18990000_ltb00271898_Landesausschussvorlage_Gesetzentwurf_Jagdgesetz

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Letzte Änderung 02.07.2021, 08:55
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Beilage XXVII. Landes Ausschussvorlage. Gesetz vom .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit mehrere Bestimmungen des Jagdgesetzes abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 8, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 32, 38, 44, 52, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 79, 81, 83 und 84 des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg tiont. 26. Juli 1892, L. G. Bl. Nr. 1 ex 1895 haben in ihrer gegen­ wärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 8. Die in der Gemarkung einer Ortsgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich deren die Befug­ nis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden das Gemeindejagdgcbiet. Das Jagdrecht auf dem Gemeindejagdgebiete (Gemeindejagd) ist zugunsten der Grundbesitzer zu verpachten. In Rücksicht auf diese Verpachtung werden die Grundbesitzer durch die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ver­ treten. 179 Beilage XXVII. XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages 1899. § 10. Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpachtperiode hat die politische Bezirksbehörde an ihrem Amtssitze und in der Gemeinde ein Edict kundzumachen, womit diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende im Edict zu bezeichnende Jagd­ pachtpcriode (§ 9) auf Grund des § 4 die Be­ fugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der politischen Bezirksbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen. Haben die Anmeldung und die Begründung hinsichtlich eines Eigenjagdgebietes für eine bestimmte Jagdpachtperiode stattgefunden, und ist das Eigen­ jagdgebiet als solches für diese Pachtperiode aner­ kannt worden, so genügt für kommende Pachtperioden, insoweit an dem Eigenjagdgebiete keine Veränder­ ungen vorgenommen worden sind, der Nachweis der bereits früher erfolgten Anerkennung des Eigen­ jagdgebietes. Die politische Bezirksbehörde hat die Anmel­ dungen und Nachweise zu prüfen, die etwa noch nöthigen Erhebungen vorzunehmen und hiernach die Eigenjagdgebiete gemäß § 4, sowie das zu ver­ pachtende Gemeindejagdgebiet festzustellen. Eigenjagden gemäß § 4, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von sechs Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete ange­ meldet wurden, gehören für die nächste Jagdpacht­ periode zum Gemeindejagdgebiete. Eigenjagden im Sinne des § 5 bleiben hin­ gegen schon als solche von dem Gemeindejagdgebiete ausgeschlossen, ohne dass es hiezu einer besonderen Anmeldung seitens der betreffenden Grundbesitzer oder einer näheren Bezeichnung dieser Eigenjagden bei Feststellung des Gemeindejagdgebictes bedürfte. § 13. Beträgt 115 ha, ein Gemeindejagdgebiet weniger als so steht zunächst dem Besitzer der anraineudcn, in Gemäßheit des § 4 bestehenden Eigenjagd und bei mehreren solchen anrainenden Eigenjagden zunächst dem Besitzer der in längerer Ausdehnung angrenzenden Eigenjagd die Befugnis zu, die ganze Gemeindejagd für die betreffende Pachtperiode vor jedem anderen ohne Versteigerlmg zu pachten. 180 Beilage XXVll. III. Session der 8. Periode 1899. Die politische Bezirksbehörde hat die in Betracht kommenden Eigenjagdbesitzer aufzufordern, sich binnen einer anzuberaumenden angemessenen Fall­ frist über die Inanspruchnahme des Vorpachtrechtes zu erklären, und sohin festzustellen, welchem der Ansprecher das Vorpachtrecht zustehe. Gleichzeitig ist der Pachtschilling für das Ge­ meindejagdgebiet zu bemessen. Derselbe ist in der Regel gleich dem Betrage festzusetzen, welcher sich für die Fläche desselben bei Zugrundelegung des für das Hektar der nächstgelegenen, in öffentlicher Versteigerung verpachteten Gemeindejagd erzielten Pachtschillings rechnungsmäßig ergibt. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher dieser Maßstab nicht entspricht, so ist der Pacht­ schilling von der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung der Gemeindevertretung und des be­ treffenden Eigenjagdbesitzers auf einer anderen ent­ sprechenden Grundlage festzustellen. Die Abschlicßung des Pachtvertrages mit dem betreffenden Eigenjagdbesitzer erfolgt durch die Ge­ meindevertretung (§ 17) auf die Dauer der fest­ gestellten Pachtperiode (§ 9). § 14. Beträgt ein Gemeindejagdgebict mehr als 115 ha und wird ein letzteres Ausmaß nicht erreichender Theil desselben a) von einer in Gemäßheit des § 4 bestehenden Eigenjagd dem ganzen Umfange nach oder zu zwei Drittheilen des Umfanges um­ schlossen oder b) durch eine solche Eigenjagd von dem übrigen Gemeindejagdgebiete derart getrennt, dass man auf das Trennstück ohne Überschreitung der Gemeindegrenzen nur über die zur Eigen­ jagd gehörigen Grundstücke, beziehungsweise über die durch dieselben führenden Wege gelangen kann, so hat der Besitzer der Eigenjagd das Recht, die Jagd auf dem vorbezeichneten Theile (Jagdeinschluss) des Genleindejagdgebietes für die betreffende Pacht­ periode vor jedem anderen ohne Versteigerung zu pachten. Wird der Jagdeinschluss durch mehrere der vorerwähnten Eigenjagden in der in alinea 1 be­ zeichneten Weise umschlossen (lit. a), beziehungs­ weise abgetrennt (lit. b), so steht das bezeichnete 181 Beilage XXVII. XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Recht der Vorpachtung zunächst dem Besitzer der in längerer Ausdehnung an den Jagdeinschluss grenzenden Eigenjagd zu. