18990109_ltb00131898_Finanzausschussbericht_Landesausschussvorlage_Rechnungs_bernahme_Verpflegung_geistigerkrankter_britischerStaatsangeh_riger

Dateigröße 509.96 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 02.07.2021, 08:59
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

XIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Beilage XIII. ZAovicht des Finanz - Ausschusses über die Vorlage des Landes-Ausschusses, betreffend die Verpflegung Hierlands geistig erkrankter britischer Staatsangehöriger auf Rechnung des Landesfondes. Hoher Landtag! Über Anregung der königl. großbritannischen Botschaft in Wien wurden im Wege des k. und k. Ministeriums des Äußern Verhandlungen in Absicht auf die Regelung der Frage, betreffend die Be­ handlung von in England geisteskrank gewordener österreichischer Staatsangehöriger, eingeleitet. Laut Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Äußern ist die großbritannische Regierung bereit, ein diesbezügliches Abkommen auf Grundlage des Principes zu treffen, dass mittellose Angehörige eines der beiden betheiligten Staaten, die in dem Gebiete des andern von Geisteskrankheit befallen würden, auf Kosten des letzteren verpflegt werden. Unsere Regierung erachtete es vor dem endgiltigen Eintreten in ein derartiges Übereinkommen für zweckdienlich, im Wege der k. k. Statthaltereien an die Landes - Ausschüsse hievon Mittheilung zu machen und mit denselben wegen Übernahme der uneinbringlich verbleibenden Verpflegskosten dortlands geisteskrank gewordener großbritannischen Staatsangehöriger auf den Landesfond das Einvernehmen zu pflegen. Der vorarlbergische Landes-Ausschuss erklärte mit Beschluss vom 6. September 1898 der k. k. Statthalterei in Innsbruck, er sei nicht in der Lage, die gewünschte Zustimmungserklürung abzugeben. Er begründete diese ablehnende Haltung mit der Hinweisung auf den Umstand, dass im Lande Vor­ arlberg keine mit dem Öffentlichkeitsrechte versehene Irren- oder Krankenanstalt bestehe, und dass es sich somit hierlands nur um Kosten handle, welche bei einer Privatpflege entstehen. Unter dieser Privatpflege können jedoch wohl nur jene Kosten vermeint sein, welche den Ge­ meinden aus Anlass der ihnen obliegenden Verpflegung mittelloser, in ihrem Gebiete erkrankter Aus­ wärtiger erwachsen. Denn nach der Bestinlmung des § 29 des Heimatgesetzes hat die Genieinde aus­ wärtige Arme, welche in ihrem Gebiete erkranken, so lange zu verpflegen, bis sie ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit aus der Verpflegung entlassen werden können. 51 XIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Diese Obliegenheit erfüllt sich wohl im allgemeinen ohne Schwierigkeit, wenn es sich um physische Erkrankungen handelt. Denn die meisten Gemeinden des Landes sind mit Gemeindespitalern , oder, doch mit Einrichtungen ausgestattet, die eine solche Pflege ermöglichen. Anders liegt jedoch die Sache, wenn es sich um das Vorkommen einer geistigen ^Erkrankung, namentlich einer solchen höheren Grades handelt. Ein solches Vorkommnis bereitet einer ^Gemeinde unter Umständen große Schwierigkeit. Man kommt in Verlegenheit mit der Unterbringung eines solchen Kranken, und überdies gebricht es in der Regel an der speciellen fachmännischen Hilfeleistung. Aus diesen Gründen ist jede Gemeinde in einem solchen Falle in die Lage versetzt, den ErkranktenP'o^rasch als möglich in unsere Irrenanstalt zu überführen. Die Tragung der Kosten der weiteren Verflegung daselbst fallen nach dem erwähnten Gesetze der Gemeinde zu, in der die Erkrankung erfolgte. Das er­ scheint denn doch etwas drückend. Die k. k. Statthalterei hat darum in ihrem Rescripte vom 16. September 1898 an den Landes­ Ausschuss, alle diese Schwierigkeiten erwägend, den Vorschlag gemacht: „der Landes-Ausschuss möge sich bereit erklären, in Vorarlberg an einer Geisteskrankheit erkrankte großbritannische Staatsangehörige ohne Belastung der betreffenden Gemeinde, in welcher derselbe erkrankte, in die dem Landes - Ausschüsse unterstehende Irrenanstalt in Valduna zu übernehmen, wovon die Vorarlberger Gemeinden zu ver­ ständigen wären, damit sie wissen, wie sie sich in solchen Fällen zu benehmen haben." Der Landes-Ausschuss hat hierauf die Sache neuerdings in Berathung gezogen, hiebei den in dem gedachten Rescripte enthaltenen Ausführungen sich anbequemt und in der Sitzung vom 7. October 1898 vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages beschlossen, gegenüber der hohen Regierung das Erklären abzugeben: „dass er allfällig in Vorarlberg an einer Geisteskrankheit erkrankte großbritannische Staatsangehörige ohne Belastung der betreffenden Gemeinden, in welcher dieselben erkrankt sind, in die Landes-Irrenanstalt Valduna aufzunehmen und dort bis zu ihrer Transportfähigkeit auf Kosten des Landesfondes zu verpflegen, bereit sei, wenn von Großbritannien gegenüber österreichischen Staatsange­ hörigen Reciprocität geübt werde." Der Finanz-Ausschuss findet, dass diese Erklärung den in Rede stehenden Verhältnissen voll­ kommen entspreche, und stellt sohin den Antrag: Das hohe Haus wolle beschließen: „Der Erklärung des Lanöös-Ausschusses vom 7. October 1898, betreffend die Ver­ pflegung armer großbritannischer Staatsangehöriger, welche in Vorarlberg an einer Geistes­ krankheit erkranken, in der Landes-Irrenanstalt Valduna auf Rechnung des Landesfondes, wird die Zustimmung ertheilt. Bregenz, den 9. Jänner 1899. Der Obmann: Der Berichterstatter: I. Nägele. Dr. Waibel. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 52