18990324_ltb00301898_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Landesausschussvorlage_Jagdgesetzabänderung

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Letzte Änderung 02.07.2021, 08:48
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. HL Session, 8. Periode 1899. Beilage XXX. Wevicht des volkswirtschaftlichen Ausschnsses über die Landesansschussvorlage, betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes. Hoher Landtag! Die vom volkswirtschaftlichen Ausschnsse beantragten Änderungen des Jagdgesetzes sind mit Ausnahme einiger ganz unwesentlichen Abweichungen übereinstimmend mit den vom Landes­ Ausschuss dem h. Landtage diesbezüglich in Vorlage gebrachten Gesetzentwürfe (Beil. XXVII d. St. P. 1899.) Die bei einer größeren Anzahl §§ beantragten Änderungen des Jagdgesetzes lassen sich in drei Gruppen eiutheilen. In erster Linie wird gesucht, den Grundbesitzern mehr Rechte einzuräumen in Bezug auf die Verpachtung der Gemeindejagd, iusoserne als diese Verpachtung auch ohne Versteigerung erfolgen könnte. Dies wird durch die geänderten §§16 und 25 soweit thunlich zum Ausdrucke gebracht. Allerdings wird dllrch die Fassung dieser §§ den Grundbesitzern beziehungsweise in deren Vertretung dem Gemeiudeausschusse nur unter gewissen Voraussetzungen das Recht eiugeräumt, zu bestimmen, ob die Jagd im Wege der öffentlichen Versteigerung oder aus freier Haud zu verpachten sei, und ist überdies eine derartige Verfügung an die Zustimmung der Statthalterei und des Landes-Aus­ schusses gebunden. Wenn man in Erwägung zieht, dass das Jagdrecht ein Ausfluss des Grund­ eigenthums ist, so ist es bedauerlich, wenn der Mehrzahl der Grundbesitzer das freie Versügungsrecht über die Verpachtung des Jagdrechtes so eingeengt wird. Trotz alledem ist der volkswirtschaftliche Ausschuss nicht in der Lage, eine den Intentionen der Grundbesitzer besser entsprechende Bestimmung in Antrag zu bringen, weil eine solche voraussichtlich dermalen bei der Regierung auf Widerstand stoßen und dadurch das Zustandekommen des Gesetzes erschweren würde. Die zweite Gruppe der beantragten Änderungen bezieht sich auf die §§ ..8, 10, 13 incl. 29, 32 und 44 und hat die Wahrung der Autonomie der Gemeinde im Auge. Die bezüglichen Anträge des volkswirtschaftlichen Ausschusses weisen der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Gemeindevorstande eine nicht zu unterschätzende Autonomie in Bezug auf Versteigerungsbedingnisse, Versteigerung, Pachtvertragsabschlnfs u. s. w. zn. Zugleich liegt darin auch eine wesentliche Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens. Die dritte Gruppe der vom volkswirtschaftlichen Ausschüsse in Antrag gebrachten Änder­ ungen betrifft das Verfahren bei Jagd- und Wildschadenvergütnngen. 217 XXX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Bisher war das ganze Verfahren sowie die Entscheidung über Schadenersatzansprüche und über die Kosten des Verfahrens der politischen Behörde überlassen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss beantragt nun statt dessen das schiedsgerichtliche Verfahren. Bei Jagd- und Wildschadenvergütungen kommen Ansprüche civilrechtlicher Natur in Betracht und zur Entscheidung. Diese gehören aber an sich schon nicht vor die Bezirkshauptmanuschaft. Ebenso hat sich die Wissenschaft in der Theorie und die neuere Gesetzgebung in der Praxis für solche Schiedsgerichte auch in anderen Sachen ausgesprochen. Das beantragte Verfahren ist möglichst einfach. Für zwei oder mehrere benachbarte Ge­ meinden wird der Obmann des Schiedsgerichtes sowie dessen Stellvertreter über Vorschlag der Gemeindvertretnngen von der politischen Bezirksbehöcde ernannt. Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter. Die einfache Zusammensetzung eines solchen Schiedsgerichtes und die auf ein territorial nicht zu ausgedehntes Gebiet beschränkte Wirksamkeit desselben dürften geeignet sein, ein rasches, mit weniger Schreiberei und in dec Regel auch mit weniger Kosten verbundenes Verfahren zu er­ möglichen. Zudein ist das hier in Antrag gebrachte schiedsgerichtliche Verfahren den bezüglichen Be­ stimmungen der neuen Civilprocess- und der Executious-Ordnung möglichst angepasst und schon deshalb den bisherigen Bestiinmungen des bestehenden Jagdgesetzes vorzuziehen. Endlich kommt hier noch zu bemerken, dass die beantragten Änderungen ihrem Wesen nach in dem Jagdgesetze für Oberösterreich sowie iit der dem Landtage von Salzburg übermittelten Regierungsvorlage, betreffend den Entwurf eines Jagdgesetzes für das Herzogthum Salzburg ent­ halten sind. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen dürfte es nicht mehr nothwendig sein auf die Änderung der einzelnen §§ näher einzugehen, Es soll nur noch darauf verwiesen werden, dass die beantragte Änderung des § 6 der Gemeinde etwas mehr Freiheit in der Ausübung der Jagd auf den zum Gemcindevermögen ge­ hörigen Grundflächen, ins off rite dieselben eine Eigenjagd im Sinne des § 4 bilden, einräumt. Die Beschlüsse über die beantragten Änderungen wurden im volkswirtschaftlichem Ausschüsse theils einstimmig, zum Theile aber mit großer Majorität gefasst. Die Meinungsverschiedenheiten im Ausschüsse bezogen sich fast ausschließlich auf den Um­ stand, dass die Minorität glaubte, es werde in dem Entwürfe zu viel Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft beziehungsweise der Grundbesitzer im Gegensatze zu den Interessen der Jagd bezw. der Jagdpächter genommen. Einig dagegen war der Ausschuss unter anderem auch in dem Punkte, dass die nicht geänderten §§ des Jagdgesetzes in den Entwurf aufznnehmen seien, damit man die jagdgesetzlichen Bestimmungen wieder in einem Gesetze beisammen habe. Im allgemeinen glaubte der Ausschuss, dass der Gesetzentwurf doch eine wesentliche Ver­ besserung des Jagdgesetzes enthalte, und es wird sohin gestellt der Antrag Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, womit für Vorarlberg ein neues Jagdgesetz erlassen werden soll, wird die Znstimmnng ertheilt." Bregenz, 24. März 1899 Johann Kohler, Jodok Fink, Obmann. 218 Berichterstatter. XXX A. der Beitagen zu den stenogr. Protokollen ves Vorarlberger Landtages, llt. Zession, 8. Periode 1899. Beilage XXX A. vom . . . . , womit ein... . Jagdgesetz für das Land Vorarlberg erlassen wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Das nachfolgende Jagdgesetz für das Land Vorarlberg tritt drei Monate nach seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. Mit demselben Zeitpunkte treten das Landes­ gesetz vom 26. Juli 1892, L. G. und V. Bl. Nr. 1 ex 1895 sowie die zur Durchführung des­ selben erlassenen Verordnungen außer Kraft. Artikel II. Jagdgebiete, hinsichtlich deren das Eigenjagd­ recht im Sinne des § 5 des kaiserlichen Patentes vonl 7. März 1849, R. G. B. Nr. 154 be­ ziehungsweise des § 6 des Landesgesetzes vom 26. Juli 1892, L. G. u. V. Bl. Nr. 1 ex 1895 bestand, nach § 6 dieses Gesetzes aber entfällt, und welche vor der Kundmachung dieses Gesetzes ver­ pachtet worden sind, unterliegen beit im § 6 hin­ sichtlich der Ausübung des Jagdrechtes enthaltenen Vorschriften erst nach Ablauf jener Pachtung. Artikel III. des 219 Die zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit nachfolgenden Jagdgesetzes auf Grund des Beilage XXX. A. XXX. A* der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Gesetzes vom 26. Juli 1892, L. G. und V. Bl. Nr. 1 ex 1895 ausgestellten Jagdkarten behalten die ihnen nach Maßgabe des letzteren Gesetzes noch zukommende Giltigkeit. Artikel IV. Mein Ackerbau - Minister und Mein Minister des Innern sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. I. Das Jagdrecht und dessen Ausübung. A. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdge­ bietes die jagdbaren Thiere zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen sowie dieselben und deren etwa abgetrennte nutzbare Theile, wie ab­ geworfene Geweihe u. dgl. sich anzueignen. In Betreff des Federwildes begreift das Jagd­ recht auch die ausschließliche Berechtigung zur An­ eignung der gelegten Eier in sich. § 2. Jagdbare Thiere im Sinne dieses Gesetzes sind: Das Edel- und Dannvild, die Gemse, das Reh, der Feldhase, der Alpenhase, das wilde Ka­ ninchen, das Murmelthier, bet 9316 et, das Aller-, Rakel-, Birk-, Hasel-, Stein-, Schnee- und Rebhuhn, die Wachtel, der Wachtelkönig, der Kiebitz, die verschiedenen Schnepfenarten, als: Wald, schnepfe, Bekassine, Moorschnepfe, Sumpfhahn­ Regenpfeifer, Brachvogel u. a., die Wasserhühner, insbesondere die Bläs- und Rohrhühner, der wilde Schwan, die Wildgans, 220 Beilage XXX A. ill. Session der 8. Periode 1899. die Wildenteilarten, als: Stock-, Blaß-, Krick­ ente it. a., die Wildtaubenarten. Die Statthalterei kanil int Verordnungswege auch noch andere Thierarten als jagdbare erklären. 8 3. Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigenthuine verbunden und steht daher dem jeweiligen Grund­ besitzer zu. In Betreff der Ausübung dieses Rechtes tritt nach Maßgabe der folgeilden Bestimmungen dieses Gesetzes entiveder die Befugnis zur Eigenjagd, d. i. die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigene Regie, Verpachtung u. s. w.) oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorge­ schriebene Verpachtung des Jagdrechtes ein. 8 4. Die Befugnis zur Eigeiljagd steht dem Besitzer einer zusammenhängenden Grundfläche von wenig­ stens 115 ha (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Ortsgemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Ortsgemeinden erstreckt. Auch macht es mit den aus § 6 sich ergebenden Ausnahmen keilten Unterschied, ob der Besitzer eilte physische oder juristische, eine einzelite Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungetheilt sein. 8 5. Die Befugilis zur Eigettjagd steht ferner zu: a) dem Besitzer von solchen Gärten (Zier- öder Gemüsegärten) oder Parkanlagen ohne Unter­ schied ihres Flächenmaßes, tvelche sich bei einem Wohnhause befinden und durch eine natürliche oder künstliche stündige llmfriedung (Hecke, Gitter, Mauer u. dgl.) derart um­ schlossen sind, dass der Zutritt dritter Per­ sonen ohne Verletzung oder Übersetzung der Umfriedung auf keiltem anderen Wege als durch die an letzterer angebrachten schließbaren Thüren oder Thore thuttlich erscheint; b) dem Besitzer einer solchen Grundfläche ohne Unterschied ihres Flächenmaßes und ihrer 221 Vellage XXX A. XXX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Widmung