18980228_ltb00181898_Landesausschussmotivenbericht_Schulaufsichtsgesetzesvorlagen_Volksschulen_Lehrerrechtsverhältnisse

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Letzte Änderung 12.07.2021, 07:45
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XVlIi. der Verlagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Beilage XVIII. Motivenbericht des Landes-Ausschusses über die Gesetzesvorlagen betreffend die Schulaufsicht, die Errichtung, Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volksschulen und über die Rechtsverhältnisse der Lehrer. Hoher Landtag! Mit Zuschrift des Landes-Ausschusses vom 20. November 1897 Z. 4386 wurden dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht 3 Gesetzentwürfe und zwar a) betreffend die Schulaufsicht, b) die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volksschulen und c) die Rechtsverhältnisse der Lehrer mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Standpunktes der k. k. Regierung zu denselben in Vorlage gebracht. Den Gesetzentwürfen war folgender Motivenbericht beigeschlossen. Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 26. Februar d. I. die Gesuche des katholischen Lehrervereines und des Lehrervereins des Landes Vorarlberg um Abänderung des Landesgesetzes vom 17. Januar 1870 über die Rechtsverhältnisse der Lehrer dem Landes-Ausschusse mit dem Auftrage zugewiesen, im Sinne der Ausführungen des landtäglichen Schulausschusses (L. Beilage zu den steno­ graphischen Protokollen pro 1897) wegen Änderung der bestehenden Landesschulgesetze mit der Regierung Verhandlungen einzuleiten und über deren Ergebnis dem Landtag in späterer Session Bericht zu erstatten. 73 Beilage XVIIL XVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Der Landes-Ausschuss, beziehungsweise das von ihm eingesetzte Comitee unterzog sich mit vollem Eifer der ihm gestellten Aufgabe und war bestrebt, in den neuen Gesetzentwürfen den Intentionen, die dem Beschlusse des Landtages zu Grunde lagen, soweit es innerhalb der Reichsgesetzgebung möglich er­ schien, thunlichst gerecht zu werden. Nach dem Beschlusse des Landtages soll nämlich nicht nur das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer einer Änderung unterzogen werden, sondern diese Änderung soll vielmehr davon abhängig gemacht werden, dass im Wege der Änderung der übrigen Schulgesetze insbesondere des Gesetzes über die Schulaufsicht „dem Lande ein größerer Einfluss auf die Zusammensetzung der Schulbehörden, der „Kirche aber jener maßgebende Einfluss auf die Schule eingeräumt werde, der den katholischen Eltern „die Bürgschalt gibt, mit ruhigem Gewissen ihre Kinder einer Schule anvertrauen zu können." (Schul­ ausschussbericht pro 1897, Seite 315.) Bei den in den 3 Landesgesetzen in Vorschlag gebrachten Änderungen wurden im Allgemeinen die neuen Schulgesetze Tirols, die, soweit es innerhalb der Rahmen des Reichsvolksschulgesetzes niöglich erscheint, den religiösen Anschauungen und Forderungen der Bevölkerung Rechnung zu tragen suchen, als Grundlage genommen, und es ist daher wohl nicht nothwendig, jede einzelne der in den vorliegenden Entwürfen an den bisherigen Gesetzen in Vorschlag gebrachte Änderung zu begründen, sondern es dürfte genügen, im Allgemeinen darauf zu verweisen, dass die meisten der in Vorschlag gebrachten Änderungen in bereits in Geltung stehenden Gesetzen Aufnahme gefunden haben. Der Landes-Ausschuss hat sonach den einzelnen Gesetzentwürfen nur folgende Bemerkungen bezufügen. A. Schulaufsichtsgesetz. Im Schulaufsichtsgesetze ist, wie es auch beim geltenden Tiroler Gesetze der Fall ist, darauf Bedacht genommen, dem Lande einen größern Einfluss hinsichtlich der Zusammenstellung der Bezirksschulrüthe und des Landesschulrathcs einzuräumen. Hinsichtlich des Ortsschulrathes weicht der Entwurf in einem wichtigen Punkte vom Tiroler Gesetze ab und zwar darin, dass nach ersteren: als Vertreter der politischen Gemeinde im Ortsschulrathe nur der Gemeindevorsteher fungiert, die Vertreter der Schul­ gemeinde dagegen dircct von den Eltern sowohl der schulpflichtigen als der während der Functionsperiode des zu wählenden Schulrathes voraussichtlich schulpflichtig werdenden Kinder zu wühlen sind. Durch diese Bestimmung wird der Familie, die doch ein hervorragendes Interesse au der Schule hat, ein größerer Einfluss eingeräumt und ist dieses im Interesse der Schule sehr zu begrüßen, da nur durch ein harmonisches Zusammenwirken von Schule und Haus ein günstiges und ersprießliches Wirken der ersteren ermöglicht wird. Eine begründete Einwendung gegen diese Bestimmung kann wohl nicht erhoben werden und stehen auch die Bestimmungen des Reichsvolksschulgesetzes der Annahme derselben nicht im Wege. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Landesschulrathes wurde die Stelle eines Referenten eliminiert. Nachdem im Landesschulrathe zwei Landesschulinspectoren sich befinden, wovon dem einen die Überwachung der Volksschulen, dem andern jene der Mittelschulen zusteht, so ist denn das Land doch viel zu klein, dass die Inspektoren durch Besorgung der ihnen speciell in dieser Eigenschaft zukom­ menden Agenden genügende Beschäftigung finden würden. Die Besorgung der Referate kann durch dieselben, wie es durch Jahrzehnte hindurch geschah, in leichter und sicherer Weise erfolgen. Außerdem ist im Gesetzentwürfe vorgesehen, dass dem Landesschulrathe anderweitige Hilfsorgane in hinreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. 