18970105_ltb00071897_Landesausschussmotivenbericht_Grundbucheinführung

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Letzte Änderung 02.07.2021, 12:25
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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VII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. ^ Session, 8. Periode 1897. Beilage VII. Motiven-Bericht des Landes- Ausschusses über die Gesetzesvorlagen, betreffend die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg. Hoher Landtag! Der Landtag hat in seiner 15. Sitzung vom 5. Februar 1896 folgenden Beschluss gefasst: „Dem Landes-Ausschusse wird aufgetragen, über Einrichtung und Wirksamkeit der Grund­ bücher in Ländern, deren Grundbesitzerverhältnisse mit jenen Vorarlbergs Ähnlichkeit haben, durch Vertrauensmänner eingehende und umfassende Informationen einzuholen, auf Grund derselben eventuell im Lande selbst weitere geeignete Erhebungen zu pflegen und das schließliche Ergebnis mit Bericht und allfälligen Anträgen in späterer Session dem Landtage in Vorlage zu bringen." Diesem Auftrage entsprechend, entsendete der Landes-Ausschuss die Abgeordneten Kohler und Fink als Vertrauensmänner und diese begaben sich über Anregung Sr. Excellenz des Herrn Justiz­ ministers nach Steiermark, wo dieselben unter Leitung des k. k. Landesgerichtsrathes Herrn Dr. Rösch sich eingehend über die Einrichtung und die Wirksamkeit des Grundbuchs informirten. Schon vorher hatte der Landes-Ausschuss Zuschriften an die Landes-Ausschüsse von Salzburg, Oberösterreich, Rieder­ österreich, Steiermark, Kärnten und Kram gerichtet, und in denselben das Ansuchen gestellt, Mittheilung über die in den bezüglichen Ländern über das Grundbuch gemachten Wahrnehmungen hauptsächlich nach der Richtung zu erstatten, ob das Grundbuch genügende Gewähr für die Richtigkeit des Besitzstandes und dessen Veränderungen, sowie für die Genauigkeit des Lastenstandes biete, ob, abgesehen von den Lcgalisirungskosten, Klagen seitens der Bevölkerung hinsichtlich der Grundbuchskosten erhoben werden, und ob eine Aenderung der bestehenden Grundbuchsgesetze als nothwendig oder erwünscht betrachtet werde oder nicht. Die Mittheilungen der Landes-Ausschüsse genannter Länder lauteten für das Grundbuch äußerst günstig. Die Bevölkerung habe sich in den betreffenden Ländern mit der Institution des Grundbuches längst vertraut gemacht und werde eine Änderung der bezüglichen Vorschriften mit Ausnahme der Er­ leichterung des Legalisiruugszwanges nicht angestrebt. 23 Beilage VII. VII. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Der Bericht der nach Steiermark entsendeten Abgeordneten lautet für das Grundbuch eben­ falls günstig. Der Schlussabsatz dieses Berichtes lautet: „Wir können nicht umhin, nach der nun genommenen Einsicht in die Institution des Grundbuches die Ansicht auszusprechen, dass mit der dem Lande Vorarlberg in Aussicht gestellten Erleichterung des Legalisirungszwanges, diese Einrichtung als durchaus zweckmässig zu betrachten und deren Einführung um so leichter möglich ist, als eine Kostenvermehrung gegenüber beut Perfachbuche nicht eintritt. Auch haben alle nebenbei eingezogenen Erkundigungen über das Grundbuch uns in dieser Ansicht nur bestärken können. Dieses Urtheil lautete ausnahmslos günstig." Die weiteren Berathungen hinsichtlich Einführung des Grundbuches wurden von eificnt vom Landes-Ausschuss eingesetzten Sub-Comit« geführt. Auf Veranlassung desselben wurden in den ver­ schiedenen Theilen des Landes Versammlungen abgehalten, zu denen die Gemeindevorsteher, die Obmänner der bestandenen Jdentificirungskommissionen oder in deren Verhinderung andere Mitglieder dieser Eommissionen, dann Vertreter der Gerichte beigezogen wurden. Solche Versammlungen fanden statt in Bregenz, Dornbirn, Krumbach, Bezau, Schruns, Langen, Bludenz und Feldkirch und wurden von Delegirten des Landes-Ausschusses geleitet. Es handelte sich bei diesen Versammlungen hauptsächlich um die Erhebung jener eigenartigen Besitzverhältnisse, die bei Festsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Anlage des Grundbuches berücksichtigt werden müssen, um bestehende Rechte zu schützen und zu schonen und Streitigkeiten zu vermeiden. Die bei diesen Versammlungen erhobenen eigenartigen Äesitzverhältnisse fanden bei der Berathung und Textirung der Gesetzesvorlagen soweit cs nothwendig und durchführbar erschien die vollste Berück­ sichtigung. Der Landes-Ausschuss stellte an das hohe k. k. Justizministerium das Ersuchen, zu den weitern Berathungen des Sub-Comitäs einen Vertreter der k. k. Regierung zu entsenden. Die Regierung kam diesem Ersuchen insoweit nach, als sie zu den bezüglichen Verhandlungen den k. k. Landesgerichtsrath Dr. Rösch von Graz als „fachkundigen Beirath" delegirte. AIs weiterer Fachmann wurde seitens des Landes-Ausschusses Herr Dr. Schneider, Advokat in Bregenz, beigezogen. In den bezüglichen Berathungen wurden nun die beiden Regierungsvorlagen und zwar jene über das zu erlassende Reichsgcsetz, wie auch die über das zu beschließende Landesgesetz einer den Verhält­ nissen des Landes entsprechenden Modification unterzogen und hieraus auch vom Landes-Ausschuss in der in solcher Weise zustande gekommenen Fassung angenommen. Mit Zuschrift vom 29. September 1896 ZI. 3559 wurden diese Gesetzentwürfe dem hohen k. k. Justiz-Ministerium mit dem Ersuchen unterbreitet, die Stellungnahme der k. k. Regierung zu den­ selben bekannt zu geben, wobei der Landes-Ausschuss es als wünschenswert bezeichnete, dass noch vor dem Zusanlmentritt des Landtages zwischen Regierung und Landes-Ausschuss ein volles Einverständnis erzielt werde, indem dieses sicher wesentlich zur Förderung der Landtagsarbeiten beitragen würde. Mit Zuschrift Sr. Excellenz des Herrn Statthalters von Tirol und Vorarlberg vom 18. Dcembcr v. I. Nr. 4651 Pr. wurde dem Landes-Ausschuss auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Justiz­ Ministeriums vom 14. December ZI. 20481 der Standpunct der Regierung zur Kenntnis gebracht und diese Mittheilung über neuerliche Eingabe des Landes-Ausschusses vom 23. December Zl. 4418 mit weiten» Ministerial-Erlass vom 27. December Zl. 26719 (Statthalterei-Erlass vom 28. December No. 4781 Pr.) noch mit Bekanntgabe einiger Motive ergänzt. Im Allgemeinen hat die Regierung den eigenartigen Bedürfnissen und Verhältnissen des Landes Rechnung getragen und es wird bei der Besprechung der wichtigen Gesetzesbestimmungen