18990103_ltb00111898_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Hypothekenbankstatutabänderung_und_Hypothekarpfandbriefrentensteuerzinsenübernahme

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Letzte Änderung 02.07.2021, 08:50
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Beilage XL des volkswirtschaftlichen Ausschnsses über die Abänderung der §§ J5 nnd 36 des Statutes der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg und die Übernahme der Rentensteuer für die Zinsen der Lsypothekarpfandbriefe auf die Anstalt. Hoher Landtag! Die Direction der Landes-Hypothenbank hat in einer an den Landes-Ausschuss gerichteten Zu­ schrift vom 10. December v. I., Z. 10 darauf aufmerksam gemacht, dass die nach § 36 des Bank­ statutes mit einem Drittel des Wertes festgesetzte Belehnungsgrenze für Häuser zu niedrig sei und die­ selbe bis zur Hälfte des Wertes ausgedehnt werden sollte. Auch sollte die Erstreckung der Belehnungs­ grenze bei Grund und Boden bis auf zwei Drittel des Wertes in Erwägung gezogen werden. Der Landes-Ausschuss beschloss in der Sitzung voni 23. December v. I. die Vorlage der bezeichneten Eingabe an den Landtag. Der volkswirtschaftliche Ausschuss, dem dieselbe zur Berichterstattung und Antragstellung über­ wiesen wurde, theilt die Anschauung der Direction. Abgesehen davon, dass alle andern Geldinstitute des Landes mindestens bis zur Hälfte des Gebäudewertes Credit gewähren und auch nach den gesetz­ lichen Vorschriften für Pupillargelder eine höhere Sicherheit nicht verlangt wird, würde die Aufrecht­ haltung der bestehenden strengen Bestimmung die Thätigkeit der Anstalt in einer nicht begründeten und gerechtfertigten Weise beengen und die von der Hypothekenbank erwarteten wohlthätigen Erfolge für die Gebäudebefitzer nahezu illusorisch machen. Hinsichtlich der Belehnungsgrenze bei Grund und Boden ist der volkswirtschaftliche Ausschuss der Anschauung, es sollte dieselbe his auf zwei Drittel des Wertes ausgedehnt werden, da hiefür die gleichen Gründe sprechen, wie bei Ausdehnung dieser Grenze bei Gebäuden bis zur Hälfte des Wertes. Damit bleibt es aber der Direction sowohl bei Gebäuden als bei Grund und Boden unbenommen. 43 XL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Beilage XI. mit der Belehnung auch unter dieser Grenze zu bleiben. Die Erhöhung der Belehnungsgrenze ist um so mehr zulässig, als durch die allmühlige Amortisation von Jahr zu Jahr eine Erhöhung der Sicher­ heit der Forderung eintritt. Die Direction der Hypothekenbank hat ferner darauf aufmerksam gemacht, dass es sich aus Manipulations- und Ersparungsrücksichten empfehlen würde, § 15 des Statutes dahin zu ändern, dass den Pfandbriefen statt 20 gleich 40 Zinscoupons beigegeben werden. Es wurde auch bei der ersten Anschaffung von Pfandbriefen in dieser Weise vorgegangen, und es empfiehlt der volkswirtschaftliche Ausschuss die Annahme des Vorschlages der Direction, beziehungsweise die entsprechende Änderung des § 15 des Statutes. Endlich hat die Direction dem Landes-Ausschusse den Antrag unterbreitet, derselbe wolle vor­ behaltlich der Zustimmung des Landtages beschließen, es sei die Rentensteuer für die Zinse der auszu­ gebenden Pfandbriefe der Landes-Hypothekenbank von dieser selbst zu tragen und eine dahingehende Be­ stimmung in den Text der Zinsencoupons aufzunehmen. Zur Begründung dieses Antrages wurde vorgebracht, dass bei Nichtübernahme der Rentensteuer durch die Bank der Cours der Pfandbriefe heruntergedrückt und der Verkauf derselben erschwert werde. Die andern Landes-Hypothekenbanken haben die Rentensteuer ebenfalls übernommen, und es müsse daher unsere Anstalt, wenn nicht die Pfandbriefempsänger d. i. die Hypothekarschuldner geschädigt werden sollen, in gleicher Weise vorgehen. Mit Beschluss des Landes-Ausschusses vom 6. September v. I., Z. 3229 wurde dieser Antrag zum Beschlusse erhoben, und es empfiehlt der volkswirtschaftliche Ausschuss unter Hinweis auf die vor­ aufgeführten Gründe die nachträgliche Genehmigung dieses Beschlusses seitens des hohen Landtages. Es werden sonach gestellt folgende Äirträge: „Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Die §§ 15 und 36 des mit Allerhöchster Entschließung vom 25. October 1897 sanktio­ nierten Statutes der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg treten in gegenwärtiger Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten: § 15. Die Pfandbriefe werden mit Zinscoupons auf vierzig halbjährige Talon als Anweisung auf weitere Zinsencoupons versehen. Gegen den Talon eines verlosten Pfandbriefes kann kein weiterer gefolgt werden. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig nachhinein, in § 13 lit. a und b bezeichneten Pfandbriefen gegen Quittung, von Zinsen und einem Couponbogen aus­ und zwar von den den übrigen gegen Einziehung der fälligen Coupons. § 36. Auf Häuser können Darlehen bis zur Hälfte, auf Grund und Boden bis zu zwei Dritteln des ermittelten Wertes bewilliget werden. Insofern jedoch Waldungen allein belehnt werden sollen, können Darlehen auf dieselben nur bis zu einem Viertel des Wertes gegeben werden. 44 » Beilage XI. III. Session der 8. Periode 1899. 2. Der Landes-Ausschuss wird beauftragt, um die Allerhöchste Genehmigung dieser Be­ stimmungen einzuschrciten. 3. Dem Landes - Ausschussbeschlusse vom 9. September 1898. Z. 3229, mit welchem die Übernahme der Rentensteuer für die Zinse der Hypothekar-Pfandbriefe auf die Bank ver­ fügt wurde, wird die nachträgliche Genehmigung ertheilt. Bregenz, am 3. Jänner 1899. Johann Kohler, Martin Thurnher» Obmann. Berichterstatter. Truck von I. N. Teutsch, Bregenz. 45