74 Beilage XVIII. III. Session der 8. Periode 1899. B. Schulerhaltuirgsgesetz. In ß 2 des Entwurfes wird für ganz kleine abgelegene Schulen ähnlich wie in Tirol eine Ausnahme gestattet, nämlich, dass solche Schulen mit Aushilfslehrern besetzt werden können. Nachdem Schulen bestehen, die mitunter nur von 6, 8, 10, 15 oder 20 Schülern besucht werden, eine Ver­ einigung solcher Schulen mit andern aus verschiedenen Gründen unmöglich ist, dürfte diese Ausnahmsbestimmung wohl als gerechtfertigt erscheinen. Hinsichtlich der Trennung der Geschlechier wurden ganz klare und sachgemäße Bestimmungen in den neuen Entwurf ausgenommen. Die Erhaltung der Schulen bleibt nach dem neuen Entwürfe im Allgemeinen wie bisher den Gemeinden überbunden. Die Gründe, die gegen eine Übernahme aller Schulauslagen auf das Land sprechen, sind schon oft hervorgehoben worden, so dass es überflüssig erscheint, nochmals darauf einzu­ gehen. Im neuen Entwürfe trat nur insofern eine Änderung ein, als die Alterszulagen auf das Land übernommen werden. Abgesehen davon, dass in der Folge statt Decinal- Quinquennalzulagen gewährt werden sollen und abgesehen davon, dass durch den neuen Gesetzentwurf betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer die Gemeinden ohnedem erhöhte Schulauslagen zu bestreiten haben werden, erschien es sehr wünschenswert, wenn Vorsorge getroffen wird, dass jede Gemeinde ganz bestimmte, nicht von Zeit zu Zeit sich ändernde Schulauslagen zu leisten hat. Das geschieht, wenn die Alterszulagen auf das Land übernommen werden, da die übrigen auf die Entlohnung der Lehrpersonen sich beziehenden Auslagen constaute sind. Ein wichtiges Recht wurde den Schulgemeinden in §10 des Entwurfes eingeräumt, nämlich das Recht, Ordenspersonen zur Besorgung des Unterrichtes an den Volksschulen heranzuziehen. In der Bevölkerung sind schon längst Befürchtungen aufgetaucht, dass infolge der eventuellen Erhöhung der Lehrgehalte insbesondere die im Lande so beliebten „barmherzigen Schwestern" nach und nach aus den Schulen verdrängt werden würden. Um diesem Bedenken zu begegnen und um einer Anzahl Schulen die so segensreich wirkenden geistlichen Orden zu erhalten, sowie die Schulauslagen der Gemeinden- zu ermäßigen, erscheint es unbedingt geboten, dass den Schulgemeinden das Recht der Beibehaltung und der Heranziehung geistlicher Ordenspersonen ausdrücklich gewahrt bleibe, und könnte der Landes-Aus­ schuss ohne Aufnahme einer dahin gerichteten Bestimmung die Änderung des Gesetzes über die Rechts­ verhältnisse der Lehrer nicht befürworten. C. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer. Die nach § 23 vorgesehenen Lehrergehalte sind sehr bescheiden und wurde hiebei der finanziellen Lage der Gemeinden Rechnung getragen. Ursprünglich wurde die Einsetzung einer höheren Gehaltsclasse in Erwägung gezogen, schließlich aber davon abgesehen, dagegen für die Lehrpersonen der sogenannten Städtegruppe eine Gehaltszulage in Aussicht genommen, wodurch der ursprüngliche Gedanke nur in anderer Form entsprechende Berücksichtigung fand. Eine Verbesserung der Lage des Lehrstandes tritt auch dadurch ein, dass das System der Unterlehrerstellen vollständig fallen gelassen wurde. Hinsichtlich der Alterszulagcn wurden mit einer geringen Einschränkung an Stelle der DecinalQuinquennalzulagen gesetzt. Die jetzigen Alterszulagen erfordern jährlich einen Betrag von ca. 10000 fl., nach dem neuen Entwurf und auf Grundlage der neuen Gehalte dürften dieselben mit der Zeitk auf etwa 25, 000 fl. steigen. Die bisherige Functionszulage der Schulleiter war eine verhältnismäßig zu hohe und hinsichtlich der verschiedenen Schulen eine sehr ungleichmäßige. Diese Functionszulagen wurden ausgelassen und und an deren Stelle Remunerationen gesetzt, deren Höhe sich nach der Anzahl der zu überwachenden Classen richtet. Für je eine solche Classe wurde eine Remuneration von 20 fl. vorgesehen, während Tirol diese Remuneration per Classe nur mit 10 fl. bemisst. 75 Beilage XVIII. XVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Was die Bestimmungen über die Pensionierung des Lehrpersonals betrifft, sind hauptsächlich zwei vorgenommene Änderungen erwähnenswert. Die erste betrifft die Lehrpersonen, die geistlichen Orden angehören. Denselben wurde für den Fall, als sie ans die Pensionsberechtigung verzichten, die Entrichtung der Pcnsionstaxen nachgesehen. Die Orden ziehen oft Lehrpersonen wieder vom Lehrfach zurück und es erscheint daher zweckmäßig sie für den Fall, als sie für ihre Mitglieder keine Pension beanspruchen, auch von den bezüglichen Beiträgen zu entheben. Die zweite Änderung betrifft die schon vor dem Jahre 1870 in Verwendung gestandenen Lehrer, die gesetzlich qualificiert sind. Die im Gesetze vom 17. Januar 1870 für diese hinsichtlich der Einrechnung der frühern Dienstjahre einschränkenden Bestimmungen wurden eliminiert. Mit Zuschrift der k. k. Statthalterei voni 30. April 1898 Nr. wurde dem Landes-Ausschusse auf Grund Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. April 1898 Zl. 667 die Stellung­ nahme der k. k. Regierung bekannt gegeben. Die Bedenken der Regierung richteten sich hauptsächlich gegen die Einräumung der Befugnis zur Entsendung von Vertretern in den Ortsschulrath an die Eltern schulpflichtiger Kinder, die Vermehrung der vom Landes-Ausschufse in den Bezirks- und Landesschulrath zu entsendenden Mitglieder, die Aus­ schließung der Möglichkeit, einen besonderen administrativen Referenten im Landesschulrathe zu bestellen und endlich gegen die Bestimmung, dass bei Heranziehung von geistlichen Ordenspersonen zur Ertheilung des- Volksschulunterrichtes die Rechtsverhältnisse dieser Lehrpersonen durch eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und beit betreffenden Ordensobern geregelt werden sollen. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Ortsschulrathes hielt die Regierung eine Schrnälerung der Rechte der Gemeinden, die nach wie vor die wesentlichsten Lasten des Schulaufwandes zu tragen haben, als nicht gerechtfertigt und die Durchführung der beantragten Änderungen, weil eine complicierte Wahl­ ordnung erfordernd, als eine Erschwerung der Verwaltung des Schulwesens. Für die Vermehrung der vom Landes-Ausschufse zu entsendenden oder zu wählenden Mitglieder in den Bezirks- und Landesschulrath liege ein Bedürfnis nicht vor und zwar um so weniger, als sich der Bezirk und das Land an den Kosten theils gar nicht, theils nur in geringem Maße betheiligen. Die Eliminierung des administrativen Referenten aus dem Landesschulrathe verstoße gegen die Bestimmungen des § 12 des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. BI. Nr. 48 und des § 1 des Reichsgesetzes vom 26. Mürz 1869, R. G. Bl. Nr. 40, endlich sei die vorgesehene Regelung der Rechts­ verhältnisse der geistlichen Orden angehörigen Lehrpersonen im Wege der Vereinbarung nicht im Einklänge mit § 55 des Reichsvolksschulgesetzcs. In der an die k. k. Statthalterei gerichteten