darauf hin­ gewiesen werden, in wiefern die ursprünglich vom Landes-Ausschuss vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen nach den Anschauungen der Regierung einer Änderung zugeführt werden sollten, oder zugeführt wurden. I. Session der 8. Periode 1897. Beilage VII. A Reichsgesetz. In Vorarlberg sind hinsichtlich des Besitzes noch Rechtssätzc in Geltung, ivelche aus dem nllemanischen Rechte stammen und im Volke durch Überlieferung fortleben. Hiezu gehören wohl in erster Linie die Rechts- und Besitzverhältnisse hinsichtlich der Alpen- und Weidegemeinschaften. Nach Jahrhunderte dauernder Übung werden solche Realitäten nicht als gemeinsames Eigenthum inr Sinne der Bestimmungen des allg. bürgt. Gesetz-Buches behandelt, sondern es hat sich ähnlich wie bei einer Genossenschaft, der einzelne Antheilbesitzer den Beschlüssen der Mehrheit derselben zu fügen. Wohl kann der Einzelne seinen ideellen Antheil beliebig veräußern; es sicht ihm aber nicht zu, inr Sinne des § 830 allg. bürgt. Gesetz-Buches die Aufhebung der Gemeinschaft zu begehren. Dieser Grundsatz hat allgemeine Geltung und es sind seit undenklicher Zeit tut ganzen Lande nur vereinzelte Fälle vorgekommen, dass ein Alttheilbesitzer eine gegentheilige Anschauung zur Geltung bringen wollte. Es soll daher Sorge getragen werden, dass dieser geltende Rechtsgrundsatz bei Einführung des Grundbuches in Vorarlberg in Geltung verbleibe, beziehungsiveise, dass ihm hiebei gebührende Rechnung getragen werde. Soweit dieser Grundsatz bereits durch Statuten, Alpbücher, Verträge oder andere Urkunden Ausdruck gefunden hat und unter den Theilhabern der Alpen und Weidegemeinschaften iit dieser Hinsicht volle Übereinstintntung herrscht, dürfte eine eigeite gesetzliche Maßnahme nicht nothivendig fallen. Da aber die Zahl der Theilnehmer an Alpen- und Weidegemeinschaften mitunter eine außerordentliche ist, indem bei manchen dieser Gemeinschaften 100, 300, 500, ja bis 1000 Antheile bestehen, und daher bei Anlage des Grundbuches nicht immer eine volle Uebereinstimmung aller Antheilbesitzer erzielt werden könnte und vielleicht Vereinzelte sich aus § 830 allg. bürgl. Gesetzbuch berufen und den durch mehrhundertjührige Übung geltenden Rechtssatz in Frage stellen und eine richterliche Entscheidung herbei­ führen wollten oder könnten, so erscheint es zur Vermeidung von Streitigkeiten und zur Aufrechterhaltung des in volkswirtschaftlicher Beziehung so wichtigen faktisch bestehenden Rechtszustandes für geboten, durch eine reichsgesetzliche Bestimmung festzusetzen, dass bei den Alpen- und Weidegemcinschaften in Vorarlberg die Bestimmungen des § 830 allg. bürgl. Gesetz-Buch, nach welchem jedem Theilhaber in der Regel das Recht zusteht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, keine Anwendung finde, falls nicht durch Statuten, Verträge oder andere Urkunden das Rechtsverhältnis in anderer Weise geregelt sein sollte. Bei der Wichtigkeit der Sachlage wurde nun tut Reichsgesetz ein neuer Artikel 1 eingesetzt und im ersten Absatz desselben die Nichtanwendung der bezeichneten Bestimmung des § 830 allgem. bürgl. Gesetz-Buch auf Alpen- und Weidegemeinschaften ausgesprochen. Dieser Absatz des Artikel I wurde von der Regierung acceptirt und nur eine unwesentliche Textänderung desselben in Vorschlag gebracht. Der Landes-Ausschuss hatte int Artikel I indessen noch in seinem ersten Entwürfe Bestimmungen ausgenommen hinsichtlich Constatirung anderer Rechtsverhältnisse der gemeinsamen Alpen und Weiden und bezüglich der grundbücherlichen Verschuldbarkeit der Alpantheile. Die bezüglichen Alineas lauteten: „Über die Regelung der übrigen Rechtsverhältnisse der Alpen- und Weidegemeinschaften entscheidet, insoweit dieselbe nicht durch Statuten, Alpbücher, andere Urkunden, sowie durch mehr als eilte dreißigjährige Übung unzweifelhaft erfolgt ist, bis zur Beendigung des Richtigstellungsverfahrens die Mehrheit der Stimmen der Antheilbesitzer nach dem Verhältnisse ihrer Antheile. In allen diesen Füllen ist jedoch an dein Grundsätze festznhalten, dass für jede Alpe nur eine Grundbuchseinlage bestehen darf, eine grundbücherliche Belastung einzelner Weiderechte unzulässig, und insoweit solche bisher bestehen sollten, deren Beseitigung innerhalb einer höchstens zehnjährigen Frist zu erfolgen hat." Die bezügliche Begründung des Landes-Ausschusses, wie dieselbe zur Kenntuis der Regierung gebracht wurde, lautet: 25 Beilage VII. VII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. „Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten einerseits und um andererseits der thatsächlich bestehenden Übung hinsichtlich weiterer Rechtsverhältnisse solcher Gemeinschaften Geltung zu verschaffen, wurde ferner die Bestimmung angefügt, dass bei der Regelung, d. h. der Feststellung der übrigen Rechtsverhältnisse, soweit dieselben nicht schon in den Statuten, Alpbüchern oder andern Urkunden in unzweifelhafter Weise erfolgt ist, oder soweit sie nicht auf einer vollständig nachweisbaren mehr als dreißigjähriger Übung beruhen, bis zur Beendigung des Richtigstellungsverfahrens die Mehrheit der Stimmen der Antheil­ besitzer nach den Verhältnissen ihrer Antheile entscheidet. In Consequenz dieser Bestimmung wurde in § 23 des Landesgesetzes unter alinea 5 ein Beisatz ausgenommen, wornach der Erhebungs-Commissär bei Ermittlung der Rechtsverhältnisse der Theilhaber (Bkiteigenthümer) von Alp- und Weidegemeinschaften in erster Linie die Statuten, Alpbücher oder andere derartige Urkunden, sowie die mehr als dreißigjährige Uebung zu berücksichtigen hat. Wenn aber die Rechtsverhältnisse sich auf diese Art nicht zweifellos feststellen lassen, so hat der Erhebungs-Commissär den Beschluss der Mehrheit der Antheilbesitzer (Bkiteigenthümer) zur Grundlage zu nehmen, welcher Beschluss nach beni Verhältnisse der Antheile zu fassen ist. In gleicher Weise wurde ein Zusatz in § 9 des Landesgesetzes ausgenommen, der sich auf die vorbezeichnete Bestimmung des § 23 bezieht. Die Festsetzung der aufgeführten Bestimmungen in Artikel I des Reichsgesetzes und in den §§ 9 und 23 des Landesgesetzes sollen keineswegs bestehende Privatrechte einengen oder schädigen, sondern sie sollen nur die durch Jahrhunderte bestehenden und der Überlieferung und der Überzeugung der Bovölkerung entsprechenden Rechtsverhältnisse dieser Gemeinschaften auch bei Einführung des Grund­ buches in Geltung und Kraft erhalten, insolange die Antheilbesitzer nicht selbst etwas