18980725_ltb00041898_Landesausschussbericht_Feuerversicherungsgesellschaftenbeitragsleistung_Feuerwehrkosten

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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IV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session 8. Periode 1899. Beilage IV. WsvieHt des ltandescmsschnsses über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Beitragsleiftnng der Feuer-Versicherungsgesellschaften zu den Kosten der Feuerwehren. Hoher Landtag! Der Ausschuss des Vorarlberger Feuerwehr-Gauverbaudes richtete am 31. December 1896 de präs. 26. Jauner 1897 ein Gesuch au den Landes-Ausschuss, in welchem nachstehende Vorschläge zur Vorlage an den hohen Landtag empfohlen werden: 1. Der hohe Landtag wolle beschließen, dass das Gesetz vom 20. October 1883 Nr. 34, betreffend die Beitragsleistung der Feuerversicherungsgesellschaften zum Feuerwehrfonde abgeändert werde, indem in dasselbe, § 5 Abs. 3, die Bestimmung ausgenommen werde: „Jnsolange der Vorarlberger Feuerwehr-Ga»verband besteht und derselbe die Verpflichtung übernimmt, seine im Dienste verunglückten Mitglieder und deren Hinterbliebene in einer den verfügbaren Mitteln entsprechenden Weise zu unterstützen, werden dieselben mit ihren Unter­ stützungsansprüchen an die Unterstützungscasse des Verbandes verwiesen, wogegen dem Gauverbande aus den dem Zwecke der Unterstützung ver­ unglückter Feuerwehrer gewidmeten Betrage des Feuerwehrfondes regelmäßige Subventionen nach Verhältnis der Mitgliederzahl gewährt werden können." -2. Im Zusammenhänge mit dem ad 1 in Anregung zu bringen: angeführten Vorschläge weiterhin beim hohen Landtage „Der hohe Landtag wolle im Sinne des § 1 alinea 2 des Gesetzes vom 20. October 1883 beschließen, den Feuerwehrbeitrag der Feuerver­ sicherungsgesellschaften auf 2°/0 zu erhöhen" und 3. Der Landesausschuss wolle die Anstellung eines Feuerlösch-Jnspectors in Erwägung ziehen und dem hohen Landtage einen diesbezüglichen Antrag unterbreiten, nach welchem dem genannten Institute folgende Aufgaben obliegen sollen: 15 Beilage IV. IV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtage». a) Erhebungen zu pflegen bezüglich der ordentlichen Handhabung der Feuerpolizei und Feuerwehr-Ordnung von Seite der Gemeinde. b) Die zum sichtigen. Löschdienste bestehenden Einrichtungen im c) Die Prüfung der zum Feuerwehrdienste bestimmten in Bezug auf genügende Einübung vorzunehmen. Lande zu be­ Mannschaften d) Den Feuerwehren und Gemeinden in allen Feuerlöschangelegen­ heiten belehrend und berathend an die Hand zu gehen. Mit Beschluss vom 20. Februar 1897 beauftragte der Landtag den Landesausschuss mit der Vorberathung und eventuellen Antragstellung über dieses Gesuch. Ein vom Landesausschuss in der II. Session, 8. Periode, dem hohen Landtag vorgelegter Gesetzentwurf, welcher einige das Gesetz vom 20. October 1883 betreffend die Beitragsleistung der Feuerversicherungsgesellschaften zum Feuerwehrfonde abändernde Bestimmungen enthielt, wurde dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse zilr Berathung und Berichterstattung zugewiesen, fand jedoch dessen Billigung nicht. Ueber Antrag dieses Ausschusses wurde die Angelegenheit mit Landtags-Beschluss vom 26. Jänner 1898 an den Landes-Ausschuss mit dem Auftrag zurückgeleitet, weitere Erhebungen und Berathungen zu pflegen, hiebei insbesondere auf die Erweiterung des Rechtes des Landesausschusses hinsichtlich Ueberwachung urid Handhabung der Feuerwehr und Feuerpolizei-Ordnung, dann die Förderung der Abhaltung von Feuerwehr-Coursen Bedacht zu nehmen und dem Landtage in einer späteren Session Bericht zu erstatten. Die vom Feuerwehr - Gauverbande angestrebte Erhöhung des Feuerwehrbeitrages der Feuer­ versicherungsgesellschaften auf 2°/0 wurde seinerzeit weder vom Landes-Ausschuss noch vom volkswirt­ schaftlichen Ausschuss acceptiert. Da nämlick durch die Verpflichtung zur Leistung einer Abgabe für Feuerwehrzwecke, wie die Erfahrung gelehrt Hut, nicht die Versicherungsgesellschaften sondern die Ver­ sicherten getroffen werden^ so würde infolge der gedachten Erhöhung nicht eine Mehrbelastung der Gesellschaften, sondern der Versicherten selbst eintreten, was aber vermieden werden soll. Ebenso ist sowohl der Landes-Ausschuss als auch der volkswirtschaftliche Ausschuss seinerzeit auf die weitere Forderung des Gauverbandes, einen Feuerlösch-Jnspector anzustellen, nicht eingegangen. Nach diesen zwei Richtungen ist die Anschauung des Landesausschusses auch bis heute die gleiche geblieben. Dagegen glaubte der Landes-Ausschuss seinerzeit dem Ansuchen des Gauverbandes um Ueber-Weisung regelmäßiger Subventionen aus dem Landesfeuerwehrfonde zwecks Unterstützung im Dienste verunglückter Feuerwehrmänner durch den Verband dahin entsprechen zu sollen, dass er in das Gesetz vom 20. October 1883 eine diesbezügliche ergänzende Bestimmung aufnehme. Diese Bestimmung lautete im Gesetzentwürfe wörtlich: „Im Lande bestehenden Feuerwehrverbänden oder den solchen nicht angehörenden freiwilligen Feuerwehren, die statutarisch die Verpflichtung übernehmen, ihre im Dienste verunglückten Mitglieder und deren Hinterbliebenen entsprechend zu unterstützen, können aus dem zum Zwecke der Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner gewidmeten Be­ trügen des Feuerwehrfondes regelmäßige Subventionen nach Verhältnis der Mitgliederzahl gewährt werden. Die Mitglieder solcher Verbünde verlieren aber in diesem Falle jeden weiteren Anspruch auf eine Unterstützung seitens des Feuerwehrfondes bei Verunglückungen im Dienste." Der Gesetzentwurf fand jedoch die Zustimmung des Landtages nicht, welcher diese Sache viel­ mehr an den Landes-Ausschuss zurückwies. 16 III. Session der 8. Periode 1899. Beilage IV. Derselbe ist nun im Hinblicke auf die im volkswirtschaftlichen Ausschüsse seinerzeit zutage getretene gegentheilige Anschauung heute nicht mehr in der Lage, die oben angeführte neue Gesetzesbe­ stimmung aufrecht zu halten und deren Annahme dem hohen Landtage nochmals zu empfehlen. Dagegen hält der Landesausschuss dafür, dass das mehr erwähnte Gesetz vom 20. October 1883 nach anderer Richtung einer Aenderung unterzogen werden soll und hat er einen darauf abziclenden Gesetzentwurf ausgearbcitet. Es erscheint nämlich mit Rücksicht auf die nicht unbeträchtliche Höhe, welche der Landes­ Feuerwehrfond im Laufe der Jahre erreicht hat, zweckmäßig, dass die aus demselben zu gewährenden Subventionen künftig in einem weiteren Rahmen, als dies auf Grund des ursprünglichen Gesetzes bisher der Fall war, zur Verwendung gelangen. Gemäß § 5 dieses Gesetzes können zur Errichtung neuer Feuerwehren Beiträge aus dem Feuerwehrfonde nur beansprucht werden, wenn die betreffenden Vereine oder Gemeinden Feuerwehren ohne diese Beihilfe aus eigenen Mitteln nicht aufzustcllen oder auszurüsten vermögen. Die letztere einschränkende Bedingung soll in Hinkunft wegfallen und sollen überdies Zuwendungen aus dem Fcuerwehrfondc nicht nur an bestehende oder neu zu errichtende Feuerwehren, sondern auch an solche Gemeinden gemacht werden können, welche, ohne eine Feuerwehr zu besitzen, doch eine dem Gesetze vom 18. Februar 1888 (Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung) entsprechende Löschordnung eingeführt haben. — Es sind das die kleinsten und in der Regel