und Lage, welche durch eine Mauer, ein Gitterwerk oder eine ähnliche stündige Anlage derart umschlossen ist, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen (das heißt abge­ sehen von Schneeverwehungen und dergleichen, die Wirkung der Unifriedung abschwächenden Zufälligkeiten) das außer der umfriedeten Fläche vorherrschende Haarwild in diese Fläche nicht einwechseln kann. Auf den eben unter a und b bezeichneten Grundflächen dürfen jedoch keine Herstellungen angebracht werden, welche das aus dem an­ rainenden fremden Jagdgebiete — in den Fällen unter b bei etwa eintretenden außer­ gewöhnlichen Verhältnissen — einwechselnde Wild wieder auszuwechseln verhindern; c) dem Besitzer von Grundflächen, welche der Wildhegung gewidmet und gegen den Wechsel des gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundstücken vollkommen abgeschlossen sind (Thiergärten) gleichfalls ohne Unterschied des Flächenmaßes. Im Streitfälle darüber, ob eine Grundfläche im Sinne vorstehender Bestimmungen als um­ schlossen beziehungsweise als Thiergarten anzusehen ist, ist die politische Bezirksbehörde zur Entscheidung berufen. § 6. Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 4 nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Ge­ meindegebiete gelegenen Grundfläche zu. Hinsichtlich der Grundstücke, welche einer Ge­ meinschaft von Berechtigten im Wege der Grund­ lastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Besitze einer agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Eigenjagd gemäß § 4 der betreffenden Gemeinschaft zu. * Die Gemeinde sowohl als die Gemeinschaft haben die Eigenjagd entweder räumlich ungetheilt zu verpachten oder durch einen Sachverständigen ausüben zu lassen. Auf die Bestellung dieses Sachverständigen finden die Bestimmungen des § 24, Absatz 2 Anwendung. Die Ausübung der Eigenjagd einer Gemeinde ober einer Gemeinschaft durch die Mitglieder der Gemeinde oder der Gemeinschaft ist untersagt. Im 222 Beilage XXX A. III. Session der 8. Periode 1899. Falle der Übertretung dieser Vorschrift, sei es auch durch eine Umgehung derselben, kann die politische Behörde die betreffende Eigenjagd dem Gemeinde­ jagdgebiet (§ 8) zuweisen. § 7. Als zusammenhängend im Sinne des § 4 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grund­ theile zum anderen gelangen kann, ohne einen fremden Grundbesitz zu überschreiten. Wege, Eisenbahnen und deren Zugehör, Flüsse und Büche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder theilweise derselben inneliegende stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges, und sind in dieser Hinsicht selbst Inseln als mit den Ufergrundstücken zu­ sammenhängend zu betrachten. Dagegen wird der für die Eigenjagd erforder­ liche Zusammenhang zwischen räumlich auseinander­ liegenden Grundstücken durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers nicht hergestellt. § 8. Die in der Gemarkung einer Ortsgenleinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich bereit die Befug­ nis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden das Gemeindejagdgebiet. Das Jagdrecht auf dem Gemeindejagdgebiete (Gemeindejagd) ist zugunsten der Grundbesitzer zu verpachten. In Rücksicht auf diese Verpachtung werden die Grundbesitzer durch die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ver­ treten. B. Fest stelln ng der Jagdgebiete. § 9. Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweilig für die nächstfolgende Jagdpachtperiode stattzufinden. Die Jagdpachtperiode beträgt fünf Jahre. Nur in Fällen, in denen die Gemeindevertretung aus triftigen Gründen eine Verlängerung bei der poli­ tischen Bezirksbehörde vor Schluss des vorletzten 223 Beilage XXX A. XXX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Jahres der laufenden Pachtperiode beantragt, kann die Statthalterei die Verlängerung bis auf höchstens zehn Jahre verfügen. Gegen diese Verfügung ist ein Recurs nicht statthaft. § 10. Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpachtperiode hat die politische Bezirksbehörde an ihren! Amtssitze und in der Gemeinde ein Edict kundzuinachen, womit diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende im Edict zu bezeichnende Jagd­ pachtperiode (§ 9) auf Grund des § 4 die Be­ fugnis zur Eigenjagd beanspruchen, anfgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der politischen Bezirksbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen. Haben die Anmeldung und die Begründung hinsichtlich eines Eigenjagdgebietes für eine bestimmte Jagdpachtperiode stattgefunden, und ist oas Eigen­ jagdgebiet als solches für diese Pachtperiode aner­ kannt worden, so genügt für kommende Pachtperioden, insoweit an bem Eigenjagdgebiete keine Veränder­ ungen vorgenommen worden sind, der Nachweis der bereits früher erfolgten Anerkennung des Eigen­ jagdgebietes. Die politische Bezirksbehörde hat die Anmel­ dungen und Nachweise zu prüfen, die etwa noch nöthigen Erhebungen vorzunehmen und hiernach die Eigenjagdgebiete gemäß § 4 sowie das zu ver­ pachtende Gemeindejagdgebiet festzustellen. Eigenjagden gemäß § 4, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von sechs Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angeineldet