18970217_ltb00381897_Landesausschussbericht_Hypothekenerrichtungsstatutänderung

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Letzte Änderung 02.07.2021, 12:13
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage XXXVIII. 23ert<^t des Landes-Ausschusses über die Abänderung des Statutes, betreffend die Errichtung einer Hypothekenbank für das Land Vorarlberg. Hoher Landtag! Der h. Landtag hat sich schon wiederholt mit der Errichtung einer Hypothekenbank für das Land Vorarlberg befasst. In der letzten Session hat derselbe das bezügliche Statut in einer, in allen wesentlichen Punkten von der k. k. Regierung genehmigten oder vorgeschlagenen Fassung angenommen. Wie aus dem vorjährigen Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses hervorgeht, wurde den Wünschen der Regierung hauptsächlich desshalb Rechnung getragen, damit das Statut sanctionsfähig werde. Es wurden folgende Beschlüsse: daher in der Landtagssitzung vom 18. Januar 1896 einstimmig gefasst „1. Das unter Berücksichtigung der Forderungen der k. k. Regierung abgeänderte Statut der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg wird angenommen uitd der Landes-Ausschuss beauftragt, die Allerhöchste Genehmigung desselben zu erwirken. Der Landes-Ausschuss wird ermächtiget, etwaige Änderungen an dem Statute, welche die k. k. Regierung noch als unerlässlich bezeichnen sollte, mit derselben selbständig zu vereinbaren, insofern diese Änderungen nicht mit den Grundsätzen des Statutes im Widerspruche stehen. 2. Der Landes-Ausschuss hat alle Vorbereitungen Session in die Lage gesetzt wird, jene Beschlüsse der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg Landes-Ausschuss dem Landtage in der nächsten zu treffen, dass der Landtag in nächster zu fassen, welche zur sogleichen Activierung nothwendig sind. Zu diesen! Ende hat der Session alle geeigneten Anträge zu stellen." In Ausführung dieser Beschlüsse hat der Landes-Ausschuss unterm 20. Februar das Statut der k. k. Regierung mit dem Ersuchen um Erwirkung der Allerhöchsten Sanction unterbreitet. Hierüber ist bis heute eine Erledigung nicht herabgelangt. 243 Beilage XXXVIII. XXXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Mittlerweile hat der Landes-Ausschuss die Abgeordneten Kohler und Jodok Fink beauftragt, anlässlich der in Rücksicht auf die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg in Ländern, wo das Grundbuch besteht, zu pflegenden Erhebungen auch an Ort und Stelle sich die eine oder andere Landes­ hypothekenanstalt anzusehen. Wie aus dem Berichte der genannten Abgeordneten vom 16. Mai v. Js., Zl. 2077, hervor­ geht, haben dieselben am 12. und 13. Mai bei der Landeshypothekenanstalt in Wien durch den Director­ stellvertreter Dr. Müller die gewünschten Aufklärungen über Gründung, Einrichtung, Geschäftsbetrieb und Erfolg der Anstalt in bereitwilligster Weise erhalten und haben dieselben über ihre gemachten Wahr­ nehmungen in der Landes-Ausschusssitzung vom 4. Juni und in der Sitzung des Landes-AusschussSubcomitä vom 27. Juni v. Js. mündlich referiert. Hiebei wurde besonders darauf aufmerksam gemacht, dass der Geschäftsbetrieb, auch wenn man eine kleinere Hypothekenbank im Auge habe, doch ein etwas complicierter sein werde, indem mindestens 2—4 ständige Funktionäre erforderlich sein werden. Zur leichteren und richtigen Einführung dieser Institution in einem Lande, habe es sich bis jetzt praktisch immer vorzüglich bewährt, dass bei der Neueinführung einer Hypothekenbank ein Beamter gewonnen und angcstellt worden, der bereits bisher schon bei einer Hypothekenanstalt in nicht ganz untergeordneter Stellung thätig gewesen sei. Über den Erfolg der Hypothekenanstalt in volkswirtschaftlicher Beziehung wurde nur sehr Günstiges mitgetheilt, es sei durch die Einführung der Bank der Zinsfuß für Hypothekar­ Darlehen im Allgemeinen herabgedrückt worden und trage insbesondere das Amortisationsprinzip wesent­ lich zur Entlastung des Grundbesitzes bei. In Niederösterreich habe sich gleich nach der Einführung der Hypothekenanstalt eine größere Inanspruchnahme derselben gezeigt, weshalb schon im zweiten Jahre des Bestandes die Anstalt aus den statutenmäßigen Eingängen (Regiekostenbeiträgen) die gesummten Regiekosten selbst ohne Deficit zu bestreiten in der Lage war, und dass sich jetzt aus den Überschüssen der Regiekostenbeitrüge ein ansehnlicher Reservefond gebildet habe. In kleinen Ländern werden die Ein­ nahmen der ■ /< "/Men Regiekostenbeiträge in den ersten Jahren jedenfalls- nicht zur Deckung der Regie­ kosten ausreichen. Der Landtag des Herzogthum Salzburg hat sich in der letzten Session ebenfalls mit der Errich­ tung einer Landeshypothekenbank beschäftiget. Die Befürchtung, dass bei der Kleinheit des Landes die Hypothekenbank aus den statutenmäßigen Regiekostenbeiträgen die Regiekosten nicht werde decken