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Gemeindejagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nur dann ausgeübt werden, wenn der Eigenjagdberechtigte mit dem Jagdein­ schluss auch die Jagd auf dem restlichen Theile des Gemeindejagdgebietes pachtet. Hinsichtlich der Feststellung des Vorpachtrechtes, der Bemessung des Pachtschillings und der Ab­ schließung des Pachtvertrages finden die Bestimm­ ungen des § 13, alinea 2, 3 und 4, Anwendung. § 15. Unbeschadet der aus den §§ 13, 14, 16 und 25 sich ergebenden Ausnahmen sind die Gemeinde­ jagden im Wege der öffentlichen Versteigerung durch die Genleindevertretung auf die Dauer der festgestellten Pachtperiode, und zwar an denjenigen zu verpachten, welcher das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Personen, welche gemäß § 18 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben. Zuin Zwecke der Versteigerung der Gemeinde­ jagd hat die Gemeindevertretung sofort nach der von der politischen Bezirksbehörde für die betreffende Pachtpcriode vorgenommenen Feststellung des Ge­ meindejagdgebietes die Bedingnisse über die Ver­ pachtung der Gemeindejagd zu entwerfen. Der Entwurf der Feilbietungsbedingnisse ist der politischen Bezirksbehörde vorzulegen, welche dieselben vom Standpunkte der gesetzlichen Zu­ lässigkeit zu prüfen, nöthigenfalls zu berichtigeil und dem Gemeindevorsteher zur weiteren Veran­ lassung zurückzustellen hat. Gegen die vorgenoinmene Berichtigung des Ent­ wurfes ist in diesem Stadium ein Recurs nicht zulässig. Der Gemeindevorsteher hat die vorläufig fest­ gestellten Bediilgnisse durch Anschlag während 14 Tage all dem Gemeindeamte, sowie in sonst orts­ üblicher Weise mit dem Beisatze verlautbaren zu lassen, dass es jedem Grundbesitzer, dessen Grund­ stücke in das Gemeindejagdgebiet einbezogen, sind, freisteht, Einwendungen gegen die Bedingnisse inner­ halb 14 Tage vom ersten Tage des Anschlages am Gemeindeamte an bei dem Gemeindevorsteher schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu bringen. 182 Beilage XXVII. in. Session der 8. Periode 1899. Über Einwendungen gegen die Bedingnisse ent­ scheidet die politische Bezirksbehörde und über all­ fällige Recurse die Statthalterei im Einverständ­ nisse niit deni Landes - Ausschuss. Wird ein Einverständnis nicht erzielt, so entscheidet das Ackerbau-Misterium. Nach Ablauf der Einwendefrist, beziehungs­ weise nach rechtskräftiger Entscheidung über die Einwendungen hat der Gemeindevorsteher die Ver­ steigerung der Gemeindejagd in einer der im politischen Bezirke ani meisten verbreiteten Zeitungen auszuschreiben, sowie in der betreffenden Gemeinde und in den umliegenden Gemeinden in ortsüblicher Weise kundmachen zu lassen. Gleichzeitig hat die politische Bezirksbehörde die Versteigerung der Ge­ meindejagd am Amtssitze zu verlautbaren. Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesent­ lichsten Angaben über die zu versteigernde Jagd, den Ausrufspreis, die Dauer der Verpachtung (§ 9) und das Erforderliche in Betreff der allfälligen Abfind­ ung für Wildschäden, ferner hinsichtlich des zu erlegen­ den Vadiums, sowie endlich die Angabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmenden Versteigerung zu enthalten; es ist ferner in dieser Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, dass, wenn infolge der endgiltigen Entscheidung über etwa noch anhängige Recurse oder im Sinne weiterer Be­ stimmungen dieses Gesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Gemeindejagdgebiet eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächen­ maßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt. § 16. Ausnahmsweise kann eine Gemeindejagd über Beschluss der Gemeindevertretung auch ohne öffent­ liche Versteigerung im Wege des freien Überein­ kommens an solche Personen, welche nicht gemäß § 18 von der Pachtung ausgeschlossen sind, ver­ pachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der Land- oder Forstwirtschaft oder beim Mangel solcher Gründe auch dann, wenn es im Interesse einer höheren Verwertung der Jagd gelegen ist. Der vorbezeichnete Beschluss der Gemeinde­ vertretung bedarf der von der Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landes-Ausschusse zu er­ theilenden Genehmigung. 183 Beilage XXVII. XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Wird zwischen Statthalterei und Landes-Aus­ schuss ein Einverständnis nicht erzielt, so entscheidet das Ackerbau-Ministerium. Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Abschließuug des Pachtvertrages durch die Gemeinde­ vertretung (§ 17) auf die Dauer der festgestellten Pachtperiode (§ 9). § 17. Die Vornahme der Versteigerung der Gemcindejagd erfolgt durch den Gemeindevorsteher. Der Vorgang bei der Versteigerung, sowie jener bei Abschließung des Pachtvertrages durch die Ge­ meindevertretung (§§ 13, 14, 15, 16 und 25) ist von der Statthalterei im Verordnungswege zu regeln, wobei gleichzeitig auch die Formularien für die Ausschreibung der Versteigerung, für das Ver­ steigerungsprotokoll und den Pachtvertrag festzu­ setzen sind. § 18. Personen, welche gemäß § 41 von der Er­ langung der Jagdkarte ausgeschlossen sind, können zur Pachtung einer Gemeindejagd (§§ 13, 14, 15, 16 und 25) nicht zugelassen werden. Eine Gemeinde oder eine agrarische Gemein­ schaft kann nur dann, wenn ihr eine Eigenjagd zusteht (§ 6), zur Pachtung einer Gemeindejagd auf Grund der §§ 13 und 14 zugelassen werden. Alle die vorstehenden Vorschriften umgehenden Vertrüge sind ungiltig. Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer zu versteigernden Gemeindejagd zugelassen werden, mit Ausschluss jener Mitglieder, denen etwa die Erlangung der Jagdkarte gesetzlich benommen ist. (§ 41.) § 19. Die erfolgte Verpachtung einer Gemeindejagd (§§13, 14, 15 und 16) unterliegt der Genehmigung der politischen Bezirksbehörde, welcher zu diesem Zwecke sofort nach Vornahme der Verpachtung der Pachtvertrag und bei Versteigerung der Gemeinde­ jagd auch die rechtskräftig festgestellten Feilbietungs­ bedingnisse und die Ausschreibung (§ 15, alinea 7 und 8), sowie das Versteigerungprotokoll vorzu­ legen sind. Die politische Bezirksbehörde hat den Vorgang bei der Verpachtung und insbesondere bei der Ver- 184 III. Session der 8. Periode 1899. Beilage XXVII. steigerung, sowie den Pachtvertrag von dem Ge­ sichtspunkte aus zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestinnuuugen und die hinsichtlich der Verpachtung getroffenen behördlichen Verfügungen eingehalten wurden, und, wenn sich hiebei kein Anstand ergibt, den Pachtvertrag zu genehmigen, andernfalls aber die erforderliche Entscheidung zu treffen. Erachtet die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenonlniene Verpachtung nicht zu genehmigen, so hat sie unter Außerkraft­ setzung der vorgenommenen Verpachtung eine neuer­ liche Versteigerung anzuordnen, wenn sie die Ge­ meindejagd nicht etwa einem anderen Offerenten zuzuweisen findet. Hat die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung ge­ nehmiget oder die Gemeindejagd einem anderen Offerenten zugewiesen und wird hiegegen recurriert, so hat die über den Recurs entscheidende Behörde, wenn sie denselben für begründet findet, unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung eine neuerliche Versteigerung für die restliche Pacht­ dauer anzuordnen, es wäre denn, dass diese Be­ hörde die Gemeindejagd einem Offerenten, von dem ein Recurs vorliegt, zuzuweisen findet. In den im vorstehenden Absätze bezeichneten Fällen bleibt gleichwohl der Ersteher, beziehungs­ weise derjenige, dem die Gemeindejagd durch die politische Bezirksbehörde zugewiesen wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Recurs Pächter der Gemeindejagd. Hat die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung nicht genehmiget und die Gemeindejagd auch keinem anderen Offerenten zugewiesen, und wird hiegegen recurriert, so ist bis zur rechtskräftige» Entscheidung über den Recurs in Gemäßheit des § 24 vorzugehen. Wird gegen die Genehmigung der in Gemäß­ heit der §§ 13, 14, 15 oder 16 erfolgten Ver­ pachtung einer Gemeindejagd ein Recurs eingebracht, so bleibt bis zur endgiltigen Außerkraftsetzung der Verpachtung ebenfalls derjenige Pächter der Ge­ meindejagd, dem dieselbe verpachtet wurde. § 20. Der Pächter hat binnen 14 Tagen nach rechts­ kräftiger Genehmigung der vorgenommenen Ver­ pachtung, beziehungsweise Zuweisung der Gemeinde- 185 Beilage XXVII. XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. jagd (88 13, 14, 15, 16 und 19) die mit dieser Genehmigung und Verpachtung verbundenen Kosten zu ersetzen. In den im § 19, alinea 5 und 7 bezeich­ neten Fällen hat der mittlerweilige Pächter der Gemeindejagd die im vorstehenden Absätze ange­ führten Kosten dann zu tragen, wenn die vorgegenommene Versteigerung, beziehungsweise Ver­ pachtung endgiltig außer Kraft gesetzt wird. Diese Kosten sind binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der bezüglichen Entscheidung zu bezahlen. Wenn die von der politischen Bezirksbehörde ausgesprochene Verweigerung der Genehmigung einer im Wege der Versteigerung vorgenommenen Ver­ pachtung in Rechtskraft erwächst, so hat die Ge­ meinde die mit dieser Verpachtung und Amtshandlung verbundenen Kosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der bezüglichen Entscheidung zu entrichten. Binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Ge­ nehmigung der vorgenommenen Verpachtung, be­ ziehungsweise Zuweisung der Gemeiudejagd (§§ 13, 14, 15, 16 und 19) hat der Pächter eine Caution im Betrage eines einjährigen Pachtschillings bei der politischen Bezirksbehörde zu erlegen. Die Caution haftet für Geldstrafen, zu denen der Pächter in