18970212_ltb00331897_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Rheinregulierungsausgestaltung_durch_Nebenflüsseverbauung

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Letzte Änderung 02.07.2021, 12:01
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXXIII. der Beilagen All den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage XXXIII. WsvieHt des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Aus­ gestaltung und Ergänzung der Rheinregulierung durch die Verbauung von Neben» stüssen im österreichischen Rheingebiete. Hoher Landtag! Nachdem geniäß Artikel 17 des zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossenen Staats­ vertrages über die Rheinregulierung vom 30. December 1892, R.-G.-BI. 141 ex 1893 sich die contrahierenden Regierungen verpflichteten, im Interesse der fernern Erhaltung der regulierten Rheinstrecke auf ihren Gebieten gelegenen seitlichen Zuflüssen des Rheins, welche demselben Geschiebe zuführen, unter Heranziehung der localen Factoren Verbauungen und Anlagen in den Flussgerinnen und Quell­ gebieten vorzunehmen, um das Geschiebe zurückzuhalten, wurden seitens der Regierung mit dem Lande Verhandlungen hinsichtlich der Beitragsleistung der letztem zu den Kosten der Wildbachverbauung eingeleitet. In der Landtagssitzung vom 7. Februar 1895 wurde auf Grund der Anträge des volks­ wirtschaftlichen Ausschusses beschlossen, für die in die erste Serie der Wildbachverbauung eingereihten Projecte je eine unüberschreitbare Quote von 10 °/0 des veranschlagten Erfordernisses seitens des Landes zu leisten. Damals waren folgende Objecte in die I. Serie der Wildbachverbauung eingereiht worden: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Die Scesa Der Rellsbach Der Valscharielbach Der Mustripilbach Der Meßmertobel (aus 24.700 fl.) Der Schlieferwaldtobel (aus Alvierbach per 62.000fl.) Der Kuhbrückrüffel (aus Mengbach per 67.000 fl.) Der Filibritertobel (ausGalinatobel per 53.900 fl.) Der Gafaturatobel (ausSaminatobel per 27.000 fl.) Der Lutzbach fl. 150.000 „ 61.900 „ 50.300 „ 47.900 „ 14.600 „ 15.056 „ 13.300 „ 22.200 „ 23.300 „ 156.500 Zusammen fl. 555.056 225 Beilage XXXIII. XXXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Zumeist über Anregung des Landtages, beziehungsweise des Landes-Ausschusses wurden später noch folgende weitere Objecte in die I. Serie der Verbauungsarbeiten einbezogen: ]. Der 2. Die 3. Der 4. Der Es beträgt sonach fl. 10.000 Klausbach mit „ 80.000 Dornbirner Ach mit „ 3.000 Vensertobel mit „ 100.000 ' Plisadonatobel mit der Kostenaufwand für die I. Serie fl. 748.056 oder rund fl. 750.000 Die von der Regierung eingebrachte Vorlage befasst sich nun mit der Aufbringung dieser Kosten. Die Maximalkosten der I. Serie werden in dieser Gesetzesvorlage mit 770.000 fl. festgesetzt. Die Ursache, dass ein Mehrbetrag von 20.000 fl. eingesetzt wurde, dürfte wohl darin bestehen, dass höchst wahrscheinlich auch noch der Emsbach, dessen Verbauung ursprünglich auf eine spätere Zeit in Aussicht genommen worden war, seitens der Regierung in die I. Serie einbezogen worden sein dürfte, was sehr zu begrüßen wäre. Die in der Alpe Priedler im Laufe des vergangenen Sommers erfolgten Abrutschungen gefährdeten die Gemeinde und es erschien sonach dringend geboten, für die rasche Inan­ griffnahme der Verbauungen am Emsbache einzuschreiten. Der Landes-Ausschuss unterbreitete der Regierung in dieser Richtung wiederholte Ansuchen, über die demselben bisher eine Erledigung nicht zugekommen ist. Aus der Erhöhung der Bausumme um 20.000 fl. dürfte indessen zu schließen sein, dass die Erledigung thatsächlich in günstiger Weise bereits erfolgt sei. Die von der Regierung eingebrachte und dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse zugemittelte Gesetzesvorlage betreffend die Ausgestaltung und Ergänzung der Rheinregulierung durch die Verbauung von