können, scheint nach den Landtagsberichten in Salzburg so schwerwiegend gefunden worden zu sein, dass dieses Umstandes wegen dort von der Errichtung einer Hypothekenbank abgesehen wurde. Auch in Vorarlberg wird diesfalls die Kleinheit des Landes in Betracht kommen und man darf sich Nicht verhehlen, dass auch hier bei Errichtung einer Landeshypothekenbank die ersten Jahre die Regieeinnahmen der Bank, die auflaufenden Regiekosten nicht decken werden. Bei dem Ümstande aber, dass die Hypothekenbank in volkswirtschaftlicher Beziehung von höchster Bedeutung ist, was im Landtage schon wiederholt allseitig anerkannt worden und daher einer näheren Begründung wohl nicht bedarf, glaubt der Landes-Ausschuss, es dürfe von der Gründung dieser Bank doch nicht abgesehen werden, wenn auch das Land durch einige Jahre aus seinen Mitteln Zuschüsse wird gewähren müssen. In Anbetracht dessen und nachdem gestern der Landtag die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg beschlossen hat, so ist der Landes-Ausschuss der Ansicht, es solle das der h. k. k. Regierung auf Grund des letztjährigen Landtagsbeschlusses zur Sanctionserwirkung unterbreitete Statut, in welchem nur auf den Bestand des Verfachbuches Rücksicht genommen wurde, zurückgezogen und noch in der gegenwärtigen Session das Statut für eine Hypothekenbank infoferne einer Änderung unterzogen werden, dass dasselbe sowohl beim Bestände des. Verfachbuches als auch beim Grundbnche die erforderlichen Bestimmungen enthält. Bis das Grundbuch in allen Gemeinden des Landes eingeführt sein wird, dürften noch 8—10 Jahre verstreichen. In dieser Zeit wird es Gemeinden geben, in denen noch das Verfachbuch besteht, während in anderen Gemeinden das Grundbuch schon eingeführt sein wird. 244 I. Session der 8. Periode 1897. Beilage XXXVIII. Es ist daher nothwendig, dass bis nach vollständiger Einführung des Grundbuches in sämmt­ lichen Gemeinden des Landes die Hypothekenbank von jenem Zeitpunkte an, wo in der ersten Gemeinde das Grundbuch eingeführt wird, ihre Geschäfte in der einen Gemeinde nach Grundbuchsrecht, in der anderen nach den geltenden Verfachbuch-Bestimmungen machen kann. Der Landes-Ausschuss hat deshalb das vom Landtage in der letzten Session angenommenen Statut einzig nur insofern einer Änderung unterzogen, dass dasselbe auch beim Bestände des Grund­ buches zur Anwendung kommen kann. Aus dieseni Grunde wurden die §§ 3, 29, 30, 35, 38, 39 und 40 einer Änderung unterzogen. Eine specielle Begründung zur Textierung der einzelnen, geänderten Paragraphen hält der Landes-Ausschuss für überflüssig, weil eben alle Änderungen nur auf das Grundbuch Bezug haben. Dagegen ist der Landesausschuss der Ansicht, es soll für den Fall, als die Regierung gegen den Wortlaut des Statutes noch irgendwelche formelle Bedenken haben würde, der Landes-Ausschuss, wie im Vorjahre ermächtiget werden, derartige Änderungen am Statute selbständig mit der Regierung zu vereinbaren, uni die Allerhöchste Genehmigung desselben zu erwirken. Es werden demnach gestellt folgende Anträge: i Der hohe Landtag wolle beschließen : Das in der letzten Landtagssession angenommene Statut einer Hypothekenbank für das Land Vorarlberg, welches der k. k. Regierung zur Erwirkung der Allerhöchsten Sanction vorliegt, wird zurückgezogen. 2. Das vorliegende, einzig in Rücksicht auf die Einführung des Grundbuches abgeänderte Statnt der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg, wird angenommen und der Landes-Ausschuss beauftragt, die Allerhöchste Genehmigung desselben zu erwirken. Der Landes-Ausschuss wird ermächtiget, etwaige Änderungen an dem Statute, welche die k. k. Regierung noch als unerlässlich bezeichnen sollte mit derselben selbständig zu vereinbaren, insofern diese Änderungen nicht mit den Grundsätzen des Statutes in Widerspruch stehen. 3. Der Landes-Ausschuss hat alle Vorbereitungen zu treffen, dass der Landtag, wenn thunlich, in der nächsten Session in die Lage gesetzt wird, jene Beschlüsse zu fassen, welche zur sogleichen Activierüng der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg nothwendig sind. Zu diesem Ende hat der Landes-Ausschuss dem Landtage geeignete Anträge zu stellen." Bregenz, am 17. Februar 1897. Der Kandes-Ausschuss. Jodok Fink, Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 245 Referent. XXXVIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage XXXVIIIA. Statut der Hfpothenbank für das Land Vorarlberg. I. Allgemeine Bestimmungen. § i. Die von der Landesvertretung des Landes Vorarlberg gegründete Hypothekenbank hat den Zweck auf die in Vorarlberg liegenden Realitäten Darlehen zu gewähren, welche ausschließlich in Pfandbriefen dieser Bank gegeben werden. Der Gesammtbetrag der von der Bank aus­ gegebenen Pfandbriefe darf die Summe der er­ worbenen Hypothekarcapitalien nie übersteigen. § 3. Zur Deckung der Pfandbriefe und zwar sowohl der Verzinsung als der Einlösung derselben dient das gesammte Vermögen der Hypothekenbank. Bei Errichtung derselben stellt das Land Vor­ arlberg einen unverzinslichen Beitrag von 30.000 fl. in pupillarsicheren Wertpapieren der Hypothekenbank zur Bildung einen Garantiefondes bei. Die Zurückzahlung dieses Garantiefondes an das Land erfolgt, wenn der Reservefond der Bank (§ 6) sowohl die Höhe von 30.000 fl. erreicht hat, als auch zugleich 4°/0 der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe ausmacht u. zw. in der Weise, dass 247 Beilage XXXVIIIA. XXXVIIIA. