19020000_ltb00151903_Gesetzentwurf_Gesetz_Abänderung_Gemeindewahlordnung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 17:27
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1902,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Inhalt des Dokuments

XV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Beilage XV. Nach den Beschlüssen der dritten Eesnng. (Sefetj von, .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit die §§ 18, 23 und 24 der Gemeindewahlordnung abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§18, 23 und 24 der Gemeindewahl­ ordnung für das Land Vorarlberg treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben zu lauten wie folgt: § 18. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vor deren Beginn von dem Gemeindevor­ steher durch öffentlichen Anschlag, sowie in Gemeinden, die eigene Kundmachungsorgane besitzen (§ 17), auch gleichzeitig durch diese mit der Angabe bekannt zu machen, an welchen Orten, an welchen Tagen und zu welchen Stunden sich die einzelnen Wahl­ körper zu versammeln und welche Zahl Gemeinde­ vertreter sie zu wählen haben. Gleichzeitig ist hievon an die politische Bezirksbehörde die Anzeige zu machen. Der Gemeindevorsteher hat überdies zum Voll­ züge der Wahl der Airsschußmitglieder und Ersatz­ männer den Wühlern vorgeschriebene, bei der Stimm­ abgabe zu verwendende Couverts zustellen zu lassen. Die Couverts müssen von starkem, undurch­ sichtigem Papier und gleichem Format sein und haben durch Aufschrift die genaue Bezeichnung zu enthalten, ob dieselben für die Ausschuß- oder Ersatzmännerwahlen bestimmt seien. Bei der Wahl sind nur solche Couverts zu verwenden, welche der Landes-Ausschuß den Gemein­ den gegen Ersatz der Herstellungskosten verabfolgt. Anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener- Couverts sind auf Verlangen den XV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903 Wahlberechtigten von der Gemeindevorstehung oder am Tage der Wahl von der Wahlkommission andere Couverts der vorgeschriebenen Art auszufolgen. § 23. Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahlkörpern damit, daß die Mitglieder der Wahl­ kommission, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel in den vor­ geschriebenen Couverts in die Wahlurnen legen. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlkomniission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimme abzugeben und sich deshalb bei der Wahlkommission zu melden. § 24. Jeder zur Stimmgebung aufgerufene Wähler hat die vorgeschriebenen, seine Stimmzettel enthal­ tenden Couverts (§ 18) in die Hände des Vor­ sitzenden zu übergeben, welcher die uneröffneten Couverts sofort in die betreffende Wahlurne legt. An jeder Wahlurne muß ersichtlich gemacht sein, ob sie für die Aufnahme der Stimmzettel für die Ausschuß- oder Ersatzmänner bestimmt seien. Die dem Vorsitzenden übergebenen Stimmzettel haben, und zwar der eine die Namen so vieler Personen, als der betreffende Wahlkörper Aus­ schußmänner, der andere aber die Namen so vieler Personen zu enthalten, als der betreffende Wahl­ körper Ersatzmänner zu wählen hat. Die Namens­ unterschrift des Wählers ist nicht erforderlich. Enthält ein Couvert mehr als einen Stimm­ zettel, so sind alle darin befindlichen Stimmzettel ungiltig. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregeuz. 52