Betreff der gepachteten Gemeinde­ jagd verurtheilt wird, ferner für Kosten, die an­ lässlich von Amtshandlungen in Betreff der gepachteten Gemeindejagd erlaufen und zu deren Tragung der Pächter verhalten wird, endlich für den Pachtschilling, sowie für die Erfüllung der sonstigen dem Pächter aus dem Pachtverträge obliegenden Verbindlichkeiten. Sinkt die Caution unter den Betrag des ein­ jährigen Pachtschillings, so hat die politische Bezirks­ behörde dem Pächter die Ergänzung derselben binnen 14 Tagen auf die ursprüngliche Höhe aufzutragen. Die Caution hat in Bargeld, in Staats- oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren, nach dem Börsecurs des Erlagstages berechnet, oder in Einlagebüchel inländischer Sparcassen oder Raiffeisencasseu zu bestehen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter die Caution, insoweit dieselbe nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird, zurückgestellt. 186 Beilage XXVII. III. Session der 8. Periode 1899. § 21. ■ Der erste Pachtschilling ist nach erfolgter rechtskräftiger Pachtvertrages, beziehungsweise meindejagd (§§ 13, 14, 15, binnen 14 Tagen Genehmigung des Zuweisung der Ge­ 16 und 19) und jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Pacht­ jahres bei der Gemeindevorstehung zu erlegen. Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht ganz erlegt, so hat auf die hierüber erfolgte Anzeige des Gemeindevorstehers die politische Bezirksbehörde den Pächter unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen und, wenn dies als zweck­ mäßig erscheint, unter Androhung der Auflösung des Pachtes (§ 28, Zl. 1) zur Zahlung aufzu­ fordern und sohin nöthigenfalls die zwangsweise Einbringung des Pachtschillings zu verfügen. Der mittlerweilige Jagdpächter (§ 19, Alinea 5 und 7) Hot den auf die Zeit der mittlerweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtschilling binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung, infolge deren er aufhört, Pächter zu sein, bei der Gemeindevorstehung zu erlegen. § 22. Der Pachtschilling für die Gemeindejagd fließt in die Gemeindecasse. Die Gemeinde - Vorstehung hat innerhalb vier Wochen nach dem jeweiligen Erläge des jährlichen Pachtschillings in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die einzelnen Grund­ besitzer die auf sie nach der Größe ihres in das Gemeindejagdgebiet, beziehungsweise im Falle des § 11, alinea 2 in das Theilgebiet, einbezogenen Grundbesitzes entfallenden Antheile binnen einer festzusctzenden Frist — bei sonstigem Verfalle zu Gunsten der Gemeindecasse — beheben können. Diese Frist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen. Ist der Pachtschilling für ein Jahr nur zum Theile erlegt worden, so ist — unbeschadet der Bestimmung des § 21, alinea 2 — das im vorstehenden Absätze bezeichnete Verfahren in der Regel hinsichtlich des erlegten Theiles einzuleiten. Ist dieser jedoch verhältnisnräßig geringfügig, so kann mit Genehmigung der politischen Bezirks­ behörde behufs Einleitung dieses Verfahrens die Einzahlung des Restes des Pachtschillings abgewartet werden. 187 Beilage XXVII. XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages § 23. Die theilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten Gemeindejagd (§§ 13, 14, 15, 16 und 25) in Afterpacht ist untersagt. Hingegen kann mit Zustimmung der Gemeindevertretung und mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde eine gepachtete Gemeindejagd an einen Dritten, welcher nicht in Gemäßheit des § 18 von der Pachtung ausgeschlossen ist, für die restliche Pachtpcriode ab­ getreten werden. § 24. . Kann die Verpachtung der Gemeiudejagd im Versteigerungswege nicht erzielt werden, so sind durch die Gemeindevertretung Sachverständige zur Verwaltung der Jagd infolange zu bestellen, bis eine neuerliche Verpachtung auf die restliche Dauer der Pachtperiode gelingt. Die Bestellung dieser Sachverständigen unter­ liegt der Genehmigung der politischen Bezirks­ behörde. Diese kann die Bestellnng der Sachver­ ständigen auch selbst vornehmen, wenn sie die Genehmigung nicht zu ertheilen, oder dieselbe zu widerrufen findet, oder wenn die Gemeindevertretung die Bestellung innerhalb einer den Umständen an­ gemessenen Frist nicht vornimmt. Die mit dieser Verwaltung der Jagd ver­ bundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind aus der Gemeindecasse zu bestreiten, in welche auch die sich ergeben­ den Einnahmen fließen. Mit Schluss jeden Jahres ist die Abrechnung vorzunehmen und das Ergebnis derselben von der Gemeindevorstehung innerhalb des Monats Jänner in ortsüblicher Weise kundznmachen. Auf die Vertheilung eines etwaigen Rein­ gewinnes finden die Bestimmungen des § 22 An­ wendung. Ein allfälliger Abgang ist über Begehren der Gemeindevertretung von den Grundbesitzern nach der Größe ihres in das Gemeindegebict ein­ bezogenen Grundbesitzes zu decken. § 25. Hat in Gemäßheit der §§ 9—12 die Fest­ stellung der Dauer der nächstfolgenden Pachtperiode und der für selbe bestehenden Jagdgebiete statt­ gefunden, so kann die hienach festgestellte Gemeinde­ jagd, insoweit