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. nach einer stattgehabten Rückzahlung der Reserveforld nie unter 30.000 fl. beziehungsweise 4°/0 der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe herabsinkt. Es sind demnach alle Theile dieses Vermögens und zwar das unbewegliche Bankvermögen, der Garantiefond, der Tilgungsfond, der Reservefond und alle sonstigen Fonde, sowie die Gesammtheit aller Hypothekar-Darlehen für die Befriedigung der Ansprüche aus den Pfandbriefen als Caution bestellt. Dieses Cautionsband wird in Ansehung der­ jenigen Vermögensobjecte, an welchen ein bücher­ liches Recht erworben werden kann in die öffent­ lichen Bücher (eventuell Verfachbücher) auf Grund einer von der Bank auszustellenden Erklärung ein­ verleibt werden. Außerdem haftet das Land Vorarlberg für alle von der Hypothekenbank eingegangenen Verbind­ lichkeiten. 8 4. Die Bank ist berechtiget: 1. Hypothekardarlehen auf unbewegliche Güter zu geben; 2. Hypothekarisch sichergestellte Forderungen ein­ zulösen ; 3. Pfandbriefe auszugeben. , § 5. Die Bank hat jederzeit für die sichere und nutzbringende Verwendung der in ihren Cassen befindlichen, zeitweilig nicht benöthigten Barschaften Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke kann sie: a. Barschaften bei vertrauenswerten Sparcassen oder Creditanstalten auf kurze Zeit eloeieren oder in Partial - Hypothekar - Anweisungen (Salinenscheinen) zinsbringend anlegen: b. bereits gezogene eigene Pfandbriefe, sowie Coupons derselben, welche längstens in einem halben Jahre fällig werden; eseomptieren; c. auf eigene Pfandbriefe, auf österreichische Staatspapiere, und überhaupt auf öffentliche Wertpapiere, welche zur Anlage von Pupillen­ geldern nach dem Gesetze geeignet sind, Vor­ schüsse bis zu zwei Drittel des Curswertes gewähren, welche längstens binnen 90 Tagen rückzuzahlen sind; 248 I. Session der 8. Periode 1897. Beilage XXXVIIIA. die zur Belehnung geeigneten Pfandbriefe und sonstigen öffentlichen pupillarsichern Wert­ papiere bestimmt der Landes-Ausschuss; d. eigene Pfandbriefe unter Beobachtung der in der Geschäftsordnung festzustellenden Normen kaufen und verkaufen. Dagegen darf die Bank: e. Realitäten nur dann erstehen, wenn es bei executiven Verkäufen zur Abwendung Verlusten nöthig erscheint. von Auf diese Weise erworbene Realitäten sind indessen, sobald es ohne wesentliche Verluste thunlich erscheint, wieder zu veräußern. Außerdem darf eine Realität nur aus dem Reservefonde zum eigenen Geschäftsbetriebe und nur mit Bewilligung des Landes-Ausschusses er­ worben werden. II. Reserve- und Tilgungsfond. § 6Die Bank ist verpflichtet, einen Reservefond bis zur Höhe von vier Procent des in Umlauf befindlichen Pfandbriefcapitales zn bilden und auf dieser Höhe zu erhalten, welcher Reservefond zur Deckung etwaiger Verluste und aller Ausgaben bestimmt ist, die nicht aus den laufenden Ein­ nahmen bestritten werden können. Dem Reservefonde haben alle durch nutzbringende Verwendung der Cassaniittel erzielten Gewinne und überhaupt alle wie immer gearteten Einnahmen und Überschüsse zuzufließen, deren Verwendung nicht anderweitig bestimmt ist, oder welche nicht zur Deckung der Regiekosten oder anderweitiger Vor­ schüsse des Landesfondes verwendet werden müssen. Der Reservefond ist auf sichere Weise im Sinne des § 5 lit. a und c nutzbringend anzulegen und abgesondert zu verrechnen. § 7. Insofern der Reservefond die nach § 6 bestimmte Höhe überschreitet und der Garantiefond (§ 3) zurückgezahlt ist, können die Überschüsse vom Land­ tage zu Landeszwecken verwendet werden. Beilage XXXVIIIA. XXXVill A. der Beilagen zu den steuogr. Protokolle» des Vorarlberger Landtages. § 8. Der Tilgungsfond wird gebildet: a. Aus den bis zum Zeitpunkte der Verlosung b. c. eingegangenen tilgungsplanmäßigen Capitals­ ratenzahlungen. Aus den freiwilligen Capitalsrückzahlungen, welche von den Schuldnern in Barern geleistet worden sind. Aus den auf Grund von Zurückforderungen (§ 33) zurückbezahlten Capitalien. Der Tilgungsfond ist zur Einlösung der Pfand­ briefe nach ihrenr vollen Nennwerte mittelst Ver­ losung (§ 18) bestimmt. Die Direction ist aber airch berechtiget, mit den irr Folge von Kündigungerr (§ 34) oder Zurückforderungen (§ 33) bar zurück­ bezahlten