Erwiderung des Landes-Ausschusses vom 1. Juni 1898 Z. 1961 wurde darauf hingewicsen, dass die Gemeinden auch nach dem neuen Entwürfe einen unmittel­ baren Vertreter im Ortsschulrathe in der Person des Gemeindevorstehers besitzen. Es seien aber auch die Vertreter der Fanrilie als Vertreter der Gemeinde anzusehen, denn es fei durchaus nicht zu befürchten, dass dieselben die materiellen Interessen der Gemeinde nicht mindestens ebenso schonen und schützen werden, als solche, die direct von der Gemeindevertretung gewählt werden. Die Erfahrungen auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung in Vorarlberg haben gezeigt, dass gerade die Vertreter der Minderbennttelten am meisten Sinn und Verständnis für Sparsamkeit am rechten Orte und zur rechten Zeit besitzen. Es entspreche nicht der Billigkeit, wenn die Wahl durch eine rein auf dem Principe der Interessenvertretung ruhende Körperschaft erfolge. Der Unbemittelte habe das gleiche Interesse an der Schule und an der tüchtigen Ausbildung und Erziehung seiner Kinder als der Bemittelte. 76 Beilage XVIII. III. Session der 8. Periode 1899. Die Forderung der Vermehrung der vom Landes-Ausschüsse zu entsendenden Mitglieder in den Bezirks- und Landcsschulrath wurde aufrecht erhalten, die Eliminierung des Referenten in Würdigung der Ausführungen der Regierung fallen gelassen, dagegen die Einschränkung des Stimmrechtes der Landcsschulinspectoren in der Weise in Vorschlag gebracht, wie cs hinsichtlich der Bczirksschulinspectoren in § 29 des geltenden Tiroler Gesetzes besteht und in § 28 des vorliegenden Entwurfes für Vorarlberg in Vorschlag gebracht wird. Was die Bedenken der Regierung gegen die stipulierten Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Lehrpersonen, die geistlichen Orden angchören, anbclange, so komme es dem Landes-Ausschuss nur darauf an, dafür zu sorgen, dass solche Lehrpersonen aus den Schulen Vorarlbergs nicht verdrängt werden können, sondern denselben erhalten bleiben. Er sei daher bereit, entsprechende Modificationen vorzunehmen, soweit dieses die Erreichung des beabsichtigten Zweckes nicht unmöglich mache. Die Antwort der Regierung (Rote der k. k. Statthalterei vom 10. Juli 1898, Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 30. Juni 1898, Z. 1591) war nur hinsichtlich des letzterwähnten Punktes eine befriedigende. Die Regierung erklärte nämlich, dass die Bezüge der geist­ lichen Lehrpersonen im Gesetze selbst ganz unabhängig von dem individuellen Übereinkommen zwischen den Betheiligten festgestellt werden können, und dass zudem für die mit geistlichen Ordenspersonen zu besetzenden Lehrstellen in Ansehung derselben nach dem Entwürfe den Gemeinden das Präsentationsrecht eingeräumt werde, sonach die Erfüllung der Wünsche der Gemeinden hinsichtlich der Anstellung dieser Lehrpersonen ohnehin garantiert erscheine. Bezüglich der Zusammensetzung des Ortsschulrathes drückte die Regierung die Befürchtung aus, es könnten nach den Vorschlägen des Landes-Ausschusses, namentlich in Industriestädten, Personen zu Mitgliedern des Ortsschulrathes gewählt werden, welche gar kein materielles Interesse am Schicksale der Schulgemeinde hätten. Es würde daher die Absicht des Landes-Ausschusses wohl besser durch die Bestimmung erreicht werden, wenn die Wahl nach wie vor durch den Gemeinde-Ausschuss zu erfolgen Hütte, dass aber als diese Vertreter nur Väter von schulpflichtigen Kindern zu wählen wären, wobei behufs Berücksichtigung der verschiedenen Bevölkerungsclassen specielle Anordnungen getroffen werden könnten. In den übrigen Punkten hielt die Regierung ihren frühern Standpunkt aufrecht. Unterm 6. September 1898 Z. 2851 unterbreitete der Landes-Ausschuss der k. k. Statthaltern eine neuerliche Eingabe, in der in ausführlicher Weise versucht wurde, die Bedenken der Regierung zu beheben und so die Durchführung der Schulgesctzreform zu ermöglichen. Die Gründe, die für die vom Landes-Ausschüsse beantragte Zusammensetzung des Ortsschulrathes sprechen, wurden nochmals auf­ geführt und Vorschläge gemacht, die die Behebung aller Bedenken bezweckten. Auf den Vorschlag der Regierung, eventuell festzusetzen, dass nur Familienväter als Vertreter der Gemeinde in den Ortsschul­ rath zu wählen seien, gieng der Landes-Ausschuss nicht ein, weil zur Besorgung der dem Ortsschulrathe obliegenden Arbeiten sich auch Personen, die nicht gerade Familienväter sind, ganz gut eignen können. Die Forderung nach Erweiterung des Einflusses des Landes auf das Schulwesen durch ent­ sprechende Zusammensetzung der Bezirksschulräthe und des Landesschulrathes wurde aufrecht erhalten und betont, dass hiebei dem Lande und der Kirche mindestens ein Einfluss in dem Maße und in der Weise eingeräumt werden solle, wie dieses in dem unter der gleichen Statthaltcrei stehenden Nachbar­ lande Tirol nach dem dort geltenden Gesetze der Fall sei. Wenn dieser Forderung nicht entsprochen werde, müsse der Landes-Ausschuss zu seinem Bedauern die Reform der vorarlbergischen Schulgesetze als gescheitert betrachten. Diese Eingabe fand ihre Erledigung in der Eröffnung Seiner Excellenz des Herrn Statthalters vom 18. Februar 1899 Nr. 683 . -"PrT 77 Beilage XVIII. XVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Der auf die wichtigeren Differenzpunkte sich beziehende Theil der bezüglichen Zuschrift lautet: „Unter Bezugnahme auf die geschützte Note vom 6. September 1898 Zl. 2851, betreffend die mit der Regierung eingeleiteten Verhandlungen über die vom löbl. Landesausschusse ausgearbeiteteil Entwürfe neuer Landesschulgesetze beehre ich mich höflichst mitzutheilen, dass der Herr Minister für Cultus und Unterricht mit Erlass vom 8. Februar 1899 Zl. g mich beauftragt hat, dem löblichen Landcs-Ausschusse zu eröffnen, dass die Unterichtsverwaltung im Allgemeinen allen jenen Gesetzes­ Änderungen zuzustimmen bereit ist, welche zur Erzielung einer Gleichheit in Bezug auf die Rechte und Verbindlichkeiten der einzelneil Interessenten mit Tirol in Vorschlag gebracht werden und dass es sehr wünschenswert wäre, in dem Lande, welches bezüglich der übrigen Zweige der politischen Verwaltung mit Tirol ein Verwaltungsgebiet bildet, für ähnliche Verhältnisse gleiche Normen zu schaffen. Von