18970206_ltb00231897_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Rechtsmittelgeltendmachung_gegen_Gemeindebehördenentscheidungen

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Letzte Änderung 02.07.2021, 12:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage XXIII. Werictzt des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf, womit Bestimmungen bezüglich des verfahrens bei Geltendmachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden und Gemeindevertretungen getroffen werden. Hoher Landtag! Der vom Landes-Ausschusse in Vorlage gebrachte Gesetzentwurf betreffend die Geltendmachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden (Gemeindevorstehungen, Armenräthe, Steuerräthe, Straßenausschüsse. Standesverwaltungen u. s. w.) sowie gegen Beschlüsse der Gemeindevertretungen entspricht einem schon längere Zeit lebhaft gefühlten Bedürfnisse. In dem Motivenberichte des Landes-Ausschusses (Beilage IV der stenographischen Protokolle) wird auf die zahlreichen Lücken aufmerksam gemacht, die in dieser Beziehung in der Landesgesetzgebung bestehen. Die Regelung der Recursfristen hinsichtlich der Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden erfolgte durch das Reichsgesetz vom 12. Mai 1896, R.-G.-Bl. Nr. 101, und es soll nun durch den vorliegenden Gesetzentwurf auch die Regelung der Recursfristen und die Art und Weise des Vorganges bei Ergreifung des Recurses gegenüber den Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde­ behörden und Gemeindevertretungen erfolgen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss hat an der Landes-Ausschussvorlage nur wenige Änderungen vorgenommen. In § 1 wurde ein Passus als Alinea 2 ausgenommen mit folgendem Inhalt: „Die Einbringung der Recurse kann mündlich, schriftlich oder im telegraphischen Wege erfolgen." Diese Bestimmung involviert eine wesentliche Erleichterung der Ausübung des Recursrechtes. § 3, der nach der Landes-Ausschussvorlage in analoger Weise wie das Reichsgesetz vom 12. Mai 1896 bei unrichtiger Fristbestimmung die vollständige Aufhebung der bezüglichen Entscheidung oder Verfügung festsetzt, wurde dahin abgeändert, dass in einem solchen Falle wohl die Sistierung der angefochtenen Entscheidung, nicht aber deren volle Aufhebung einzutreten habe. 155 XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Wohl aber ist die Entscheidung mit der richtigen Belehrung über Recurszulässigkeit und Recurssrist der Partei neuerdings mitzutheilen uiib unterliegt dann die Entscheidung oder Verfügung dem neuerliche:: Rechts­ zuge. Es erscheint diese Änderung insbesondere in Rücksicht auf die Genwindeausschussbeschlüsse geboten. Es kann keineswegs als angemessen betrachtet werden, dass Gemeindeausschussbeschlüsse deshalb als vollständig aufgehoben erklärt werden sollte::, weil die Gemeindevorstehung bei Mittheilung der Beschlüsse an die Parteien eine unrichtige Belehrung über die Recurssrist hinausgab. Es genügt in diesen und andern Fällen vollständig, wenn der Beschluss oder die Entscheidung bezw. Verfügung sistiert bleibt, bis eine neuerliche Hinausgabe an die Partei, versehen mit der richtigen Belehrung, erfolgt, und die Zulässigkeit des neuerlichen Rechtszuges erklärt wird. In 8 4 wurde zur bessern Klarstellung die Bezugnahme auf § 89 G.-O. beigesetzt. Die Publication der Gcrneindeausschussbeschlüsse ist durch den § 89 G.-O. indirect vorgeschrieben. Soweit es sich nun um Beschlüsse handelt, die sich nicht aus Eingaben oder Recurse von Parteien beziehen, sondern allgemeiner Natur sind, soll die Vorschrift der Recursbelehrung der Natur der Sache gemäß keine Anwendung finden. Die übrigen Paragraphe der Landes-Ausschussvorlage wurden einer Abänderung nicht unterzogen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss erhebt den Antrag Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, womit Bestimmungen bezüglich des Verfahrens bei Geltendmachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeinde­ behörden und Gemeindevertretungen getroffen werden, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, den 6. Februar 1897. Fink Josef Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 156 XXIII A. der Beilagen ZU dell stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. L Session, 8. Periode 1897. Beilage XXIIIA. chefetz vom .