Capitalien eigene Pfarrdbriefe, jedoch nicht über dem Paricurse, anzukaufen und sofort aus dem Umlaufe zu entfernen. III. Uorr den Pfandbriefen. § 9. Durch die Pfandbriefe der Hypothekenbank lvird dem Besitzer derselben die Entrichtung der Zinsen halbjährig nachhinein und im Falle der Verlosung die volle Capitalszahlung zugesichert. § 10. Die Pfandbriefe lauten auf Beträge von 6000, 4000, 2000, 1000, 200 und 100 Kronen, wer­ den auf den Überbringer nach dem angeschlossenen Formulare A ausgefertiget, in Kronenwährung verzinst und eingelöst. § 11. Die Pfandbriefe enthalten daher: 1. Den Betrag des Capitals; 2. den Zinsfuss desselben; 3. den Verfallstag der Zinsen; 4. die Zusicherung der Capitalsrückzahlung im vollen Betrage im Wege der Verlosung; 5. die Unterschrift der Direction; 6. die Bestätigung des vom Landesausschusse hiezu abgeordneten Mitgliedes desselben (§ 52) darüber, dass der Pfandbrief auf Grundlage einer statutenmäßigen Hypothek atlsgestellt wurde. 250 Beilage XXXVIIIA. I Session der 8. Periode 1897. § 12Eine Umtauschung beschädigter Pfandbriefe gegen neue, sonne von Pfandbriefen auf größere Betrage gegen solche auf kleinere und umgekehrt, ist gestattet. Für diese Ausfertigung ist eine von ver BankDirection festzusetzende Gebühr zu entrichten. § 13. ■ Pfandbriefe welche a. als Eigenthum von minderjährigen oder Curanden, oder b. sonst mit einem Haftungsbande versehen (vinculiert) sind, oder c. rücksichtlich deren eine die freie Verfügung mit dem Pfandbriefe hemmende behördliche Verordnung der Bank zugestellt wurde, können nur dann devinculiert oder zu Gunsten eines Anderen mit dem Haftungs­ bande versehen werden, wenn die Zu­ stimmung der betreffenden Behörde bei­ gebracht wird. § 14. Der Zinsfuß der Pfandbriefe muss jederzeit dem Zinsfüße der denselben zur Grundlage dienendeil Hypothekar-Darlehen gleich sein. Die Höhe des Zinsfußes bestimmt der Landtag. § 15. Die Pfandbriefe werden mit Zinsencoupons auf zwanzig halbjährige Zinsen und einem Talon als Anweisung auf weitere Zinsencoupons versehen. Gegen den Talon eines verlosten Pfandbriefes kann kein weiterer Couponbogen ausgefolgt werden. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig nach­ hinein, und zwar von den üt § 13, lit. a und b bezeichneten Pfandbriefen gegen Quittung, von den übrigen gegen Einziehung der fälligen jCoupons. § 16. Die Pfandbriefe können zur fruchtbringenden Anlegung der Capitalien von Gemeinden, Bezirken, Korporationen, Kirchen, Stiftungen, Fideicommissen, 251 Beilage XXXVIIIA. XXXVIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Armen- und anderen unter öffentlicher Aussicht stehendeu Anstalten, sowie der Pupillargelder und zu Dienst- und Geschäfts-Cautionen verwendet werden. § 17. Die Amortisierung der Pfandbriefe und ihrer Coupons richtet sich nach den bestehenden Gesetzen. IV. Verlosung der Pfandbriefe § 18. Die Verlosung der Pfandbriefe hat mindestens zweimal im Jahre öffentlich stattzufinden. Die erste Verlosung hat längstens binnen zwei Jahren nach der ersten Pfandbriefausgabe einzutreten. Aach Maßgabe des bezüglichen Tilgungsfondes können jederzeit auch außerordentliche Verlosungen stattfinden. Die Direction bestimnrt mit Genehmigung des Landes-Ausschusses die Summe der zu verlosenden Pfandbriefe, den Verlosungs- und Auszahlungstag (§ 20), sowie den Vorgang bei der Verlosung (§ 52 II b). § 19. Die Summe der zu verlosenden Pfandbriefe ist spätestens acht Tage vor der Verlosung zu ver­ öffentlichen und muss mindestens jener Summe entsprechen, welche vier Wochen vor der stattfin­ denden Verlosung den gesammten Vermögensstand des Tilgungsfondes bildete, insofern derselbe nicht in Gemäßheit des § 8 zum Ankäufe eigener Pfandbriefe verwendet ivurde und soweit solcher durch 100 ohne Rest theilbar ist. § 20. Die Zahlung der gezogenen Pfandbriefe erfolgt binnen sechs Monaten nach der Ziehung gegen Rückstellung des Pfandbriefes sammt Couponbogen und Talon unter Begleichung der bis zum Ver­ fallstage allenfalls noch rückständigen, nicht verjährten Zinsen und gegen Abzug der etwa fehlenden, nicht verfallenen Coupons. Die eingelösten werden vernichtet. 