18970211_ltb00241897_Grundbuchausschussbericht_Grundbucheinführung_in_Vorarlberg

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Letzte Änderung 02.07.2021, 12:16
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897-! ' Beilage XXIV. des Grundbuchs Ausschusses über die Gesetzesvorlagen, betreffend die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg. Hoher Landtag! Der Landes-Ausschuss hat dem Landtage zwei Gesetzesvorlagen über die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg unterbreitet, wovon die eine das Landesgesetz, die andere das iit dieser Angelegenheit zu erlassende Reichsgesetz betrifft. Im Motivenberichte des Landes-Ausschusses, VII. der Beilagen zu den stenographischen Proto­ kollen, ist eine eingehende Darstellung über die vom Landes-Ausschusse gepflogenen Erhebungen und Berathungen, sowie über die mit der Regierung eingeleiteten Verhandlungen und die diesfalls erzielten Resultate enthalten und wird daher vollinhaltlich auf diesen Bericht verwiesen. Der Grundbuchsausschuss, dem die Vorlagen des Landes-Ausschusses zur Vorberathung zugegewiesen wurden, hat dieselben einer eingehenden Prüfung unterzogen und gefunden, dass die zwischen der Regierung und dem Landes-Ausschusse gepflogenen Verhandlungen in allen wichtigeren und soweit es das Landesgesetz betrifft, in allen Punkten zu einem erfreulichen Einverständnisse geführt haben. Der Grundbuchsausschuss findet sich nicht veranlasst, Ausführungen über das Wesen nnd die Einrichtung des Grundbuches, sowie über die Nothwendigkeit und Wichtigkeit der Einführung desselben in dem von ihm zu erstattenden Bericht aufzunehmen, er begnügt sich vielmehr, der vollen Befriedigung darüber Ausdruck zu geben, dass es den außerordentlichen Bemühungen des Landes-Ausschusses gelungen ist, wohlvorbereitete, die eigenartigen Verhältnisse des Landes berüchsichtigende Vorlagen bis zuni Beginne der jetzigen Landtagssession fertig zu stellen und die Zustimmung der Regierung im Allgemeinen für dieselben zu gewinnen und so die Durchführung und den Abschluss der bezüglichen Berathungen und Arbeiten in der laufenden Session zu ermöglichen. Im Nachfolgenden werden daher nur mehr die wenigen, vom Grundbuchsausschusse an den Landes-Ausschussvorlagen vorgenommenen Änderungen in aller Kürze besprochen und einige andere erläuternde Bemerkungen beigesügt. 161 Beilage XXIV. 5r. XXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. A. Lanöesgefeh. K L Dieser Paragraph setzt ausdrücklich fest, dass die Anlegung der Grundbücher von Amts­ wegen, d. i. auf Kosten des Staates erfolgt. Diese Bestimmung erhält durch § 36 insoweit eine gewisse Einschränkung, als durch denselben festgesetzt ist, in welcher Weise Gemeinde und Land bei den Arbeiten hinsichtlich der Einführung des Grundbuches mitzuwirken berufen sind. § 2. Nach den Bestimmungen des § 2 ist auch das öffentliche Gut in das Grundbuch auf­ zunehmen und sind damit schon in früherer Zeit zuin Ausdruck gelangte Wünsche des Vorarlberger Landtages erfüllt. § 9, Bei öffentlichem Gute, z. B. Flussbetten und dgl. kann es bei Anlegung des Grund­ buches vorkommen, dass sich niemand als Eigenthümer meldet, um etwa nicht Pflichten für die Erhaltung der bezüglichen Objecte übernehmen zu müssen, Damit nun in solchen Fällen Streitigkeiten ausgewichen werde, empfiehlt es sich, zu gestatten, dass auf dem Eigenthumsblatte lediglich die Beschreibung der Liegenschaft Aufnahme finde und damit die Frage des Eigenthums eines solchen Gutes späterer Lösung anheimgestellt werde. § 15. Bei der Berathung dieses Paragraphs gab der Grundbuchsausschuss dem lebhaften Wunsche Ausdruck, dass eine sorgfältige Auswahl der Grundbuchsanlegungs-Commissäre stattfinden möge, insbesondere auch in Rücksicht auf die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Erhebung aller Servituten. Ebenso gelangte der Wunsch zum Ausdruck, dass den im Lande thätigen, mit den Verhältnissen bekannten Kanzleibeamten, soweit sie hiezu die Eignung besitzen, Gelegenheit geboten werde, sich zu Grundbuchsführern auszubilden; endlich dass die eifrige Mitwirkung der Evidenzhaltungsgeometer gesichert werde, um von Anfang an eine vollständige Übereinstimmung des Grundbuches mit denk Cataster zu erzielen. 8 18, 22, 24. Als werthvolles Material für die Erhebungen des Besitz- und Schulden­ standes (88 18 und 24) werden auch die Jdentificirungsoperate der auf Grund des § 28 des Gesetzes vom 15. März 1886, L.-G.