anderes durch Annahme von Statuten auf genossenschaftlicher Basis, Erstellung von Verträgen u. s. w. rechtskräftig festsetzen. Nachdem die Anlage und Führung des Grundbuches für den Fall, als die grundbücherliche Belastung einzelner Antheile an Alpen- und Weidegemeinschaften zulässig wäre und sonach für die einzelnen Antheile auch besondere Grundbuchseinlagen gemacht iverden müßten, mit großen Schwierigkeiten und Arbeiten verbunden wäre, nachdem die grundbücherliche Verschuldbarkeit solcher einzelner ideeller Antheile als ein bedenkliches Extrem der Grundverschuldung erscheinen müsste uiib nachdem die Grund­ verschuldung eher eingedämmt als gefördert werden soll, so wurde sowohl aus technischen wie volks­ wirtschaftlichen Gründen dem Artikel 1 ein Zusatz beigefügt, wornach für jede Alpe- oder Weidegemeinschaft nur eine Grundbuchseinlage unzulässig erklärt wird." bestehen darf und die grundbücherliche Belastung einzelner Antheile als Diese Vorschläge wurden von der Regierung nur theilweise acceptiert, es müssen aber die bezüglichen Bestimmungen nach ihrer Anschauung nur im Landesgesetz, nicht aber int Reichsgesetze Aufnahme finden. Die Bestimmung, dass hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Alpen im Allgemeinen unter Umständen die Mehrheit der Antheilbesitzer zu entscheiden habe, ivurde von der Regierung abgelehnt. Diese Bestimmung verliert übrigens an Wert, wenn der I. Absatz des Art. I, beziehungsweise der nunmehrige Artikel l in Kraft tritt und damit das ivichtigste Rechtsverhältnis gesetzlich geregelt ist; ferner nachdem bezüglich der Verschuldbarkeit der Alttheile, wie später ausgeführt wird, der Mehrheit der Antheilbesitzer das Bestimmungsrecht thatsächlich zuerkannt wird. Was die Verwaltung und alle ökonomischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Alpen betrifft, enthält das allg. bürgerl. Gesetz-Buch hinsichtlich der Beschlussfassung seitens der Alpenbesitzer die nöthigen Bestimmungen und brauchen solche demgemäß feine Aufnahme ins Grundbuch zu finden. Übrigens ist es nach den allgemeinen Grundbuchs-Bestimmungen ohnedem Aufgabe des Commissürs, für den Fall, als sich die Rechtsverhältnisse nicht unzweifelhaft bestimmen lassen, dem bestehenden Zustand Rechnung zu tragen und da werden natur- und sachgemäß ohnedem die Aussagen der Mehrheit in der Regel inehr Berücksichtigung finden, als die der einzelnen Antheilbesitzer. 26 I. Session der 8. Periode 1897. Beilage VII. Was nun die Berschuldbarkeit der einzelnen Antheile betrifft, machte die Regierung den Vorschlag, es wolle die Nichtverschuldbarkeit derselben nicht ohne alle Einschränkung ausgesprochen werden, sondern die Entscheidung über diese Frage solle der Beschlussfassung der Mehrheit der Antheilbesitzer überwiesen werden. Der Landes-Ausschuss schloss sich mit Majorität diesem Standpunkte an. Wie sehr auch die thunlichste Einschränkung der freien Berschuldbarkeit des Bodens aus volkswirtschaftlichen Gründen als wünschenswert angesehen werden muss, so mussten auch die gegen den ursprünglichen Antrag sprechenden Bedenken volle Berücksichtigung und Würdigung finden. Auch durste der Umstand nicht übersehen werden, dass diese Bestimmung unter Umständen für einzelne außerordentlich drückend geworden wäre. Die Einführung des Grundbuches soll aber mit thunlichster Schonung der bestehenden Verhältnisse erfolgen. Die Entscheidung der Frage der Berschuldbarkeit im engern Kreise der Alpgenossen und durch diese selbst gewährt weit größere Sicherheit, dass hiebei drückende Härten vermieden werden, indem die besondern Verhältnisse und Umstände bei der bezüglichen Beschlussfassung die nöthige Berücksichtigung finden können und sicher auch finden werden. Die bezüglichen Bestimmungen fanden dem Vorschläge der Regierung entsprechend Aufnahme ins Landesgesetz und zwar durch Ergänzung der §§ 6, 9, 23, und durch Ausnahme des nunmehrigen § 37. Bei den im Lande gepflogenen Erhebungen stellte es sich heraus, dass in einzelnen Gegenden des Landes noch ein eigenartiges Rechtsverhältnis an Bäumen besteht, indem diese mitunter den Gegenstand eines eigenthumsähnlichen, veräußerlichen und vererblichen Nutzungsrechtes bilden. Es kommt nämlich vor, dass über Bäume nicht der Besitzer des Bodens, sondern ein anderer verfügen kann. Ebenso giebt es Waldparzellen, deren Holzerträgnis nicht dem Eigenthümer des Grundes, sondern einem Zweiten zukömmt. Man glaubte aber hinsichtlich all' dieser ohnedem nicht so zahlreichen Fälle, nicht wie es in Tirol geschah, besondere reichsgesetzliche Bestimmungen vorschlagen und anstreben zu sollen, weil diese eigenartigen Besitzverhältnisse durch Eintragung derselben in das Lastenblatt des Grundbuches in gleicher Form ivie die Eintragung von Pfandrechten und Servituten genügend gesichert und berücksichtigt erscheinen. Artikel II. Alle wie immer gearteten Servituten sollen nach der Landesgesetz-Vorlage im Grundbuche Aufnahme finden. Ter Tiroler Landtag bat bekanntlich Wege- und Wasserleitungsservituten, die auf Ersitzung beruhen, hievon ausgenommen. . Der Wunsch nach Ausnahme aller Servituten kam in allen int Lande veranlassten Ver­ sammlungen zum Ausdruck. Nachdem aber der Ausführung dieser Bestimmung doch manche Schwierigkeiten entgegensteheu und die volle Regelung und Geltendmachung längere Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, die im Artikel I der Regierungsvorlage, über Eintritt der Rechtsfolge des Versäumnisses der ersten Ediktalsrifi int Richtigstellungsversahren hinsichtlich der anzumeldenden Grunddienstbarkeiten, soweit sich diese aus Ersitzung gründen, vorgesehene Frist von 10 Jahren, in Artikel II der Vorlage aus 20 Jahre auszudehnen. Damit erscheint die Besorgnis behoben, dass durch Einführung des Grundbuches der Verlust alter Rechte aus Übersehen oder Nachlässigkeit häufig bewirkt werden könnte. Die Regierung schlügt im Erlasse des hohen k. k. Justiz-Ministeriums vom 14. December v. I. Z. 20481 vor, die Anmeldfrist aus 10 Jahre herabzusetzen. Der Landes-Ausschuss hielt aber in Rücksicht auf die früher vorgebrachten Gründe seinen ursprünglichen Antrag aufrecht. Wenn in Tirol, wo doch von der Aufnahme der meisten Wasser- und Wegservitute ins Grundbuch abgesehen wurde, doch eine 10jährige Anmeldefrist verlangt und gewährt wurde, so erscheint es wünschenswert für Vorarlberg, das die Ausnahme aller Servituten anstrebt, eine längere Frist zu erwirken. Artikel V. Bei Abtrennungen von Theilen einzelner