252 Pfandbriefe und Coupons Beilage XXXVIIIA. I. Session der 8. Periode 1897. Die gezogenen Nummern der Pfandbriefe wer­ den durch die für die Kundmachungen der Bank bestimmten Blätter veröffentlicht. Mit der Kund­ machung der Verlosungsergebnisse sind auch die Nummern der bei früheren Verlosungen gezogenen, aber noch unbehobenen Pfandbriefe kundzumachen. § 21. Die Verzinsung der verlosten Pfandbriefe hört vom Verfallstage an auf. Die nach dem Verfalls­ tage der verlosten Pfandbriefe fälligen Coupons werden nicht mehr eingelöst. § 22. Sollte ein verloster Pfandbrief binnen 30 Jahren vom Verfallstage an gerechnet, nicht zur Einlösung vorgelegt sein, so erlischt jeder weitere Anspruch auf dessen Einlösung und es verfällt der Betrag desselben an den Reservefond der Bank. Zinsencoupons verjähren nach vom Verfalltsage an gerechnet. sechs Jahren, Verjährte Coupons können nicht mehr zur Ein­ lösung angenommen werden. V. Rechte der Inhaber non Pfandbriefen. § 23. Der Inhaber eines Pfandbriefes erlangt das Recht auf pünktliche Einlösung der fälligen (nicht verjährten) Zinsencoupons und im Falle der Ver­ losung auf die Zahlung der vollen Valuta, auf welche der Pfandbrief lautet. § 24. Sollte die Bank die durch die Ausstellung ihrer Pfandbriefe übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, so steht den Inhabern dieser Bank­ schuldscheine, und zwar mehreren zusammen oder jedem einzelnen unbeschadet des Rechtsweges das Recht zu, von dem Landes-Ausschusse Abhilfe zu verlangen. 253 . Beilage XXXV11IA. XXXVIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Verhältnis des Schuldners zur Sank und Urkunden «Ker Darlehen. § 25. Die Verpflichtungen des Schuldners werden durch den Inhalt der von demselben ausgefertigten Urkunden festgestellt. § 26. In diese Urkunden sind insbesondere folgende Zahlungsverpflichtungen aufzunehmen: 1. Die Verpflichtung jährlich eine Pauschal­ zahlung (Annuität), welche den festgesetzten Zinsfuß um mindestens ein halbes Procent des Capitalsbetrages übersteigt, in halbjährigen Raten im Vorhinein ohne irgend einen Abzug zu entrichten. Eine wie immer Namen habende Steuer oder Gebür darf der Bank in keinem Falle in Abzug gebracht werden. Von jeder halbjährigen Pauschalrate wird jener Betrag, der die vom Capitalsreste für ein halbes Jahr entfallenden Zinsen übersteigt, als Capitalsabschlagszahlung berechnet. Dem Schuldner steht es frei, auf höhere Pauschalzahlungen (Annuitäten) einzugehen. 2. Die Verpflichtung, bei jeder halbjährig fälligen Zinsrate ein Achtel Procent des entlehnten und bei Beginn des Jahres noch nicht rück­ gezahlten Capitalbetrages als Regiekosten und Reservefonds-Beitrag zu erlegen. Dieser Betrag kann durch Beschluss des Landtages in der Folge herabgesetzt oder auf­ gehoben und im Falle des Bedarfes wieder auf die ursprüngliche Höhe zurückgeführt werden. § 27. Die erste halbjährige Zinsrate muss der Schuldner vor dem Empfange der Pfandbriefe erlegen und dabei die Zinsen mit Rücksicht auf die kommenden Verfallstermine in Barem begleichen. § 28. Die Annuitäten sind zu den vereinbarten Ter­ minen pünklich zu bezahlen, so zwar, dass nach • 254 1. Session der 8. Periode 1897. Beilage XXXVIII A. Ablauf eines Termines — vorbehaltlich aller weiteren Rechte der Bank — Verzugszinsen, deren Höhe innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Ver­ zugszinsen die Bauk-Direction bestimmt, für die rückständige Zahlung berechnet roerbeit und bar zu vergüten sind. 8 29. Die Schuldverschreibung über ein von der Hypothekenbank ertheiltes Darlehen muss im wesent­ lichen folgende Punkte enthalten: a. den Capitalsbetrag der Schuld in Kronen­ währung ; b. die Ziffer und Bezeichnung der an die Bank in den bedungenen Fristen in Gemäßheit des § 26 zu leistenden Zahlungen an Zinsen und Annuitäten, erstere ohne Abzug und gegen eventuelle Vergütung der Einkommensteuer, und die Verpflichtung, dass dieselben un­ mittelbar bei der Bankcassa abzuführen sind; c. die Verpflichtung, alle bei der Sicherstellung oder Eintreibung der Annuitäten und Rebengebüren anflaufenden Kosten, Gerichtsverwahrnngs-Kosten (Zählgelder) und alle aus diesem Rechtsgeschäfte entspringenden Steuern und Gebüren zu zahlen oder zu ersetzen, sowie die Verpflichtung, für alle int Schuldscheine übernommenen Rebenverbindlichkeiten eine Caution im verlangten Betrage grundbücherlich sicherstellen zu lassen. Diese letztere Verpflichtung bezieht sich, wo das Grundbuch noch nicht eingeführt ist, auf den Fall seiner späteren Einführung; d. die Verpflichtung, bei Verpfändung von Gebäuden die Feuerassecuranz aus Eigenem zu bestreiten und bei Zahlung einer jeden halbjährigen Pauschalrate den aufrechten Bestand der Feuerassecuranz rücksichtlich des von der Bank bestimmten Betrages, bezieh­ ungsweise die erfolgte Zahlung der Prämie auszuweisen und die Erklärung der Ver­ sicherungsanstalt, den allfälligen Schaden­ ersatz nur mit Zustimmung der Hypotheken­ bank an den Besitzer auszufolgen, beizubringen und bei der Bank zu hinterlegen. Es soll übrigens der Bank auch frei stehen, die Zahlung der Prämie auf Rech­ nung des Schuldners selbst zu leisten. Hin- 255 Beilage XXXV1IIA. XXXVIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. sichtlich der Wahl des Assecuranzinstitutes steht der Direction das Ausschließungs­ recht zu; e. die Verpflichtung, auf Verlangen der Bank den Ausweis über die richtige Bezahlung der landesfürstlichen Steuern sammt Zuschlägen in bestimmten Terminen vorzulegen; f. Die Erklärung, sich den Statuten der Hypo­ thekenbank und allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen unbedingt zu fügen und sich in allen Streitigkeiten bein k. k. Kreis- als Handelsgerichte in Feldkirch zu unterwerfen; g. die genaue Bezeichnung der Hypothek, beim Bestände des Verfachbuches insbesondere die Angabe der Grund- eventuell Bauparcell-Nr., sowie durch detaillierte Bezeichnung der Ört­ lichkeit, in welcher die Pfandrealität liegt; ferner beim Grundbuche die Bewilligung zur bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes für alle in der Schuldurstunde der Hypotheken­ bank eingeräumten Rechte, beim Verfachbuche die Bewilligung, die Schuld- und Pfand­ urkunde zur Erwerbung des dinglichen Pfand­ rechtes dem Verfachbuche der Realinstanz ein­ verleiben zu können; b. beim Bestände des Verfachbuches die Erklärung des Darlehensnehmers, dass er sich verpflichte, für den Fall der Einführung von Grundbüchern im Lande Vorarlberg die Eintragung des Pfandes im Grundbuche auf seine Kosten vornehmen zu lassen; i. je nachdem das Verfachbuch oder das Grund­ buch besteht, die Unterschrift des Schuldners und zweier fähiger Zeugen oder die legalisierte Unterschrift des Schuldners; k. die Feststellung der Solidarhaftung sämmt­ licher Besitzer der Hypothek, wenn deren mehrere vorhanden sind; l. das der Bank vorbehaltene Recht der Zurück­ forderung des Darlehens (§ 33); m. die Erklärung der Bank, dass dieses Dar­ lehen als Caution zur Sicherstellung der Pfandbriefe gelte (§ 3); n. so lange das Verfachbuch besteht die An­ führung der auf der Hypothek ruhenden Lasten und die Nachweisung, dass der Schuld­ ner im Sinne des § 39 Eigenthümer der Hypothek sei. 256 I. Session der 8. Periode 1897. Beilage XXXVlH A. § 30. Die cessionsweise Übernahme eines bereits ver­ sicherten Capitales, insoweit die Priorität desselben den Bestimmungen der §§ 36 und 38 entspricht, ist gestattet, doch sind die dem Schuldner künftig in Gemäßheit des § 29 obliegenden Verpflichtungen unter Zustimmung der etwa concurrierenden oder nachfolgenden Gläubiger in der beut zu cedierenden Capitale bisher zugestandenen Rangordnung grund­ bücherlich sicherzustellen. Beinr Bestände des Verfach­ buches hat diese Sicherstellung durch Versuchung der bezüglichen Erklärungen der concurrierenden oder nachfolgenden Gläubiger, sowie des Schuldners, der unter Mitfertigung der Cessionsurkunde die cedierte Forderung gegen die Bank ausdrücklich für richtig zu erkennen hat, zu erfolgen. § 31. Hat der Schuldner feine Verpflichtung nicht erfüllt, so ist derselbe von der Bank unter Fest­ setzung eines kurzen Termines an die Erfüllung seiner Verpflichtung schriftlich zu erinnern. Die Zustellung dieses Mahnschreibens erfolgt in der Regel dttrch die Post und zwar auf Kosten des Gemahnten. Die aus was immer für Ursachen gar nicht oder zu spät erfolgte Zustellung des Mahnschreibens schützt den Schuldner keineswegs vor den nach Ablauf des Termines einzuleitenden Zwangsmaßregeln. § 32. Wenn der Wert der belehnten Realität durch ein Elementarereignis vermindert wurde, bezüglich dessen die Bank die Versicherung verlangt und die Vinculierung des versicherten Betrages zu ihren Gunsten erwirkt hat, so ist der Eigenthümer ver­ pflichtet, die beschädigte Realität in ihren ursprüng­ lichen Zustand binnen einem Jahre wieder herzu­ stellen, ivelche Frist von der Direction verlängert werden kann. Andernfalls ist die Bank berechtiget, sich aus der Versicherungssumtne bezahlt zit machest, welch letztere, soweit sie die Forderungen der Bank nicht übersteigt, bis dahin von der Versicherungs­ anstalt zurückzubehalten ist. Im Falle der Wiederherstellung der Realität wird deut Schuldner die Versicherungssumme nach Abzug der inzwischen zu gunsten der Baitk fällig 257 Beilage XXXVIIIA. XXXVIII A. Beilage zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. gewordenen Zahlungen, und zwar je nach dem Ermessen der Bank entweder auf einmal nach der Vollendung oder nach Maßgabe der fortschreitenden Wiederherstellung in Theilzahlungen, welche der durch die neu hergestellten Theile gewährten Sicher­ heit entsprechen, ausgefolgt. § 33. Die Bank ist nicht berechtiget, das dargeliehene Capital dem Schuldner zu kündigen; dagegen hat sie das Recht, das ganze Darlehen oder einen Theil desselben sofort zurückzufordern: 1. wenn der Schuldner bereits mit zwei nach­ einander folgenden Pauschalraten int Rück­ stände geblieben ist; :l. wenn der Schuldner in Concurs verfällt; 3. wenn der Wert der Hypothek sich nach An­ sicht der Direction in einer die Sicherheit des Darlehens bedrohenden Weise gemindert hat; 4. wenn ohne Zustimmung der Bankleitung eine Theilung der Hypothek vorgenommen wurde, welche die Eintreibung des Bankdarlehens zu erschweren geeignet ist; 5. falls die Hypothek vorzugsweise in Gebäuden besteht, wenn eine einmalige Mahnung wegen Nachweises der Feuerassecuranz erfolglos ge­ blieben ist. § 