nicht ein Vorpachtrecht auf Grund 188 HL Session der 8. Periode 1899. Beilage XXVII. der §§ 13 und 14 eintritt und ausgeübt wird, demjenigen, welcher die Gemeindejagd für die ab­ taufende Periode in Pacht hat, für die festgestellte nächste Pachtperiode ohne Versteigerung aus freier Hand von der Gemeindevertretung mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde verpachtet werden, wenn der Pächter im letzten Pachtjahre und noch vor Erlassung der im § 15 bezeichneten Kund­ machung darum angesucht und einen Pachtschilling angeboten hat, welcher für das Hektar mindestens ebenso hoch ist, als der auf das Hektar entfallende Pachtschilling der ablaufenden Pachtperiode. Auf die in diesem Falle ohne Versteigerung erfolgende Verpachtung der Gemeindejagd finden die Bestimmungen des § 15, alinea 8 in Betreff des etwaigen Zuwachses oder Abfalles am Genieindejagdgebiete und ani Pachtschillinge, sowie die Bestimmungen des § 19, alinea 5 sinngemäße Anwendung. Hat infolge eines gegen die Genehmigung dieser Verpachtung ergriffenen Recurses die neuerliche Verpachtung der Gemeindejagd stattzufinden, so ist dieselbe für die restliche Dauer der Pachtperiode vorzunehmen. § 26. Die mit behördlicher Genehmigung nach diesem Gesetze vorgenommene Jagdverpachtung erlischt — die Fülle ves ß 27 ausgenommen — drei Monate nach dem Tode des Pächters, beziehungsweise des­ jenigen, an welchen die Pachtung mit behördlicher Genehmigung (§ 23) abgetreten wurde, wenn nicht die Erben, insoweit sie nicht gemäß § 18 von der Pachtung einer Gemeindejagd ausgeschlossen sind, vor Ablauf jener Frist bei dem Gemeindevorsteher erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Jnwieferne eine Änderung in den Eigenthums­ verhältnissen an dem für die Gestaltung der Jagd­ gebiete maßgebenden Grundbesitze eine Rückwirkung auf die durch die Behörde vorgenommenen Jagd­ verpachtungen ausübt, ist in den §§ 30 bis 33 bestimmt. § 27. Die auf Grund der §§ 13 oder 14 gepachteten Jagden gehen mit dem Tode des Pächters oder mit einer aus sonstigem Aulasse eintretenden Ver­ änderung in der Person des Besitzers des anrainen­ 189 Beilage XXVII. XXVII. der Beklagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. den, beziehungsweise einschließenden Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Pachtperiode auf den neuen Besitzer dieses Gebietes über. § 28. Jede mit behördlicher Genehmigung vorgenom­ mene Jagdverpachtung kann von der politischen Behörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pachter 1. die Caution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht erlegt, oder 2. den gesetzlichen Vorschriften in Betreff der Beaufsichtigung der Jagd (§ 34) nicht entspricht, oder 3. wiederholt einer behördlichen Anordnung in Betreff des Abschusses von Wild (§ 44) nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, oder 4. sich sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes wiederholt schuldig macht, oder 5. die Fähigkeit zur karte verliert. Erlangung einer Jagd­ § 29. Die im Sinne der §§ 26 und 28 frei wer­ dende Jagd ist von der politischen Bezirksbehörde für die restliche Dauer der Pachtperiode 1. (§ 14) leiben, Sinne insoferne es sich mit einen Jagdeinschluss handelt, dem Gemeindejagdgebiete einzuver­ wenn nicht ein anderes Vorpachtrecht im des § 14 eintritt und ausgeübt wird; 2. insoferne es sich um ein sonstiges Gemeinde­ jagdgebiete handelt, durch die Gemeindevertretung im Wege der Versteigerung zu verpachten, wenn nicht ein anderes Vorpachtrecht im Sinne des § 13 eintritt und ausgeübt wird. In beiden Fällen haftet der frühere Pächter, sofern ihn ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages trifft, für die zum Zwecke der Neuverpachtung ausgelaufenen Kosten, sowie für den etwaigen Ausfall am Pacht­ schillinge. Können die Kosten der Neuverpachtung vom früheren Pächter nicht hereingebracht werden, so sind dieselben vom neuen Pächter gemäß § 20, alinea 1 zu ersetzen. 190 Beilage XXVII. III. Session der 8. Periode 1899. § 32. Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Besitzer ein Gemeindejagdgebiet auf Grund des § 13 oder einen Jagdeinschluss auf Grund des § 14 gepachtet hat, seine Eigenschaft als anrainendes oder umschließendes beziehungsweise abtrennendes Eigenjagdgebiet, so hat die politische Bezirksbehörde über Anlangen der Gemeindevertretung, des Gemeindejagdpächters oder eines sonst Betheiligten das betreffende Gemeinde­ jagdgebiet für die restliche Dauer der Pachtperiode durch die Gemeindevertretung im Wege der Ver­ steigerung zu verpachten, beziehungsweise den Jagd­ einschluss dem Gemeindejagdgebiete einzuverleiben, insoferne nicht in dem einen wie in dem andern Falle ein weiteres Vorpachtrecht im Sinne der §§ 13 oder 14 eintritt und ausgeübt wird. § 38. Die Jagdkarte wird auf drei Jahre, d. i. auf das laufende Kalenderjahr und die zwei folgenden Kalenderjahre ausgestellt. Die Jagdkarten, welche für die bestätigten und beeidigten Jagdhüter in der etwa gleichzeitigen Eigenschaft als bestellte Jäger ausgefolgt werden, sind auf die Dauer dieser ihrer Bestellung