Nebenflüssen im österreichischen Rheingebiete enspricht vollständig den vonr Landtage gefassten Be­ schlüssen und setzt sonach die Beitragsleistung des Landes mit 10 °/0 fest. Hinsichtlich Heranziehung der Interessenten zur thcilweisen Bestreitung der Kosten erklärte der Landtag mit Beschluss vom 7. Februar 1895, er sei nicht in der Lage, weder ini Wege eines Gutachtens, noch im Wege der Gesetzgebung ein Votum abgeben zu können. Die Regierungsvorlage acceptiert diese Anschauung und setzt nur fest, dass Betrüge, welche infolge gütlichen Übereinkommens oder auf Grund des § 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 65, beziehungsweise des § 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116 von den Besitzern der durch die auszuführenden Arbeiten geschützten oder begünstigten Liegenschaften und Anlagen, dann von Gemeinden, Concurrenzen und Wassergenossenschaften zu leisten sind, ausschliesslich dem Staate zugute kommen. Es wird sonach die Beitragsleistung des Staates, die nach § 2 mit 90 % bemessen ist, nach dem Ausmaße der Beiträge der Interessenten reduciert. Nach der sehr umfangreichen und außerordentlich instructiven Beschreibung der projectierten Wildbachverbauung ini österreichischen Rhein­ gebiete der Wildbachverbauungs-Section Villach ergibt sich, dass hinsichtlich einer großen Anzahl Ver­ bauungsobjecte wohl wenige Interessenten zur Mittragung der Kosten herangezogen werden können, und es sich daher in der weitaus größern Anzahl von Fällen mehr um freie Vereinbarungen zwischen der Regierung und den Gemeinden, Concurrenzen und Wassergenossenschaften u. s. w. handeln dürfte. In § 3 ist auch die Bestimmung ausgenommen, dass alle den Staat als Adjacent oder Interessent etwa treffende Verpflichtungen in der in § 2 festgesetzten staatlichen Beitragsleistung in­ begriffen seien. Das Land hat im Wildbachverbauungsbezirke keinerlei Besitz und obliegen ihm auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich Erhaltung von Wuhrungen oder Leistung von Beiträgen an Wasser­ genossenschaften u. dgl. Dennoch dürfte es sich empfehlen, Absatz 2 des § 3 so zu fassen, dass dem Lande diesbezüglich das gleiche Recht wie dem Staate eingeräumt werde. Es entspricht dieses auch den Landtagsbeschlüssen vom 7. Februar 1895, indem dort der Beitrag des Landes mit einer unüber­ steigbaren Quote von 10 % fixiert ist. Der volkswirtschaftliche Ausschuss empfiehlt daher die vorgeschlagene Änderung des Absatzes 2 zur Annahme. 226 I. Session der 8. Periode 1897. Nachdem Landtagsbeschlüsse erhalte, und wird fügigen Änderung Beilage XXXIII. übrigens die Vorlage sich vollständig innerhalb der Rahmen der mehrfach erwähnten bewegt, so erscheint es äußerst wünschenswert, dass dieselbe chcthunlichst Gesetzeskraft daher deren Annahme mit der einzigen zn § 3 in Antrag gebrachten, sachlich gering­ wärmstens empfohlen. Was nun die Ausführung der Verbauungsarbeiten der I. Serie betrifft, hat die Regierung gemäß Zuschrift des Herrn Regierungsvertreters vom 6. d. Mts., Nr. 11, hiefür eine BauzeitJ'von vorläufig 10 Jahren in Aussicht genommen und würde im Falle des Zustandekommens des Gesetzes die erste Rate des Staatsbeitrages bereits in den Staatsvoranschlag pro 1898 Aufnahme finden. Demnach wäre auch die erste Rate des Landesbeitrages pro 1898 in einem der Vertheilung von 10 Jahren ent­ sprechenden Ausmaße zur Verfügung zu stellen, sonoch in den Landesvoranschlag pro 1898 aufzunehmen. Nach dem im Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 31. Jänner 1895 (Beilage den stenographischen Protokollen) ersichtlichen Kostenvoranschlage für die Gesammtwildbachverbauung im österreichischen Rheingebiete beläuft sich derselbe auf 1, 108.300 fl. XXXV zu Dieser Betrag erhöht sich durch die seither hauptsächlich über Anregung des Landtages erfolgte weitere Aufnahme von Objecten in die Wildbachverbauung in nicht nnwesenlicher Weise: Es wurden 1. 