Grundparzellen wird die Behandlung nach den Grundbuchsvorschriften eine etwas umständlichere, als jetzt beim Versachbuche. Unter anderm müssen Pläne hiezu angefertigt werden. Es wäre sonach sehr erwünscht, wenn zur Erleichterung des Verfahrens über Einschreiten der Partei der k. k. Evidenzhaltungs-Geometer solche Pläne unentgeldlich anzufertigen hätte. Die Aufnahme kann ja bei der ohnedem im Gesetze vorgesehenen Bereisung der Gemeinden seitens des Geometers erfolgen. Die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg wird dem 27 Beilage VII. VII. Beilage zu den stenogr. Protokollcii des Vorarlberger Landtages. Staate in Folge der durchgeführten Jdentisicierung verhältnismäßig nicht so viele Kosten verursachen, und so dürfte er sich um so eher zu dieser Concession herbeilassen. Nach den gepflogenen Erhebungen sind übrigens die Fälle "solcher Abtrennungen in Vorarlberg nicht so zahlreich. Nach Mittheilung der k. k. Evidenzhaltungs-Geometer kommen nach einem zehnjährigen Durchschnitt int Bezirke Bregenz circa 6 Fülle in einer Gemeinde vor, im Bezirke Feldkirch varieren dieselben nach der Größe der Gemeinden zwischen 0'2 und 31'2, in Bludenz endlich erfolgen in den Berggcmeindcn 1 —2, in den Thalgemeinden 2—4 solcher Trennungen. Diesen Artikel will die Regierung nicht acceptieren. Im Erlasse des hohen k. k. JustizMiitisteriums vom 27. December v. I. Z. 26.719 wird hierüber Folgendes hervorgehoben: „Dem Artikel V, betreffend die unentgeldliche Anfertigung von Theilnngsplänen durch die Evidenzhaltungsgeometcr könnte wegen der hiedurch bedingten Beeinträchtigung der eigentlichen Evidcnzhaltungsaufgabe der Vermessungsorgane des Grundsteuerkatasters nicht zugestimmt werden. Insofern jedoch ein Bedürfnis besteht, für die grundbücherliche Theilung von Catasterparzellen eine Erleichterung für die Parteien zu schaffen, wird auf die im Abgeordnetenhause des Reichsrathes eingebrachte diesbezügliche Regierungsvorlage (Nr. 1250 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen) hineingewiesen." Der Landes-Ausschuss hielt aber auch hinsichtlich dieses Artikels seinen ursprünglichen Antrag aufrecht. Einentheils ist die im Erlasse angedeutete Regierungsvorlage noch nicht Gesetz, anderntheils würden etwas weitgehendere Begünstigungen für Vorarlberg, als sie durch bezeichnete Regierungsvorlage in Aussicht stehen, als wünschenswert erscheinen, und endlich kommen diese Trennungen nicht so häufig vor, dass die Evidenzhaltungsgeometer durch Anfertigung der Theilungspläne ihrer eigentlichen Aufgabe entzogen würden. Artikel VI. Durch das in die Regierungsvorlage aufgenommene Institut der Legalisatoren werden gegenüber andern Ländern wesentliche Erleichterungen hinsichtlich des Legalisierungszwangcs geschaffen. An den zu diesem Artikel gehörenden 13. Paragrafen wurden nur wenige Änderungen vorgenommen. In den §§ I und 2 wurde hinsichtlich des Rechtes der Gemeinden auf Bestellung von Legalisatoren"schon in der ursprünglichen Vorlage des Landes-Ausschusses eine bestimmtere, dieses Recht besser zum Ausdrucke bringende Fassung gewählt. In den weitern Paragrafen, die zudem in der ersten Landes-Ausschuss-Vorlage theilweise in andere Reihenfolge gelangten, wurde mehrfach dem Bezirksrichter, der doch die Verhältnisse besser zu kennen in der Lage ist, die dein Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zugedachten Funktionen übertragen. Das Institut der Legalisatoren soll ein bleibendes sein und ohne Zustimmung des Landtages nicht aufgehoben werden können. Aus diesem Grunde wurde § 14 mit einer dahi »gerichteten Bestimmung neu ausgenommen. Die Regierung sprach sich gegen die an inehreren dieses Artikels vorgenommenen Änderungen aus. Sie wünschte, dass derselbe int unveränderten Wortlaute Aufnahme finde, wie Artikel V des von beiden Häusern des Rcichsrathcs beschlossenen Gesetzentwurfes für Tirol. Gegen § 14 dieses Artikels, wornach das Institut der Legalisatoren in Vorarlberg nur mit Willen des Landtages aufgehoben werden darf, erhob die Regiernng aus bcm Grunde Bedenken, weil nach ihrer Anschauung die in dieser rein civil rechtlichen Frage begründete ausschließliche Cömpetenz der Reichsgesetzgebung durch einen Beschluss des Landtages und zu dem ohne zwingenden Grund gerade nur zu Gunsten eines einzigen Landes beschränkt werden will. Der Landes-Ausschuss hat in seinem jetzigen Elaborate den Anschauungen der Regierung thunlichst Rechnung getragen. Indessen hielt er seinen früheren Standpunkt aufrecht, dass in der Ziegel in jeder Gemeinde ein'Legalisator zu bestellen sei und dass die Bestellung auf Grund der von den Gemeindeausschüssen gemachten Vorschläge erfolgen solle. In dem für Tirol beschlossenen Gesetze ist von einem Vorschlagsrechte Beilage VH. L Session der 8. Periode 1897. der Gemeinden nichts enthalten, bezüglich der Orte, für welche Legalisatoren zu bestellen sind, ist darin nur festgesetzt, dass solche nach Bedarf für das Gebiet je einer Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden aufzustellen seien. Der Landes-Ausschuss hielt es für nothwendig, dass in dieser Hinsicht die Rechte der Gemeinden genauer präcisiert werden. Rach dem für Tirol beschlossenen Gesetze ist im § 8 des Artikels V (unseres Artikels VI) dein Legalisator die Beglaubigung einer Unterschrift nur innerhalb seines Amtsgebietes gestattet. Im ursprünglichen Regierungs-Entwurf war diese Beschränkung nicht enthalten. Im allgemeinen muss diese Einschränkung gebilligt werden. Ohne nähere Präcisierung des Wortes „Amtsgebietes" könnte aber dieselbe doch nicht empfohlen werden. Eingaben fürs Grundbuch werden oft von Personen, von denen die einen in dieser und die anderen in einer andern Gemeinde wohnen, unterfertigt und da wäre denn doch zil viel verlangt, wenn jede ihre Unterschrift beim Legalisator in der Aufenthaltsgenleinde beglaubigen lassen müsste. Ebenso könnte es fraglich erscheinen, ob ein Legalisator berechtigt sei, die Unterschriften ans Urkunden zu legalisieren, die sich auf Realitäten, die in einer andern Gemeinde liegen, beziehen. Der Landes-Ausschuss schlägt nun vor, in § 8 ein neues Alinea auszunehmen, wornach eine volle Klarstellung bezüglich des Wirkungskreises beziehungsweise des Amtskreises der Legalisatoren gegeben ist. § 14 wurde vom Landes-Ausschuss aufrecht erhalten. Wenn auch von der jetzigen Regierung gewiss liicht zu befürchten ist, dass sic das Institut der Legalisatoren wieder beseitigen wolle, da ja Se. Excellenz der Herr