aus­ zustellen. Den im § 40, alinea 2 bezeichneten Personen dürfen Jagdkarten nur für das laufende Kalender­ jahr erfolgt werden. § 44. Wenn sich in einem Jagdgebiete die Vermin­ derung einer Wildgattung im Interesse der durch dieselbe geschädigten Land- und Forstwirtschaft als nothwendig herausstellt, so hat die politische Bezirks­ behörde über Antrag der Gemeindevertretung, eines Grundbesitzers oder des Jagdberechtjgten diese nöthigenfalls ziffermäßig festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche zunächst vom Jagdberechtigten selbst während der Schonzeit, durchzuführen ist. Wenn der Jagdberechtigte der behördlichen An­ ordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkomnit, kann die politische Bezirksbehörde auf dessen Kosten andere sachverständige und vertrauens­ würdige Personen mit der Ausführung der Anord­ nung betrauen. 191 Beilage XXVII. XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 52. Auf Grundstücken, welche mit Getreide, Mais, Haiden, Hirse, Raps, Lein, Hanf oder Hülsen­ früchten bebaut sind, dann in Hopfengärten, darf vom Beginne des Frühjahrs bis zur beendigten Ernte dieser Fruchtgattungen, ebenso in Weingärten vor geendigter Weinlese, dann im Samenklee ohne besondere Gestattung des Fruchteigenthümers weder gejagt noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Auf Alpen, welche mit Weidevieh besetzt sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weide­ vieh hiedurch nicht gefährdet wird. § 69. Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus einem Obmann oder dessen Stellvertreter und zwei anderen Schiedsrichtern (§ 71) besteht. Der Stellvertreter des Obmannes hat daun einzutreten, wenn letzterer in der Function als Mitglied des Schiedsgerichtes abgelehnt wird (§ 72) oder durch Krankheit oder andere Gründe verhindert ist, seine Obliegenheiten zu versehen. Der Obmann, sowie dessen Stellvertreter wer­ den von der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung der betreffenden Gemeindevertretungen und Jagd­ berechtigten auf die Dauer von drei Jahren für je zwei oder mehrere nachbarliche Gemeindejagdgebiete bestimmt. Zur Function des Obmannes und des Stell­ vertreters desselben dürfen nur unbescholtene und unparteiische Personen, welche mit land- und forst­ wirtschaftlichen Verhältnissen, sowie mit der Jagd hinlänglich vertraut sind, berufen werden. Der Obmann und dessen Stellvertreter sind von der politischen Bezirksbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu beeiden. Die Namen und Wohnorte der bestellten Functionäre sind von der politischen Bezirksbehörde den betreffenden Gemeindevertretungen und Jagdberechtigten bekannt zu geben und in dem Gebiete, für welche die Be­ stellung erfolgt, verlautbaren zu lassen. Die politische Bezirksbehörde ist berechtiget, den Obmann und dessen Stellvertreter, wenn dieselben ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen, von der ihnen übertragenen Function zu entheben. 192 VeilageXXVlI. III. Session der 8. Periode 1899. § 70. Behufs Empfangnahme von Zustellungen und behufs sonstiger Vertretung im schiedsgerichtlichen Verfahren hat der Jagdberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb des Gebietes, für das der Ob­ mann bestimmt ist, befindet, einen in diesem Gebiete wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen sowie Wohnort dem Obmann bekanntzugeben. Unterlässt der Jagdberechtigte, den Bevoll­ mächtigten binnen einer über Antrag des Obmannes von der politischen Bezirksbehörde festzusetzendeu achttägigen Frist zu bestellen und namhaft zu machen, so hat die politische Bezirksbehörde über neuerlichen Antrag des Obmannes den Bevollmächtigten zu bestimmen und dem Jagdberechtigten, sowie dem Obmann bekannt zu geben. Dieser Bevollmächtigte ist befugt, den Jagdberechtigten im schiedsrichter­ lichen Verfahren insolange rechtswirksam zu ver­ treten, als letzterer nicht einen anderen Bevoll­ mächtigten bestellt und dem Obnianne namhaft ge­ macht hat. § 71. O Der Beschädigte hat seinen genau bezifferten Schadenersatzanspruch bei dem zuständigen Obmanne des Schiedsgerichtes zu einer Zeit, in welcher der Schaden noch wahrgenommen und beurtheilt werden kann, bei sonstigem Erlöschen des Anspruches auf Entschädigung anzubringen. In den im § 67 bezeichneten Fällen ist die Angabe der ziffermäßigen Höhe des Ersatzanspruches nicht erforderlich und kann dem nach § 74 zu überreichenden neuerlichen Ansuchen vorbehalten bleiben. Der Obmann hat ohne Verzug von dem er­ hobenen Anspruch dem Jagdberechtigten oder dessen Bevollmächtigten (§ 70) Mittheilung zu machen und gleichzeitig denselben, sowie den Kläger unter Bekanntgabe des Ortes uitb der Zeit der vorzu­ nehmenden Verhandlung zur Entsendung je eines Schiedsrichters in das Schiedsgericht aufzufordern. Die vorherige Namhaftmachung dieser Schiedsrichter an den Obmann ist nicht erforderlich, es genügt, wenn dieselben, gehörig legitimiert, zu der Verhand­ lung erscheinen. Den Parteien steht es frei, bei der Verhandlung zu erscheinen und an derselben theilzunehmen; ihr Ausbleiben hindert jedoch die Vornahme der Ver­ handlung nicht. 