34. Der Hypothekarschuldner hat das Recht, das erhaltene Darlehen ganz oder zum Theile halb­ jährig behufs Rückzahlung zu kündigen. Rückständige Annuitäten sind stets bar und zwar in derselben Valuta, auf welche die Pfand­ briefe, in welchen das Darlehen ertheilt wurde, lauten, und im Falle nicht pünktlicher Zahlung auch mit den Verzugs-, resp. Zinseszinsen vom Verfalls- bis zum Zahlungstage einzuzahlen. Geküitdigte Hypothekar-Capitalien können in Pfandbriefen derselben Kategorie, in welcher das Darlehen gegeben wurde, zum Nominalwerte oder in barem Gelde nach Wahl des Schuldners zurück­ gezahlt werden. Hat ein Schulditer das Capital gekündigt, das­ selbe jedoch binnen drei Monaten nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt, die erfolgte Kündigung als nichtig zu erklären. Beilage XXXVIIIA. I. Session der 8. Periode 1897. VII. DarlehensbervMigung. § 35. Die Bank gewährt Darlehen bis zu dem Minimalbetrage von 200 Kronen auf Grund und Boden, sowie Gebäude, infoferne dieselben innerhalb des Landes Vorarlberg liegen und bücherliche Ein­ lage haben oder der Darlehenswerber im Sinne des § 39 Eigenthümer der zu belehnenden Realität ist. Gebäude, welche ausschließlich oder zum größten Theile Jndustriezwecken dienen, wie z. B. Fabriken, Mühlen, sind als solche allein zur Belehnung nicht geeignet. Desgleichen sind unbewegliche Güter, welche nach den Gesetzen von der Execution gänzlich aus­ genommen sind, dann Schauspielhäuser, Bergwerke und Steinbrüche von der Belehnung mit Hypotheken-Darlehen ausgeschlossen. Realitäten, rück­ sichtlich deren die Execution auf die Substanz nach den bestehenden Gesetzen nicht zulässig ist, wie Fideicommisse dürfen nur bis zu einem Drittel des ermittelten Wertes belehnt werden. § 36. Ans Häuser können Darlehen bis zn einem Drittel, auf Grund und Boden bis zur Hälfte des ermittelten Wertes bewilliget werden. Insofern jedoch Waldungen allein belehnt werden sollen, können Darlehen auf dieselben nur bis zu einem Viertel des Wertes gegeben werden. 8 37. Die Erhebung des Wertes von Grund und Boden und Gebäuden geschieht in der Regel mit­ telst Schätzung, bei welcher ein Mitglied der Bankdirection oder ein Delegierter derselben als Ver­ trauensmann der Bank interveniert. Ausnahmsweise kann die Bankdirection auf Grund und Boden auch nach einem vom Landes­ Ausschusse für die verschiedenen Landestheile und Culturgattungen bestimmten Vielfachen des Cata­ stralreinertrages Darlehen bewilligen. In allen Füllen hat der Darlehenswerber die Kosten der Wertermittlung zn tragen. 259 Leilage XXXVIIIA. XXXVIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 38. Die Hypothekenbank gewährt in der Regel Darlehen nur auf solche Realitäten, auf denen keine Forderungen anderer Gläubiger haften. Soll daher eine Realität belehnt werden, auf welcher bereits Forderungen anderer Gläubiger pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen dieselben vor der Belehnung gelöscht oder von der Bank im Cessionswege erworben werden. Übrigens hat sich die Direction, so lange das Verfachbuch bestellt, jedenfalls hinsichtlich aller For­ derungen, bezüglich welcher seit der in den Jahren 1887—1888 im Lande Vorarlberg durchgeführten Hypothekarerneuerung eine Löschungserklärung ver­ focht wurde, zu überzeugen, ob diese Forderungen thatsächlich erloschen sind. Ausnahmsweise kann die Bankdirection auf Realitäten, welche mit jährlichen Leistungen (Ser­ vituten) belastet sind, Darlehen bewilligen. In diesem Falle sind jährliche Leistungen unter den Lasten mit dem fünf- und zwanzigfachen Werte als Capital anzunehmen. Bei Personal-Servituten ist aber die Bankdirection berechtiget, je nach dem Alter des Berechtigten auch einen niedrigeren Wert einzustellen. Lasten, für welche ein Geldwert nicht zu er­ mitteln ist, dürfen in der Regel einer Forderung der Hypothekenbank nicht vorangehen. Abweichungen hievon können nur unter Zustimmung des Landes­ Ausschusses stattfinden. In allen Fällen darf das zu gewährende Dar­ lehen sammt dem Capitalswerte der demselben auf der Hypothek etwa vorangehenden Lasten jene Summe nicht übersteigen, bis zu welcher nach § 36 bezw., § 35 Darlehen bewilliget werden können. 