arme Gemeinden. Durch eine solche Löschordnung werden die den einzelnen Personen beim Feuerlöschen obliegenden Geschäfte zweckmäßig verthcilt (§ 11 des obcitierten Gesetzes), wodurch eine der Feuerwehr analoge Organisation erzielt wird. — Dass die aus dem Feuerwehrfonde zu gewährenden Subventionen nicht lediglich zum Zwecke der Anschaffung von Feuerlöschgerätschaften gewährt werden können, erscheint durch den in dem Gesetzentwurf anfgenommencn Passus ausgedrückt: „sowie zur Bestreitung anderer mit dem Löschwesen verbundener Erfordernisse". Der volkswirtschaftliche Ausschuss hat seinerzeit auch die Abhaltung von Feuerwehrcursen in's Auge gefasst und sind bereits mit Landtagsbeschluss vom 26. Jänner 1898 die mit der Prüfung und Behandlung dieser Frage verbundenen Kosten aus dem Feuerwehrfonde bewilligt worden. — Im Gesetzentwürfe ist nun verfügt, dass auch die Kosten dieser Curse selbst, sofern dieselben zustande känien, aus diesem Fonde zu bestreiten sind. Der Landesausschuss hält sodann an der bereits im früheren Entwürfe ausgesprochenen Er­ höhung jener Quote, welche aus dem Feuerwehrfonde der Unterstützung im Dienste verunglückter Feuerwehrer und deren Hinterbliebenen gewidmet wird, von 10°/o auf 2O'*/<> fest. Es ist diese Erhöhung schon im ursprünglichen Gesetze vorgesehen (§ 5 Zhl. 3 Abs. 2). Dagegen erachtet er für nicht ge­ rechtfertigt, dass die Unterstützung auf den Mitgliederkreis der Feuerwehren und die Hinterbliebenen verunglückter Feuerwehrmänner eingeschränkt wird. Nach dem Gesetze vom 18. Februar 1888 (Feuer­ polizei- und Feuerwehr-Ordnung) ist in der Regel jeder Einwohner einer Gemeinde bei Strafe ver­ pflichtet, innerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde unentgeltliche persönliche Dienste zur Bewältigung eines Brandes zu leisten (§ 8 des obcitierten Gesetzes). Es erscheint daher billig und im Entwürfe ausgedrückt, dass auch solchen Personen, welche nicht Mitglied einer Feuerwehr sind, oder deren Hinter­ bliebenen gegebenenfalls Unterstützungen zugewendet werden. Bei Verhandlung über die eingangs citierte Eingabe des Feuerwehr-Gauverbandes kam im volkswirtschaftlichen Ausschüsse auch die Anschauung zur Geltung, dass hinsichtlich der Ueberweisung der Handhabung der Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung dem Landesausschuffe weitgehende Befugnisse einzu­ räumen wären. (Siehe Bericht vom 18. Jänner 1898.) Der Landesausschuss theilt diese Auschauung vollkommen und hält die Festsetzung diesbezüg­ licher Bestimmungen um so eher für zulässig, als bereits analoge Verhältnisse vorhanden sind. — So räumt z. B. die Gemeinde-Ordnung dem Landesauschusse das Recht ein, die Vermögensgebarung der Genleiude zu überwachen und in Ausübung dieses Rechtes zu intervenieren. Die Festsetzung derartiger Befugnisse erheischt aber eine Abänderung bezw. Ergänzung der Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung vom 18. Febr. 1888 und legt der Landesausschuss einen darauf 17 IV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Beilage IV. abzielenden Gesetzentwurf vor. Das in § 40 des obcitierten Gesetzes statuierte Auffichtsrecht des Staates, soferne dasselbe in der Gemeinde-Ordnung begründet ist (§ 92), soll auch in Hinkunft fortbestehen. Dagegen wäre es fürderhin Sache des Landesausschusses, darüber zu machen, dass die in der Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung getroffenen Bestimmungen seitens der Gemeinde strikte gehandhabt werden und räumt der Entwurf dem Landesausschuss diesfalls das Recht ein, nach Bedarf Commissäre an Ort und Stelle zu entsenden. Die aus der Ausübung dieses Ueberwachungsrechtes entspringenden Kosten wären auf den L^ndesfeuerwehrsond zu übernehmen. Der Landesausschuss stellt sohin folgenden Äntvag: Den beiliegenden Gesetzentwürfen betreffend die Beitragsleistung der Feuerversicherungs­ gesellschaften zu den Kosten der Feuerwehren und zur Unterstützung verunglückter Feuerwehr­ männer, sowie betreffend Abänderung bezw. Ergänzung des Landesgesetzes von: 18. Februar 1888 (Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung) wird die Zustimmung ertheilt. Bregenz, den 25. Juli 1898. Joseph Wegeler. Truck von I. N Teutsch, Bregenz. 