-Bl. Nr. 20, gebildeten Gemeinde-Commissionen dienen können. Es wurde hinsichtlich der von den Gemeindevertretungen zu wählenden Vertrauensmänner der Wunsch zum Ausdrucke gebracht, es möchte seitens des Landes-Ausschusses in irgend einer zweckdienlichen Weise vorgesorgt werden, dass denselben und soweit thunlich auch der Bevölkerung überhaupt, über das Grundbuch im Allgemeinen, insbesondere aber über die Wichtigkeit des Umstandes, auf welche Weise die Grundbuchskörper zusammengesetzt werden sollen, die nöthige Belehrung zutheil werde. Die Art und Weise der Zusammensetzung der Parcellen zu Grundbuchskörpern übt auf die Beweglichkeit des Grund­ besitzes einen großen Einfluss aus und ist daher von hoher, wirtschaftlicher Bedeutung. Bei bäuerlichen Anwesen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und als solche erhalten werden wollen, wird es empfehlens­ wert sein, diese Einheit dadurch zum Ausdrucke zu bringen, dass aus allen zugehörigen Parcellen nur ein Grundbuchskörper geschaffen wird, während für den mehr fluctuierenden Besitz eine weiter als nöthig gehende Zusammenlegung nicht zu empfehlen ist, da sonst die freie Beweglichkeit gehindert ist und Kosten und Mühe in der Folge daraus erwachsen können. § 37. Der bereits im Motivenberichte des Landes-Ausschusses angeführte Gesichtspunkt, dass die Einführung des Grundbuches mit thunlichster Schonung der bestehenden Verhältnisse erfolgen soll, hat den Grundbuchsausschuss bestimmt, noch eine weitere Einschränkung des in diesem Paragraph bis zu einem gewissen Grade zum Ausdrucke gelangten Grundsatzes der Unverschuldbarkeit der Alpantheile vorzunehmen. Alan wollte es nicht in die Hand der Mehrheit der Alpgenossen gelegt wissen, dass für bereits bestehende Pfandrechte eine Frist für deren Erlöschen festgesetzt werde. Es bleiben sonach die bestehenden Belastungsverhältnisse vollkommen aufrecht erhalten, in so lange nicht eine Tilgung derselben auf gewöhnlichem Wege eintritt. Wenn ein Beschluss im Sinne des Alinea 1 des § 37 zustande kommt, hat dieser Beschluss demnach nur die Bedeutung, dass der zur Zeit der Grundbuchsanlage vorhandene Lastenstand die Grenze der Verschuldbarkeit der betreffenden Alpantheile bildet. 162 I. Session der 8. Periode 1897. Beilage XXIV. Die Änderungen im §§ 7, 11, 34 und 40 sind nur formeller Natur und mit Ausnahme der Änderung in § 40 ohne größeren Belang. In § 40 wurde die Vorsicht gebraucht, eine solche Formulierung zu wählen, dass das Landesgesetz nicht in Wirksamkeit treten kann, wenn nicht im Wege der Reichsgesetzgebung das Institut der Legalisatoren geschaffen wird. B. Weichsgefeh. In Rücksicht auf die Änderung des § 40 des Landesgesetzes wurde der Titel des Reichsgesetzes einer entsprechenden Änderung unterzogen. Artikel II. Die Rücksichtnahme auf das Interesse der Grundbesitzer, die möglichst bald über den Stand der Servituten beruhigende Klarheit haben müssen, bewog den Ausschuss in Übereinstimmung mit denl Wunsche der Regierung, die Frist von 20 Jahren auf 10 Jahre herabzusetzen. Artikel VI, § 2. Die Änderung im Schlusssätze des § 2 bezweckt nur eine Erhöhung der Deutlichkeit. Durch die Einfügung eines neuen Satzes soll Vorsorge getroffen werden, dass bei längerer Verhinderung eines Legalisators möglichst bald ein Substitut für ihn eintreten könne. 8 8. Der vom Landes-Äusschusse vorgeschlagene Absatz 3 zu 8 8 wurde auch voni Grundbuchs­ Ausschusse beibehalten, da man Wert darauf legte, die Amtsbefugnisse der Legalisatoren einigermaßen einzuschränken und zwar in der ausdrücklichen Absicht, dadurch eine weitere Garantie für eine klaglose Wirksamkeit der Legalisatoren zu schaffen. Artikel VII. Bei Berathung dieses Artikels wurde die Erklärung des Herrn Regierungs­ vertreters, dass bereits einleitende Schritte geschehen seien, um für entlegenere Gemeinden regelmäßige Amtstage einzuführen, zur befriedigenden Kenntnis genommen. Der Grundbuchsausfchuss stellt auf Grund dieser Ausführungen folgende Anträge: Der h. Landtag wolle beschließen: 1. „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben, wird die Zustimmung ertheilt. 2. Die k. k. Regierung wird ersucht, das verfassungsmäßige Zustandekommen eines mit der anliegenden Beilage übereinstimmenden Reichsgesetzcs zu erwirken." Bregenz, am 11. Februar 1897. Johannes Thnrnher Mart. Thnrnher Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 163 I Xxiv A. der Beilagen All dell stenogr. Protokolle» des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage XXIV A Gesetz r>om . . . , wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg stnde Ich anzuordnen wie folgt: 1. Allgemeine Bestimmungen. § !• Im Lande Vorarlberg sind Grundbücher anzulegen. Die Anlegung der Grundbücher erfolgt von Amtswegen. § 2- In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausschluss jener Grundflächen, welche den Gegen­ stand eines Eisenbahnbuches oder eines Bergbuches zu bilden haben, aufzunehmen. 