diesem Gedanken geleitet, würde der Minister keinen Anstand nehmen, das derzeit bestehende factische Stimmenverhältnis beim Vorarlberger Landesschulrathe dadurch zu einem stabilen, gesetzlich gewährleisteten, Tirol gleichem zu gestalten, als zugestanden würde, dass in den: neuen Gesetze die Beschränkung ausgenommen werde, dass für den Fall der Besetzung der Stelle des Landesschulreferenten von den beiden Laudes-Schulinspectoren immer nur Einer — (welcher vom Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmt werden könnte) — stimmberechtiget sein soll. Aus dem gleichen Grunde könnte wohl auch darauf eingegangen werden, dass die Zahl der Fachmänner aus dem Lehramte beim Bezirksschulrathe (§ 19 lit. a) von 2 auf 1 reduciert werde, müsste aber andererseits die in Vorschlag gebrachte Art der Zusammensetzung des Ortsschulrathes durch Heranziehung von Vertretern der Eltern schulpflichtiger Kinder, — selbst in der zuletzt projectierten einschränkenden Form — perhorresciert werden, zumal die Durchführung des Wahlmodus auf bedeutende Schwierigkeiten stoßen würde, wie dies wohl nicht näher ausgeführt zu werden braucht. Eine so bedeutende Dissonanz mit allen übrigen Schulaufsichtsgesetzen erscheint übrigens schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Gemeinde als dem größten Concurrenzfactor eine entsprechende Einflusssphäre jedenfalls gewahrt bleiben muss. Bezüglich der Zulässigkeit und Art der Anstellung von Ordenspersonen hat der löbliche Landes­ Ausschuss das den Gemeinden einzurüumende Prüsentationsrecht als genügend acceptiert und hält es der Minister nicht für bedenklich, den Gemeinden auch auf die provisorischen Besetzungen einen Einfluss einzuräumen, insoweit es die Dringlichkeit der betreffenden Verfügung überhaupt zulässt. Es würde sich demnach in diesem Punkte lediglich darum handeln, bas Verhältnis zwischen den, einem geistlichen Orden angehörigen Lehrkräften und den Schulgemeinden in entsprechender Weise als ein öffentlich-rechtliches zu statuieren und schon im Gesetze selbst die aus ihrer Sonderstellung resultierenden Abweichungen in Betreff der Anstellung, Bezahlung und Altersversorgung von vornherein so genau als nur möglich festzustellen. Was die Zuerkennung von Dienstalterszulagen aubelangt, so wird nur speciell auf § 31 des Lehrergcsetzes aufmerksam gemacht, wornach für die Zuerkennuug von solchen Zulagen Anforderungen gestellt werden, welche sich unter dem allgemeinen — daher besser sich eignenden — Ausdruck „pflicht­ gemäß" zusammenfassen lassen. Auch könnte diese Zuerkennung nicht von dem Einverständnisse des Landes-Ausschusses abhängig gemacht werden, sondern wäre nur die vorherige Anhörung desselben vorzuschreibcu. Wenn der Herr Minister endlich noch dem Wunsche Ausdruck gegeben hat, dass nach dem neuen Gesetze auch das Land Vorarlberg, ebenso, wie die meisten der übrigen Kronländer einen percentuellen Theil der durch Geschenke, Legate, Stiftungen und andere Zuschüsse nicht gedeckten Abgänge auf sich nähme, so wären hiemit die allgemeinen Anforderungen der staatlichen Schulverwaltung erschöpft, welche hiemit dem löblichen Landes-Ausschusse als Directive bei der Umarbeitung der Gesetzentwürfe als Basis bekannt gegeben werden und welche gleichzeitig die äußerste Grenze des Entgegenkommens bilden, über welche hinaus im Interesse einer möglichst einheitlichen Schulgesetzgebuug nicht gegangen werden kann. 78 lll. Session der 8. Periode 1889. Beilage XVIII. Die Überprüfung der Detail-Bestimmungen, welche der Herr Minister zur Vereinfachung und Beschleunigung der Umarbeitung — jedoch ohne Präjudiz für eine etwaige spätere Überprüfung — den allgemeinen Forderungen zugleich angeschlossen hat, und welche nachstehend bekannt gegeben wird, bietet im Übrigen nur geringen Anlass zur Bemängelung und dürfte nach Annahme des Ministers die Vornahme einzelner Ergänzungen und Abänderungen keinen Schwierigkeiten begegnen." Es werden hieran einige von der Regierung gewünschte Änderungen, obigen Ausführungen bedingt erscheinen, theilweise weniger belangreich sind, Aufnahme nicht der mindeste Anstand obwaltet. die theilweise durch die aufgeführt, gegen deren Die Zuschrift schließt mit folgendem Passus: „Über die weitere Entwickelung der Angelegenheit bin ich vom Minister zur ehesteil Berichter„stattung aufgefordert worden, weshalb ich mir erlauben muss, an obige Darstellung der Stellungnahme „des Ministeriums für Cultus und Unterricht das Ersuchen zu knüpfen, dass der löbliche Landes-Ausschuss „durch thunlichst baldige Bekanntgabe seine Aufnahme der obigen Mittheilungen und der weiteren Ent„schließungen mich in die Lage versetzen möge, dem erwähnten Auftrage baldigst nachkommen zu können." Wenn nun auch den Anforderungen und Wünschen des Landes-Ausschusses nur zum Theil ent­ sprochen wurde, kann doch nicht verkannt werden, dass die Regierung in zwei wesentlichen Punkten und zwar bezüglich der Zusammensetzung des Landesschulrathes und hinsichtlich Verwendung der Ordens­ personen ein gewisses Entgegenkommen gezeigt hat. Die von der Regierung gewährten Zugeständnisse werden in dem oben mitgetheilten Erlasse als die äußerste Grenze des Entgegenkommens bezeichnet, über welche hinaus im Interesse einer möglichst einheitlichen Schulgesetzgebung nicht gegangen werden könne. Unter solchen Verhältnissen beschloss der Landes-Ausschuss in die Umarbeitung der Gesetzentwürfe unter Berücksichtigung der Anschamrngen und Forderungen der Regierung einzugehen und setzte diese hievon in einer an die k. k. Statthalterei gerichteten Zuschrift vom 27. Februar d. I. Z. 926 in Kenntnis. Hiebei wurde noch Folgendes bemerkt: „Nachdem indessen nach der nunmehr von der Regierung proponierten künftigen Zusammensetzung des Landesschulrathes hinsichtlich der Vertreter des Landes und der Kirche denn doch nicht genau ein gleiches Verhältnis besteht als wie in Tirol, indem in Vorarlberg schon die Verhinderung eines' der bezeichneten Mitglieder hinreicht, um eine Änderung im Verhältnis der Vertretungsgruppen herbeizuführen, während dieses in Tirol erst bei Verhinderung zweier Mitglieder eintritt, erachtet es der Landes-Aus­ schuss für nothwendig, dass für die Vertreter des Landes das Ersatzmannsystem