wurden, gehören für die nächste Jagdpacht­ periode zum Genieindejagdgebiete. Eigenjagdeu im Sinne des § 5 bleiben hin­ gegen schon als solche von dem Gemeindejagdgebiete ausgeschlossen, ohne Anmeldung seitens oder einer näheren bei Feststellung des dass es hiezu einer besonderen der betreffenden Grundbesitzer Bezeichnung dieser Eigenjagden Gemeindejagdgebietes bedürfte. § 11. Wenn zwei oder mehrere Gemeindevertretungen vor Erlassung des im § 10 erwähnten Edictcs beschließen, dass die Gemeindejagdgebiete oder Theile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagd­ gebiete zu vereinigen sind, so hat die politische 224 . Beilage XXX A. III. Session der 8. Periode 1899. Bezirksbehörde diese Vereinigung dann zu verfügen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung entgegenstehen. Wenn andererseits die Gemeindevertretung vor den: oben bezeichneten Zeitpunkte die Zerlegung des Gemeindejagdgebietes in mehrere, besonders zu verpachtende Theile beschließt, so hat die politische Bezirksbehörde diese Zerlegung dann zu verfügen, wenn besondere Verhältnisse, wie namentlich die Verschiedenartigkeit der Jagd, diese Zerlegung recht­ fertigen; doch darf die Fläche keines dieser Theile weniger als 115 ha betragen. § 12Behufs entsprechender Arrondierung anstoßender Gemeindejagdgebiete kann die politische Bezirks­ behörde bei Feststellung dieser Gebiete nach An­ hörung der betheiligten Gemeindevertretungen ein­ zelne Theile von dem einen Gemeindejagdgebiete abtrennen und dem andern zuweisen; doch darf hiedurch die Fläche eines Gemeindejagdgebietes nicht unter 115 ha sinken. C. Verpacht»ng der Gemeindejagden. § 13. Beträgt ein Gemeindejagdgebiet weniger als 115 ha, so steht zunächst dem Besitzer der an­ rainenden, in Gemäßheit des § 4 bestehenden Eigen­ jagd und bei mehreren solchen anrainenden Eigen­ jagden zunächstdemVesitzer der in längerer Ausdehnung angrenzenden Eigenjagd die Befugnis zu, die ganze Gemeindejagd für die betreffende Pachtperiode vor jedem anderen ohne Versteigerung zu pachten. Die politische Bezirksbehörde hat die in Be­ tracht kommenden Eigenjagdbesitzer aufzufordern, sich binnen einer anzuberaumenden, angemessenen Fall­ frist über die Inanspruchnahme des Vorpachtrechtes zu erklären, und sohin festzustellen, welchem der Ansprecher das Vorpachtrecht zustehe. Gleichzeitig ist der Pachtschilling für das Ge­ meindejagdgebiet zu bemesseu. Derselbe ist in der Regel gleich dem Betrage festzusetzen, welcher sich für die Fläche desselben bei Zugrundelegung des für das Hektar der nächstgelegenen, in öffentlicher Versteigerung verpachteten Gemeindejagd erziehen Pachtschillings rechnungsmäßig ergibt. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher dieser 325 Beilage XXX A. XXX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Maßstab nicht entspricht, so ist der Pachtschilling von der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung der Gemeindevertretung und des betreffenden Eigen­ jagdbesitzers auf einer anderen entsprechenden Grund­ lage festzustellen. Die Abschließung des Pachtvertrages mit dem betreffenden Eigenjagdbesitzer erfolgt durch die Ge­ meindevertretung (§ 17) auf die Dauer der fest­ gestellteil Pachtperiode (§ 9). 8 14. Betragt ein Gemeindejagdgebiet mehr als 115 ha und wird ein letzteres Ausmaß nicht erreichender Theil desselben a) von einer in Gemäßheit des § 4 bestehenden Eigenjagd dem ganzen Umfange nach oder zu zwei Drittheilen des Umfanges umschlossen; oder b) durch eine solche Eigenjagd von deni übrigen Genieindejagdgebiete derart getrennt, dass man auf das Trennstück ohne Überschreitung der Gemeindegrenze nur über die zur Eigen­ jagd gehörigen Grundstücke beziehungsweise über die durch dieselben führenden Wege ge­ langen kann, so hat der Besitzer der Eigenjagd das Recht, die Jagd auf dem vorbezeichneten Theile (Jagdeinschluss) des Gemeindejagdgebietes für die betreffende Pacht­ periode vor federn anderen ohne Versteigerung zu pachten. Wird der Jagdeinschluss durch mehrere der vorerwährrten Eigenjagden in der in alinea 1 be­ zeichneten Weise umschlossen (lit. a) beziehungs­ weise abgetrennt (lit. b), so steht das bezeichnete Recht der Vorpachtung zunächst dem Besitzer der in längerer Ausdehnung an den Jaadeinschluss grenzenden Eigenjagd zu. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Gemeindejagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nur dann ausgeübt werden, wenn der Eigenjagdberechtigte mit dem Jagdeinschluss auch die Jagd auf dem restlichen Theile des Ge­ meindejagdgebietes pachtet. Hinsichtlich der Feststellung des Vorpachtrechtes, der Bemessung des Pachtschillings und der Ab­ schließung des Pachtvertrages finden die Bestimm­ ungen des § 13, alinea 2, 3 und 4 Anwendung. 