18960925_ltb00041897_Motivenbericht_Rechtsmittelgeltendmachungsverfahren_gegen_Gemeindebehörden_und_Gemeindevertretungen

Dateigröße 1016.87 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 02.07.2021, 12:26
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Motivenbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

IV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage IV. Motiven-Bericht ZU dem Gesetzentwürfe, womit Bestimmungen bezüglich des verfahrens bei Geltend­ machung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeinde­ behörden und Gemeindevertretungen getroffen werden. § 38 G.-O. setzt fest, dass Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes an den Gemeindeausschuss zu richten seien. Ebenso bestimmt § 61 des Armengesetzes vom 7. Jänner 1883, dass der Gemeindevertretung die Entscheidung gegen Verfügungen des Armenrathes vorstehung zustehe. Nach § 21 des Straßengesetzes sind Beschwerden und der Gemeinde­ gegen Verfügungen der Straßen-Ausschüsse an den Landes-Ausschuss zu richten. In allen diesen Fällen finden sich aber keine Bestimmungen über die Dauer der Rekursfrist und die Art und Weise, wie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen genannter Körper­ schaften geltend gemacht werden können. Das kann nun zu vielen Streitigkeiten führen und können Entscheidungen der genannten Behörden noch nach beliebig langer Zeit, vielleicht noch nach Jahren in Beschwerde gezogen werden. Auch hinsichtlich der nach § 86 G.-O. vorgesehenen Ausschüsse zur Besorgung gemeinsamer Angelegenheiten mehrerer Gemeinden, als welche in Vorarlberg die Standesverwaltungen von Bregenzer­ wald und Montavon anzusehen sind, bestehen wohl statuarische aber nicht gesetzliche Bestimmungen über die Dauer der Recursfrist. Außerdem werden auch in anderen Gesetzen und Verordnungen, deren Ausführung den Gemeinden, sei es im selbstständigen, sei es im übertragenen Wirkungskreise zukommt, klare Bestimmungen hinsichtlich der Recursfrist fehlen. Nachdem nun bereits ein ähnlicher Gesetzentwurf im Reichsrathe betreffend die Recursfrist hin­ sichtlich der Entscheidungen der politischen Behörden eingebracht wurde, empfiehlt es sich, auch hinsichtlich der Entscheidungen und Verfügungen der autonomen Behörden, mit Ausnahme jener der autonomen Landesbehörde, bezüglich welcher der Rechtszug durch das Gesetz von» 22. Oktober 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876 betreffend die Errichtung eines Verwaltungs-Gerichtshofes geregelt erscheint, entsprechende gesetzliche Bestimmungen festzustellen. 13 IV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Der Landes-Ausschuss erhebt sonach den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, womit Bestimmungen bezüglich des Verfahrens bei Geltendniachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeinde­ behörden und Genwindevertretungen getroffen werden, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, am 25. September 1896. Der KaudrsAus schuss Martin Thnrvher, Referent. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 14 IV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. I. Session, 8. Periode 1897. Beilage IV A. AsfsH vom.... wirksam für das Land Vorarlberg, womit Bestimmungeu bezüglich des verfahrens bei Geltendmachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden und Gemeinde­ vertretungen getroffen werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg verordne Ich ivic folgt: 8 1. Recurse (Berufungen) gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden (Gemeindevor­ stehungen, Armenräthe, Steuerräthe, Straßen-Ausschüsse, Standes-Verwaltungen u. s. w.), sowie gegen Beschlüsse der Gemeindevertretungen sind in allen Fällen, fiir welche nicht gesetzlich eine besondere Recursfrist vorgezeichnet ist, binnen 14 Tagen von dem Zustellungstage, beziehungsweise bei Beschlüssen von dein dem Tage der öffentlichen Verlautbarung nachfolgenden Tage an gerechnet einzubringen. Der Tag der Aufgabe auf die Post wird gleichfalls als Einbringungstag des Recnrses an­ gesehen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn­ tag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem nächsten Werktage. 15 Beilage IVA. IV A. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Über die Frage, ob der Reclirs unzulässig ist, oder ob derselbe verspätet überreicht wurde, hat die Berufungsinstanz zu erkennen. § 2. Die Recurse sind, insofern nicht die Gesetze ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung treffen, bei jener Behörde, welche in erster Instanz die Ent­ scheidung gefüllt hat und hinsichtlich der Beschlüsse der Gemeindevertretungen bei der Gemeindevor­ stehung einzubringen. § 3. In den Entscheidungen und Verfügungen ist ausdrücklich bekannt zu geben, ob diese noch einem weitern Rechtszuge unterliegen und im bejahenden Falle die Rccursfrist und die Behörde, bei welcher der Recurs einzubringen ist, ausdrücklich anzugeben. Wird im Falle einer unrichtigen Fristbestim­ mung in der Entscheidung oder Verfügung der Recurs wohl innerhalb der angegebenen Frist, aber erst nach Ablauf der richtigen gesetzliche!: Frist ein­ gebracht, so ist die angefochtene Entscheidung oder Verfügung wegen mangelhafter Fristbelehrung auf­ zuheben und die Hinausgabe einer nut der rich­ tigen Belehrung versehenen, dem neuerlichen Rechts­ zuge unterliegenden Entscheidung oder Verfügung anzuordnen. Diese letztere Bestimmung hat für beit Fall, unrichtiger Angaben über die Recursinstanz, über die Behörde, bei welcher der Recurs zu überreichen ist, oder darüber, ob die Entscheidung oder Ver­ fügung noch einem Rechtszuge unterliegt, sinngemäße Anwendung zu finden. Im Falle der Außerachtlassung der im Absätze 1 verfügten Vorschrift, steht den Parteien zur Behebung dieses Bkangels ein gesonderter Recurs frei. § 4. Auf ordnungsmäßig gefasste Gemeindcausfchufsbeschlüsse finden die Bestimmungen des § 3 nur hinsichtlich der Erledigung der von Parteien gemachten Eingaben und der eingereichten Recurse Anwendung. In allen andern Fällen genügt die ortsübliche Publikation der gefassten Beschlüsse. 16 Beilage IV A. L Session der 8. Periode 1897. § 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Jene Fälle, in welchen die Zustellung vor diesem Tage stattgefunden hat, sind, wenn ein Rechtsmittel noch zulässig ist, so zu behandeln, als wenn die Zustellung an diesem Tage erfolgt wäre. § 6. Mit dem Vollzüge dieses Minister des Innern betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 17 t Gesetzes ist mein