eingeführt werde, ähnlich wie es hinsichtlich der Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrathe schon factisch besteht, nur sollte gleich im Gesetze fixiert werden, dass üi Verhinderungsfällen die auf Grund der L. O. gewählten Ersatz­ männer der in den Landesschulrath entsendeten Mitglieder (jedes Landes-Ausschussmitglied hat nach der L. O. seinen bestimmten Ersatzmann) zu den Landes-Schulraths-Sitzungen heranzuziehen seien, voraus­ gesetzt, dass der Vorsitzende von der Verhinderung eines Mitgliedes rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird. Der Gleichförmigkeit halber würde es sich dann empfehlen, auch für die vom Landes-Ausschusse in den Bezirksschulrath gewählten Mitglieder ebenfalls Ersatzmänner aufzustellen. Was die Statuierung des Verhältnisses zwischen den einem geistlichen Orden angehörigen Lehr­ kräften und den Schulgemeinden als ein öffentlich-rechtliches durch das Gesetz selbst anbelangt, so kann dieses hinsichtlich des Gehaltes ähnlich wie im Tiroler Gesetz geschehen. Was die Pensionsfondstaxe betrifft, sollte dieselbe geistlichen Lehrpersonen, die bei Übernahme des Dienstes Verzicht auf die Pensions­ berechtigung leisten, erlassen werden. In allen übrigen im oben citierten Erlasse berührten Punkten besteht keine Unklarheit mehr und dürfte hinsichtlich der Textierung leicht ein volles Einverständnis mit der k. k. Regierung erzielt werden können." 79 XVnt. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. HL Session, 8. Periode 1899. Der Landes-Ausschuss übermittelt in den anruhenden Gesetzentwürfen das Resultat seiner langen Verhandlungen und Vorarbeiten dem hohen Landtag und unterbreitet diesem folgenden Äirtrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Den beiliegenden Gesetzentwürfen und zwar: a. betreffend die Schulaufsicht, b. betreffend die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volksschulen und 6. betreffend die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen wird die Zustimmung ertheilt. Bregenz, am 28. Februar 1899. Der Lairdes-Äusschuss Martin Thurnher, Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 80 Referent. ■VIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Hl. Session, 8. Periode 1899. Beilage XVIIIA. Ersetz vorn.... wirksam für das Land Vorarlberg betreffend die Schulaufsicht. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen rote folgt: I. Der Ortsschulrath. § 1. Die aus Staats-, Landes- oder Gemeindemitteltt ganz oder theilroeise erhaltenen Volksschuleit, zu welchen die Alltags- und Fortbildungsschulen, Kiitdergärteit (Bewahranstalten) unb die weiblichen Arbeitsschulen zu rechnen sind, stehen unter der Aufsicht des Ortsschulrathes. Voir der Wirksamkeit des Ortsschulrathes sind die mit den Lehrerbildungsanstalten verbundenen Übungsschulen, dann sämmtliche Privatschulen, so­ wie die Anstalten für nicht vollsinnige und sittlich verwahrloste Kinder ausgenommen. § 2. Der Ortsschulrath besteht aus Vertretern der katholischen Kirche, der Schule, der die Schulge­ meinde bildenden Ortsgemeittden ttnd aus dem Ortsschulaufseher (den Ortsschulaussehern). Außerdem ist der Schulpatron, wo ein solcher besteht, berechtigt, als Mitglied in den Ortsschul­ rath einzutreten und an den Verhandlungen des­ selben persönlich oder dürch einen Stellvertreter mit Stimmrecht theilzunehmen. 81 Beilage XVIIIA, XVIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 3. Die religiösen Interessen der Schuljugend werden von Seile der katholischen Kirche im Ortsschulrathe vertreten durch den Seelsorger, in dessen Seelsorgegebiet die Schule liegt, oder den von der kirchlichen Oberbehörde bezeichneten Priester. Befinden sich in einer Schulgemeinde mehrere in verschiedenen Seelsorgegebieten gelegene Schulen, so entscheidet die kirchliche Oberbehörde, welcher von den Seelsorgern dieser Gebiete in den Orts­ schulrath einzutreten hat. Es nehmen jedoch auch die andern Seelsorger an den ihre Schulen betreffenden Verhandlungen mit berathender Stimme theil. § 4. Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist der Leiter der Schule. Ilnterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schu­ len, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen in der Kategorie am höchsten stehenden in den Ortsschulrath. Bei gleicher Kategorie der Schulen bestimmt der Bezirksschulrath denjenigen Leiter, welcher in den Ortsschulrath einzutreten hat; es nehmen jedoch auch die Leiter der andern Schulen an den ihre Anstalt betreffenden Verhandlungen mit berathender Stimme theil. Wird eine öffent­ liche Schule durch Lehrkräfte versehen, welche einem geistlichen Frauenorden angehören, so steht es der Leiterin dieser Schule zu, sich an den Verhand­ lungen des Ortsschulrathes über diese Schule durch einen Vertreter mit berathender Stinime zu be­ theiligen. § 5. Die Vertreter der Ortsgemeinde im Ortsschul­ rathe werden von dem Gemeinde-Ausschusse, und wenn derselben Schulgemeinde mehrere Ortsge­ meinden ganz oder zum Theile angehöreu, von den betheiligten Gemeinde-Ausschüssen über Auffor­ derung des Vorsitzenden des Bezirksschulrathes nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gewählt. Außerdem tritt der Gemeindevorsteher des Schul­ ortes als solcher in den Ortsschulrath ein. Die Zahl der Vertreter beträgt mindestens zwei und höchstens fünf; dieselbe wird vom Bezirksschulrathe bestimmt und auf die betreffenden Orts­ 82 III. Session der 8. Periode 1899. Beilage XVIIIA. gemeinden mit Berücksichtigung der Besteuerung und der Zahl der Bevölkerung derselben vertheilt. Die Gemeindevertretung des Schulortes wählt außerdem zwei Ersatzmänner. Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von sechs Jahren. Die Gewählten verbleiben auch nach Ab­ lauf dieser Zeit bis zur Konstituierung des neuen Ortsschulrathes im Amte. Die Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Gewählten ist sofort eine Ersatzwahl auf die noch übrige Dauer der Functionsperiode vorzunehmen. § 6. Wählbar sind alle Jene, welche fähig sind, in die Gemeinde-Vertretung einer dem Ortsschulrathe zugewiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Ortsschulrathe zur Folge. Die Wahl in den Ortsschulrath kann nur der­ jenige ablehnen, welcher berechtigt wäre, die Wahl in die Gemeinde-Vertretung abzulehnen, oder welcher die letzten sechs Jahre hindurch Mitglied des Orts­ schulrathes war. § 7. Orte, an welchen mehrere Schulen .bestehen, können durch den Bezirksschulrath in mehrere Schul­ kreise getheilt werden. In diesem Falle wird für jeden dieser Schulkreise ein besonderer Ortsschulrath mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ge­ wählt werden. § 8. In Schulgemeinden, in denen Kinder, welche nicht der katholischen Kirche angehören, die öffent­ lichen Volksschulen besuchen, hat der Ortsschulrath einen von ihm gewählten Beirath der betreffenden Confeffion zu jenen Verhandlungen, welche die religiösen Interessen dieser Kinder zum Gegenstände haben, beizuziehen. § 9. Der Ortsschulrath ist verpflichtet, für die Be­ folgung der Schulgesetze, sowie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und für die denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schul­ wesens im Orte zu sorgen. 83 Beilage XVItl A. XVIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Insbesondere hat derselbe: 1. dafür zu sorgen, dass die Lehrer ihre Gehalts­ bezüge in der gehörigen Weise, zu rechter Zeit und ungeschmälert erhalten; 2. die Verwaltung des etwa vorhandenen Localschulfondes, sowie des Schulstiftungs-Ver­ mögens, soweit darüber nicht andere Be­ stimmungen stiftungsgemäß getroffen sind, zu überwachen; 3. das Schulgebäude, die Schulgründe und das Schulgerüthe zu beaufsichtigen, und das er­ forderliche Inventar zu führen; 4. für die Beschaffung und Instandhaltung der von der Schulgemeinde zu leistenden Schul­ erfordernisse Sorge zu tragen; 5. die Schulbücher und andere Unterstützungs­ mittel für arme Schulkinder zu besorgen, für die Anschaffung und Instandhaltung der Schulgeräthe, die nöthigen Lehrmittel und sonstigen Unterrichts-Erfordernisse Sorge zu tragen; 6. die jährlichen Voranschläge für die Dotations­ und sonstigen Schulerfordernisse, soweit hiefür nicht besondere Organe bestellt sind, zu ver­ fassen, dieselben an die Gemeinde-Vertretung zu leiten, und über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen; 7. für die sichere Aufbewahrung der der Schule gehörigen Wertpapiere, Urkunden, Fassionen u. s. w. Sorge zu tragen; 8. die jährliche Schulbeschreibung zu verfasset', über die Aufnahme von Kindern aus fremden Schulsprengeln zu entscheiden, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zu fördern und die Strafanträge wegen Vernachlässigung desselben an den Bezirksschulrath zu stellen; 9. die durch den Lehrplan festgesetzten wöchent­ lichen Lehrstunden auf die einzelnen Tage der Woche zu vertheilen und zu bestimmen, zu . welchen Tagesstunden der Unterricht zu er­ theilen sei; 10. die Einhaltung der vorgeschriebenen Unter­ richtszeit zu überwachen; 11. die Disciplin in den Schulen, sowie das Betragen der Schuljugend außerhalb der Schule zu überwachen, Beschwerden über den 84 Beilage XVIIIA. III. Session der 8. Periode 1899. Lebenswandel des Lehrpersonals zu prüfen, beziehungsweise die geeigneten Schritte zur Abhilfe einzuleiten; 13. den Lehrern hinsichtlich ihrer Amtsführung die thunlichste Unterstützung angedeihen zu lassen; 13. Streitigkeiten der Lehrer unter sich und mit der Gemeinde oder mit einzelnen Gemeinde­ gliedern, soweit sie aus den Schulverhältnissen erwachsen, nach Thunlichkeit auszugleichen; 14. Auskünfte und Gutachten an die Gemeinde­ vertretung und die vorgesetzten Behörden zu erstatten, an welche der Ortsschulrath auch Anträge zu stellen jederzeit berechtiget ist; 15. bei Besetzung der Lehrerstellen nach Anord­ nung des Gesetzes mitzuwirken; 16. den Lehrpersonen Urlaub bis zu 3 Tagen zu gewähren. Außerdem steht dem Ortsschulrathe jener Wir­ kungskreis zu, der ihm durch die übrigen Schul­ gesetze zugewiesen ist. § io. Die Mitglieder des Ortsschulrathes wählen aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dem Ver­ treter der Kirche steht es frei, die auf ihn gefal­ lene Wahl abzulehnen. Die Lehrer an den Volks­ schulen können als Vorsitzende oder deren Stell­ vertreter nicht gewählt werden. Ist sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhin­ dert, so führt das älteste unter den Mitgliedern des Ortsschulrathes den Vorsitz. Die Constituierung des Ortsschulrathes ist den Gemeindevertretungen der der Schulgemeinde an­ gehörigen Ortsgemeinden und dem Bezirksschulrathe anzuzeigen. § 11. Der Ortsschulrath besorgt die ihm obliegende Schulaufsicht durch den Ortsschulaufseher, welcher nach Anhörung der cingeschulten Ortsgemeinden von dem Bezirksschulrathe aus deu int Schulorte wohnenden Personen, mit Ausnahme der Lehrer an den Volksschulen, auf die Funktionsdauer des Ortsschulrathes ernannt wird. Hiebei ist auf an­ gemessene Bildung und Sachkenntnis besonders Rücksicht ztt nehmen. Wo sich die Wirksamkeit des 85 Beilage XVIIIA. XV11IA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Ortsschulrathes auf mehrere Schulen erstreckt, können mehrere Ortsschulaufseher bestellt werden. . Der Ortsschulaufseher ist kraft seiner Eruennung Mitglied des betreffenden Ortsschulrathes, und sollte er diese Eigenschaft bereits als Vertreter der Ortsgemeinde besitzen, so erlischt mit seiner Ernennung dieses Mandat und ist für dasselbe im Sinne des § 5 ein Ersatzmann als Mitglied in beit Ortsschulrath einzuberufen. Die Funktionen des Vorsitzenden des Ortsschul­ rathes und die des Ortsschulaufsehers können nicht in einer Person vereinigt werden. § 12. Der Ortsschulaufseher ist zunt öfter« Besuche der Schule verpflichtet; er hat sich mit dem Leiter der Schule in stetem Einvernehmen zu halten und seine Wahrnehmungen dem Ortsschulrathe mitzutheilen. An Schulen, an denen sich uiehrere Lehrer befinden, ist er berechtigt, den Lehrerconferenzen beizuwohnen. Die Schulen zu besuchen, um von dem Zu­ stande derselben Kenntnis zu nehmen, sind alle Mitglieder des Ortsschulrathes berechtigt. In Aus­ übung dieses Rechtes und behufs Erfüllung der durch § 3 dieses Gesetzes gestellten Aufgabe steht es dem Vertreter der katholischen Kirche im Orts­ schulrathe insbesondere zu, sich jederzeit auch von dem Stande der sittlich-religiösen Erziehung Kennt­ nis zu verschaffen und über etwa wahrgenommene