18970000_ltb00211897_Rheinregulierungsgesetz

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Letzte Änderung 02.07.2021, 12:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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Inhalt des Dokuments

XXI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. 1. Session, 8. Periode 1897. Beilage XXL Osfetz vom . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Ausgestaltung und Ergänzung der Rheinregulierung durch die Verbauung von Nebenzuffüssen im österreichischen Rheingebiete. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Im Interesse der Erhaltung der auf Grund des Staatsvertrages vom 30. December 1892, R.-G.-Bl. Nr. 141 ex 1893 regulierten Rhein­ strecke sind zunächst in denjenigen Zuflüssen des Rheines auf österreichischem Gebiete, welche durch ihre Geschiebsführung besonders nachtheilig wirken, die zur Zurückhaltung der Geschiebe geeigneten Verbauungen durchzuführen. § 2. Zn den mit dem Maximalbetrage von 770.000 fl. veranschlagten Kosten dieser Verbauungen tragen bei: a. der Staat vorbehaltlich der mässigen Genehmigung 90"/, , b. das Land Vorarlberg. 10 °/0. verfassungs­ Die Einzahlung der Staats- und Landesbeiträge wird — erstere vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung — im Wege eines Übereinkommens festzusetzen sein. 151 XXI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. L Session, 8. Periode 1897. § 3. Beiträge, welche in Folge gütlichen Überein­ kommens oder auf Grund des § 51 des Wasser­ rechtsgesetzes vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 65, beziehungsweise des § 13 des Gesetzes oom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116, von den Besitzern der durch die auszuführenden Arbeiten geschützten oder begünstigten Liegenschaften und An­ lagen, dann von Gemeinden, Concurrenzen und Wassergenossenschasten zu leisten sind, kommen aus­ schließlich beut Staate zugute. Alle den Staat als Adjacent oder Jitteressent etiva treffenden Verpflichtungen sind in der im § 2 erwähnten staatlichen Beitragsleistung inbegriffen. § 4. Sollte die tut § 2 bezeichnete Gesammtkostensumme nicht Vollständig zur Verwendung gelangen, so haben 90 °/0 des Ersparnisses dem Staate und 10 '*Io beut Lande zugute zu kommen. — § 5. Die Durchführung der Verbauungen, einschließ­ lich der Verwaltung des Baufondes, übernimmt die Staatsverwaltung. Dem Vorarlberger Landesaus­ schusse wird jedoch eine int Wege des Überein­ kommens näher festzustellende Einflussnahme, ins­ besondere auch bezüglich der Bestimmung der zu verbauenden Wildbäche und der Reihenfolge, in welcher dieselben zur Verbauung gelangen sollen, gewahrt. § 6. Die Erhaltung der auf Grund dieses Gesetzes ausgeführten Verbauungen nach Ablauf der Bau­ zeit wird anlässlich der im Artikel 8, Absatz 2, des Staatsvertrages vont 30. December 1892, R.-G.-Bl. Nr. 141 ex 1893 vorgesehenen Regelung der Erhaltung der Rheinregulierung geordnet werden. § 7- Mit beut Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Ackerbau, der Finanzen Hub des Innern beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 152