19021223_ltb00071902_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Ratzbachregulierung_in_Weiler

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Letzte Änderung 05.07.2021, 17:31
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1902,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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VII. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages^ I. Session der 9. Periode 1903. Beilage VII. Bericht Des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Regulierung des Ratzbaches bei Weiler. Hoher Lanötag! Der Landtag faßte in der Sitzung vorn 30. Juni 1902 nachstehende Beschlüsse: 1. Das Land Vorarlberg übernimmt an den mit 100.000 K veranschlagten Kosten der Regulierung des Ratzbaches 25 % im Höchstbetrage von 25.000 K unter der Be­ dingung, daß der Staat einen 50 % igen und die Gemeinde einen 25"/»igen Beitrag übernimmt und sich letztere zu dem verpflichtet, etwaige Mehrkosten sowie die Instand­ haltung der Bauten zu übernehmen. 2. Der Landes-Ausschuß wird beauftragt, die nötigen Verhandlungen zu pflegen und auf Grund derselben dem Landtage in der nächsten Session eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten. Räch den Ergebnissen der wasserrechtlichen Begehung und der durch die Organe der Regierung erfolgten Überprüfung des Projekts ergab sich indessen eine Überschreitung des ursprünglichen Kosten­ voranschlages und wurde auf Grund der bezüglichen Erhebungen und Verhandluirgen das Erfordernis definitiv mit 116.000 K festgesetzt. Die Gemeinde Weiler hat die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages von 25 % der pro­ jektierten Kosten, ferner die eventuellen Mehrkosten v, sonne die Instandhaltung der Bauten übernommen Der Regierung wurden unter gleichzeitiger Übermittlung des Projekts, des Kostenvoranschlages und der Erklärung der Gemeinde die Landtagsbeschlüsse mit dem Ersuchen um Mithilfe des Staates bei Durchführung der projektierten Bauten bekannt gegeben. 29 VII. der Beilagen zu oen stenogr. Protukollen des Vorarlberger Landtages. L Session der 9. Periode 1903. Laut Mitteilung der k. k. Statthalterei vom 15. Dezember 1902 Nr. 52808 hat sich das k- k. Ackerbau-Ministerium mit dem Erlasse vom 26. Nov. 1902 vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung bereit erklärt, dem Unternehmen der Ratzbachregulierung aus den Mitteln des staatlichen Meliorationsfondes einen Beitrag im Ausmaße von 50 % des mit 116.000 K festzustellenden Gesamterfordernisses bis zum Marimalbetrage von 58.000 K zuzuwenden, soferne dasselbe im Sinne des § 4 Z. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Nr. 116 auf Grund des beiliegenden Gesetzentwurfes geregelt wird. Nachdem nun die Vorbedingungen, die der Landtag hinsichtlich Mitwirkung des Landes an der Ausführung der gedachten Bauten gestellt hat, erfüllt sind, besteht kein weiteres Hindernis zur gesetzlichen Festsetzung der Deckung der erwachsenden Kosten. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Regulierung des Ratzbaches bei Weiler wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 23. Dezember 1902. Johann Köhler, Martin Ihnrnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teuts Ä, »regen-. 30 VII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9«. Periode 1903. Beilage VII A. t>em . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Ratzbaches bei Weiler. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Regulierung des Ratzbaches bei Weiler ist ein nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116 vom Lande Vorarlberg aus­ zuführendes Unternehmen. § 2. Als technische Grundlage für diese Arbeiten Hat das vom Vorarlberger Laudesbauamte ausgearbeitete Projekt mit einem Erfordernisse von K 116.000 zu dienen. § 3. Zur Bestreitung dieser Kosten leisten: 1. Das Land 25 °/° im Höchstbetrage K 29.000 von .... 2. Der staatliche Meliorationsfond vorbehaltlich der verfasiungsmäßigen Genehmigung 50 % K 58.000 im Höchstbetrage von . . 3. Die Gemeinde Weiler 25 7» K 29.000 im Betrage von 31 VII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I Session der 9. Periode 1903. § 4. Die Gemeinde ist berechtigt, den Ersatz eines vom Landes-Ausschuffe zu bestimmenden Teiles der ihr durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltungs­ pflicht (§ 7) erwachsenden Auslagen von den Besitzern der durch die Regulierung geschütztrn Liegenschaften und Anlagen anzusprechen. Die Festsetzung dieses engeren Beitragsgebietes und des Beitragsmaßstabes hat im Verwaltungs­ wege zu erfolgen. § 5. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt unter der Leitung des Laudes-Ausschusses. § 6. An allfälligen Ersparuugen nehmen die im § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragsleistungen teil. Allfällige Mehrkosten hat die Gemeinde Weiler allein zu tragen. § 7. Die Erhaltung der ausgeführten Bauten hat die Gemeinde Weiler zu besorgen. 8 B. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeiträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der' Regierung auf den Gang desselben und die Organisierung des Erhaltungs­ dienstes sind in einer zwischen der Regierung und denl Landes-Ansschusse zu vereinbarenden Vollzugs­ verordnung zu regeln. 8 y. Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes betraut. Druck, von 3, ’J(. ieufict), «regciiz. 32