Gebrechen im Ortsschulrathe Mittheilung zu machen, beziehungsweise Anträge zu stellen. Die Befugnis, Anordnungen zu treffen, steht jedoch bloß dem gesammteu Ortsschulrathe inner­ halb seines Wirkungskreises zu. § 13. Der Ortsschulrath versammelt sich in der Regel einmal im Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann aber jederzeit, und er muss, wenn zwei Mitglieder es verlangen, eine außer­ ordentliche Versammlung einberufen. § 14. des 86 Zu jeder Sitzung sind sämmtliche Mitglieder Ortsschulrathes einzuladen. Zur Beschluss- Beilage XVIIIA. III. Session der 8. Periode 1899. fähigkeit wird die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder erfordert. Kommt zu einer Sitzung die beschlussfähige Anzahl nicht zusammen, und kann dieselbe nicht sofort durch Einberufung der Ersatzmänner erzielt werden, so hat der Vorsitzende binnen 8 Tagen die Mitglieder, und zwar unter Androhung einer Geldstrafe von 1 bis 10 Gulden für den Fall nicht genügender Entschuldigung des Ausbleibens einzuberufen und gleichzeitig die Ersatz­ männer soweit nothwendig einzuladen. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmeumehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmen­ gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein einfaches Protokoll zu führen. Der Vorsitzende vertritt den Ortsschulrath nach außen und hat für die pflichtmäßige Erfüllung des Wirkungskreises des Ortsschulrathes Sorge zu tragen; er vertheilt nach Bedarf die Geschäfte an die übrigen Mitglieder, vollzieht die Beschlüsse und besorgt die laufenden Geschäfte. Er ist be­ rechtigt, die Ausführung von Beschlüssen, welche den bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen, einzu­ stellen, hat aber solchenfalls den Gegenstand binnen drei Tagen an den Bezirksschulrath zur Entschei­ dung zu leiten. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen an den Bezirksschulrath. Dieselben sind binnen vierzehn Tagen nach Er­ öffnung beim Ortsschulrathe einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, wenn es sich nicht um Anordnungen handelt, bereit Vollzug ohne Gefähr­ dung der Gesundheit der Schüler oder eines sonstige>l öffentlichen Interesses nicht verschoben werden kann; handelt es sich um solche Anord­ nungen, so ist dies in der Erledigung ausdrücklich mit dem Bedeuten anzuführen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. § 15. Kein Mitglied des Ortsschulrathes darf an der Berathung und Abstimmung von Angelegenheiten theilnehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen. § 16. In Angelegenheiten, die so dringlich sind, dass iveder die nächste ordentliche Sitzung abgewartet, noch eilte außerordentliche einberufen werden kann, 87 Beilage XVHI A. XVIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. darf der Vorsitzende selbständig Verfügungen treffen, er niuss jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Ortsschulrathes einholen. § 17. Die Mitglieder des Ortsschulrathes haben auf ein Entgelt für die Besorgung der Geschäfte keinen Anspruch. Für die damit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersatz von der Schulgemeinde geleistet. § 18. Die ungerechtfertigte Verweigerung des Ein­ trittes in den Ortsschulrath (§ 6), sowie der Über­ nahme des Amtes und der Geschäfte des Vor­ sitzenden oder dessen Stellvertreters (§ 10) seitens der Vertreter der Ortsgemeinden wird vom Bezirksschulrathe mit einer Geldbuße bis zu 100 st. bestraft, und es ist zugleich die Neuwahl vor­ zunehmen. Der Landesschulrath kann sowohl den Vor­ sitzenden, als auch die Mitglieder des Ortsschul­ rathes, wenn sie ihre Pflichten vernachlässigen oder verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 100 fl. belegen. Der Ortsschulaufseher kann, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt, vom Bezirksschulrathe seines Amtes enthoben werden. § 19. Wenn ein Ortsschulrath die ihm obliegenden Aufgaben in erheblicher Weise vernachlässigt, die Weisungen der höheren Schulbehörden in Vollzug zu setzen verweigert, oder wenn ihm überhaupt die Besorgung der Geschäfte ohne Gefährdung der Aufgaben der Schule nicht weiter überlassen werden kann, so ist der Landesschulrath berechtigt, denselben über Antrag oder nach Anhörung des Bezirksschulrathes aufzulösen. Gleichzeitig sind die nöthigen Vorkehrungen für die - provisorische Fort­ führung der Geschäfte und für die Neuwahl und Constituierung des neuen Ortsschulrathes zu treffen. § 20. Die nach den obigen Bestimmungen aufer­ legten Geldstrafen werden im politischen Wege ein­ gebracht und fließen in den Lokalschulfond. 88 Beilage XVIIIA. III. Session der 8. Periode 1899. II. Der Bezirks-Schulrath. § 21. Die nächst höhere Aufsicht über die dem Ortsschulrathe unterstehenden öffentlichen Volksschulen und Anstalten wird von dem Bezirks-Schulrathe geführt. Ueber die in das Gebiet des Volksschulwesens gehörigen Privatschulen und Anstalten, inclusive jener für nicht vollsinnige und sittlich verwahrloste Kinder steht dem Bezirksschulrathe die unmittelbare Aufsicht zu. § 22. Die Schulbezirke fallen dem Umfange nach mit den politischen Bezirken zusammen. Sollte eine Gemeinde des Landes im Laufe der Zeit ein eigenes Statut erhalten, so wird tut Wege eines Spcciallandesgesetzes die Bildung eines eigenen Schulbezirkes für dieselbe verfügt und die Art und Weise der Zusammensetzung des bezüg­ lichen Bezirksschulrathes festgesetzt werden. tz 23. Der Bezirksschulrath besteht: a) aus dem Vorsteher der politischen Bezirksbe­ hörde als Vorsitzenden; der Stellvertreter des­ selben ist derjenige, der ihn in der Amtsleitung der politischen Bezirksbehörde vertritt; b) aus eitlem Vertreter der katholischen Kirche, ivelchcr über Atifforderung des Vorsitzenden von der kirchlichen Oberbehörde aus bett tut Schulbezirke wohnhaften Geistlichen ernannt wird; c) aus dem Bezirksschulinspector, Bezirksschulinspectoren (§ 29); bezw. den d) aus einem Fachmanne im Lehratnte, welcher von der Bezirksconferenz der Lehrer in ge­ heimer Abstimmung gewählt wird; e) ans zwei vom Landesausschusse gewählten Mitgliedern. Wählbar sind alle jene, welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer im Schulbezirk befindlichen Gemeinde gewählt zit