Justiz-Minister tut Abgeordnetenhause erklärt hat, dass er vielmehr keinenAnstand nehme, für den Fall, als sich diese Einrichtung bewähre, sie auch in den übrigen Kronländern einzuführen gewillt sei, so trägt cs doch sicher zur Beruhiguilg bei, wenn eine Bestimmung, wie sie § 14 enthält, ins Gesetz Ausnahme findet, damit dadurch die Aufrechterhaltung des Instituts bleibend gewährleistet und nicht von dem guten Willen einer künftigen Regierung abhängig gemacht wird. Zu Artikel VII hatte der Landes-Ausschuss im ersten Entwürfe folgenden Zusatz in Antrag gebracht: „Für (Gemeinden, welche mehr als 10 Kilometer vom Gerichtssitze entfernt siitd, ist jährlich mindestens zweimal auf Ansuchen der Gemeindevorstehung ein gerichtlicher Amtstag entweder in der Gemeinde selbst, oder in einer nicht mehr als 10 Kilometer entfernten Nachbargemeinde abzuhalten." Die Regierung sprach sich gegen diesen Zusatzantrag aus. In Rücksicht darauf, dass in der neuen Civilprozessordnung ohnedm für Abhaltung solcher Gerichtstage vorgesorgt, und deren Zulässigkeit speziell zum Zwecke der Urkundenaufnahme durch Artikel VII des jetzt vorliegenden Gesetzes ausgesprochen ist, entschied sich der Landes-Ausschuss mit Majorität für das Fallenlassen des ursprünglichen Antrages. Bei Artikel XI hatte der Landes-Ausschuss ursprünglich eine Textierung beschlossen, wornach die 10 jährige Gebürenfreiheit für grundbücherliche Eintragungen von Pfandrechtsübertragungeil für jeden Gerichtssprengel von jenem Zeitpunkt an beginne, an dem das Gesetz für den ganzen Umfang des Gerichts­ sprengels in Wirksamkeit getreten ist. Der Regierungsentwurf will die 10jährige Gebürenfreiheit von jenem Zeitpunkte an berechnet wissen, in welchem das Gesetz in den betreffenden Catastralgemeindcn in Wirksamkeit tritt. Die Regierung blieb auf ihrem ursprünglichen Standpunkte, und nachdem hienach doch in jeder Gemeinde die bezügliche Gebürenfreiheit 10 Jahre aufrecht bleibt, so nahm der Landes-Ausschuss in diesem Punkte die ursprüngliche Regierungsvorlage wieder auf. In der ursprünglichen Vorlage des Landes-Ausschusses hatte folgender Artikel XII Aufnahme gefunden: „Artikel XII: Wenn bei Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Versteigerungstermin in einen Zeitpunkt fällt, in welchem die zum Zwecke der Richtigstellung eines Grundbuches in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. Juli 1871 R.-G.-BI. Nr. 96 festgesetzte Ediktalfrist (§§ 5 und 6 des bezogenen Gesetzes) noch nicht verstrichen ist, so kommen bezüglich der im Grundbuche noch nicht eingetragenen dinglichen Lasten die für das Exekutionsverfahren im Geltungsgebiete des Verfachbuches wirksamen Bestimmungen zur Anwendung." ' 29 VII. Beilage. VII. Beilage za den stenogr. Protokollen oes Vorarlberger Landtages. Die Regierung erklärte sich für Streichung dieses Artikels, weil in Aussicht stehe, daß in Vorarlberg Grundbücher nicht vor dein Jnslebentreten der neuen Executionsordnung zur Wirksanikeit gelange» werden und dann bei Bestand von Grundbüchern die allgemeinen Vorschriften dieser Executions­ ordnung zur Anwendung kommen. ■ Insofern jedoch gleichwohl Übergangsbestimmungen für die Zeit der nicht vollendeten Grund- bnchsanlegung ein Bedürfnis seien, nämlich für den Fall, als der Versteigerungstermin in einen Zeit­ punct füllt, in welchem die Anmeldungsfrist im grundbücherlichen Richtigstellungsverfahren noch nicht verstrichen ist, könne diesem Bedürfnisse auf Grund des Artikels XVI. des Einführungsgesetzes zur Executionsordnung entsprochen werden. Artikel XIII, nunmehr Artikel XII, wurde nach der Regierungs­ vorlage Artikel X unverändert ausgenommen. Rach den gepflogenen Erhebungen kommen in Vorarlberg mehrfach Gebäude vor, die nach materiellen Antheilen getheilt sind. Durch Ausdehnung der Bestim­ mungen des Gesetzes vom 30. März 1879, R.-G.-Bl. No. 50 auf Vorarlberg wird den bezüglichen Rechtsverhältnissen in vollem Blaße Rechnung getragen. B. Landesgesetz. Nachdem bereits in den Ausführungen zum Reichsgesetzentwurf die im Landesgesetze aufzu­ nehmenden Bestimmungen über die Art und Weise der Erhebung der Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Besitzes gemeinschaftlicher Alpen und Weiden und der grundbücherlichen Verschnldbarkeit der einzelnen Antheile ihre Erörterung fanden, so ist an dieser Stelle über die bezüglichen Zusätze zu den §§ 6, 9 nnd 23 und den neu aufgenommenen § 37 hier nicht mehr weiteres zu bemerken. In § 7 wurde festgesetzt, dass bei den Wohngebäuden nebst der Hausnummer auch der Name der Straße beizusetzen sei. § 12 wurde dahin ergänzt, dass das Realregister über alle Catastraldaten, insbesondere über Flächenmaß und Reinertrag der Liegenschaften Aufschluss zu geben habe. In § 23 wurde außer dem schon früher besprochenen Zusatze auch die Bestimmung ausge­ nommen, dass sich die Erhebungen nicht nur auf die auf den Liegenschaften haftenden Feld- und Haus­ servituten, sondern auch auf die Reallasten, die für öffentliche Zwecke bestehen, zu erstrecken haben. Die Aufnahme dieser Bestimmung erfolgte zur Erzielung der möglichst vollständigen Aufnahme aller mtf einer Liegenschaft haftenden Lasten. Bei den im Lande gepflogenen Erhebungen stellte sich heraus, dass vielfach Theile einer einzelnen Grundparcelle verschieden belastet sind. Dieser Umstand muss bei Anlage des Grundbuches zur Wahrung der Pfandrechte volle Berücksichtigung finden und es wurde daher in einem Zusatz zu § 24 festgesetzt, dass, wenn sich im Laufe des Richtigstellungsvcrfabrens Herausstelle, dass Bestandtheile eines Grund­ buchkörpers verschieden belastet seien und sich nicht eine Einigung der Gläubiger hinsichtlich der Priorität des Pfandrechtes oder aber eine Ablösung der Hypothekarschulden erzielen lasse, so habe die Zerlegung des Grundbuchkörpers in so viele Grundbuchskörper, als sich Belastungsgruppen ergeben, von Ämtswegen zu erfolgen. Der dem Landes-Ausschuss bezüglich des § 24 in Antrag gebrachte Zusatz erhielt die Zustim­ mung der Regierung. Diese schlug nur eine etwas andere, dem Sinne nach jedoch nicht abweichende Fassung desselben vor, und der Landes-Ausschuss acceptirte dieselbe. § 34 erhielt eine Ergänzung, nach welcher nach Ablauf der ersten Ediktalfrist jene Personen, für die bis zu diesem Termine auf einem Grnndbuchskörper dingliche Rechte eingetragen wurden, von den erfolgten Eintragungen durch Mittheilung eines summarischen Auszuges aus dein Lastenblatte zu verständigen sind. 30 L Session