18 Beilage IV A. IV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages Bcilagc IV. A. Gesetz vom ... 4 wirksam für das Land Vorarlberg betreffend die Bertragsleistnng von Fenerversichernngs-Gescllschaften zu den Kosten der Feuerwehren und zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner. Ueber Antrag Meines Landtages van Vorarlberg finde Ich zu verordnen rote folgt: § 1. Jede inländische nnd jede zum hierländigen Geschäftsbetriebe zugelassene ausländische Feuer­ versicherungs-Gesellschaft ohne Unterschied, ob dieselbe Aetien- oder auf Wechselseitigkeit beruhende Gesell­ schaft ist, und ob sich ihre Geschüftsthätigkeit nur auf Versicherung gegen Feuerschäden beschränkt, oder auch auf weitere Zweige des Versicherungs­ wesens erstreckt, leistet zu den Kosten der Feuer­ wehren in Vorarlberg, sowie zur Unterstützung im Dienste verunglückter Feuerwehrmänner und der Hinterbliebenen derselben einen jährlichen Beitrag, welcher l°/o der während des betreffenden Solar­ jahres erzielten Bruttoprämien-Einnahme für im Lande Vorarlberg gegen Feuersgefahr versicherte Objecte, sei es, dass dieselben Mobilien oder Im­ mobilien sind, beträgt. Dieser Beitrag kann in Zukunft durch Land­ tagsbeschluss bis auf 2°/0 erhöht oder auch ent­ sprechend herabgemindert werden. 19 Beilage IV A. IV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 2. Zur Bemessung des Beitrages dient die Bruttoprämien-Einnahme, welche die Gesellschaften aus dem hierländigen directen Feuerversicherungs-Ge­ schäfte (ohne Abzugs der Rückversicherungs-Prämien) für die seit der Wirksamkeit dieses Gesetzes im Lande Vorarlberg gegen Feuersgefahr versicherten Objecte erzielt haben, als Grundlage, und sind die Gesell­ schaften verpflichtet, die hiezu nothwendigen rechnungs­ mäßigen Behelfe, insbesondere die Nachweisung der Prämieneinnahme für jedes Geschäftsjahr längstens bis Ende April des nächstfolgendes Jahres dem Landes-Ausschusse zu liefern. . § 3. Die Abstattung des Jahresbeitrages hat läng­ stens binnen sechs Wochen nach erfolgter Zustellung des Zahlungsauftrageh zu erfolgen. § 4. Im Falle eine Gesellschaft die zur Bemessung ihres Beitrages nothwendigen rechnungsmäßigen Daten nicht rechtzeitig liefert, kann dieselbe hierzu von der politischen Landesstelle durch Ordnungs­ strafen verhalten werden. Die Beiträge der Versicherungs-Gesellschaften können mittelst der politischen Execution durch die politische Behörde eingetrieben werden. § 5. Die Bemessung, Einhebung, Verwaltung und Verwendung der Abgabe von der Bruttoprämien­ Einnahme erfolgt durch den Landes-Ausschuss mit Beachtung der folgenden Bestimmungen: 1. Aus den Einnahmen dieser Abgaben ist ein Feuerwehrfond zu bilden und von den übrigen Fanden des Landes gesondert zu verwalten und zu verrechnen. 