werden; der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Bezirksschul­ rathe zur Folge, 89 Beilage XVIIIA. XVIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Für die unter ad e bezeichneten Mit­ glieder werden vom Lanoesausschusse zwei Ersatzmänner gewählt. Hinsichtlich der Wähl­ barkeit gelten die gleichen Bestimmungen wie hinsichtlich jener der Mitglieder. § 24. In Bezirken, in denen Kinder, welche nicht der katholischen Kirche angehören, die Schulen besuchen, hat der Bezirksschulrath einen von ihm gewählten Beirath der betreffenden Confession zu jenen Ver­ handlungen, welche die religiösen Interessen dieser Kinder zum Gegenstände haben, beizuziehen. § 35. Die unter lit. b, d und e der §§ 23 und 24 stattfindenden Ernennungen und Wahlen unter­ liegen der Bestätigung durch den Landeschef und gelten auf sechs Jahre. Die ernannten und er­ wählten Mitglieder verbleiben auch nach^Ablauf dieser Zeit bis zur erfolgten neuen Ernennung beziehungsweise Neuwahl, im Amte. § 26. Zum gehört: Wirkungskreise des Bezirksschulrathes 1. Die Vertretung der Interessen des Schul­ bezirkes nach außen, die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbesserung desselben überhaupt und jeder Schule insbesondere; 2. die Sorge für die Verlautbarung der in Volksschulangelegenheiten erlassenen Gesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden, sowie für den Vollzug derselben; 3. die Leitung der Verhandlungen über die Regulierung und Erweiterung der bestehenden, so­ wie über die Errichtung neuer Schulen, über Ausund Einschulungen, über die Richtigstellung der Schulfossionen, die Oberaufsicht über die Schul­ bauten und überhaupt über die Beschaffung der sachlichen Erfordernisse der Volksschulen; 4. die Ausübung des Schutzrechtes des Staates über die Localschulfonde und Schulstiftungen, so­ weit dazu nicht besondere Organe bestimmt sind, oder diese Wirksamkeit einer anderen Behörde vor­ behalten ist; 90 III. Session der 8. Periode 1899. BeilageXVIII A. 5. der Schutz Der Schulen und der Lehrer in allen ökonomischen Beziehungen, die Entscheidung in erster Instanz in Angelegenheiten der Activitätsbezüge, die Versorgungsgebüren, insofern diese Bezüge und Gebüren nicht aus Staats- oder Landesniitteln, beziehungsweise aus dem Lehrerpensionsfonde zu leisten sind; 6. die provisorische Besetzung erledigter Lehr­ stellen und die provisorische Versetzung der Lehr­ personen aus Dienstesrücksichten nach Anhörung des betreffenden Ortsschulrathes, die Bestellung der Nebeulehrer und der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten über Vorschlag desselben, ferner die in den Schulgesetzen normierte Mitwirkung bei definitiver Besetzung erledigter Lehrstellen; 7. die Antragstellung über Verleihung von Dienstaltersznlagen, Remunerationen und Aushilfen an die Lehrpersonen des Schulbezirkes; 8. die Untersuchung der Dienstesvergehen des Lchrpersonals und nach Erfordernis die Antrag­ stellung an den Landesschulrath; 9. die Beförderung der Fortbildung des Lehr­ personals, die Veranstaltung der Bezirkslchrer-Conferenzen, die Aufsicht über die Lehrmittel, die Schuluiib Lehrerbibliotheken; 10. die Urlaubsertheilung bis zu vier Wochen und die Ausstellung der Verwendungszeugnisse an Lehrpersonen; 11. die Anordnungen zur Constituierung der Ortsschnlräthe, die Ernennung der Ortsschnlaufschcr, die Förderung und Ueberwachung der Wirk­ samkeit derselben; 12. die Veranlassnng außerordentlicher Jnspectionen der Schulen; 13. die nach Anhörung des Ortsschulrathes vor­ zunehmende Festsetzung des den Ortsverhältnissen angemessenen Zeitpunktes für die gesetzlichen Ferien bei den öffentlichen Volksschulen; 14. die Erstattung von Gutachten, Auskünften, Anträgen und periodischen Schulberichten an den Landesschulrath. Außerdem steht dem Bezirksschulrath derjenige Wirkungskreis zu, der ihm durch die übrigen Schul­ gesetze zugewiesen ist. § 27. Der Bezirksschulrat!) versammelt sich in der Regel alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Beilage XVIIIA. XVIII A. der Beilagen zu den steiiogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Der Vorsitzende kann aber jederzeit, und er muss auf Antrag zivcier Mitglieder eine außerordentliche Versammlung einberufen. Alle Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen oder ein Antrag zu erstatten ist, werden in Sitzungen behandelt. In dringlichen Fällen kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche collcgialisch zu behandeln sind, unmittelbar Verfügungen treffen, er muss jedoch hinsichtlich der Fortdauer derselben in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Bezirksschulrathes einholen. § 28. Zur Beschlussfähigkeit wird die Einladung sämmtlicher Mitglieder unter Mittheilung der Tages­ ordnung und die Anwesenheit der Mehrheit derselben erfordert. Bei Verhinderung eines der im § 93 e bezeich­ neten Mitglieder ist für den Fall, als die Verhin­ derung rechtzeitig zur Kenntnis des Vorsitzenden gebracht wird, der für dasselbe bestimmte Ersatz­ mann einzuberufen. Das ungerechtfertigte Ausbleiben eines Mit­ gliedes von den Sitzungen kann vom Landesschulrathe mit einer Geldbuße bis 100 Gulden geahndet werden; die eingehenden Geldbeträge werden im politischen Wege eingebracht und fließen in den Normalschulfond. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmen­ mehrheit gefasst. Wenn mehrere Bezirksschulinspectoren bei der Sitzung anwesend sind, so hat jeder nur bezüglich jener Angelegenheiten, welche den ihm zugewiesenen Jnspectionsbezirk betreffen, das Stimmrecht auszuüben. Bei Stimmengleich­ heit entscheidet der Vorsitzende; derselbe ist auch berechtigt, die Ausführung von Beschlüssen, die den bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen, einzustellen, er hat jedoch hierüber längstens binnen drei Tagen die Entscheidung des Landesschulrathes einzuholen. Mitglieder des Bezirksschulrathcs dürfen bei der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche ihre persönlichen Interessen betreffen, nicht anwesend sein. Beschwerden gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Bezirksschulrathes gehen an den Landcsschulrath. Dieselben sind binnen 14 Tagen nach Eröffnung beim Bezirksschulrathe einzubringen und haben auf- 92