2. Innere Einrichtung der Grnndbüchrr. A. Hauptbuch. § 3. Die Grundbuchseinlagen, welche die Liegen­ schaften einer Catastralgemeinde enthalten, haben zusammen ein Hauptbuch zu bilden. Jni Falle des Bedarfes sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen. Beilage XXlV A. XXlV A. Beilage ZU den stcnogr. Protokollen des Borculbcrgcr Laadtages. a. Inhalt der Grundbuchs-Einlage. § 4. Eine Grundbuchs-Einlage hat in der Regel nur einen Grundbuchskörper zu enthalten. Es können jedoch mehrere Grundbuchskörper, welche demselben Eigenthümer gehören, in eine Einlage eingetragen werden, wenn nicht zu besorgen ist, dass eine Verwirrung des Grundbuchsstandes daraus entstehen werde. § 5. Ein Grundbuchskörper kann aus einer oder aus mehreren demselben Eigenthümer gehörigen Liegenschaften bestehen. Jedoch können mehrere Liegenschaften zu einem Grundbuchskörper nur dann vereinigt werden, wenn dieselben nicht ver­ schieden belastet sind und auch in Ansehung der Beschränkungen des Eigenthumrechtes keine Ver­ schiedenheit besteht, oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der derselben entgegen­ stehenden Hindernisse bewirkt wird. b. Blätter der Grundbuchs-Einlage. § 6. Jede Grundbuchs - Einlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigenthumsblatte und deut Lastenblatte. Hinsichtlich derjenigen Häuser, bei welchen eine physische Theilung gesetzlich besteht, sind für die tu verschiedenem Besitze befindlichen Hausantheile abgesonderte Eigenthums- und Lastenblätter zu eröffnen. Auch hinsichtlich der Gemeinschaftsalpen und Weiden können für die verschiedetten Miteigenthumsantheile, bei denen es zur Erleichterung der Übersicht der sie betreffenden Lasten angezeigt erscheint, ab­ gesonderte Eingenthums- und Lastenblätter eröffnet werden. § 7. Das Gutsbestandsblatt hat alle Bestandtheile eines Grundbuchskörpers, ferner die mit dem Eigenthume des Grundbuchskörpers oder eines Theiles desselbeit verbundenen dinglichen Rechte imb die radicierten Gewerbe anzugeben. 166 Beilage XXIVA. I. Session der 8. Periode 1897. Die Bezeichnung der Bestandtheile des Grund­ buchskörpers hat in einer Weise zu geschehen, dass sich dieselben von allen anderen Liegenschaften deutlich unterscheiden. Insbesondere sind die ParcellenNummer anzugeben, welche mit den Operaten des Grundsteuer-Catasters übereinzustimmen haben. Auch ist die Riedbenennung und die Culturgattung jeder Liegenschaft beizufügen. Wohngebäuden ist die Hausnummer und wo bestimmte Straßenbenennungen eingeführt sind, auch die Straße beizusetzen. Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist diese in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufschrift ist es auch ersichtlich zu machen, wenn der Grundbuchskörper in einem von dem vollständigen Eigenthume verschiedenen Ver­ hältnisse steht. § 8. Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienstbaren Gutes eingetragen, so ist dies, sowie jede Änderung einer solchen Eintragung gleichzeitig mit der Eintragung von Amtswegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Gutes ersichtlich zu machen. § 9. Das Eigenthumsblatt hat die Eigenthumsrechte, sowie diejenigen Beschränkungen anzugeben, welchen ein Eigenthümer für seine Person in Beziehung auf die freie Vermögensverwaltung unterworfen ist. Außerdem sind die in das Lastenblatt ein­ zuträgenden, jeden Eigenthümer betreffenden Be­ schränkungen in der Verfügung über den Grund­ buchskörper oder einen Theil desselben in dem Eigenthumsblatte ersichtlich zu machen. Dieses gilt insbesondere auch von den etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der Belastung der ein­ zelnen Miteigenthumsantheile von Gemeinschafts­ Alpen und Weiden (§ 37). Bei Liegenschaften, die in die Kategorie des öffentlichen Gutes gehören, genügt es, auf denr Eigenthumsblatte die Qualität der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen. 167 Beilage XXIV A. XX lV A. der Beilage« zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § io. Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft be­ lastenden diilglichen Rechte, sowie die an diesen Rechten erworbenen Rechte, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte zu enthalten, und hat auch solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Theil des­ selben, welchen jeder Eigenthümer des belasteten Gutes unterworfen ist, anzugeben. § 11. Sind in derselben Einlage mehrere Grundbuchs­ körper enthalten, so sind die Eintragungen für jeden Grundbuchskörper auf den: Gutsbestandblatte räumlich abgesondert, auf den beiden anderen Blättern aber für alle Grundbuchskörper in fortlaufender Reihenfolge vorzunehmen. Jeder dieser Grundbuchskörper ist im Gutsbestandbiatte mit einer besonderen Bezeichnung in fortlaufenden Zahlen zu versehen, welche Bezeichnung bei allen denselben Grundbuchskörper betreffenden, auf dem Eigenthums- und Lastenblatte vorkommenden Eintragungen zu berufen ist; bei dieser Berufung sind die zur Bezeichnung dienenden Zahlen auch mit Buchstaben auszuschreiben. Wird ein Grundbuchskörper, welcher mit anderen in derselben Einlage enthalten ist, in eine andere Einlage übertragen, so ist diese Übertragung mit allen diesen Grundbuchskörper betreffenden Eintragungen zu vollziehen. c. Register. § 12. Für jedes Hauptbuch sind Register über die darin enthaltenen Liegenschaften, sowie über die Personen, für und gegen welche Eintragungen stattfinden, zu führen. Das Realregister hat auch über Flächenmaß und Reinertrag der Liegenschaften Aufschluss zu geben. B. Urkundensammluitg. § 13. Die Urkundensammlung ist für alle Hauptbücher eines Gerichtes gemeinschaftlich zu führen. 168 Beilage XXIV A. I. Session der 8. Periode 1897. 6. Grundbuchsmappe. § 14. Zu jedem Hauptbuche ist eine Mappe zur Ver­ anschaulichung der Lage der Liegenschaften zu führen. 3. Uerfichren zur Anlegung der Grundbücher. A. Organe. § 15. Die Anlegung der Grundbücher ist durch Localcommissüre, welche für den Sprengel eines Real­ gerichtes oder für einzelne Gemeinden zu bestellen sind, (Grundbuchsanlegungs-Commifsüre) vorzunehmen. Als Grundbuchsanlegungs-Commissäre können nur richterliche Beamte verwendet werden, welche für die Ausübung des Richteramtes geprüft sind. Au der Grundbuchsanlegung hat sich auch ein Beamter des Realgerichts zu betheiligen, falls der Grundbuchsanlegungs-Commissär nicht dessen Per­ sonalstande angehört. Das Nähere über die Art der Betheiligung wird im Verordnungswege bestimmt. Die Grundbuchsanlegungs-Commissäre haben die ihnen in diesem Gesetze zugewiesenen Verrichtungen selbständig vorzunehmen. Denselben steht es frei, die ihnen nöthig scheinenden Auskünfte von staat­ lichen und autonomen Behörden einzuholen und Sachverständige einzuvernehmen. § 16. Bei den mit Parteien stattsindenden Verhand­ lungen hat der Grundbuchsanlegungs-Commissär einen beeideten Schriftführer zuzuziehen. § 17. Die Anlegung der Grundbücher wird der Ober­ leitung und Aufsicht einer bei dem Oberlandesgerichte in Innsbruck zu bestellenden Landescommission unterstellt. Die Landescommission hat aus dem Ober­ landesgerichtspräsidenteu oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und aus vier von: Justizminister zu bestimmenden Räthen des Oberlandesgerichtes zu bestehen. Dieselbe kann im Bedarfsfälle einen 169 Beilage XXIV A. XXIV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Vertreter der Statthalterei imb der Finanzlandcsdirection beiziehen. Die Landescommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Zur Führung des Sitzungsprotokolles ist ein beeideter Schriftführer beizuziehen. B. Vorbereitende Anordnungen. § 18. Zur Vorbereitung der Erhebungen, welche für jede Catastralgemeinde abgesondert stattzufinden haben, ist auf Grundlage der richtig gestellten neuen Catastraloperate ein vollständiges Verzeichnis der in der Catastralgemeinde befindlichen Liegen­ schaften (Parcellen) und ihrer Besitzer anzulegen und eine richtig gestellte Copie der Catastralmappe herbeizuschaffen. § 19. Die Erhebungen sind in der Catastralgemeinde oder in der Ortsgemeinde, zu welcher die Catastral­ gemeinde gehört, und soweit es zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich ist, an Ort und Stelle vorzunehmen. Für den Beginn derselben ist ein Tag festzu­ setzen, und durch eine Kundmachung, deren Ein­ schaltung in die Landeszeitung und Verlautbarung in allen hetheiligten und benachbarten Gemeinden mindestens 30 Tage vorher anzuordnen ist, bekannt zu geben. Gleichzeitig mit dem Erlasse der Kundmachung ist die Auflegung der Mappencopie nebst den Ver­ zeichnissen der Parcellen und ihrer Besitzer im Gemeindeamts oder an einen: andern geeigneten Orte zur allgemeinen Einsichtnahme zu veranlassen. Die Kundmachung hat die Bemerkung zu ent­ halten, dass alle Besitzer der in der Cntastralgemeinde befindlichen Liegenschaften, die Hypothekar­ gläubiger und sonstige Personen, welche an der Ermittlung der Besitzverhältnisse ein rechtliches In­ teresse haben, erscheinen und alles zur Aufklärung, sowie zur Wahrung ihrer Rechte Geeignete vor­ bringen können. Auch ist beizufügen, an welchem Orte in­ zwischen die Mappencopie und die Verzeichnisse der Parcellen und ihrer Besitzer von jedermann ein­ gesehen werden können. 