen rc. auf den Staatsschatz an die hohe Regierung zu wenden. Es ist diese gemeinsame Aktion umsomehr zu begrüßen, als gerade auch in unserem Lande die Auslagen für diesen Zweck sehr bedeutende sind. Im Voranschläge pro 1903 finden wir unter Post 6 „Erfordernisse" eine Ausgabe von K 10.500 für Gendarmerie-BequartierungSkosten verzeichnet, welche Ausgabe bei der Kleinheit unseres Landes als eine sehr hohe bezeichnet werden darf, und es ist nicht ausgeschlossen, daß die Landesfinanzen durch Aufstellung weiterer Gendarmerie-Posten noch mehr in Anspruch genommen werden dürften. Bei dem Umstände nun, daß die finanzielle Lage unseres Landes keine besonders günstige ist, und in Erwägung, daß das Land mit anderweitigen dringend notwendigen Ausgaben zu kämpfen hat, und eine Erhöhung der Landesumlage ohne schwere Bedenken wohl nicht mehr beschlossen iverdeu könnte, und endlich in Erwägung, daß die k. k. Gendarmerie eine staatliche Institution ist und infolge dessen in erster Linie der Staat für die Kosten derselben aufzukommen hat, wenn schon nicht zu verkennen ist, 45 XII. der Beilagen zu Den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903 daß auch Land uud Gemeinden von dieser Institution Nutzen haben, so ist der Petitionsausschuß einhellig der Ansicht, daß der hohe Landtag sich den Bestrebungen des kärntnerischen Landtages entschieden anschließen, und die zur Erreichung dieses Zweckes nötigen Schritte sofort einleiten sollte. Ein weiterer wunder Punkt ist auch die Ausgabepost im Voranschläge per 3000 K, welche die Vorspanngebühren betrifft. Der vorn Staate zu leistende Beitrag für Vorspanngebühren, sowohl für die Institution der Gendarmerie als auch für Militärzwecke überhaupt, entspricht den heutigen Verhältnissen absolut nicht mehr. Es wäre daher auch diese Frage noch in Erwägung zu ziehen und mit allem Nachdrucke dahin zu wirken, daß diese Einrichtung den heutigen Verhältnissen angepaßt oder was noch billiger wäre, die gesamten Vorspannkosten auf den Staatsschatz übernommen würdenDer Petitionsausschuß stellt daher folgende S tt t t? ä $ c: Der Landes-Ausschuß wird beauftragt: „1. Die k. k. Regierung zu ersuchen, ehestens dem Reichsrate einen Gesetzentwurf vorzulegen, nach welchem die Kosten für die Bequartiernng der Gendarmerie als eines militärisch organisierten, vor allem für staatliche Zwecke geschaffenen Wachkörpers, ebenso auch die sonnigen Kosten für Instandhaltung der Kasernen, 'Neuanschaffung und Ergänzung der Einrichtungsstücke, für Kanzleispesen u. s. w. auf den Staatsschatz zu übernehmen. 2. Sich mit Petitionen an beide Häuser des Reichsrates mit dem Ersuchen zu wenden, die Erlassung eines diesbezüglichen Reichsgesetzes zu veranlaffen. 3. Wegen Regelung der Vorspannkosten, beziehungsweise wegen Übernahme der­ selben auf den Staatsschatz oder Regelung der Enschädigung der geleisteten Vorspanne, die ihm geeignet erscheinenden Schritte einzuleiten." Bregenz» am 27. Dezember 1902. Jakov Scheidvach, Berichterstatter. Äkois Dresses, Obmann. -0^ Druck von 3. N. Teutsch, Bkegenz. 46