19030000_ltb00231902_Landesausschussentwurf_Jagdgesetz

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Letzte Änderung 05.07.2021, 17:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1902,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Beilage XXIII. -Mlrvrrrf. iScfct} vorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit ein )agdgesetz für das Land Vorarlberg erlassen wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Das nachfolgende Jagdgesetz für das Land Vorarlberg tritt drei Monate nach seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. Mit demselben Zeitpunkte treten die bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffendeil Gesetze und Verordnungen außer Kraft. Artikel II. Die zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit des nachfolgendeil Jagdgesetzes auf Grund des Gesetzes vom 26. Juli 1892 L.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1895 ausgestellten Jagdkarten behalten die ihnen nach Maßgabe des letzter« Gesetzes noch zu­ kommende Giltigkeit. Artikel III. Bis zu der erfolgten Bildung eines Jagdaus­ schusses sind dessen, auf das nachfolgende Jagdgesetz sich grüiidenden Obliegenheiten von der Gemeindevertretmig beziehuilgsweise die dem Obmanne des Jagdansschusses zugewiesenen Aufgaben von dem Gemeindevorsteher als solchen zu versehen. Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger LandtagesArtikel IV. Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. I. Jas Jagdrecht und dessen Ausübung. A. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes die jagdbaren Tiere zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, sowie dieselben und deren etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl. sich anzueignen. ' In Betreff des Federwildes begreift das Jagd­ recht auch die ausschließliche Berechtigung zur Aneignung der gelegten Eier in sich. 8 2. Jagdbare Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind: das Edel- und Damwild, das Reh, die Gemse, der Hase, das Murmeltier, der Biber, das Auer-, Rakel-, Birk-, Hasel-, Stein-, Schneeund Rebhuhn, die Wachtel, der Wachtelkönig, der Fasan, der Kibitz, die verschiedenen Schnepfenarten, als: Wald­ schnepfe, Bekassine, Moorschnepfe, Sumpfhahn, Regenpfeifer, Brachvogel u. a., die Wasserhühner, insbesondere die Bläß- und Rohrhühner, der wilde Schwan, die Wildgans, die Wildentenarten, als: Stock-, Bläß-, KrickEnte u. a., die Wildtaubenarten. Die Statthalterei kann im Verordnungswege auch noch andere Tierarten als jagdbare erklären. Beilage XXIII. I. Session der 9. Periode 1903. § 3. Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentume verbunden und steht daher dem jeweiligen Grund­ besitzer zu. In Betreff der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, d. i. die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigene Regie, Verpachtung u. s. tv.) oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 16 ein§ 4. Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Besitzer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektaren (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Ortsgemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Ortsgemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Besitzer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein. Ist ein Gebiet der im vorstehenden Absätze be­ zeichneten Art erst nach dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes entstanden oder vergrößert worden, so steht die Befugnis der Eigenjagd auf jenem Gebiete, beziehungsweise auf den Teilen, durch welche es ver­ größert worden ist, nur dann und insoweit zu, als nicht durch die Ausübung der Eigenjagd Interessen der Landeskultur in dem betreffenden Landesteile er­ heblich beeinträchtigt werden. § 5. Die Befugnis zur Eigenjagd steht ferner zu dem Besitzer von Grundflächen ohne Unterschied des Flächenmaßes, welche der Wildhegung gewidmet und gegen den Wechsel des gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundstücken vollkommen abgeschlossen sind (Tiergärten). § 6. Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 4 nur hinsichtlich der zuni Gemeindevermögen gehörigen, 93 Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu. Hinsichtlich der Grundstücke, welche einer Gemein­ schaft von Berechtigten im Wege der Grundlastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Besitze einer anderen agrarischen Gemeinschaft be­ finden, steht die Eigenjagd gemäß § 4 der betreffenden Gemeinschaft zu. Die Gemeinde sowohl, als die Gemeinschaft haben aber die Eigenjagd entweder räumlich ungeteilt zu verpachten oder durch einen Sachverständigen ausüben zu lassen. Auf die Bestellung dieses Sachverständigen finden die Bestimmungen des § 42 sinngemäße Anwendung. Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer Gemeinschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft ein Recht zur Allsübung der Eigenjagd der Gemeiilde oder Gemeinschaft nicht zu. Im Falle einer gegen diese Vorschrift verstoßenden mißbräuchlichen Jagdailsübung kann die politische Bezirksbehörde die betreffende Eigenjagd dem Genossenschaftsjagdgebiete (§ 8) zuweisen. § 7. Als zusammenhängend im Sinne des § 4 ist eilte Grundfläche dann zu betrachten, ivenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum andern gelangen kann, ohne fremden Grund­ besitz zu überschreiten. Wege, Eisenbahnen und deren Zugehör, Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise derselben inneliegende stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges, und sind in dieser Hinsicht selbst Inseln als mit den Ufergrundstücken zu­ sammenhängend zu betrachten. Werden räumlich auseinanderliegende Grund­ flächen durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremdem Grundbesitze führen, verbunden, so wird der für die Ausübung der Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grund­ flächen durch jene Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Session der 9. Periode 1903. Beilage XX1IL Durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden öffentlichen oder privaten Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt. § 8. Die in der Gemarkung einer Ortsgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich deren die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden ein Genossenschaftsjagdgebiet. Als ein Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Jagd­ gebiet (§ 11, Absatz 1 und §§12 und 13), sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagd­ gebietes (§ 11, Absatz 2) anzusehen. Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 14), gehört gleichwohl zu betn Genossenschaftsjagdgebiete. B. Feststellung der Jagdgebiete. § 9. Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweilig für die nächstfolgende Jagdpachtperiode stattzufinden. Die Jagdpachtperiode beträgt fünf Jahre. Nur in Fällen, in denen der Jagdausschuß aus triftigen Gründen eine Verlängerung oder Abkürzung bei der politischen Bezirksbehörde vor Schluß des vor­ letzten Jahres der laufenden Pachtperiode beantragt, kann die Statthalterei die Verlängerung bis auf höchstens zehn und die Abkürzung bis auf mindestens drei Jahre verfügen. Gegen diese Verfügung ist eine Berufung nicht statthaft. § 10. Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpachtperiode hat die politische Bezirksbehörde an ihrem Amtssitze und in der Gemeinde ein Edikt kundzuniachen, womit diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende, im Edikt zu bezeichnende Jagdpachtperiode (§ 9) auf Grund der §§ 4 und 5 die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufge­ fordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen Beilage XXII s. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. bei der politischen Bezirksbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen. Dieses Edikt ist überdies jenen Grundbesitzern, welche in der laufenden Pachtperiode die Eigenjagd in der betreffenden Gemeinde ausüben, zuzustellen. Für diese Grundbesitzer endet die Frist zur Ein­ bringung des vorbezeichneten Anspruches keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung des Ediktes. Haben die Anmeldung und Begründung des Anspruches auf ein Eigenjagdgebiet, für eine bestimmte Jagdpachtperiode stattgefunden, und ist das Eigenjagdgebiet als solches für diese Pacht­ periode anerkannt worden, so genügt für kommende Pachtperioden, insoweit an den: Eigenjagdgebiete keine Veränderungen eingetreten sind, der Nachweis der bereits früher erfolgten Anerkennung des Eigen­ jagdgebietes. Die politische Bezirksbehörde hat die Anmeldungen und Nachweise zu prüfen, die etwa noch nötigen Erhebungen vorzunehmen und hiernach die Eigen­ jagdgebiete sowie das Genossenschaftsjagdgebiet festzustellen. Eigenjagden, welche nicht innerhalb der obigen Frist von sechs Wochen zur Ausscheidung aus dem Genossenschaftsjagdgebicteangemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Genossenschafts' jagdqcbiete. § 11. Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse vor Erlassung des im § 10 erwähnten Ediktes beschließen, daß Die Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile der­ selben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete zu vereinigen sind, so hat die politische Bezirksbehörde diese Vereinigung dann zu verfügen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung entgegenstehen. Wenn anDerseits der Jagdausschuß vor dem eben bezeichneten Zeitpunkte die Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Teile behufs selbständiger Ausübung der Jagd auf diesen beschließt, so hat die politische Bezirksbehörde diese Zerlegung dann zu verfügen, wenn besondere Verhältnisse, wie namentlich die Verschiedenartigkeit der Jagd, diese Zerlegung rechtfertigen; doch darf die Fläche keines dieser Teile weniger als 115 Hektar betragen. Beilage XXIII. I. Session der 9. Periode 1903. § 12- Behufs entsprechender Arrondierung anstoßender Genossenschaftsjagdgebiete kann die politische Bezirks­ behörde bei Feststellung dieser Gebiete über Ansuchen der beteiligten Jagdausschüsse einzelne Teile von dem einen Genossenschaftsjagdgebiete abtrennen und mit einem anderen zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete vereinigen; doch darf hiedurch die Fläche eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht unter 115 Hektarsinken. § 13. Beträgt ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 Hektar, und kann die Vereinigung desselben mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiete nicht schon auf Grund des § 11, Absatz 1, erfolgen, so hat die politische Bezirksbehörde jenes Genossenschafts­ jagdgebiet mit einem nachbarlichen zu einem gemein­ schaftlichen Jagdgebiete zu vereinigen, soweit eine solche Vereinigung mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdausübtlng möglich und angezeigt ist. § 14. Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die politische Vezirksbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa eintretenden Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse festzustellen. Der von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd im Sinne der §§ 31 und 32 nicht ausgeschlossene Besitzer einer in Geinäßheit des § 4 bestehenden Eigenjagd, welche einen 115 Hektar nicht erreichenden Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossen­ schaftsjagdgebietes dem ganzen Umfange »ach so umschließt, daß die umschließenden Teile der Eigen­ jagd eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, hat das Recht, die Jagd auf dem vorbezeichneten Teile (Jagdeinschluß) für die festgestellte Pacht­ periode vor jedem anderen zu pachten, vorausgesetzt, daß durch die Ausübung dieses Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet nicht unter 115 Hektar sinkt. Wird der Jagdeinschluß durch mehrere Eigen­ jagden in der im Absätze 2 bezeichneten Weise umschlossen, so steht das oberwähnte Recht der Vorpachtung zunächst dem Besitzer der in längerer Aus­ dehnung an den Jagdeinschluß grenzenden Eigen­ jagd zu. 97 Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Behufs Feststellung derartiger Vorpachtrechte hat die politische Bezirksbehörde die in Betracht kommenden Eigenjagdbesitzer aufzufordern, sich binnen einer angemessen anzuberaumenden Fallfrist über die Inanspruchnahme etwaiger Vorpachtrechte zu erklären, und sohin festzustellen, welchen Ansprechen! ein Vorpachtrecht zustehe. Würde durch die gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 Hektar sinken, so hat die politische Bczirksbehörde festzustellen, welchen der in Betracht kommen­ den Eigenjagdbesitzer im Jntereffe eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes Vorpachtrechte einzuräumen seien. Gleichzeitig mit der Feststellung der Vorpacht­ rechte hat die politische Bezirksbehörde, wenn nicht eine Vereinbarung zustande kommt, auch den Pacht­ schilling für den einzelnen Jagdeinschluß zu bemessen. Derselbe ist nach Anhörung des Jagdausschusses und des betreffenden Eigenjagdbesitzers in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pacht­ schillinge zu ermitteln, welche für Genossenschafts­ jagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche jagdliche Ver­ hältnisse ausweisen. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher die Berücksichtigung jener Pachtschillinge nicht zutrifft, so ist der Pachtschilling für den Jagdeinschluß auf einer anderen, den Umständen des Falles entsprechenden Grundlage zu bestimmen. 6. Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Genossenschaftsjagdgebieten. § 15. Die Besitzer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiete (§ 8) gehören, bilden eine Jagdgenosscnschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd (Genoffenschaftsjagd) auf dem Genossenschafts­ jagdgebiete befugt. § 16. Die Jagdgenofsenschaft hat die Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiete — und zwar mit der aus dem § 14 sich ergebenden Ausnahme — ungeteilt zu verpachten. I. Session der 9. Periode 1903. Beilage XXIH. Die Bestellung von Sachverständigen behufs Ausübung der Jagd zu Gunsten der Jagdgenossen­ schaft ist in den Fällen des § 40 zulässig. Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossen­ schaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausiibung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiete nicht zu§ 17. Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zu­ stehende Recht zur Ausübung der Jagd durch einen Ausschuß (Jagdausschuß). Derselbe besteht: 1. aus dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter als dem Obmanne; 2. aus vier von der Jagdgenossenschaft ans ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit auf die Dauer der festgestellten Jagdpachtperiode gewählten Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern. Zum Obmanne des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Jagdgebietes (§§ 11, Absatz 1, 12 und 13) ist der Vorsteher jener Ortsgemeinde berufen, deren Grundstücke den größeren Teil des Genossenschaftsjagdgebietes bilden. Ist der Gemeindevorsteher zugleich Pächter der Genossenschaftsjagd, so hat als Obmann des Jagdausschnsses der zur Stellvertretung des Vorstehers nach der G. O. bestimmte Gemeinderat zu fungieren. § 18. Wahlberechtigt sind diejenigen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche von dem Wahlrechte für die Wahl in den Gemeinde-Ausschuß nicht aus­ geschlossen sind. Die Stinrmen werden derart berechnet, daß auf eine ohne Zuschläge berechnete jährliche Grundsteuerleistung von 2 bis einschließlich 40 Kronen eine Stimme, von über 40 bis einschließlich 80 K zwei Stimmen und so fort von je 40 zu 40 K je eine Stimme mehr entfällt. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann auf seine Person nrehr als ein Drittel aller Stimmen der Jagdgenossen­ schaft vereinigen. Auf die persönliche Vornahme der Wahl, beziehungsweise auf die Vertretung und die Bevoll­ mächtigung bei der Wahl, finden die Bestimmungen 99 Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. für die Wahl des Gemeindeausschufles sinngemäße Anwendung. Wählbar in den Jagdausschuß sind diejenigen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche in den Gemeindeausschuß wählbar sind. § 19. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Statthalterei im Verordnungs­ wege zu erlassen. § 20. Zur Durchführung der Wahl ist der Gemeinde­ vorsteher berufen. § 21. Das Ergebnis der Wahl ist in der Orts­ gemeinde, beziehungsweise bei einem gemeinschaft­ lichen Jagdgebiete in jeder der betreffenden Gemeinden durch den Gemeindevorsteher in ortsüblicher Weise verlantbaren zu lassen. § 22. Ueber Beschwerden gegen den Vorgang bei der Vorbereitung der Wahl, bei der Wahl selbst, sowie gegen die Giftigkeit derselben überhaupt entscheidet die politische Bezirksbehörde in erster Instanz, in zweiter und letzter Instanz die Statthalterei nach Einvernehmung des Landesausschusses. Diese Beschwerden sind innerhalb 14 Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 21), beziehungsweise nach Zustellung der in erster Instanz gefällten Entscheidung bei dem Gemeindevorsteher einzubringen, welcher dieselben unter Anschluß der auf die Wahl bezughabenden Akten unverzüglich an die politische Bezirksbehörde zu leiten hat. § 23. Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenoffenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und deffen Beschlüsse innerhalb der geltenden Vorschriften zur Durchführung zu bringen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Obmann und einem Ausschußmitgliede unterfertigt werden. Beilage XXIII. I Session der 9. Periode 1903. Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Jagdaus­ schusses ist erforderlich, daß die gewählten Mitglieder desselben von dem Obmann unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände drei Tage vorher zur Ausschußsitzung eingeladen worden seien und außer dem Vorsitzenden mindestens zwei von den gewählten Mitgliedern an der Beschlußfassung teilgenommen haben. Die Beschlüsse des Jagdausschusses werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen­ gleichheit gilt jene Anficht als Beschluß des Jagd­ ausschusses, welcher der Obmann beigetreten ist. Wenn zu einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung nicht die zur Beschlußfassung notwendige Anzahl von Ausschußmitgliedern erscheint, so hat der Obmann eine neuerliche Sitzung anzuberaumen, bei welcher ohne Rücksicht auf die Zahl der er­ schienenen Ausschüsse gütige Beschlüsse gefaßt werden können. Der Obmann muß den Ausschuß berufen, wenn es mindestens zwei Ausschußmitglieder unter Bekannt­ gabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. In dringenden Fällen kann der Obmann un­ mittelbar die im Sinne dieses Gesetzes der Beschluß­ fassung des Jagdausschusses unterliegenden Ver­ fügungen treffen; dieselben find jedoch in der nächsten Sitzung dem Jagdausschusse bekanntzugeben. Wenn der Obmann seinen Obliegenheiten nicht entspricht, hat die politische Bezirksbehörde die Anzeige an die k. k. Statthalterei zu erstatten, welche nach Einvernehmung des Landesausschusses die ge­ eigneten Verfügungen zu treffen hat. § 24. Die Verpachtung der Jagd auf einem Jagdeinschlusse (§ 14) erfolgt durch den Jagdausschuß an den Eigenjagdbesitzer, welchem das Vorpachtrecht zuerkannt worden ist, auf die Dauer der festgestellten Pachtperiode und um den vereinbarten oder den bemessenen Pachtschilling. 