226 III. Session der 8. Periode 1899. Beilage XXX A. § 15. Unbeschadet der aus den §§ 13, 14, 16 und 25 sich ergebenden Ausnahmen sind die Gemeinde­ jagden im Wege der öffentlichen Versteigerung durch die Gemeindevertretung auf die Dauer der festgestellten Pachtperiode, und zwar an denjenigen zu verpachten, welcher das höchste Anbot stellt, ivobei jedoch Anbote solcher Personen, welche gemäß § 18 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben. Zum Zwecke der Versteigerung der Gemeinde­ jagd hat die Gemeindevertretung sofort nach der von der politischen Bezirksbehörde für die betreffende Pachtperiode vorgenommen Feststellung des Ge­ meindejagdgebietes die Bedingnisse über die Ver­ pachtung der Gemeindejagd zu entwerfen. Der Entwurf der Feilbietungsbedingnisse ist der politischen Bezirksbehörde vorzulegen, welche dieselben vom Standpunkte der gesetzlichen Zu­ lässigkeit zu prüfen, nöthigenfalls zu berichtigen und dem Gemeindevorsteher zur weiteren Veran­ lassung zurückzustellen hat. Gegen die vorgenommene Berichtigung des Ent­ wurfes ist in diesem Stadium ein Recurs nicht zulässig. Der Gemeindevorsteher hat die vorläufig fest­ gestellten Bedingniffe durch Anschlag während 14 Tage an dem Gemeindeamte sowie in sonst orts­ üblicher Weise mit dem Beisatze verlautbaren zu lassen, dass es jedem Grundbesitzer, dessen Grund­ stücke in das Gemeindejagdgebiet einbezogen find, freisteht, Einwendungen gegen die Bedingniffe inner­ halb 14 Tagen vom ersten Tage des Anschlages am Gcmeindeamte an bei dem Gemeindevorsteher schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu bringen. Über Einwendungen gegen die Bedingnisse ent­ scheidet die politische Bezirksbehörde und über all­ fällige Recurse die Statthalterei im Einverständ­ nisse mit dem Landes-Ausschuss. Wird ein Einverständnis nicht erzielt, so entscheidet das Acker­ bau-Ministerium. Nach Ablauf der Einwendefrist beziehungs­ weise nach rechtskräftiger Entscheidung über die Einwendungen hat der Gemeindevorsteher die Ver­ steigerung der Gemeindejagd in einer der im politischen Bezirke am meisten verbreiteten Zeitungen auszuschreiben, sowie in der betreffenden Gemeinde und in den umliegenden Gemeinden in ortsüblicher 227 Beilage XXX A. XXX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Weise kundmachen zu lassen. Gleichzeitig hat die politische Bezirksbehörde die Versteigerung der Ge­ meindejagd ant Amtssitze zu verlautbaren. Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesent­ lichsten Angaben über bte' zu versteigernde Jagd, den Ausrufspreis, die Dauer der Verpachtung (§ 9) und das Erforderliche in Betreff der allfälligen Abfindung für Wildschäden, ferner hinsichtlich des zu erlegenden Vadiums sowie endlich die Angabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmenden Ver­ steigerung zu enthalten; es ist ferner in dieser Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzu­ nehmen, dass, wenn infolge der endgiltigen Ent­ scheidung über etwa noch anhängige Recurse oder im Sinne weiterer Bestinrmungen dieses Gesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Gemeindejagd­ gebiete eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt. § 16. Ausnahmsweise kann eine Gemeindejagd über Beschluss der Gemeindevertretung auch ohne öffent­ liche Versteigerung im Wege des freien Überein­ kommens an solche Personen, welche nicht gemäß § 18 von der Pachtung ausgeschlossen sind, ver­ pachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung int Interesse der Land- oder Forstwirtschaft oder einer höheren Verwertung der Jagd gelegen ist. Der vorbezeichnete Beschluss der Gemeindever­ tretung bedarf der von der Statthalterei int Ein­ verständnisse mit dem Landes-Ansschusse zu erthei­ lenden Genehmigung. Wird zwischen Statthalterei und Landes-Aus­ schuss ein Einverständnis nicht erzielt, so entscheidet das Ackerbau-Ministerium. Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Abschliefittng des Pachtvertrages durch die Ge­ meindevertretung (§ 17) auf die Dauer der festgestellteu Pachtperiode (§ 9). § 17. Die Vornahme der Versteigerung der Gemeinde­ jagd erfolgt durch den Gemeindevorsteher. Der Vorgang bei der Versteigerung soivie jener bei Abschließuug des Pachtvertrages durch die Ge­ meindevertretung (§§ 13, 14, 15 16. und 25) ist 228- III. Session der 8. Periode 1899. Beilage XXX A. von der Statthalterei int Verordnungswege zu regeln, wobei gleichzeitig auch die Formularien für die Ausschreibung der Versteigerung, für das Ver­ steigerungsprotokoll und den Pachtvertrag festzu­ setzen sind. ■ § 18. Personen, welche gemäß § 41 von der Er­ langung der Jagdkarte ausgeschlossen sind, können zur Pachtung einer Gemeindejagd (§§ 13, 14, 15, 16 und 25) nicht zugelassen werden. Eine Gemeinde oder eine agrarische Gemein­ schaft kann nur dann, wenn ihr eine Eigenjagd zusteht (§ 6), zur Pachtung einer Gemeindejagd auf Grund der §§ 13 und 14 zugelassen werden. Alle die vorstehenden Vorschriften umgehenden Verträge sind ungütig. ’ Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer zu versteigernden Gemeindejagd zugelassen werden mit Ausschluss jener Mitglieder, denen etwa die Erlangung der Jagdkarte gesetzlich benommen ist (§ 41). § 19. Die erfolgte Verpachtung einer Gemeindejagd (§§ 13, 14, 15 und 16) unterliegt der Genehmig­ ung der politischen Bezirksbehörde, welcher zu diesem Zwecke sofort nach Vornahme der Verpachtung der Pachtvertrag und bei Versteigerung der Gemeinde­ jagd auch die rechtskräftig festgestellten Feilbietungs­ bedingnisse und die Ausschreibung (§ 15, alinea 7 und 8) sowie das Versteigerungsprotokoll vorzu­ legen sind. Die politische Bezirksbehörde hat den Vorgang bei der Verpachtung und insbesondere bei der Ver­ steigerung sowie den Pachtvertrag von dem Ge­ sichtspunkte aus zu prüfen, ob die gesetzlichen Be­ stimmungen und die hinsichtlich der Verpachtung getroffenen behördlichen Verfügungen eingehalten wurden, und wenn sich hiebei kein Anstand ergibt, den Pachtvertrag zu genehmigen, andernfalls aber die erforderliche Entscheidung zu treffen. Erachtet die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung nicht zu genehmigen, so hat sie unter Außerkraft­ setzung der vorgenommenen Verpachtung eine neuer­ liche Versteigerung anzuordnen, wenn sie die Ge­ meindejagd nicht etwa einem anderen Offerenten zuzuweisen findet. 