170 Beilage XXIV A. I. Session der 8. Periode 1897. § 20. Alle bekannten Besitzer der in der Catastral­ gemeinde befindlichen Liegenschaften sind insbesonders von den bevorstehenden Erhebungen mit der Aufforderung zu verständigen, sich zu den Erhe­ bungen einzufinden und die auf ihre Besitzverhält­ nisse sich beziehenden Urkunden mitzubringen. Diese Verständigung erfolgt an die Besitzer, die in der Ortsgemeinde wohnen, in welcher die Erhebungen vorgenommen werden, durch den Ge­ meindevorsteher. An die außerhalb dieser Gemeinde wohnenden Besitzer hat der GrundbuchsanlegungsCommissär schriftliche Vorladungen zu richten und für deren rechtzeitige Zustellung zu sorgen. § 21. Für die vorzuladenden Besitzer, welche nicht eigenberechtigt und deren gesetzliche Vertreter nicht bekannt sind, sowie für diejenigen, deren Aufent­ halt unbekannt ist und die keine Bevollmächtigten bestellt haben, hat das Nealgericht über Einschreiten des Grundbuchsanlegungs-Commissärs Vertreter für die zum Zwecke der Grundbuchsanlegung statt­ findenden Verhandlungen zu bestellen. Wenn eine der vorgeladenen Personen nicht erscheint, so ist, wenn der Fortgang der Erhebungen es nothwendig macht, für dieselbe auf ihre Kosten ein Vertreter durch den GrundbuchsanlegnngsCommissär zu bestellen. 8 22. Den Erhebungen sind zwei von der Gemeinde­ vertretung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Männer, womöglich aus der betreffenden Gemcindcfraction, als Auskunfts- und Vertrauenspersonen beizuziehen. C. Gegenstand n. Gang der Erhebungen. 8 23. Die Erhebungen haben zum Gegenstände: 1. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ver­ zeichnisse der Liegenschaften und der Catastralnmppen zu prüfen und die etwa noth­ wendigen Berichtigungen in den Verzeichnissen und in den Copicn der Mappen, erforder­ lichenfalls durch den Vermessungsbeamten des Catasters zu veranlassen; 171 Beilage XXIV A. XXIV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. 2. die Eigenthumsrechte und die Beschränkungen, welchen die Dispositionsbefugnisse der Eigen­ thümer unterliegen, zu ermitteln; 3. zu untersuchen, welche Parcellen für sich allein selbständige Grundbuchskörper zu bilden haben, und welche Parcellen zur Bildung von Grundbuchskörpern zu vereinigen sind; 4. die mit dem Besitze der Liegenschaften ver­ bundenen Berechtigungen (§ 7, alinea 1) und die auf den Liegenschaften haftenden Feld- oder Hausservituten, ferner jener Real­ lasten, die für öffentliche Zwecke bestehen, zu ermitteln. Bei den oitf Genossenschafts-Alpen und Weiden sich beziehenden Ermittlungen hat der Grundbuchsanlegungscommissär insbesonders auch die etwaigen Alpbücher und Statuten entsprechend zu berück­ sichtigen. Über die Frage der zulässigen Belastung der einzelnen Miteigenthumsantheile ist die Schluss­ fassung der gemäß § 37 hiezu berufenen Mehrheit der Miteigenthümer einzuholen. Die Ermittlung aller andern dinglichen Rechte, namentlich der Hypothekarrechte, bleibt dem nach beni Gesetze vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, einzuleitenden Verfahren vorbehalten. § 24. Bei der Bildung der Grundbuchskörper (§ 23, Z. 3) sind Liegenschaften, welche einem und dem­ selben Besitzer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn der Besitzer nicht die Bildung abgesonderter Grundbuchskörper begehrt und wenn der Vereinigung kein gesetzliches Hindernis cntgegensteht (§' 5). Darüber, ob ein solches Hin­ dernis vorhanden sei, sind in möglichst verlässlicher Weise durch Befragung des Besitzers, Benützung von Hypothekencertificaten und sonstigen Gerichts­ acten oder in anderer geeigneter Art Nachforsch­ ungen zu pflegen. Wenn sich im Laufe des Richtigstellungsver­ fahrens herausstellt, dass Bestandtheile eines Grnndbuchskörpers verschieden belastet sind, so hat das Gericht auf die Beseitigung des der Aufrechthaltung des Grundbuchskörpers entgegenstehenden Hindernisses hinzuwirken; misslingt dieser Versuch, so hat die Zerlegung des Grundbuchskörpers in so viele Grundbuchskörper, als sich Belastungsgruppen er­ geben, von Amtswegen zu erfolgen. 