193 Beilage XXVII. XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Unterlässt eine Partei, den Schiedsrichter in das Schiedsgericht zu entsenden, oder ist derselbe nicht genügend legitimiert oder wird er in der Function als Mitglied des Schiedsgerichtes abge­ lehnt (§ 72), so hat der Obmann den Schieds­ richter zu berufen, welcher berechtiget ist, von der betreffenden Partei, welche die Parteikosten zu tragen hat (§ 74), für seine Intervention jenen Betrag anzusprechen, welcher sich unter Zugrundelegung der im Tarife (§ 77) für die Intervention des Ob­ mannes festgestellten Gebüren sich ergibt. § 72. Ein Schiedrichter kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§ 19 und 20 der Juris­ dictionsnorm, Gesetz vom 1. August 1895, R. G.Bl. Nr. 111). Eine Partei, welche den Schiedsrichter selbst bestellt hat, ist zur Ablehnung desselben nur dann berechtiget, wenn der Ablehnungsgrund nach der Bestellung entstanden oder der Partei bekannt ge­ worden ist (§ 586 Civilprocessordnung, Gesetz vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 113). § 73. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidungen nach freiem Ermessen innerhalb der Parteianträge zu fällen. Als Entscheidung des Schiedsgerichtes gilt jene Meinung, welcher mindestens zwei Mit­ glieder desselben beigetreten sind, und, wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, der Ausspruch des Obmannes. Hiebei darf jedoch der Obmann nicht über den von einem Schiedsrichter ausgesprochenen höheren Betrag hinaus-, beziehungs­ weise nicht unter den von dem anderen Schieds­ richter ausgesprochenen niedrigeren Betrag herabgehen. Bei der Verhandlung hat der Obmann zunächst einen sich auf die Kosten des Verfahrens beziehen­ den Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen. Misslingt derselbe, so hat sich das Schiedsgericht nach Vornahme der nöthigen örtlichen Erhebungen zunächst darüber auszusprechen: 1. Ob die Beschädigung thatsächlich durch Wild, beziehungsweise bei Ausübung der Jagd erfolgte, ferner etwa 194 III. Session der 8. Periode 1899. Beilage XXV1I 2. inwiefern die Angaben der Parteien über die in Gemäßheit der §§ 65 und 66 den Schadenersatz beeinflussenden Verhältnisse vom sachlichen scheinen, Standpunkte . begründet er­ und sohin über den erhobenen Anspruch, beziehungs­ weise in jenen Fällen, in denen der Betrag des Schadens sogleich fcstgestellt werden kann, über die Höhe des zn leistenden Ersatzes sowie über die Kosten des Verfahrens (§ 74) zu entscheiden. Über besonderes Ansuchen der betreffenden Partei ist über diese Kosten auch dann zn erkennen, wenn die Nothwendigkeit der Entscheidung über den Schadenersatz entfallen ist. In jenen Fällen hingegen, in denen nach dem Ausspruche des Schiedsgerichtes zum Behufe einer richtigen Schadenschätzung die Erntezeit abgewartet werden muss, hat der Beschädigte bei sonstigem Erlöschen des Anspruches ans die Entschädigung rechtzeitig um die Vornahme einer zweiten Ver­ handlung noch vor Beginn der Ernte einzuschreiten. Der Obmann hat über dieses Einschreiten im Sinne des § 71, alinea 3, 4 und 5 vorzugehen und die Parteien insbesonders aufzufordern, wenn thunlich, jene Schiedsrichter in das Schiedsgericht zu entsenden, welche demselben bei der ersten Verhand­ lung angehört haben. Bei der Verhandlung ist durch den Obmann abermals ein sich auf die Kosten des Verfahrens erstreckender Vergleichversuch zu machen und sohin, wenn derselbe misslingt, voin Schiedsgericht über die Höhe des zu leistenden Ersatzes, sowie über die Kosten des Verfahrens (alinea 3 und § 74) zu entscheiden. § 74. Die Kosten, welche der Partei aus ihrer eigenen Intervention, sowie ans der Intervention des Schiedsrichters erwachsen, mag letzterer in das Schiedsgericht von der Partei entsendet oder an deren Stelle vom Obmanne berufen worden sein (Parteikosten), hat in der Regel die Partei selbst zu tragen. Ausnahmen von diesem Grundsätze finden nur in nachbezeichneten Füllen statt: a) Wenn dem Kläger der volle von ihm be­ zifferte Schadenersatz (§ 71, alinea 1 und 2) zngesprochen wurde, so sind die Parteikosten des Klägers vom Beklagten zu ersetzen; 195 XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Beilage XXVII. b) wird der Klüger gänzlich abgewiesen, so hat er die Parteikosten des Beklagten zu ersetzen. Etwaige Kosten für rechtskundigen Beistand hat in allen Füllen jede Partei selbst zu tragen. Hinsichtlich der Tragung der Kosten, welche ans der Vornahme der Zustellungen, allenfalls aus der Aufnahme des Protokolles (§ 75, alinea 1) und aus der Ausfertigung des Schiedsspruches (§ 75, alinea 4), ferner aus der Intervention des Obmannes einschließlich einer Vergütung für Mühewaltung erwachsen (Amtskosten), gelten fol­ gende Bestimmungen: . 