8 25. Abgesehen von dem im § 24 bezeichneten Falle, kann eine Genoffenschaftsjagd über Beschluß des Jagdausschuffes im Wege des freien Uebereinkommens an solche Personen, welche nicht gemäß 101 Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Borarlberger Landtages. der §§ 31 und 32 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn sich für diese Verpachtung mindestens Dreiviertel aller Stimmen der Jagdgenossenschaft (§ 18, Absatz 2) entscheiden. Hinsichtlich des Vorganges bei der Beschluß­ fassung der Jagdgenossenschaft finden die im § 41, Absatz 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen An­ wendung. Der Beschluß der Jagdgenossenschaft ist sechs Monate vor Ablauf des letzten Pachtjahres zu fassen — und sofern sich die oben angegebene Stimmenzahl für diese Verpachtung erklärt — hierüber unverzüglich die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten, welche die Verpachtung, wenn gegen die Person des Pächters, insbesondere auch im Hinblicke auf die zweckdienliche Jagdaus­ übung, kein Bedenken obwaltet, zur Kenntnis zu nehmen und hievon den Obmann des Jagdaus­ schusses zu verständigen hat. Falls jedoch gegen die Person des Pächters nach Ansicht der politischen Bezirksbehörde ein Bedenken obwaltet, hat sie unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Jagdausschusses die Anzeige an die Statthalterei zu erstatten, welche sodann hierüber nach Einver­ nahme des Landes-Ausschusses entscheidet. Findet die Statthalterei die beabsichtigte frei­ händige Verpachtung nicht zur Kenntnis zu nehmen, so hat der Jagdausschuß beziehungsweise dessen Obmann die zur versteigerungsweisen Verpachtung der Genossenschaftsjagd erforderlichen Verfügungen (§§ 28 und 29) zu treffen. § 26. Im Falle des § 25 erfolgt die Abschließnng des Pachtvertrages durch den Jagdausschuß auf die Dauer der festgestellten Pachtperiode. Die Bestimmungen des § 29, Absatz 2, in Betreff des etwaigen Zuwachses oder Abfalles am Genoffenschaftsjagdgebiete und am Pachtschillinge finden Hiebei sinngemäße Anwendung. § 27. Wird gegen eine in Gemäßheit der §§ 24 und 25 erfolgte Verpachtung eine Berufung eingebracht, so bleibt gleichwohl derjenige, dem die Genossen­ I. Session der 9. Periode 1903. Beilage XXIII. schaftsjagd verpachtet wurde, bis zur eudgiltigeu Außerkraftsetzung dieser Verpachtung, Pächter dieser Jagd. § 28. Mit Ausnahme der in den §§ 24 und 25 bezeichneten Fälle ist die Genossenschaftsjagd in der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Jagdausschuß auf die Datier der festgestellten Pachtperiode, und zwar an denjenigen zu verpachten, welcher das höchste Anbot stellt, wobei jedoch die Anbote solcher Personen, welche gemäß der §§ 31 und 32 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben. Zu diesem Zwecke hat der Jagdausschuß sofort nach der von der politischen Bezirksbehörde für die betreffende Pachtperiove vorgenommenen Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes die Bedingnisse über die Verpachtung der Genossenschaftsjagd zu ent­ werfen. Der Entwurf der Feilbietungsbedingnisse ist der politischen Bezirksbehörde vorzulegen, welche dieselben vom Standpunkte der gesetzlichen Zulüssigkeit zu prüfen, nötigenfalls zu berichtigen und deni Obmann des Jagdansschusses zur weiteren Ver­ anlassung zurückzustellen hat. § 29. Der Obmann hat sodann die Versteigerung der Genossenschaftsjagd im Anttsblatte des Landes auszuschreiben, ferner zu veranlassen, daß die Kund­ machung der Versteigerung in der betreffenden Gemeinde und in den untliegenden Gemeiitden in ortsüblicher Weise veröffentlicht, sowie am Amts­ sitze der politischen Bezirksbehörde durch Anschlag verlautbart werde. Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesent­ lichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, den Ausrufspreis, die Datier der Verpachtung (§ 9), ferner hinsichtlich des zu erlegenden Vadiums, sowie endlich die Angabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmettden Versteigerung zu enthalten; es ist ferner tit dieser Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, daß, wenn infolge der endgiltigen Ent­ scheidung über etwa itoch anhängige Berufungen oder int Sinne weiterer Bestimmungen dieses Gesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Genosseitschafisjagd- Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Lorarlberger Landtages. gebiete eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt. § 30. Die Vornahme der Versteigerung der Genossen­ schaftsjagd erfolgt durch den Obmann des Jagd­ ausschusses. Der Vorgang bei der Versteigerung, sowie jener bei Abschließung des Pachtvertrages durch den Jagdausschuß (§§ 24, 20 und 28) sind von der Statthalterei im Verordnungswege zil regeln, wobei gleichzeitig auch die Formularien für die Ausschreibung der Ver­ steigerung, für das Versteigerungsprotokoll und für den Pachtvertrag festzusetzen sind. § 31. Personen, welche gemäß § 61 von der Erlangung der Jagdkarte ausgeschlossen sind, ferner Gemeinden, sowie agrarische Gemeinschaften als solche können zur Pacht einer Genossenschaftsjagd (§§ 24, 25 und 28) - mit der aus dem Absätze 2 sich ergebenden Ausnahme — nicht zugelassen werden. Eine Gemeinde oder eine agrarische Gemeinschaft kann nur dann, wenn ihr eine Eigenjagd zusteht (§ 6), zur Pachtung eines Jagdeinschlusses auf Grund des § 14 zugelassen werden. Alle die vorstehenden Vorschriften umgehenden Verträge sind ungiltig. § 32. Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd zugelassen werden, mit Ausschluß jener Mitglieder, denen etwa die Erlangung derJagdkarte gesetzlich benommen ist (§ 61). § 33. Die im Wege der öffentlichen Vesleigerung er­ folgte Verpachtung einer Genossenschaftsjagd unter­ liegt der Genehmigung der politischen Bezirksbehörde, welcher zu diesem Zwecke durch den Obmann sofort nach Vornahme der Verpachtung der Pachtvertrag und bei Versteigerung der Genossenschaftsjagd auch 104 Session der 9. Periode 1903. Beilage XXIII. die festgestellte» Feilbietungsbedingnisse, sowie die Ausschreibung (§ 29), ferner das Versteigerungs­ protokoll vorzulegen sind. Die politische Bezirksbehörde hat den Vorgang bei der Verpachtung und insbesondere bei der Ver­ steigerung, sowie den Pachtvertrag von dem Gesichts­ punkte aus zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen und die hinsichtlich der Verpachtung getroffenen behördlicheil Verfügungen eiilgehalten wurden, und, wenn sich Hiebei kein Anstand ergibt, den Pachtver­ trag zu genehmigen, andernfalls aber die erforderlichen Verfügungeil zu treffen. Erachtet die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung nicht zu genehniigen, so hat sie unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung eine neuerliche Ver­ steigerung anzuordnen, wenn sie die Genossenschafts­ jagd nicht etwa im Sinne des § 28, Absatz 1, nach Anhörung des Jagdausschnsses, einem andern Offerenten zuzuweisen findet. Hat die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung geilehmigt oder die Genossenschaftsjagd einem anderen Offerenten im Sinne des § 28, Absatz 1 nach Anhörung des Jagdausschusses zugewiesen und wird hiegegen berufen, so hat die über die Berufung entscheidende Statthalterei, wenn sie dieselbe für begründet, findet unter Außerkraftsetzung der vorge­ nommenen Verpachtung eine neuerliche Versteigerung für die restliche Pachtdauer allzuordnen, es wäre denn, daß die Behörde die Genoffenschaftsjagd einem Offerenten, von dem eine Berufung vorliegt, zu­ zuweisen findet. Jil den im vorstehenden Absätze bezeichneten Fällen bleibt gleichwohl der Ersteher, beziehungs­ weise derjenige, dem die Genossenschaftsjagd durch die politische Bezirksbehörde zugewiesen wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheiduilg über die Berufung Pächter der Genossenschaftsjagd. Hat die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung nicht geilehmigt und die Genossenschaftsjagd auch keinem anderen Offerenten zugewiesen, unb wird hiegegen berufen, so ist bis zur rechtskräftigeil Entscheidung über die Berufung in Gemäßheit des § 40, Z. i vorzugehen. Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 34. Der Pächter hat binnen 14 Tagen nach Rechts­ kraft der Verpachtung, beziehungsweise Zuweisung der Genossenschaftsjagd (§§ 24, 25, 28 und 33) die mit der Verpachtung, beziehungsweise Ge­ nehmigung verbundenen Kosten zu ersetzen. In den im § 27 und im § 33 Absatz 5 bezeichneten Fällen hat der mittlerweilige Pächter der Genossenschaftsjagd die Kosten der Verpachtung, beziehungsweise der Versteigerung dann zu tragen, wenn die vorgenommene Verpachtung beziehungs­ weise Versteigerung, endgiltig außer Kraft gesetzt wird. Diese Kosten sind binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der bezüglichen Entscheidung zu bezahlen. Die Jagdgenossenschaft hat die mit der Ver­ pachtung der Genossenschaftsjagd und der Amts­ handlung hierüber verbundenen Kosten nur dann zu tragen, wenn die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde, wonach die im Wege der Ver­ steigerung vorgenommene Verpachtung nicht genehmigt und die Genossenschaftsjagd auch keinem anderen Offerenten zugewiesen wurde, in Rechtskraft erwächst. § 35. Binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Ver­ pachtung, beziehungsweise Zuweisung der Genossen­ schaftsjagd (§§ 24, 25, 28 und 33) hat der Pächter eine Kaution im Betrage eines einjährigen Pachtschillings bei der politischen Bezirksbehörde zu erlegen. Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Pächter in Betreff der gepachteten Genossen­ schaftsjagd verurteilt wird, ferner für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen in Betreff der gepachteten Genossenschaftsjagd erlaufen, und zu deren Tragung der Pächter verhalten wird, endlich für den Pachtschilling, sowie für die Erfüllung der sonstigen dem Pächter aus dem Pachtverträge obliegenden Verbindlichkeiten. Sinkt die Kaution unter den Betrag des ein­ jährigen Pachtschillings, so hat die politische Bezirks­ behörde dein Pächter die Ergänzung derselben binnen 14 Tagen auf die ursprüngliche Höhe aufzutragen. Die Kaution hat in Bargeld, in Staats- oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren, nach dem Börsekürs des Erlagstages berechnet, 1. Session der 9. Periode 1903. Beilage XXIII. oder in Einlagebüchern inländischer Sparkassen oder Raiffeisenkassen zu bestehen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachlzeit wird dem Pächter die Kaution, insoweit dieselbe nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch ge­ nommen wird, zurückgestellt. § 36. Der erste Pachtschilling ist binnen 14 Tagen nach erfolgter rechtskräftiger Genehmigung des Pacht­ vertrages, beziehungsweise Zuweisung der Genossen­ schaftsjagd (§§ 24, 25, 28 und 33) und jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Pachtjahres über Anweisung des Obmannes bei der Gemeindekasse in Verwahrung zu erlegen. Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht ganz erlegt, so hat auf die hierüber erfolgte Anzeige des Obmannes die politische Bezirks­ behörde den Pächter unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, unter Androhung der Auflösung des Pachtes (§ 49, Z. 1), allenfalls auch der zwangsweisen Einbringung zur Zahlung aufzufordern. Der mittlerweilige Jagdpächter (§§ 27 und 33, Absatz 5) hat den auf die Zeit der mittlerweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtschilling binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung, infolge deren er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen. § 37. Der Pachtschilling für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§§ 11, Absatz 1, 12 und 13) ist an die Kassen der betreffenden Ortsgemeinden in jenen Teilbeträgen abzuführen, welche auf die aus den einzelnen Ortsgemeinden in das Genossen­ schaftsjagdgebiet einbezogenen Grundstücke nach dem Maßstabe entfallen, der gemäß § 38 für die Ver­ teilung des Pachtschillings unter die Bkitglieder der Jagdgenossenschaft anzuwenden ist. § 38. Der Jagdpachtschilling ist — abzüglich der die Jagdgenossenschaft betreffenden Kosten — mit der aus Absatz 5 sich ergebenden Ausnahme auf alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzuteilen. 107 Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Der Jagdausschuß hat mit Ausschluß des Beschwerdeweges zu beschließen, ob diese Aufteilung unter Zugrundelegung des Flächenmaßes der in das Genossenschaftsjagdgebiet einbezogeneu Grundstücke oder unter Zugrundelegung der für diese Grundstücke entrichteten Grundsteuer zu erfolgen hat. Innerhalb vier Wochen nach dem jeweiligen Erläge des jährlichen Pachtschillings hat der Jagd­ ausschuß in ortsüblicher Weise kundzumachen, daß die einzelnen Mitglieder der Jagdgenossenschaft die auf sie nach dem zugrunde gelegten Maßstabe (Absatz 2) entfallenden Anteile binnen einer kalender­ mäßig festzusetzenden Frist von vier Wochen und im Falle einer Beschwerde (Absatz 6) binnen vier Wochen nach Rechtskraft der bezüglichen Entscheidung — bei sonstigem Verfalle zu Gunsten der Gemeinde­ kasse — beheben können. Ist bei Zerlegung eines Genossenschaftsjagd­ gebietes in mehrere selbständig zu verpachtende Teile (§ 11, Absatz 2) die einheitliche Verteilung des Gesamtpachtschillings, der für alle durch die Zerlegung entstandenen Genossenschaftsjagden erzielt wird, vorbehalten worden, so ist die Verteilung des Gesamtpachtschillings unter die Mitglieder aller Jagdgenossenschaften nach den vorstehenden Vor­ schriften durch jenen Jagdausschuß vorzunehnien, welcher durch Vereinbarung der Jagdausschüsse oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung durch die politische Bezirksbehörde bestimmt wird, gegen deren Ausspruch eine Berufung nicht stattfindet. Der auf einen Jagdeinschluß ■ § 14) entfallende Pachtschilling ist nach den vorstehenden Vorschriften nur unter die Besitzer jener Grundstücke zur Ver­ teilung zu bringen, welche den Jagdeinschluß bilden. Beschwerden gegen die von dem Jagdausschusse vorgenommene Feststellung der Anteile der einzelnen Mitglieder der Jagdgenossenschaft am Jagdpacht­ schillinge sind binnen der vorbezeichneten vierwöchentlichen Frist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Obmann anzubringen und von diesem ohne Verzug der politischen Bezirksbehörde vorzulegen, welche hierüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung findet eine Berufung nicht statt; doch steht es demjenigen, welcher sich durch dieselbe beschwert erachtet, frei, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung Abhilfe int ordentlichen Rechtswege zu suchen. Beilage XXIII. I. Session der 9. Pe tobe 1903. § 39. Die teilweise oder gänzliche Ueberlassung einer gepachteten Genossenschaftsjagd (§§ 24, 25 und 28) in Afterpacht ist untersagt. Hingegen kann mit Zustimmung des Jagdausschusses und mit Ge­ nehmigung der polüischen Bezirksbehörde eine gepachtete Genossenschaftsjagd an einen anderen, welcher nicht in Gemäßheit der §§ 31 und 32 von der Pachtung ausgeschlossen ist, für die restliche Pachtperiode abgetreten werden. Die Abtretung von Teilen des Jagdgebietes seitens der Jagdnachbarn untereinander zum Zwecke der Arrondierung ist mit Zustimmung der beteiligten Jagdausschüsse und mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde gestattet. § 40. Die Ausübung einer Genossenschaftsjagd durch einen Sachverständigen (§ 16, Absatz 2), welchen der Jagdausschuß zu bestellen hat, ist zulässig: 1. wenn die Verpachtung der Genossenschafts­ jagd (§§ 25 und 28) nicht erzielt werden kann, oder 2. wenn diese Form der Jagdausübung im Interesse der Land-, Forstwirtschaft oder der Jagd selbst, oder aus sonst erheblichen Gründen vorn Jagdausschusse beschlossen wird, und sich mindestens drei Viertel aller Stim­ men der Jagdgenossenschaft (§ 18, Absatz 2) hiefür entscheiden. Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt auf die Dauer der festgestellten Pachtperiode. Die politische Bezirksbehörde kann der Jagd­ genossenschaft den Erlag einer angemessenen Kaution, und zwar znr Sicherstellung für Kosten, die an­ läßlich von Amtshandlungen in Betreff der Genossen­ schaftsjagd erlaufen und zu deren Tragung die Genossenschaft verpflichtet wird, sowie zur Sicher­ stellung für den Ersatz von Jagd- und Wildschäden auftragen. Die Höhe der Kaution ist unter entsprechender Rücksichtnahme auf die Höhe der von früheren Pächtern des Genosseüschaftsjagdgebietes oder von Pächtern benachbarter Jagdgebiete erlegten Kautionen festzusetzen. Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Hinsichtlich der Aufbringung dieser Kaution gelten die Bestimmungen des § 45, Asatz 3 und ff. Die Kaution ist bei der politischen Bezirks­ behörde binnen einer von dieser festzusetzenden Frist zu erlegen und finden auf dieselbe die Bestimm­ ungen der Absätze 3, 4 und 5 des § 35 sinn­ gemäße Anwendung. § 41. Zu der nach § 40 erforderlichen Abstimmung hat der Obmann des Jagdausschusses sämtliche Mitglieder der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen unter Bekanntgabe des diesbezüglichen Jagdausschußbeschluffes einzuladen. Die Abstimmung erfolgt nach dem Willen des stimmberechtigten Mitgliedes der Jagdgenossen­ schaft entweder durch Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels vor der hiefür eingesetzten Konimission oder durch Einsendung des vom Abstimmen­ den unterschriebenen Stimmzettels. Soferne sich die im § 40 angeführte Stimmenanzahl für die Ausübung der Genossenschaftsjagd durch einen Sachverständigen entscheidet, hat der Obmann des Jagdausschusses hierüber die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten, welche die für diese Form der Jagdausübung maßgeben­ den Gründe zu prüfen, und wenn sie dieselben für zutreffend erachtet, den Beschluß zur Kenntnis zu nehmen und hievo» den Obmann des Jagdaus­ schusses zu verständigen hat. Falls hingegen die politische Bezirksbehörde diese Gründe nicht gerecht­ fertigt findet, hat sie unter gleichzeitiger Verstän­ digung des Obmannes des Jagdausschusses die An­ zeige an die Statthalterei zu erstatten, welche so­ dann hierüber nach Einvernehmung des Landesausschuffes entscheidet. § 42. Die Bestellung des Sachverständigen unterliegt der Bestätigung durch die politische Bezirksbehörde. Wenn der Jagdausschuß diese Bestellung innerhalb einer von der politischen Bezirksbehörde angemessen festzusetzenden Frist nicht vornimmt, erfolgt dieselbe über Antrag der politischen Bezirksbehörde durch die Statthalterei nach Einvernehmung des LandesAusschuffes.