2. 3. 4. 5. 6. nachträglich noch ausgenommen: Der Klausbach ..... Der Plisadonatobel .... Die Dornbirner Ach .... Der Lutzbach (Unterlauf) . . . Der Emserbach............................................ Erhöhung des Betrages für den Vensertvbel von 1400 fl. auf 3000 sl. . . . 10.000 fl. 100.000 80.000 60.000 19.000 1.600 // Unter Zurechnung der Verbauungskosten dieser Objecte beträgt das Erfordernis nach dem jetzigen Stande 1, 378.900 fl. oder rund 1, 380.000 fl. Nachdem nun durch die jetzige Vorlage ein Betrag von 770.000 fl. sicher gestellt erscheint, so wäre später noch für einen Betrag von 610.000 fl. auf­ zukommen. Die Art und Weise, wie dieses zn geschehen hat, bleibt späterer Regelung im Wege der Gesetzgebung anheimgestellt. Der volswirtschaftliche Ausschuss stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwurf betreffend die Ausgestaltung und Ergänzung der Rheinregulierung durch die Verbauung von Nebenflüssen im österreichischen Rheingebiete wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 12. Februar 1897. Fink Josef Mart. Thuricher, Obmann. Berichterstatter. Truck von I. N. Teutsch, Bregenj. 227 XXXIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage XXXIIIA. Gesetz vorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Ausgestaltung und Ergänzung der Rheinregulierung durch die Ver­ bauung von Nebenznstüffen im österreichischen Rheingebiete. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Jni Interesse der Erhaltung der auf Grund des Staatsvertrages vom 30. December 1892, R.-G.-Bl. Nr. 141 cx 1893 regulierten Rhein­ strecke sind zunächst in denjenigen Zuflüssen des Rheines auf österreichischem Gebiete, welche durch ihre Geschiebeführung besonders nachtheilig wirken, die zur Zurückhaltung der Geschiebe geeigneten Verbauungen dnrchzuführen. § 2. • Zu den mit dem Marimalbetrage von 770.000 fl. veranschlagten Kosten dieser Verbauungen tragen bei: a. der Staat vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 90 °/0, b. das Land Vorarlberg 10°/0. Die Einzahlung der Staats- und Landesbeitrüge wird — erstere vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung — im Wege eines Übereinkommens festzusetzen sein. § 3. Beiträge, welche in Folge gütlichen Übereinkommeus oder auf Grund des § 51 des Wasser­ rechtsgesetzes vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 65, beziehungsweise des § 13 des Gesetzes 229 XXXIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116, von den Besitzern der durch die auszuführenden Arbeiten geschützten oder begünstigten Liegenschaften und An­ lagen, dann von Gemeinden Coneurrenzen und Wassergenossenschaften zu leisten sind, kommen aus­ schließlich dem Staate zugute. Alle den Staat und das Land als Adjacent oder Interessent etwa treffenden Verpflichtungen sind in den im § 2 erwähnten Beitragsleistungen inbegriffen. § 4. Sollte die im § 2 bezeichnete Gesammtkostensumme nicht vollständig zur Verwendung gelangen, so haben 9O°/o des Ersparnisses Dem Staate und lO°/o dem Lande zugute zu kommen. § 5. Die Durchführung der Verbauungen, einschließ­ lich der Verwaltung des Baufondes, übernimmt die Staatsverwaltung. Dem Vorarlberger Landesaus­ schusse wird jedoch eine im Wege des klbereinkommens näher festzustellende Einflussnahme, ins­ besondere auch bezüglich der Bestimmung der zu verbauenden Wildbäche und der Reihenfolge, in welcher dieselben zur Verbauung gelangen sollen, gewahrt. § 6. Die Erhaltung der auf Grund dieses Gesetzes ausgeführten Verbauungen nach Ablauf der Bauzeit wird anlässlich der im Artikel 8, Absatz 2, des Staatsvertrages vom 30. December 1892, R.-G.-BI. Nr. 141 ex 1893 vorgesehenen Regelung der Er­ haltung der Rheinregulierung geordnet werden. § 7Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Ackerbau, der Finanzen und des Innern beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 230