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit Bestimmungen bezüglich des verfahrens bei Geltendmachung der Rechts­ mittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden und Gemeinde­ vertretungen getroffen werden. Über Antrag des Landtages Steines Landes Vorarlberg verordne Ich, wie folgt: 8 i. Recürse (Berufungen) gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden (Gemeindevor­ stehungen, Armenräthe, Steuerräthe, Straßen-Ausschüsse, Standes-Verwaltungen u. s. w.), sowie gegen Beschlüsse der Gemeindevertretungen sind in allen Fällen, für welche nicht gesetzlich eine besondere Recursftist vorgezeichnet ist, binnen 14 Tagen von dem Zustellungstage, beziehungsweise bei Beschlüssen von dem dem Tage der öffentlichen Verlautbarung nachfolgenden Tage an gerechnet einzubringen. Die Einbringung der Reeurse kann mündlich, schriftlich oder im telegraphischen Wege erfolgen. Der Tag der Aufgabe auf die Post wird gleich­ falls als Einbringungstag des Recurses angesehen. Fällt der letzte. Tag der Frist auf einen Sonn­ tag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem nächsten Werktage. 157 BetteieXXlH A. XXi II A. Beilage zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Über die Frage, ob der Recurs unzulässig ist, oder ob derselbe verspätet überreicht wurde, hat die B.tufungsinstanz zu erkennen. § 2. Die Recurse sind, insofern nicht die Gesetze ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung treffen, bei jeder Behörde, welche in erster Instanz die Ent­ scheidung gefällt hat, und hinsichtlich der Beschlüsse der Gemeindevertretungen bei der Gemeindevor­ stehung einzubringen. 8 3. In den Entscheidungen und Verfügungen ist ausdrücklich bekannt zu geben, ob diese noch einem weitern Rechtszuge unterliegen und int bejahenden Falle die Recurssrist und die Behörde, bei welcher der Recurs einzubringen ist, ausdrücklich anzugeben. Wird int Falle einer unrichtigen Fristbestim­ mung in der Entscheidung oder Verfügung der Recurs wohl innerhalb der angegebenen Frist, aber erst nach Ablauf der richtigen gesetzlichen Frist ein­ gebracht, so ist die angefochtene Entscheidung oder Verfügung zu sistieren und die abermalige Hinaus­ gabe derselben anzuordnen. Die neuerliche mit der richtigen Belehrung über die Recurssrist hinauszu­ gebende Entscheidung oder Verfügung unterliegt dem neuerlichen Rechtszuge. Diese letztere Bestimmung hck für den Fall unrichtiger Angaben über die Recursinstanz über die Behörde, bei welcher der Recurs zu überreichen ist, oder darüber, ob die Entscheidung oder Ver­ fügung noch einem Rechtszuge unterliegt, sinngemäße Anwendung zu finden. Int Falle der Außerachtlassung der int Absätze 1 verfügten Vorschrift, steht den Parteien zur Behebung dieses Mangels ein gesonderter Recurs frei. § 4. Auf ordnungsmäßig gefasste Gemeindeaus­ schussbeschlüsse finden die Bestimmungen des § 3 nur hinsichtlich der Erledigung der Don Parteien gemachter Eingaben und der eingereichten Rekurse Anwendung. In allen anderen Fällen genügt die ortsübliche Publication der gefassten Beschlüsse im Sinne des § 89 G.-O. 158 I. Session der 8. Periode 1897. Beilage XXIIIA. § 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Jene Falle, in welchen die Zustellung vor diesem Tage stattgefunden hat, sind, wenn ein Rechtsmittel noch zulässig ist, so zu behandeln, als wenn die Zustellung an diesem Tage erfolgt wäre. § 6. Mit dem Vollzüge dieses Minister des Innern betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 159 Gesetzes ist mein