der 8. Periode 1897. Beilage VII. Zu § 34 wurde noch nachträglich ein weiterer Absatz beigefügt, wornach die Gerichte ver­ pflichtet werden, alljährlich und zwar bis 511111 Ablaufe der int Artikel I des Reichsgesetzes festgesetzten Frist, die Bevölkerung auf die hinsichtlich der Anmeldung von' Servituten bestehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen. § 38 nunmehr 40 wurde, wie es auch in Tirol geschah, ursprünglich dahin abgeändert, dass die Zeit der Jnkrafttretnng des Gesetzes durch ein besonderes Landesgesetz festzusetzen sei. Durch diese Bestimmung würde bestehenden Bedenken, es könnten unter llmständen die gestellten Forderungen hinsichtlich unseres Landes im Reichsgesetze weniger Berücksichtigung finden, wenn das Landesgesetz ohne weiteres Votum des Landtages zur Durchführung gelangen könnte, Rechnung getragen. Dieser Bestimmung gegenüber drückte indessen die Regierung den Wunsch aus, die Wirksamkeit des Gesetzes sollte mit dem Tage seiner Kundmachung beginnen. Um nun einestheils den Anschaungeu der Regierung zu entsprechen, andererseits aber auch den aufgeführten Bedenken Rechnung zu tragen, entschied sich der Landes-Ausschuss für den nunmehr in den Landesgesetzentwurf aufgenommenen § 40, wonach das Gesetz gleichzeitig mit den Artikeln I und IV des Reichsgesetzes in Wirksamkeit tritt. Endlich machte die Regierung darauf aufmerkam, dass in Folge der Einführung des Grund­ buches die Abänderung des Landesgesetzes vom 15. October 1868 L.-G.-Bl. Ro. 46 nöthig erscheine und falls nicht die Erlassung einer besondern Novelle hierüber vorgezogen werden sollte, eine bezügliche Bestimmung in den Landesgesetzentwurf über die Grundbuchsanleguug aufzunehmen wäre. Das Gesetz vom 15. October 1868 setzt die Normen hinsichtlich Theilung der Grundparcelleu fest und erscheint als sehr wichtig, dass diese Bestimmungen auch fortan wie bisher analoge Anwendung finden. Der Landes-Ausschuss hat daher im Einverständnisse mit der Regierung den § 39 neu in den Entwurf aufgenommen und bedarf derselbe wohl keiner weitern Begründung. Einige vorgenommene Änderungen mehrerer anderer Paragrafe sind von unwesentlicher Bedeutung. Der Landes-Ausschuss stellt folgende Anträge: Der h. Landtag wolle beschließen: „l. dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben wird die Zustimmung ertheilt; 2. Die k. k. Regierung wird ersucht, das verfassungsmässige Zustandekommen eines mit der anliegenden Beilage übereinstimmenden Reichsgesetzes zu erwirken." Bregenz, den 5. Jänner 1897. Der Landes-Ausschuss. Martin Thnrnher, Referent. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 31 s V11 A. der Beilagen Zll den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage VIIA. Landes - Ausschuss - Vorlage. chefetz vorn........... wirksam für das Land Vorarlberg, woinit für den Hall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grund­ buchsrechtliche ^onderbestiminungen und erleichternde Gebürenvorschriften, sowie das Real-Executionsverfahren betreffende Anordnungen erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingesührt werden. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. In Ansehung von Gemeinschafts-Alpen und Weiden findet die Bestimmung des § 830 des a. b. G.-B. über die Befugnis jedes Theilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, keine Anwendung, sofern das Gegentheil nicht in den Statuten oder Verträgen der Gemeinschaft aus­ drücklich bestimmt ist. Artikel II. Die im § 6 des Gesetzes voni 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, angegebene Rechtsfolge des Ver­ säumens der ersten Edictalfrist im Richtigstellungs­ verfahren tritt bei der ursprünglichen Anlegung der Grundbücher hinsichtlich der anzumeldenden Grund- Beilage VH A. VH A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtages. dienstbarkeiten erst zwanzig Jahre nach Ablauf des zweiten Edictaltermines (§ 14 des bezogenen Gesetzes) ein, wofern die Erwerbung der Grunddienstbarkeit sich auf die Ersitzung gründet und die Ersitzungszeit schon vor dein Tage der Eröffnung des Grund­ buches vollendet war. Artikel III. Von den grundbücherlichen Eintragungen (auch Löschungen), welche in dein durch das Gesetz vorn 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, geregelten Richtigstellungsverfahren vorgenommen werden, sind die Parteien nach Maßgabe der §§ 123 und 124 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu verständigen. Sollte bei der ursprünglichen Anlegung der Grundbücher eine Partei von einer in dem er­ wähnten Verfahren erfolgten Einverleibung, welche sic aus dem Grunde der Ungiltigkeit bestreiten zu können vermeint, nicht vorschriftmäßig verständiget worden sein, so beginnt die im § 64 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes für die Erlöschung des bezüg­ lichen Klagerechtes gegen dritte Personen bestimmte dreijährige Frist erst mit dem Ablaufe des zweiten Edietaltermincs (§ 14 des Gesetzes vom 25. Juli 187], R.-G.-Bl. Nr. 96). Artikel IV. Die Corre'spoudenzen in Angelegenheiten der Grundbnchanlegung im Verkehre zwischen den Ge­ richten, beziehungsweise den Gruudbuchsanlegungscommissüren und den Interessenten sind portofrei. Artikel V. Die in § 74 des allgemeinen Grundbuchs­ gesetzes vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 95 und im Gesetze yom 23. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 83 bei Abschreibung eines Theiles einer Liegen­ schaft einer Grundbuchseinlage vorgeschriebenen Theilungspläne sind über Ersuchen der Partei vom k. k. Evidenzhaltungs-Geometer unentgeltlich anzu­ fertigen. Artikel VI. Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert, wie folgt: 34 L Session der 8. Periode 1897. Beilage VIIA. § 1. Der gerichtlichen oder notariellen Legalisirung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach Maß­ gabe der nachfolgenden Bestimmungen die Beglau­ bigung der Unterschriften durch die als Legalisatoren in Grundbuchssachen bestellten Vertrauensmänner gleichzuachten. Doch kann auf Grund einer von Dein Legalifator beglaubigten Urkunde eine grund­ bücherliche Eintragung nur im Lande Vorarlberg vorgenommen werden. § 2. In der Regel ist für jede Gemeinde über Antrag des Gemeindeansschusses ein Legalifator zu bestellen. Ausnahmsweise kann für das Gebiet mehrerer benachbarter Gemeinden nur ein Legalifator bestellt worden. Beim Vorhandensein der gesetzlichen Er­ fordernisse kann die vom Gemeindeausschusse ver­ langte Bestellung eines Legalisators nicht verweigert werden. 