19030811_ltb00261902_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Schutz_Edelweisspflanze

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Letzte Änderung 05.07.2021, 17:29
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1902,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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XXVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Beilage XXVI Bericht des Landes-Ansschuffes über den Gesetzentwurf betreffend den Schutz der Edelweißpflanze. Hoher Landtag! Mit Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 12. Juni d. I. Nr. 23497 wurde dem Landes-Ausschusse eröffnet, daß Seine k. u. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Ent­ schließung vom 9. Mai d. I. dem vom Landtage am 2. Juli 190.2 beschlossenen Gesetzentwürfe, betreffend den Schutz der Pflanze Edelweiß, die Allerhöchste Sanktion nicht zu erteilen geruht, dagegen den Herrn Ackerbauminister allergnädigst ermächtigt haben, die dem Gesetzentwürfe entgegenstehenden Bedenken dem Landesausschusse mitteilen zu lassen. In der bezüglichen Eröffnung wird folgendes ausgeführt: „Die Beschränkung des int § 1 des Gesetzentwurfes enthaltenen Verbotes auf die wild­ wachsenden Edelweißpflanzen erfolgte zu dem Zwecke, um den Verkehr mit den im Wege der Garten­ kultur gezüchteten Edelmeißpflanzen, ähnlich wie es in den Landesgesetzen von Görz und Gradiska, Kram, Niederösterreich und Steiermark vorgesehen ist, nicht zu unterbinden. Allein, während in bett letzt bezogenen Gesetzen mit Rücksicht auf die Zulassung des Verkehres mit künstlich gezogenen Edelweißpflanzen auch eine Provenienzkontrolle vorgesehen und zu diesem Zwecke vorgeschrieben wurde, baß derjenige, welcher im Besitze solcher Edelweißpflanzen betreten wird, deren Herkunft durch ein Zertifikat jener Gemeinde zu erweisen habe, in welcher die betreffenden Pflanzen kultiviert werden, läßt der vorliegende Entwurf eine analoge Bestiinmung vermissen. Durch diesen Mangel wird aber die Überwachung des int § 1 enthaltenen Verbotes und die Handhabung der Strafbestimmungeu in der Praxis wo nicht unmöglich gemacht, so doch derart er­ schwert, daß die Erreichung des durch den Gesetzentwurf angestrebten Zweckes überhaupt in Frage gestellt wird. Aus diesem Grunde konnte der Gesetzeittwurf nicht sanktioniert werden." 169 Beilage XXVI. XXVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Die Regierung schließt diesen Ausführungen noch die Bemerkung bei, daß das Zustande­ kommen eines Gesetzes, betreffend den Schutz der Edelweißpflanze sebr wünschenswert sei, und sie lade daher den Landes-Ausschuß ein, die Vorlage eines entsprechend amentierten neuen Gesetzentwurfes an den Landtag zu veranlassen. In dem vom Landes-Ausschusse neu ausgearbeiteten Entwürfe wurde nun die Lücke hinsichtlich der Provenienzkontrolle ausgefüllt und sich auch hinsichtlich der Form mehr jener der Gesetze von Niederösterreich und Steiermark angeschlossen, wodurch auch noch eine größere Klarheit der Bestimmungen erzielt wurde. Der Landes-Ausschuß stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend den Schutz der Pflanze Edelweiß, wird die Zustimmung erteilt." Wregenz, am 11. August 1903. Der Landes-Ärrsschritz. Martin Lhurntjer, Referent. Druck v. Z. N. Teutsch, Bregenz. 170 XXVI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Beilage XXVI A. (5cfc^ vorn ♦ ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend den Schutz der pflanze Edelweiß. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Das Ausheben und Ausreißen der Edelweiß­ pflanzen samt deir Wurzeln, sowie das Feilhalten und der Verkauf derartiger bewurzelter Pflanzen ist verboten. 8 2. Eine Ausnahme hiervon bilden nur jene Fälle, ivo es sich um die Gewinnung dieser Pflanze für wissenschaftliche Zwecke handelt; in diesen Fällen muß jedoch hierzu die Bewilligung der betreffenden politischen Bezirksbehörde eiilgeholt werden. § 3. Auf Edelweißpflanzen, welche int Wege der Gartenkultur gezogeit werden, findet dieses Gesetz nicht Anwendung. Wer in dem Besitze solcher Pflanzen betreten wird, hat deren Provenienz durch ein Zertifikat der Gemeinde zu erweisen, in welcher sich die Edelweißkultur befindet. 171 XXVI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. § 4. Die Übertretung der Vorschriften des § 1 ist von den politischen Behörden an Geld mit 2 K bis 50 K und im Wiederholungsfälle bis zu 100 K zu bestrafen. Auch ist der Verfall der Pflanzen auszusprechen. Die Geldstrafen fließen in den Landeskulturfond. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist diese in die entsprechende Arreststrafe umzu­ wandeln. • § 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. § 6. Mit dein Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und des Innern beauftragt. Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 1, 72