172 L Session der 8. Periode 1897. Beilage XXIVA. § 25. Wenn es sich herausstellt, dass Bestandtheile eines Grundbuchskörpers in einer anderen Cata­ stralgemeinde liegen, so ist zu ermitteln, welche in jener Gemeinde liegenden Parcellen oder Rechte als zu diesem Grundbuchskörper gehörig anzusehen sind. § 26. Können die von Parteien aufgestellten Be­ hauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargethan werden oder wird Widerspruch gegen dieselben erhoben, so ist der letzte factische Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Unter­ suchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen. § 27. Die Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien zu Protokoll zu bringen. Das Protokoll ist von den Gerichtspersonen, beziehungsweise Commissionsmitgliedern und von den Auskunfts- und Vertrauensmännern zu unter­ zeichnen. Die von den einzelnen Parteien abgegebenen Erklärungen sind überdies von diesen zu unter­ zeichnen; wird deren Unterschrift verweigert, so ijt der Grund der Weigerung in dem Protokolle er­ sichtlich zu machen. Die von den Parteien beigebrachten Original­ urkunden sind denselben in der Regel sofort nach erfolgter Benützung zurückzustellen. D. Verfassung und Berichtigung der Besitzbogcn. § 28. Nach Beendigung der eine Catastralgemeinde betreffenden Erhebungen sind die Besitzbogen zu verfassen. Für jeden Alleinbesitzer, sowie für jede Ge­ meinschaft von Mitbesitzern sind ein oder mehrere Besitzbogen anzulegen, in welche alle Liegenschaften, die von demselben Besitzer oder von derselben Ge­ meinschaft von Mitbesitzern in der Catastralgemeinde besessen werden, nach Grundbuchskörpern geordnet 173 Beilage XXIV A. XXIV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landta ges. einzutragen und alle diese Liegenschaften, betreffen­ den Ergebnisse der im § 23 bezeichneten Erhebungen, aufzunehmen sind. Befinden sich Bestandtheile eines Gru ndbuchskörpers in einer a nderen Catastral gern einde, so ist dies in dem Besitzbogen anzumerken. § 29. Die Besitzbogen sind nebst den berichtigten Verzeichnissen der Liegenschaften, den Copien der Catastralmappen und den über die Erhebungen aufgenommenen Protokollen im Gemeindeamte oder in einem anderen vom GrundbuchsanlegungsCommissär zu bestimmenden Locale in der Gemeinde aufzulegen und mindestens durch 30 Tage zur allgemeinen Einsicht bereit zu halten. Gleichzeitig ist durch den Commissär ein Tag zu bestimmen, an welchem, falls Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Besitz­ bogen erhoben werden sollten, weitere Erhebungen werden eingeleitet werden. Dieser Tag ist durch eine Kundmachung, welche in die „Landeszeitung" einzuschalten und in allen betheiligten, sowie in den benachbarten Gemeinden zu verlautbaren ist, bekanntzugeben. § 30. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Voll­ ständigkeit eines Besitzbogens können sowohl bei dem Realgerichte, als an dem im § 29 bezeichneten Tage bei dem Grundbuchsanlegungs - Commissär mündlich oder schriftlich angebracht werden. Liegen diesen Einwendungen solche Thatsachen zugrunde, welche bei den früheren Erhebungen nicht bekannt waren, so sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes nöthigen Einleitungen zu treffen. Stellt sich die Einwendung als begründet dar, so ist die entsprechende Berichtigung, beziehungs­ weise Ergänzung des Besitzbogens vorzunehmen. E. Prüfung der Acten und Verfassung der Grnndbuchseinlagen. § 31. Rach Beendigung der durch die Einwendungen gegen die Besitzbogen veranlassten Verhandlungen sind die Acten durch die Landescommission (§ 17) zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde. 174 I. Session der 8. Periode 1897. Beilage XXIV A. Werden Mängel wahrgenommen, so sind die zur Beseitigung derselben geeigneten Verfügungen zu treffen und nöthigenfalls neue Erhebungen einzuleiten. Die ordnungsmäßig befundenen oder berichtigten Acten sind sohin an das nach den Bestimmungen der Jurisdictionsnorm zur Führung des Grund­ buches berufene Gericht zu leiten, welches die Grundbuchseinlagen zu verfassen hat. § 32. Die Grundbuchseinlagen sind nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes anzulegen, und es ist der Inhalt der Besitzbogen in dieselben zu übertragen. Es können jedoch Besitzbogen, welche in der Form von Grundbuchseinlagen verfasst sind, als solche verwendet werden, wenn die Eintragungen den gesetzlichen Bestimmungen über den Inhalt der Blätter einer Grundbuchseinlage entsprechen. § 33. Die Einlage für den Grundbuchskörper, dessen Bestandtheile in mehreren Catastralgemeinden liegen, ist in das Grundbuch derjenigen Catastralgemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestandtheil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist. In sinngemäßer Weise ist vorzugehen, wenn nach erfolgter Anlegung der Grundbücher die Ver­ einigung mehrerer Grundbuchskörper zu eitlem Grundbuchskörper bewirkt wird. Eine derartige Vereinigung soll jedoch thunlichst vermieden werden, wenn die Grundbuchskörper nicht in demselben Gerichtssprengel liegen. In keinem Falle kann die Vereinigung mehrerer Grundbuchskörper, mögen sich die betreffenden Liegenschaften in demselben oder in verschiedenen Gerichtssprengeln befinden, vor Ablauf der nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, für die Anmeldung von Belastungsrechten bestimmten Frist erfolgen. Über alle in einer Catastralgemeinde befindlichen Liegenschaften, welche zu Grundbuchskörpern gehören, die in dem Grundbuche einer anderen Gemeinde enthalten oder welche nach § 2 dieses Gesetzes von der Aufnahme in ein Grundbuch ausgeschlossen sind, sind Verzeichnisse aufzunehmen und in das Grundbuch einzulegen. In diesen Verzeichnissen sind in Ansehung 175 Beilage XXIV A. XXIV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. derjenigen Liegenschaften, welche in einem öffent­ lichen Buche eingetragen sind, die zur Auffindung derselben nöthigen Daten anzugeben. § 34. In dem zum Zwecke der Richtigstellung der Grundbücher einzuleitenden Verfahren (Gesetz vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96) haben die Gerichte den Parteien thunlichst an die Hand zu gehen. Sind die Verhandlungen des Richtigstellungs­ verfahrens beendet, so sind die bei den Local­ erhebungen ermittelten Grunddienstbarkeiten und die gemäß § 12 des oben bezogenen Gesetzes ange­ meldeten Belastungsrechte (die „alten Lasten") in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Lastenblatt zu übertragen, wogegen daszur Eintragung dieser Lasten ursprünglich benützte Blatt außer Gebrauch zu setzen ist. Sodann sind die Grundbuchseinlagen jeder Catastralgemeinde, beziehungsweise jedes Hauptbuches mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, soweit es nicht bereits geschehen ist, und in angemessener Anzahl einzubinden. Jeder Band ist zu paginieren und die Anzahl der Seiten von dem Gerichtsvor­ steher auf dem ersten Blatte unter Beisetzung seiner Unterschrift und des Amtssiegels anzugeben. Nach Ablauf der ersten Edictalfrist sind alle Personen, für die bis zu diesem Termin auf einem Grundbuchskörper dinglicheRechte eingetragen wurden, von den erfolgten Eintragungen durch Mittheilung eines summarischen Auszuges aus dem Lastenblatte zu verständigen. Nach Ablauf der ersten Edictalfrist ist die Bevölkerung alljährlich in geeigneter Weise auf jene reichsgesetzliche Bestimmung aufmerksam zu machen, wonach die im § 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1871 R.-G.-Bl. Nr. 96 vorgesehene Rechtsfolge des Versäumens der Edictalfrist hin­ sichtlich gewisser Grunddienstbarkeiten aufgeschoben erscheint. F. Verwahrung der Acten über die Anlegung. § 35. Die Acten über die Anlegung der Grundbücher sind bei den zur Führung dieser Bücher berufenen Gerichten aufzubewahren. 176 Beilage XXIV A. I. Session der 8 Periode 1897. 4. Keistungen der Gemeinden «nd des Landes. § 36. Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nöthigen Kanzleilocalitäten zur Ver­ fügung zu stellen, int gehörigen Stande zu erhalten, nöthigenfalls zu beheizen und für die zur Unter­ stützung der Amtshandlung nöthigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen. Die Kosten der Intervention der Auskunfts­ und Vertranenspersonen (§ 22) trägt das Land. Die Festsetzung dieser Kosten wird auf Ansuchen von dem Realgerichte vorgenommen. 5. Besondere Bestimmungen in An­ sehung von Gemeinschafts-Alpen nnd Meiden. § 37. Die Miteigenthümer von Gemeinschafts-Alpen und Weiden find berechtigt, gelegentlich der An­ legung des betreffenden Grundbuches und bis zum Ablauf der Edictalfristen int Richtigstellungsverfahren (Gesetz vom 25. Juli 1871, R.-G.-Vl. Nr. 96) durch Stimmenmehrheit zu beschließen, dass vom Tage der Eröffnung des Grundbuches oder auch von einem späteren Zeitpunkte an eine selbständige Belastung der einzelnen Miteigenthumsantheilc unzulässig sein soll. Bereits bestehende Belastungsverhältniffe können durch den Mehrheitsbeschluss nicht berührt werden und können auch fortan den Gegenstand grund­ bücherlicher Übertragungen bilden. Wird jedoch eine solche Belastung gelöscht, so kann dieselbe nicht mehr erneuert werden. Bei der in alinea 1 erwähnten Beschlussfassung ist das Stimmenverhältnis nach der Größe der Miteigenthumsantheile zu berechnen. 177 Beilage XXIVA. XXIV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. 6. Verfahren piv Ergänzung oder Wiederherstellung von Grundbüchern. § 38. Die ^Bestimmungen über das Verfahren zur Anlegung von Grundbüchern sind auch dann sinn­ gemäß anzuwenden, wenn in der Folge ein Grund­ buch durch die Eintragung einer Liegenschaft, welche noch in keinem Grundbuche eingetragen erscheint, zu ergänzen ist, oder wenn ein Hauptbuch oder ein Theil desselben aus dem Grunde, weil das Haupt­ buch oder ein Theil desselben in Verlust gerathen oder unbrauchbar geworden ist, wiederhergestellt werden soll. Über die Nothwendigkeit der Wiederherstellung eines Hauptbuches oder eines Theiles desselben entscheidet der Justizminister nach Anhörung des Oberlandesgerichtes. 