229 Beilage XXX A. XXX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Hat die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung ge­ nehmiget oder die Gemeindejagd einem anderen Offerenten zugewiesen, und wird hiegegen recurriert, so hat die über den Recurs entscheidende Behörde, wenn sie denselben für begründet findet, unter Außerkraftsetzung der vorgenommeilen Verpachtung eine neuerliche Versteigerung für die restliche Pacht­ dauer anzuordnen, es wäre denn, dass diese Be­ hörde die Gemeindejagd eurem Offerenten, vorr dem ein Recurs vorliegt, zuzuweiseir findet. In den im vorstehenden Absätze bezeichneten Fällen bleibt gleichwohl der Ersteher beziehungs­ weise derjenige, dem die Gemeindejagd durch die politische Bezirksbehörde zugewiesen wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Recurs Pächter der Gemeindejagd. Hat die politische Bezirksbehörde die int Wege der Versteigerung vorgenonrmene Verpachtung nicht genehmiget und die Gemeindejagd auch keinem anderen Offerenten zugewiesen, und wird hiegegeu recurriert, so ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Recurs in Gemäßheit des § 24 vorzugehen. • Wird gegen die Genehmigung der in Gemäß­ heit der §§ 13, 14, 15 oder 16 erfolgten Ver­ pachtung einer Gemeindejagd ein Recurs eingebracht, so bleibt bis zur endgiltigen Außerkraftsetzung der Verpachtung ebenfalls derjenige Pächter der Ge­ meindejagd, dein dieselbe verpachtet wurde. § 20. Der Pächter hat binnen 14 Tagen nach rechts­ kräftiger Genehmigung der vorgenommenen Ver­ pachtung beziehungsweise Zuweisung der Gemeinde­ jagd (§§ 13, 14, 15, 16 und 19) die mit dieser Genehmigung und Verpachtung verbundenen Kosten zu ersetzen. Wird die vorgenommene Verpachtung beziehungs­ weise die Zuweisung der Gemeindejagd endgiltig außer Kraft gesetzt, so hat der mittlerweilige Pächter (§ 19, alinea 5 und 7) den nach dem Verhältnisse der Zeit der mittlern)eiligen Jagdpachtung ent­ fallenden Theilbetrag der im vorstehenden Absätze angeführten Kosteil zu tragen. Für die restlichen Kosten hat die Gemeinde aufzukommen. Wenn die von der politischen Bezirksbehörde ausgesprochene Verweigerung der Genehmigung einer im Wege der Versteigerung vorgenommeneil 230 Beilage XXX tii. Session der 8. Periode 1899. . Verpachtung in Rechtskraft erwächst, so hat die Gemeinde die mit dieser Verpachtung und Amts­ handlung verbundenen Kosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der bezüglichen Ent­ scheidung zu entrichten. Binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Ge­ nehmigung der vorgenommenen Verpachtung be­ ziehungsweise Zuweisung der Gemeindejagd (§§ 13, 14, 15, 16 und 19) hat der Pächter eine Caution im Betrage eines einjährigen Pachtschillings bei der politischen Bezirksbehörde zu erlegen. Die Caution haftet für Geldstrafen, zu denen der Pächter in Betreff der gepachteten Gemeinde­ jagd verurtheilt wird, ferner für Kosten, die an­ lässlich von Amtshandlungen in Betreff der ge­ pachteten Gemeindejagd erlaufen, und zu deren Tragung der Pächter verhalten wird, endlich für den Pachtschilling, sowie für die Erfüllung der sonstigen dem Pächter aus dem Pachtverträge ob­ liegenden Verbindlichkeiten. Sinkt die Caution unter den Betrag des ein­ jährigen Pachtschillings, so hat die politische Be­ zirksbehörde dem Pächter die Ergänzung derselben binnen 14 Tagen auf die ursprüngliche Höhe auf­ zutragen. Die Caution hat in Bargeld, in Staats- oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren, nach dem Börsecurs des Erlagstages berechnet, oder in Einlagebüchel inländischer Sparcassen oder Raiffeisencassen zu bestehen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter die Caution, insoweit dieselbe nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird, zurückgestellt. § 21. Der erste Pachtschilling ist binnen 14 Tagen nach erfolgter rechtskräftiger Genehmigung des Pachtvertrages beziehungsweise Zuweisung der Ge­ meindejagd (§§ 13, 14, 15, 16 und 19) und jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Pacht­ jahres bei der Gemeindevorstehung zu erlegen. Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht ganz erlegt, so hat auf die hierüber erfolgte Anzeige des Gemeindevorstehers die politische Bezirksbehörde den Pächter unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen, und wenn dies als zweck­ mäßig erscheint, unter Androhung der Auflösung 231 . 