18980000_ltb00231898_RV_Abänderung_74_Gemeindeordnung

Dateigröße 230.96 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 02.07.2021, 09:20
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Gesetzentwurf
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage XXIII. Rcgieriings - Vorlage. chsfstz vom . . . . wirksam für das Land Vorarlberg. womit der § 74 der Geineindeordming für Vorarlberg abgeändert wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der § 74 der Gemeindeordnung für Vorarl­ berg wird aufgehoben und hat künftig zu lauten: § 74. In der Regel sind Zuschläge zu den directen Steuern auf alle in der Geineinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art, insoweit bei denselben Gemeinde­ zuschläge zulässig sind, ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeindemitglied ist oder nicht, aufzutheilen und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig umznlegen. Es können jedoch die Zuschläge zu der allge­ meinen Erwerbsteuer jene zu den anderen Steuer­ gattungen bis uni ein Drittel übersteigen. Artikel II. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 139