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Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 02.07.2021, 09:20 |
Gemeinde | Landtag |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898 |
Dokumentdatum | 2021-07-02 |
Erscheinungsdatum | 2021-07-02 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | Landtag-Gesetzentwurf |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage XXIII. Rcgieriings - Vorlage. chsfstz vom . . . . wirksam für das Land Vorarlberg. womit der § 74 der Geineindeordming für Vorarlberg abgeändert wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der § 74 der Gemeindeordnung für Vorarl berg wird aufgehoben und hat künftig zu lauten: § 74. In der Regel sind Zuschläge zu den directen Steuern auf alle in der Geineinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art, insoweit bei denselben Gemeinde zuschläge zulässig sind, ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeindemitglied ist oder nicht, aufzutheilen und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig umznlegen. Es können jedoch die Zuschläge zu der allge meinen Erwerbsteuer jene zu den anderen Steuer gattungen bis uni ein Drittel übersteigen. Artikel II. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 139 |