8 3. Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeaus­ schusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen ordentlichen Wohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Ver­ hältnissen eine verlässliche und dem Zwecke ent­ sprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist. § 4. Die Bestellung der Legalisatoren erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Grund der von den Gemeindeausschüssen gemachten Vor­ schläge. Gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts­ präsidenten, womit die Bestellung eines von dem Gemeindeausschusse vorgeschlagenen Legalisators verweigert wird, steht dem Gemeindeausschusse die Beschwerde an den Justizminister offen. Die Be­ schwerde ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zu­ stellung der bezüglichen Entschließung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen. § 5Dem Legalifator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den 35 Beilage VIIA. VII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amts­ eigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat. § 6. Vor Antritt des Amtes hat der Legalisator einen (Lid nach folgender Eidesformel abzulegen; „Ich schwöre deni Kaiser treu und gehorsam zu sein, die Staatsgrundgesetze unverbrüchlich beobachten und mein Anit als Legalisator in Grundbuchssachen nach Vorschrift der Gesetze genau und gewissenhaft versehen zu wollen, so wahr mir Gott helfe!" Die Abnahme des Eides erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz. Dieser kann mit der Vornahme der Beeidigung den betreffeiibeu Bezirksrichter betrauen. § 7. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz bestimmt den Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Legalisators. § 8. Der Legalisator darf die Echtheit einer Unter­ schrift nur innerhalb seines Amtsgebietes und nur dann beglaubigen, wenn ihm die Partei, um deren Unterschrift es sich handelt, persönlich bekannt ist, oder deren Identität durch zwei verlässliche Zeugen bestätigt wird und wenn die Partei die Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unterfertigt oder die auf der Urkunde befindliche Unterfertigung von ihm als die ihrige anerkennt. Ob die Feststellung der Echtheit der Unterschrift in dieser oder jener Art erfolgte, hat der Legalisator in der Echtheitsclausel auf der Urkunde ausdrücklich anzugeben, ferner hat derselbe Ort und Tag der Amtshandlung, nebst seiner ämtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel beizufügen. Auch ist die Clausel mit der Geschüftszahl, unter welcher die Amts­ handlung in dem von ihm zu führenden Legal isirungsregister erscheint, zu versehen und der Betrag der eingehobenen Legalisirungsgebür (§ 10, Absatz 1 und 2) ersichtlich zu machen: Außer den Unterschriften solcher Personen, die im Amtsgebiete des Legalisators wohnen, darf derselbe auch die Unterschriften anderer Personen beglaubigen, wenn es sich um Urkunden handelt, die sich auf eine in der Gemeinde liegende Realität beziehen oder wenn wenigstens eine von den in der betreffenden 36 I. Session her 8. Periode 1897. Beilage VIIA. Urkunde unterfertigten Personen Amtsgebietes ihren Wohnsitz hat. innerhalb des 8 9. In Sachen, in welchen der Legalisator selbst betheiligt ist, darf derselbe bei sonstiger Nichtigkeit der Beurkundung keine Beglaubigung von Unterschrtften vornehmen. Auch ist dem Legalisator die Beglaubigung von Unterschriften untersagt, wenn in der Urkunde eine Verfügung zum Vortheile seiner Ehefrau, seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, der Geschwister seiner Ehefrau, der Ehegatten seiner Kinder oder Geschwister ausgenommen erscheint. § io. , Dem Legalisator ist für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei in der Regel eine Gebür zu entrichten. Das Nähere ist vom Justizminister im Verordnungswege derart festzusetzen, dass die Kosten der Beglaubigung einer Unterschrift durch den Legalisator, jene einer gerichtlichen Legalisirung nicht übersteigen. Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Per­ sonen zu beglaubigen, so betrügt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Alinea • 1 festzusetzenden Gebür. Die von dein Legalisator vorgenommenen Be­ glaubigungen unterliegen der für gleichartige notarielle Legalisirungen zu entrichtenden Stempelgebür. In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 100 sl. handelt und die im Sinne des Gesetzes vom 5. Juni 1890, R.-G.-Bl. Nr. 109, als geringfügige Grundbuchssachen er­ scheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungsnnd Stempelgebür. 8 n. Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und unter­ steht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat (§ 3), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz. 37 Beilage VllA VtlA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungswidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 100 fl. zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu »erfüllen, nöthigenfalls dessen Sus­ pension vom Dienste zu verfügen, und wem: sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu den: Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung anszusprechen. Gegen Verfügungen des Präsidenten des Ge­ richtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen. , Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zu­ stellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirks­ gerichte zu überreichen. Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung. Aus die Fortführung einer gegen den Legali­ sator eingeleiteten Disciplinnruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss. § 12. Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, zn bestimmen, ob und in wie weit für den Schaden, welcher in Ausübung der amtlichen Wirksamkeit des Legalisators durch dessen Verschulden verursacht wirb, die betreffenden Gemeinden oder das Land zu haften haben. § 13. Die zum Zwecke der Bestellung, Bcaussichtignng und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amts­ handlungen genießen Stempel- und Gebüreufreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zn dicscib Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie ans das Legalisirnngsregister. § 14. Das Institut der Legalisatoren in Vorarlberg wird nur über Antrag ober mit Zustimmung des Landtages dieses Landes aufgehoben. 