18970000_ltb00561897_Gemässheitsbestimmungsgesetz_über_Gesetz_18690206_RGBlNr18_Grundtauschbewirtschaftungsverbesserung

Dateigröße 453.97 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 02.07.2021, 12:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Gesetzentwurf
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

LVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage LVI. Gesetz vorn... wirksam für das Land Vorarlberg, wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R.-G.-Bl. Nr. 18, die Organe bestimmt werden, welche zur Entscheidung darüber berufen sind, ob durch einen Grundtausch eine bessere Bewirtschaftung bewirkt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Zur Entscheidung im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R.-G.-Bl. Nr. 18, darüber, ob ein Tausch von Grundstücken, welche der landwirtschaftlichen Cultur gewidmet sind, ge­ eignet ist, eine bessere Bewirtschaftung der Besitzthümer der Tauschenden zu erwirken, ist die politische Bezirksbehörde zuständig, in deren Bezirk die vom Tausche betroffenen Besitzthümer liegen. Liegen diese Besitzthümer in zwei oder mehreren politischen Bezirken, so kann das Gesuch um die im vorstehenden Absätze bezeichnete Entscheidung bei der politischen Behörde eines jeden dieser Bezirke überreicht werden; für die Fällung der Entscheidung selbst aber ist hinsichtlich aller vom Tausche be­ troffener Besitzthümer jene politische Bezirksbehörde zuständig, bei welcher ein solches Gesuch aus An­ lass desselben Tauschgeschäftes zuerst überreicht worden ist. Befinden sich Bestandtheile eines der vom Tausche betroffenen Besitzthümer in zwei oder mehreren politischen Bezirken, so ist das Besitzthum für Zwecke dieses Gesetzes als in jenem politischen Bezirke gelegen anzusehen, in dem sich der Wirt­ schaftshof oder in Ermangelung eines solchen der Hauptbestandtheil des Besitzthumes befindet. 331 LVI. der Beilagen zu dm stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. § 2. Um die im § 1, alinea 1, bezeichnete Ent­ scheidung kann jede der das Tauschgeschäft ab­ schließenden Parteien ansuchen. Die Partei hat in dem bezüglichen Gesuche den Gegenstand des beabsichtigten Tauschgeschäftes genau zu bezeichnen und diejenigen Behelfe anführen oder beizubringen, durch welche die Verbesserung der Bewirtschaftung dargethan werden soll. § 3. Die politische Bezirksbehörde, bei welcher ein Gesuch um die im § 1, alinea 1, bezeichnete Entscheidung eingebracht wird, hat hievon, wenn die von dem Tausche betroffenen Besitzthümer in zwei oder mehreren politischen Bezirken liegen (§ 1 Alinea 2) die betreffenden anderen politischen Be­ zirksbehörden zu verständigen, beziehungsweise das Gesuch an jene politische Bezirksbehörde abzutreten, bei welcher etwa ein solches Gesuch aus Anlass desselben Tauschgeschäftes bereits eingebracht wor­ den ist. Die zur Fällung der Entscheidung zuständige politische Bezirksbehörde (§ 1, Alinea 1 und 2) hat die Umstünde und Thatsachen, worauf es bei Beurtheilung und Entscheidung ankommt, von amts­ wegen zu prüfen und nöthigenfalls Sachverständige einzuvernehmen. § 4. . Nur von den Parteien, welche den Tausch ab­ geschlossen haben, kann ein Recurs gegen die Ent­ scheidung der politischen Bezirksbehörde an die Statthalterei und gegen eine Entscheidung der Statthalterei an das Ackerbau-Ministerium ergriffen werden. Die Statthalterei entscheidet mung des Landes-Ausschusses. nach Einverneh­ § 5. Mein Ackerbau - Minister und Mein Minister des Innern sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von J.'N. Teutsch, Bregenz. 332