2. Alls diesem Fonde können vom Landes-Aus­ schuss Beiträge zur Beschaffung von Feuer­ löschrequisiten sowie zur Bestreitung anderer mit dem Löschwesen verbundener Erfordernisse und zwar nicht nur ail bereits bestehende und neu zu errichtende Feuerwehreil, sondern auch an solche Gemeinden gewährt werden, die ohne eine freiwillige Feuerwehr zu besitzen, eine dem § 11 des Gesetzes vom 18. Febr. 1888 (Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung) entsprechende Löschordnung durch Gemeinde­ 20 III. Session der 8. Periode 1899. Beilage IV A. beschluss eingeführt haben. — Auch sind die aus der allfälligen Abhaltung von Feuerwehr­ kursen erwachsenden Kosten ffowie die Kosten, welche durch Entsendung von Landes-AusschussCommissären in die Gemeinden (§ 40 der Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung) entstehen, aus diesem Fonde zu bestreiten. 3. Von den jährlichen Eingängen dieser Abgabe kann ein Theil bis zur Höhe von 2O°/o zur Unterstützung im Dienste verunglückter oder erkrankter Feuerwehrmänner oder andern beim Löschdienste beschäftigter Personen sowie deren Hinterbliebenen verwendet werden. § 6. Der Landes-Ausschuss ist berechtigt, zur Durch­ sicht und Prüfung der von den Versicherungs­ Gesellschaften vorgelegten Rcchnungsnachweise, sowie zur Beurtheilung über die Rücksichtswürdigkeit der vorgelegten Beitrags- und Unterstützungsgesuche Sachverständige beizuziehen. § 7. Nähere Bestimmungen über die Durchführung dieses Gesetzes werden mittelst Verordnung getroffen, welche die politische Landesbehörde nach Einver­ nehmen mit dem Landes-Ausschusse erlassen wird. § 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 20. October 1883 L.-G.-Bl. Nr. 34 außer Kraft. § 9. Mein Minister der Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 21 IV B. der Beilagen zu deil stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, in. Session, 8. Periode 1899. Beilage IV B. vom . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, durch welches die §§ 30 und 40 des kandesgesetzes vom 18. Februar 1888 be­ treffend die Feuerpolizei- und Feuerwehr-Grdnung abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 30 und 40 des Gesetzes vom 18. Febr. 1888 betreffend die Feuerpolizei- und Feuerwehr­ ordnung werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und haben in Hinkunft zu lauten: Unterstützung verunglückter Feuerwehr­ männer. § 30. Die von den freiwilligen Feuerwehren einzeln oder in Vereinigung mehrerer (Gauverbände) er­ richteten oder noch zu errichtenden Unterstützungscassen für im Dienste verunglückte oder erkrankte Mitglieder, deren Witwen und Waisen werden durch dieses Gesetz nicht berührt, und sind diese Cassen auch fortan nach Maßgabe der betreffenden Statuten zu verwalten. Ebenso bleiben die über die Beitragsleistung der Feuerversicherungsgesellschaften zu den Kosten der Feuerwehren und zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner erlassenen Gesetzesbestimmungen vollen Umfangs in Kraft. 23 1V B. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Aufsichtsrecht des Staates und des Landes. § 40. Die politischen Behörden üben das Aufsichts­ recht des Staates nach den Bestimmungen der be­ stehenden Gemeinde-Ordnung (§ 92). Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, dass die Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung von Seite der Gemeinden ordnungsmäßig gehandhabt werden. Der Landesausschuss kanu zu diesem Ende Aufklärungen und Rechtfertigungen von den Gemeinden verlangen und durch Absendung von Commissären Erhebungen mt Ort und Stelle ver­ anlassen. — Ihm kommt es in Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichenfalls die ent­ sprechende Abhilfe zu treffen. Die aus der Aus­ übung dieses Überwachungsrechtes erwachsenden Kosten sind aus dem Landesfeuerwehrfonde zu be­ streiten. Art. II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Art. III. Mein Minister des Innern wird Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 24 mit dem