7. Beschränkung Ker Theilbarkeit von Grundstücken. § 39. An Stelle des § 2 des Gesetzes vom 15. October 1868, L.-G. und V.-Bl. Nr. 46 wird bestimmt, dass zur Theilung von Liegenschaften, welche im neuen Operate des Grundsteuer-Catasters als selbständige Grundpareellen der im § 16 des Ge­ setzes vom 24. Mai 1869 R.-G.-Bl. Nr. 88 sub. lit. a, b, f und g angeführten ökonomischen Culturgattungen (Äcker, Wiesen, Alpen und Waldungen) vorkonrmen, die Zustimmung des Ausschusses jener Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaften befinden, im Falle der Verweigerung dieser Zustimmung aber die Zustimmung des Landes-Ausschusses erforderlich ist. 8. Kegmu der Wirksamkeit uud Vollzug des Gesetzes. § 40. Dieses Gesetz tritt in Wirksamkeit gleichzeitig mit der Kundmachung des Reichsgesetzes, womit 178 L «Zession der 8 Periode 1897. Beilage XXtV^. für beit Fall bet' Einführung ber Grunbbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche Sonder­ bestimmungen, insbesondere in Betreff des Institutes ber Legalisatoren und erleichternben Gebürenvorschriften, erlassen unb Beschränkungen ber Theilung von Gebüuben nach materiellen Antheilen ein­ geführt werben. Mit der Eröffnung eines Grunbbuches hört die Weiterführung des Verfachbuches hinsichtlich des Gebietes der betreffenden Catastralgemeinde auf. § 41. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Bleine Minister der Justiz, der Finanzen, sowie Mein Ackerbauminister beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 179 XXIV B. der Beilagen ZU den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage XXIV B. Gesetz vorn wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche bonderbestimnmngen insbesondere in Betreff des Institutes der tiegalisatoren und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen, und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden. Mit Zustimmung beider Häuser des Rcichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. In Ansehung von Gemeinschafts-Alpen und Weiden findet die Bestimmung des § 830 des st. b. G.-B. über die Befugnis jedes Theilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, keine Anwendung, sofern das Gegentheil nicht in den Statuten oder Verträgen der Gemeinschaft aus­ drücklich bestimmt ist. Artikel II. Die in: § 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, angegebene Rechtsfolge des Versäumens der ersten Edictalfrist im Richtigstellungsversahren tritt bei der ursprünglichen An­ legung der Grundbücher hinsichtlich der anzumel­ denden Grunddienstbarkeiten erst zehn Jahre nach Ablauf des zweiten Edictaltermines (§ 14 des be­ zogenen Gesetzes) ein, wofern die Erwerbung der 181 Beilage XXIV B. XXIV B. Beilage zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Grunddienstbarkeit sich auf die Ersitzung gründet und die Ersitzungszeit schon vor dem Tage der Er­ öffnung des Grundbuches vollendet war. Artikel III. Von den grundbücherlichen Eintragungen (auch Löschungen), welche in dein durch das Gesetz von« 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, geregelten Richtigstellungsverfahren vorgenommen werden, sind die Parteien nach Maßgabe der §§ 123 und 124 des allgemeinen Grundbuchgesetzes zu verständigen. Sollte bei der ursprünglichen Anlegung der Grundbücher eine Partei von einer in dem er­ wähnten Verfahren erfolgten Einverleibung, welche sie aus dem Grunde der Ungiltigkeit bestreiten zu können vermeint, nicht vorschriftsmäßig verständiget worden sein, so beginnt die im § 64 des allge­ meinen Grundbuchsgesetzes für die Erlöschung des bezüglichen Klagerechtes gegen dritte Personen be­ stimmte dreijährige Frist erst mit dein Ablaufe des zweiten Edictaltermines (§ 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96). Artikel IV. Die Korrespondenzen in Angelegenheiten der Grundbuchanlegung im Verkehre zwischen den Ge­ richten, beziehungsweise den GrundbuchsanlegungsCommissüren und den Interessenten sind portofrei. Artikel V. Die im § 74 des allgemeinen Grundbuchs­ gesetzes vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 95 und im Gesetze vom 23. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 83 bei Abschreibung eines Theiles einer Lie­ genschaft einer Grundbuchseinlage vorgeschriebenen Theilungspläne sind über Ersuchen der Partei vom k. k. Evidenzhaltungs-Geometer unentgeltlich anzufertigen. Artikel VI. Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert, wie folgt: § 1. Der gerichtlichen oder notariellen Legalisierung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach 182