18990424_ltb00461898_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Subventionsgesuch_Koblach_Entwässerungsanlage

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Letzte Änderung 02.07.2021, 08:48
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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Inhalt des Dokuments

XLVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Hl. Session, 8. Periode 1899. Beilage XLVI. WsvieHt des volkswirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch der Geineilide Koblach um eine Subvention aus Landesmitteln zur Durchführung einer Entwässerungsanlage. Hoher Landtag! Mit einem Gesuche vom 6. März. ds. Js. hat sich die Gemeinde Koblach unter Vorlage eines Planes und Kostenvoranschlages mit einem Projekte zi«r Entwässerung eines großen Theiles ihrer Gründe an den Landes-Ausschuss gewendet um einen Beitrag zur Durchführung dieses die Kräfte der Gemeinde übersteigenden Unternehmens, und es wurde dieses Gesuch in Rücksicht auf seine Wichtigkeit dem hohen Landtage abgetreten. Der volkswirtschaftliche Ausschuss hat diese Angelegenheit einer eingehenden Prüfung unterzogen und legt das Resultat derselben hiemit in folgendem vor: Es handelt sich um den Bau von Entwässerungscanülen, durch die ein sehr bedeutender Theil der in der Nähe des Rheins gelegenen Gründe, im ganzen 348, 000 Qu.-Klft. — 217 Joch trocken gelegt werden können, theils unmittelbar, theils dadurch, dass damit erst die Möglichkeit einer Entwäs­ serung geschaffen würde. Die Zweckmäßigkeit des Projectes wird von der k. k. Nheinbauleitung bestätiget, und in gleichem Sinne hat sich auch der mit der Prüfung desselben betraute Landesculturingenieur in seinem Berichte am 16. März 1899 ausgesprochen. Die Kosten würden sich laut beigegebenen Vor­ anschlages auf 14.300 fl. belaufen, eine Summe, die wohl die Leistungsfähigkeit der durch anderweitige Aufgaben sehr stark in Anspruch genommenen Gemeinde Koblach weit übersteigt, wenn sie auch im Ver­ hältnis zum schließlichen Erfolge des Unternehmens nur mäßig erscheint. Als Thatsache steht fest, dass die der Versumpfung ausgesetzten Gründe der Gemeinde Koblach, uni die es sich hier handelt, durch die bekannten, ungünstig gestalteten Niveau-Verhältnisse des Rheins in den heutigen Zustand gerathen sind, und die nach der Katastrophe des Jahres 1888 durchgeführte Räumung und Tieferlegung des Koblacher Canales die erhoffte günstige Wirkung auf die große ver­ sumpfte Fläche nicht genügend auszuüben vermag, wenn diese Tieferlegung nicht durch die projectierte Regulier­ ung des sog. Augrabens und Erstellung eines Seitencanales von der Parcelle Reutte ergänzt würde. Es ' 383 XLVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. fällt sohin diese Ergänzung ebenso nothwendig als der Bestand und die Offenhaltung des sog. Koblacher Canales selbst, wenn anders dieser Theil der Gemeinde Koblach einer entsprechenden Bodencultur erhalten beziehungsweise wiedergegeben werden soll. In Würdigung dieser Sachlage findet nun der volkswirtschaftliche Ausschuss im vorliegenden Falle alle jene Voraussetzungen gegeben, die einen Anspruch auf staatliche Hilfe auf Grund des sog. Meliorationsgesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116 (Gesetz, betreffend die Förderung der Landescultur auf dem Gebiete des Wasserbaues) begründen und der Landesvertretung die Pflicht auf­ erlegen, in dieser Richtung die Bestrebungen der Gemeinde Koblach thatkräftig zu unterstützen. In­ soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch die Hilfe des Landes einzutreten hätte, glaubt der volkswirtschaftliche Ausschuss, dass sich dieselbe mit Rücksicht auf die nächster Zeit außerordentlich in Anspruch genommenen finanziellen Kräfte auf Übernahme von 20 °/0 der Kostensumme im Höchstbetrage von fl. 3000 beschränken müsste, die weiteren 80 °/0 aber von der Gemeinde Koblach, unterstützt durch die Zuschüsse aus dem Meliorationsfonde, gedeckt werden können- Für die Durchführung der Arbeit wäre der Zeitraum von zwei Jahren festzusetzen, wie solcher auch von der Gemeinde Koblach im Gesuche in Aussicht genommen wurde, und in welchen zwei Terminen auch die Subventionen aus dem Meliorationsfonde und dem Landesfonde flüssig gemacht werden. Auf dieser Grundlage müssten sohin von Seiten des Landesausschusses Verhandlungen mit einer hohen Regierung eingeleitet und auf das Zustandekommen des Unternehmens hingewirkt werden. Auf Grund breiten folgende dieser Erwägungen findet daher der volkswirtschaftliche Ausschuss zu unter­ Anträge „1. Die Durchführung der von der Gemeinde Koblach in Aussicht genommenen Entwässerungs­ anlage mit dem Kostenvoranschlage von fl. 14.300 ist als eine Unternehmung im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116 zu behandeln, für welche die Mittel des Meliorationsfondes in Anspruch zu nehmen und von Seite des Landes eine Betheiligung mit dem Betrage von 20 °/0 des Kostenaufwandes, jedoch im Höchstbetrage von fl. 3000 zu gewähren ist. 2. Dem Landes-Ausschusse wird aufgetragen, auf Grundlage des Meliorationsgesetzes die Verhandlungen mit einer hohen Regierung und mit der Gemeinde Koblach einzuleiten, um die Deckung der weiteren 80 % des Kostencrfordernisses aus den Zuschüssen des Meliorationsfondes und den Beiträgen der Gemeinde Koblach sicher zu stellen." Bregenz, den 24. April 1899. Johannes Thnrnher, Johann Kohler, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 384