8 39. Ein Darlehens- oder ein Capitalsübernahmsgesuch muss im Wesentlichen enthalten: a. b. 260 Die Höhe des angesuchten Darlehens. Den Nachweis, dass der Darlehenswerber eigenberechtigter Eigenthümer der Hypothek sei oder im Falle irgend einer Beschränkung des Eigenthumsrechtes den Nachweis der nothwendigen Genehmigung oder Ermächtigung. Beilage XXXVIIIA. I. Session der 8. Periode 1897. Bis zur Einführung von Grundbüchern im Lande Vorarlberg muss dem Gesuche zur Erbringung des Eigenthumsnachweises bei­ gelegt werden der Nachweis des vollen Eigen­ thumstitels, rücksichtlich der als Hypothek angetragenen Realitäten mittelst OriginalUrckunden (richterlicher Ausspruch, Einantwortungsdecret, Theilungsurkunde, Kaufver­ trag u. s. w.) oder, insoferneiderDesuchsteller nicht in der Lage ist den Besitznachweis durch die Original-Erwerbungsurkunden zu erbringen, kann dieser Nachweis erbracht werden: 1. mittelst Notaritüts-Actes des durch wenig­ stens 30 Jahre seitens des Darlehens­ werbers innegehaltenen, unbestrittenen und ausschließlichen Besitzes, in ivelche Periode auch die Zeit des Besitzes seiner Vor­ gänger im Eigenthume einberechnet werden kann; 2. durch einen vidimierten Auszug ans dem öffentlichen Buche der Realinstanz über den Stand der Eintragungen rücksichtlich der Liegenschaften und der Personen, welche bezüglich eben dieser Liegenschaften als Besitzer eingetragen sind. c. Den Nachweis über die auf der Hypothek haftenden Lasten mittelst eines bücherlichen Totalextractcs, beziehungsweise eines gericht­ lichen Hypothekencertificates. d. Gleichzeitig muss bei landwirtschaftlichen Realitäten der Bestand an Grund und Boden, hinsichtlich der dazu gehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude ihre Versicherung gegen Feuerschaden sowie die Besteuerung durch steuer- oder gemeindeämtliche Ausweisung dargethan werden. 6. Bei Häusern, welche als selbständige Hypothek angeboten werden, muss nebst dem steuerämtlichen Ausweise über die in den letzten drei Jahren (insofern sie so lange bestehen) bezahlte Hauszins- oder Hausclassensteuer der Nachweis, dass sie bei einer der im Lande Vorarlberg bestehenden Bezirksassecuranzen oder bei einer andern in Österreich concessionierten, gut accreditiertenAffecuranz-Anstalt angemessen versichert sind, geliefert werden; bei Neubauten muss auch der behördlich genehmigte Bauplan beigebracht werden. 261 Beilage XXXVIIIA. XXXVIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 40. Die Bank ist berechtiget, das Darlehensgesuch auch dann, wenn alle geforderten statutenmäßigen Nachweise vollständig und genügend geliefert worden sind, ohne Motivierung abzuweisen. § 41. Im Falle der Darlehensbewilligung hat der Darlehenswerber behufs der Auszahlung der Dar­ lehensvaluta : a. die nach Maßgabe der gegenwärtigen Bestinimungen verfassten Urkunden auszufertigen; b. die Versuchung dieser Urkunden beziehungs­ weise die bücherliche Eintragung derselben und einer von der Bankdirection ausgestellten Erklärung, mittelst welcher letztere dieses Dar­ lehen als Caution zur Sicherstellung der Pfand­ briefe bestellt, zu erwirken; c. diese Urkunden sammt dem die Einverleibung (Versuchung) in der begehrten Rangsordnung nachweisenden Grundbuchsextracte (HypothekenCertificate) behufs der Darlehensausfolgung innerhalb einer ihm zu bestimmenden Frist vorzulegen; d. den Ausweis über die vollständige Berichtigung allfälliger Steuern und Gebüren auch der Eintragungsgebür vorzulegen, widrigenfalls ein Depositum zurückgehalten wird. Beim Bestände des Grundbuches müssen alle auf das Darlehen und dessen Priorität Bezug nehmenden Schuld- und sonstigen Privaturkunden, z. B. Prioritütsabtretungen, Vollmachten u. s. w. legalisiert sein. Aber selbst, nachdem diese Darlehensbedingungen erfüllt wurden, kann die Auszahlung des bewilligten Darlehens bei wichtigen Gründen ganz oder theil­ weife verweigert werden. VIII. Besondere Rechte der Bank. § 42. Der Bank eingerüumt: werden folgende Begünstigungen 1. Die in dem Gesetze vom 10. Juli 1865, R.-G.-Bl. Nr. 55, Art. II und III und in dem Gesetze vom 14. December 1866, R.-G.-Bl. 262 i. Session der 8. Periode 1897. Peilage XXXVIII Ä. Nr. 161, beit Anstalten, welche Creditgeschäfte betreiben, gewährten Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen der Gesetze über die Gebüren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen. 2. Die nach der Verordnung des k. k. Staats­ und Justizministeriums voni 28. October 1865, R.-G.-Bl. Nr. 110, den Anstalten, welche Creditgeschäfte betreiben, zukommenden Aus­ nahmen von den allgemeinen Justizgesetzen. IX. Geschiiftsverwaltung. § 43. Die vorarlbergische Landeshypothekenbank hat ihren Sitz in Bregenz. Die Leitung und Beaufsichtigung derselben steht der Direktion, dem Landes-Ausschusse und dem Landtage zu. § 44. Die unmittelbare Verwaltung der Geschäfte besorgt eine Direction und diese vertritt die Bank gegenüber dritten Personen. Alle Ausfertigungen zeichnung : ergehen unter der Be­ Hypothekenbank des Landes Vorarlberg. Die Kundmachungen der Bank erfolgen bis auf weiteres in rechtsgiltiger Weise durch die Vorarlberger Landeszeitung. § 45. Die Direction besteht aus: 1. Dem Oberdirector als Vorsitzenden, 2. zwei gewählten Directoren und zwei Ersatz­ männern, 3. dem Secretär, welcher bei den Directionssitzungen nur berathende Stimme hat. Der Oberdirector erhält für seine Thätigkeit Functionsgebür. Die Directoren und Ersatzmänner Diäten und Reisegebüren. Die Höhe der Gebüren und Diäten bestimmt der Landtag. 263