1. Der zur Leistung eines Schadenersatzes verurtheilte Beklagte hat — vorbehaltlich der Be­ stimmung unter Ziffer 3 — die Anltskosten zu tragen; 2. wird der Kläger gänzlich abgewiesen, hat dieser die Amtskosten zu tragen; so 3. ist ein bei den: Vergleichsversuche (§ 73) von: Beklagten fruchtlos angebotener Vergleichs­ betrag nicht geringer gewesen als der dem Kläger zugesprochene Betrag, so kann über Verlangen des Beklagten deni Kläger der Ersatz eines angemessenen Theiles der Amtskosten bis zur Hälfte derselben auferlegt werden. § 75. Über die Verhandlung des Schiedsgerichtes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die erschienenen Parteien anzuführen, sowie in gedrängter Kürze die Anträge der Parteien, das Ergebnis der Ver­ gleichsversuche, jenes der örtlichen Erhebungen und den Ausspruch des Schiedsgerichtes, beziehungs­ weise die Aussprüche der einzelnen Mitglieder des­ selben (§ 73, alinea 1) zu enthalten hat. Das Protokoll ist — und zwar gleichzeitig als Urschrift des Schiedsspruches — in der in alinea 5 bezeichneten Weise zu unterfertigen. Der Obmann hat die Protokolle in Aufbe­ wahrung zu nehmen und der politischen Bezirks­ behörde, sowie dem ordentlichen Richter (§ 76) auf Verlangen vorzulegen. Den Parteien sind Ausfertigungen des Schieds­ spruches und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgerichte persönlich in Empfang nehmen, durch die Post zuzustellen. Diese Ausfertigungen, sowie die Urschrift des Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages 196 Beilage XXVII. III, Session der 8. Periode 1899, der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und bei sonstiger Unwirksamkeit des Schiedsspruches von sämmtlichen Schiedsrichtern zu unterschreiben. (§ 592 Civilprocessordnung.) § 76. Wider den Schiedsspruch findet eine Berufung au eine höhere schiedsgerichtliche Instanz nicht statt; jedoch kann der Schiedsspruch aus den im § 595 der Civilprocessordnung angeführten Gründen von dem ordentlichen Gerichte als unwirksam erklärt werden. Hinsichtlich der Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches finden die Bestimmungen der §§ 596 und 597 der Civilprocessordnung An­ wendung. Die durch den Ausspruch des Schiedsgerichtes festgestellteu Schadens- und Kostenbeträge sind binnen 14 Tagen nach der Empfangsnahme, beziehungs­ weise nach Zustellung der Ausfertigung des Schieds­ spruches zu entrichten, soferue nicht eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches eingebracht worden ist. Zur Bewilligung der Execution auf Grund der von den Schiedsgerichten gefällten Schiedssprüche sind die Civilgerichte berufen. (§ 3 der Executions- ordnung, Gesetz vom 27. Mai 1896, R. G. BI. Nr. 79.) § 77. Die Statthalterei hat ini Verordnungswege einen Tarif, wonach die Amtskosten (§ 74) im einzelnen Falle zu berechnen sind, sowie die zur Verwohlfeilung und Beschleunigung des schieds­ richterlichen Verfahrens dienlichen Formularien festzusetzen. § 79. Die Handhabung dieses Gesetzes steht nach Maßgabe der in den einzelnen Bestimmungen be­ zeichneten Zuständigkeit dem Gemeindevorsteher, der Gemeindevertretung, der politischen Bezirksbehörde, oder der Statthalterei zu. Dieselben haben hiebei, insofern es sich um fachliche Fragen handelt, nach Einvernehmung eines oder erforderlichenfalls meh­ rerer Sachverständiger vorzugehen. Die der Statthalterei in diesem Gesetze vor­ behaltenen Verordnungen sind im Einverständnisse 197 Beilage XXVII. XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, mit dem Landes-Ansschusse zu erlassen. Wird ein Einverständnis nicht erzielt, so entscheidet das Ackerbau-Ministerium. Die in Gemäßheit der §§ 2 alinea 2, 43 und 58 dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen bedürfen jedenfalls der Genehmigung des Ackerbau-Ministeriums. Die politischen Behörden haben sich in Jagd­ angelegenheiten, soweit dies behufs Beschleunigung und Verwohlfeilung einer Amtshandlung ange­ niessen und sonst zulässig erscheint, insbesondere der Beihilfe der ihnen zugetheilten Organe der Forstpolizei (Landesforstinspectoren , Forsttechniker und Forstwarte in den Bezirken) zu bedienen, denen cs obliegt, Begehungen auch nehmen und die und Anträge zu anlässlich ihrer Bereisungen und die Zustände der Jagd wahrzu­ hiernach sich ergebenden Berichte erstatten. § 81. Die Verhandlungen mit Parteien sind in der Regel mündlich unter Zulassung von rechts- und fachkundigen Beiständen zu führen. Zur Vornahme, einzelner Amtshandlungen kön­ nen von der politischen Behörde die betreffenden Gemeindevorsteher abgeordnet werden. Über die ganze Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebnis des etwa er­ zielten Übereinkommens, oder, wenn ein solches nicht zustande gekommen ist, die Erklärungen der Parteien und ihre Begründung, sowie die all­ fälligen Gegenbemerkungen zu enthalten hat. § 83. Der Recnrs gegen eine Entscheidung der po­ litischen Bezirksbehörde geht an die Statthalterei, jener gegen eine Entscheidung der Statthalterei — mit Ausnahme des im § 9 bezeichneten Falles — an das Ackerbau-Ministerium. Der Recnrs ist innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der politischen Behörde, welche in erster Instanz entschieden hat, schriftlich oder mündlich einznbringen. § 84. Der rechtzeitig eingebrachte Recnrs hat in der Regel aufschiebende Wirkung, außer in den Fällen des § 19, alinea 5 und 7, beziehungsweise § 25, 198