'Beilage XxX Ä. XXX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, des Pachtes (§ 28, Zl. 1) zur Zahlung aufzu­ fordern und sohin nöthigenfalls die zwangsweise Einbringung des Pachtschillings zu verfügen. Der mittlerweilige Jagdpächter (§ 19, alinea 5 und 7) hat den auf die Zeit der mittlermeiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtschilling binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung, in­ folge deren er aufhört Pächter zu sein, bei der Gemeindevorstehung zu erlegen. § 22Der Pachtschilling für die Gemeindejagd fließt in die Gemeindecasse. Die Gemeindevorstehnng hat innerhalb vier Wochen nach dem jeweiligen Erläge des jährlichen Pachtschillings in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die einzelnen Grund­ besitzer die auf sie nach der Größe ihres in das Gemeindejagdgebiet beziehungsweise im Falle des § 11, alinea 2 in das Theilgebiet einbezogenen Grundbesitzes entfallenden Antheile binnen einer festzusetzenden Frist — bei sonstigem Verfalle zu­ gunsten der Gemeindecasse — beheben können. Diese Frist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen. Ist der Pachtschilling für ein Jahr nur zum Theile erlegt worden, so ist — unbeschadet der Bestimmung des § 21, alinea 2 — das im vor­ stehenden Absätze bezeichnete Verfahren in der Regel hinsichtlich des erlegten Theiles einzuleiten. Ist dieser jedoch verhältnismäßig geringfügig, so kann mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde behufs Einleitung dieses Verfahrens die Einzahlung des Restes des Pachtschillings abgewartet werden. § 23. Die theilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten Gemeindejagd (§§ 13, 14, 15, 16 und 25) in Afterpacht ist untersagt. Hingegen kann mit Zustimmung der Gemeindevertretung und mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde eine gepachtete Gemeindejagd an einen Dritten, welcher nicht in Gemäßheit des § 18 von der Pachtung ausgeschlossen ist, für die restliche Pachtperiode ab­ getreten werden. § 24. Kann die Verpachtung der Gemeindejagd im Versteigerungswege nicht erzielt werden, so sind 232 e ili. Session der 8. Periode 1899. Beilage XXX A. durch die Gemeindevertretung Sachverständige zur Verwaltung der Jagd insolange zu bestellen, bis eine neuerliche Verpachtung auf die restliche Dauer der Pachtperiode gelingt. Die Bestellung dieser Sachverständigen unter­ liegt der Genehmigung der politischen Bezirksbchörde. Diese kann die Bestellung der Sachverstän­ digen auch selbst vornehmen, wenn sie die Geneh­ migung nicht zu ertheilen oder dieselbe zu wider­ rufen findet, oder wenn die Gemeindevertretung die Bestellung innerhalb einer den Umständen ange­ messenen Frist nicht vornimmt. Die mit dieser Verwaltung der Jagd verbun­ denen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagdund Wildschäden, sind aus der Gemeindecasse zu bestreiten, in welche auch die sich ergebenden Ein­ nahmen fließen. Mit Schluss jeden Jahres ist die Abrechnung vorzunehmen und das Ergebnis derselben von der Gemeindevorstehung innerhalb des Monates Jänner in ortsüblicher Weise kundzu­ machen. Auf die Vertheilung eines etwaigen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 22 Anwendung. Ein allfälliger Abgang ist über Begehren der Ge­ meindevertretung von den Grundbesitzern nach der Größe ihres in das Gemeindegebiet einbezogenen Grundbesitzes zu decken. 8 25. Hat in Gemäßheit der §§ 9—12 die Feststell­ ung der Dauer der nächstfolgenden Pachtperiode und der für selbe bestehenden Jagdgebiete stattgcfunden, so kann die hienach festgestellte Gemeinde­ jagd, insoweit nicht ein Vorpachtrecht auf Grund der §§ 13 und 14 eintritt und ausgeübt wird, demjenigen, welcher die Gemeindejagd für die ab­ laufende Periode in Pacht hat, für die festgestellte nächste Pachtperiode ohne Versteigerung aus freier Hand von der Gemeindevertretung mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde verpachtet werden, wenn der Pächter im letzten Pachtjahre und noch vor Erlassung der im § 15 bezeichneten Kund­ machung darum angesucht und einett Pachtschilling angeboteit hat, welcher für das Hektar mindestens ebenso hoch ist, als der auf das Hektar entfalleitde Pachtschilling der ablaufenden Pachtperiode. Auf die in diesem Falle ohne Versteigerung erfolgende Verpachtung der Gemeindejagd sindett die Bestimmungen des § 15, alinea 8 in Betreff 233 Beilage XXX A. XXX A. der Beilagen zu den ftciiogr. Protokolle» des Vorarlberger Landtages des etwaigen Zuwachses oder Abfalles am Ge­ meindejagdgebiete und am Pachtschillinge sowie die Bestimmungen des § 19, alinea 5 sinngemäße Anwendung. Hat infolge eines gegen die Genehmigung dieser Verpachtung ergriffenen Reeurses die neuerliche Verpachtung der Gemeindejagd stattzufinden, so ist dieselbe für die restliche Dauer der Pachtperiode vorzunehmen. § 26. Die. mit behördlicher Genehmigung nach diesem Gesetze vorgenommene Jagdverpachtung erlischt — die Fälle des § 27 ausgenommen — drei Monate nach dem Tode des Pächters beziehungsweise des­ jenigen, an welchen die Pachtung mit behördlicher Genehmigung (§ 23) abgetreten wurde, wenn nicht die Erben, insoweit sie nicht gemäß § 18 von der Pachtung einer Gemeindejagd ausgeschlossen sind, vor Ablauf jener Frist bei denr Gemeindevorsteher erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Inwiefern eine Änderung in den Eigenthnmshältnissen