38 1. Session der 8. Periode 1897, Beilage VIIA. Artikel VII. Verträge und Erklärungen über die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften sind auf niündlichcs Ansuchen der Parteien bei dem Grundbuchsgerichte in Protokolls­ form durch einen richterlichen Beamten unter Bei­ ziehung eines beeideten Schriftführers unentgeltlich aufzunehmen, wofern die sofortige Verbücherung einer solchen Protokollarnrknnde beabsichtigt wird. Der die Aufnahme der Urkunde besorgende Beamte hat, wenn ihm die einschreitenden Parteien nicht persönlich bekannt sind, behufs Feststellung der Personsidentität sich nach den in Betreff der gericht­ lichen Legalisirung von Unterschriften bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu benehmen. Das Ansuchen um Bewilligung der durch die Urkunde bedingten Grundbuchsamtshandlung kann, lebst bei den Gerichtshöfen, auch in beut Protokolle über die Urkundenaufnahme angebracht werden. Der Gerichtsvorsteher kann zum Zwecke der Urkundenaufnahme bestimmte Gerichtstage vorhinein festsetzen, welche durch Anschlag am Gerichtshause und Kuirdmachnng in den Gemeinden des Gerichts­ bezirkes bekannt zu machen sind. A r t i k e l VIII. Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Untgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachthciligung eines Dritten schließen. Artikel IX. Das Protokoll über die Urkundenaufnahme ist, sobald auf Grundlage desselben die bezügliche Ein­ tragung im Grundbuch« vollzogen wurde, mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung gemäß § 105 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 95, versehen, in der grundbücherlichen Urtündensammlung aufznbewahren. Artikel X. Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel VII dieses Gesetzes bei Gericht ausgenommen wurde, im Originale beizubringen 39 Beilage VIIA. VII A. Beilage zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. untre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt, llebrigens steht hiebei den Parteien frei, falls das Process­ gericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel VII), sich lediglich auf die in der llrkundensammlung erliegende Urkunde zu berufen, und hat sodann der Richter diese Urkunde von Amtswegen zu berücksichtigen; die gesetzliche Ver­ pflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei bleibt jedoch unberührt. Artikel XL Den binnen der ersten zehn Jahre nach Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes stnttfindenden grund­ bücherlichen Eintragungen von Pfandrechtsüber­ tragungen wird, insofern dieselben nicht schon nach den bestehenden Gebürenvorschriften. gebürenfrei zu erfolgen haben, die Gebürenfreiheit eingeräumt. Bei grundbücherlichen Übertragungen von Pfand­ rechten, welche auf mehreren, in verschiedenen Eatastralgemeinden befindlichen Liegenschaften simultan haften, endet diese Gebürenfreiheit erst mit Ablauf von zehn Jahren, nachdem das gegenwärtige Gesetz in den sämmtlichen in Frage kommenden Eatastralgemeinden in Wirksamkeit getreten ist. Artikel XII. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1879, R.-G.-Bl. Nr. 50, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen, iverden auf das Land Vorarlberg ausgedehnt. Artikel XIII. Zur Herbeiführung der Beseitigung widriger Eintragungen wird verfügt: gesetz­ S 1. Das Oberlandesgericht hat, wenn es in Kenntnis kommt, dass eine Eintragung im Grundbuche vor­ gekommen ist, ivelche nach dem bestehenden Gesetze dem Gegenstände und Inhalte nach eine grund­ bücherliche Eintragung überhaupt nicht bilden kann, von Amtswegen auf die Löschung der Eintragung zu erkennen. Zu diesen gesetzwidrigen Eintragungen 40 L Session her 8. Periode 1897. Beilage VIIA. gehört insbesondere die im Gesetze widerstreitende Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen. Wenn auf Grund der gesetzwidrigen Ein­ tragung grundbücherliche Rechte für dritte Personen eingetragen wurden, so ist auch auf deren Löschung zu erkennen. Vor Füllung des Erkenntnisses sind die inter­ essierten Parteien, allenfalls auch die beteiligten Verwaltungsbehörden zu hören, und ist auf eine gütliche Beilegung widerstreitender Privatinteressen hinzuwirken. Das Erkenntnis ist im verstärkten Senate des Oberlandesgerichtes zu beschließen. Gegen das Erkenntnis auf Löschung steht den Interessenten (und dem Oberstaatsanwälte) der Recurs an den Obersten Gerichtshof zu. Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft desselben in Vollzug zu setzen. § 3- Die Einleitung des Verfahrens ist im Grund­ buche anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass durch nach derselben erfolgte grundbücherliche Eintragungen ein Anspruch auf vorläufige Einver­ nehmung oder ein Recursrecht nicht begründet wird. Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger Durch­ führung des eingeleiteten Verfahrens zu löschen. § 4. Hinsichtlich der Zustellungen und des Recurses gelten die Bestimmungen des allgemeinen Grund­ buchsgesetzes. § 5. Die in diesem Verfahren vorkommenden Ein­ gaben, Protokolle, Beilagen und ämtliche Aus­ fertigungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit, insoferne sic nur zur Durchführung dieses Ver­ fahrens bestimmt sind. 41 VII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokolle» des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Dieses Gesetz mit Ausnahme der Artikel I und IV tritt in den einzelnen Catastralgemeinden mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem die Führung des betreffenden Grundbuches beginnt. Die Wirk­ samkeit der Artikel I und IV beginnt mit dem Tage der Kundmachung des Gesetzes. Artikel XV. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz und der Finanzen beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 42 VIIB. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, s. Session, 8. Periode 1897. Beilage VIIB. Landes - Ausschuss - Vorlage. Gesetz vorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben. Mit Zustimmung des Landtages.Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: 1. Allgemeine Bestimmungen. § i. " Im Lande Vorarlberg sind Grundbücher anzulegen. Die Anlegung der Grundbücher erfolgt non Amtswegen. § 2In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausschluss jener Grundflächen, welche den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder eines Berg­ buches zu bilden haben, aufzunehmen. 2. Innere Einrichtung der Grund­ bücher. A. Hauptbuch. § 3. Die Grundbuchseinlagen, welche die Liegen­ schaften einer Catastralgemeinde enthalten, haben zusammen ein Hauptbuch zu bilden. 43