an dem für die Gestaltung der Jagdge­ biete maßgebenden Grundbesitze eine Rückwirkung auf die durch die Behörde vorgenommenen Jagd­ verpachtungen ausübt, ist in den §§ 30 bis 33 be­ stimmt. § 27. Die auf Grund der §§ 13 oder 14 gepachteten Jagden gehen mit dem Tode des Pächters oder mit einer aus sonstigem Anlasse eintretenden Ver­ änderung in der Person des Besitzers des anrainen den beziehungsweise einschließenden Eigenjagdge­ bietes für die restliche Dauer der Pachtperiode auf den neuen Besitzer dieses Gebietes über. § 28. Jede mit behördlicher Genehmigung vorgenoinmehe Jagdverpachtung kann von der politischen Bezirksbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter 1. die Cantion oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht erlegt; oder 2. den gesetzlichen Vorschriften in Betreff der Beaufsichtigung der Jagd (§ 34) nicht entspricht; oder 234 Beilage XXX A, III. Session der 8. Periode 1899- 3. wiederholt einer behördlichen Anordnung in Betreff des Abschusses von Wild (§ 44) nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt; oder 4. sich sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes wiederholt schuldig macht; oder 5. die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verliert. § 29. Die im Sinne der §§ 26 und 28 frei wer­ dende Jagd ist von der politischen Bezirksbehörde für die restliche Dauer der Pachtperiode, 1. infoferne es sich um einen Jagdeinschluss (§ 14) handelt, dem Gemeindejagdgebiete einzuver­ leiben, wenn nicht ein anderes Vorpachtrecht im Sinne des § 14 eintritt und ausgeübt wird; 2. insoferne es sich um ein sonstiges Gemeinde­ jagdgebiet handelt, durch die Gemeindevertretung im Wege der Versteigerung zu verpachten, wenn nicht ein anderes Vorpachtrecht im Sinne des 8 13 eintritt und ausgeübt wird. In beiden Fällen haftet der frühere Pächter, sofern ihn ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages trifft, für die zum Zwecke der Neuverpachtung ausgelaufenen Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pacht­ schillinge. Können die Kosten der Neuverpachtung vom früheren Pächter nicht hereingebracht werden, so sind dieselben vom neuen Pächter gemäß § 20, alinea 1 zu ersetzen. E. Änderungen am Grundbesitze. § 30. Entsteht erst im Laufe der Pachtperiode ein Gebiet der im § 4 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf demselben erst mit der nächsten Pachtperiode unter Voraussetzung der ordnungsmäßigen Anmeldung dieses Jagdgebietes (§ 10) ein. Liegen jedoch die Theile dieses Eigen­ jagdgebietes in verschiedenen Gemeinden mit ver­ schieden ablaufenden Pachtperioden, so kann die vorerwähnte Befugnis erst bei Feststellung der Jagd­ gebiete jener Gemeinde im Wege der vorgeschriebenen Anmeldung geltend gemacht werden, in welcher die Pachtperiode zuletzt abläuft. Inzwischen bleiben die einzelnen Theile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes ben betreffenden Gemeindejagden einverleibt. 235 Beilage XXX A. XXX A. der Beilagen zn den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 81. Geht im Laufe der Pachtperiode ein Grund­ besitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 4 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Theilen auf mehrere'Eigenthümer über, so bleibt hinsichtlich jener Theile dieses Be­ sitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 4 entsprechen. Jene Theile des getheilten Grundbesitzes hin­ gegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete an­ erkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Pachtperiode das für Eigenjagdgebiete vor­ geschriebene Ausmaß von 115 ha oder den erforder­ lichen Zusammenhang verlieren, hat die politische Bezirksbehörde über Anlangen der Gemeindever­ tretung, des Gemeindejagdpächters oder eines sonst Betheiligten für die restliche Dauer der Pacht­ periode dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen, vor­ behaltlich eines etwa im Sinne der 88 13 oder 14 eintretenden Vorpachtrechtes. § 32. Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Besitzerein Gemeindejagdgebiet auf Grund des § 13 odereinen Jagdeinschluss auf Grund des § 14 gepachtet hat, seine Eigenschaft als anrainendes oder umschließendes beziehungsweise abtrennendes Eigenjagdgebiet, so hat die politische Bezirksbehörde über Anlagen der Gemeindevertretung, des Gemeindejagdpächters oder eines sonst Betheiligten das betreffende Gemeinde­ jagdgebiet für die restliche Dauer der Pachtperiode durch die Gemeindevertretung im Wege der Ver­ steigerung zu verpachten beziehungsweise den Jagd­ einschluss dem Gemeindejagdgebiete einzuverleiben, insofern nicht in dem einen wie in dem andern Falle ein weiteres Vorpachtrecht im Sinne der 88 13 oder 14 eintritt und ausgeübt wird. 8 33. Entstehen im Laufe der Pachtperiode Eigen­ jagden der im 8 5 bezeichneten Art, so scheiden die­ selben sofort mit ihrer Entstehung aus der behörd­ lich verpachteten Jagd aus. Tritt an einem derartigen Jagdgebiete eine solche Veränderung ein, dass demselben die Eigenschaft eines Eigenjagdgebietes gemäß 8 5 nicht mehr zu­ kommt, so ist es von der politischen Bezirksbehörde über Anlangen der Gemeindevertretung, des Ge­ meindejagdpächters oder eines sonst Betheiligten für 236