18980125_ltb00371898_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Aktivierungsmassnahmen_Hypothekenbank

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:22
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXXVII. bcr Beilagen zu dell steuogr. Protokollen ocs Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage XXXVII. Wo rieht öes volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Landesausschussvorlage, betreffend die zur Activierung der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg vom Landtage zu treffenden Maßnahmen. Hoher Landtag! Der Bericht des Laudesausschusses weist darauf hin, dass nach den zwischen der k. k. Regierung und dem Landesausschusse gepflogenen Verhandlungen das Statut der Hypothekenbank unterm 25. October 1897 die Allerhöchste Sanktion erhalten habe. Im weiteren werden jene Maßnahmen namhaft gemacht und begründet, die vor dem Jnslebcntrcten der Bank vorzukehren noch nothwendig sind und die Beschlussfassung des Landtages erfordern. Der volkswirtschaftliche Ausschuss hat die vom Landesausschusse gestellten Anträge in reifliche Erwägung gezogen und pflichtet denselben bis oitf eine stilistische Änderung bei. Die Anträge sind im Landesansschussberichte näher begründet worden, daher der volkswirtschaftliche Ausschuss es nicht für nothwendig hält, in eine eingehende Begründung derselben einzugehen. Was den ersten Punkt der Anträge betrifft dahingehend, den zur Bildung eines Garanticfondes der Hypothekenbank vom Lande beizustellenden Betrag von 30.000 ft., gegen eine vom Lande zu leistende 3"/«ige Verzinsung und seinerzeitige Rückzahlung aus dem Landesculturfonde zu entnehmen, könnte es auf den ersten Blick auffallen, dass nur 3°/0 Zinsen in Aussicht genommen sind. Die Gründe, die den volkswirtschaftlichen Ausschuss bestimmen, dem h. Landtage eine 3°/0 Ver­ zinsung in Antrag zu bringen, sind kurz folgende: Die k. k. Regierung hat bekanntlich verlangt, dass der Hypothekenbank von Seite des Landes zur Bildung eines Garanticfondes ein unverzinslicher Betrag von 30.000 fl. zur Verfügung gestellt werde. Wie bemerkt, hat das Land der Bank einen unverzinslichen Betrag von 30.000 ff. zur Verfügung zu stellen. 'Richt die Hypothekenbank sondern der Landesfond hat dem Landesculturfonde die Zinsen zu bezahlen. In dieser Beziehung muss bemerkt werden, dass durch eine Reihe von Jahren größere Ausgaben, wie Beiträge zu den Rheinbinncndämmcn, zu Wildbachverbauungen nicht aus dem Landesculturfonde 213 Beilage XXXVH. XXXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, bestritten, sondern auf den Landesfond übernommen wurden. Es ist daher außer allem Zweifel, dass der Landesculturfond seit Jahren zu Uuguusten des Laudesfondes geschont wurde. Zudem ist der volkswirtschaftliche Ausschuss der Ansicht, dass die Gründung der Hypothekenbank in gewisser Beziehung auch eine Landesculturaufgabe sei. Demselben erscheint ein 3°/0 iger Zinsfuss unter triefen Umständen gerechtfertiget. Der volkswirtschaftliche Ausschuss erblickt für die neu einzuführende Hypothekenbank ein außerordentliches Erschwernis in dem Umstande, dass die Rentensteuer auch das Einkommen aus Hypothekenbankpfaudbriefen trifft. Die Hypothekenbanken sind bekanntlich Institute, die nicht auf Gewinn berechnet sind, dieselben vermitteln nur den Realitüteubesitzern einen von Seite der Bank unkündbaren, in jährlichen Raten rückzahlbaren Credit. Dieser Credit ermöglicht den Nealitätenbesitzern, dass sie bei nicht übermäßig hohen Zinsen in die Lage kommen, nach und nach ihre Schulden abzuzahlen. Wenn man nun bedenkt, dass die Verschuldung von Grund und Boden gemäß statistischem Ausweises in Vorarlberg immer mehr und mehr zunimmt, so liegt es auch im Interesse des Staates, dass ein Institut geschaffen werde, welches geeignet ist, diesem Krebsübel der materiellen Lage der Be­ völkerung entgegenzuwirken. Bei den Hypothekenbanken zahlt nun in Wirklichkeit nicht der Pfandbrief­ inhaber die Rentensteuer sondern der Bankschuldner. Sobald es feststeht, dass der Inhaber eines Pfandbriefes die Rentensteuer zu tragen habe, so wird dadurch naturnothwendig der Curs gedrückt, was für den Bankschuldner eine Mehrbelastung involviert. Die bereits bestehenden Hvpothekenbanken haben wenigstens zum Theil, den Beschluss gefasst, die Rentensteuer auf die Bank zu übernehmen, um so jeden Cursfall der Pfandbriefe zu verhindern. Ein solcher Beschluss würde jedoch der zu activierenden Hypothekenbank unseres Landes äußerst schwer fallen. Mit Rücksicht auf den geringen Umfang ihres Wirkungskreises wird die Bank anfänglich ohnehin mit größeren, finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist daher der Ansicht, der Landtag sollte in Gemäßheit des § 19 d. L. O. die h, k. k. Regierung dringend ersuchen, dahin zu wirken, dass die Pfandbriefe der Laudeshypothekenbank von der Rentensteuer befreit werden. Auf Grund dieser kurzen Ausführungen stellt der volkswirtschaftliche Ausschuss folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Bei Eröffnung der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg werden der Bank zur Bildung eines Garautiefondes (§ 3 des Statutes) in pupillarsicheren Wertpapieren 30.000 st. zur Verfügung gestellt und werden zu diesem Zwecke 30.000 ff. aus dem Laudesculturfoude entnommen. Das Land übernimmt die Verzinsung und die Haftung für die seinerzeitige Rückzahlung dieses Betrages an den Landesculturfond. Die Zurückzahlung hätte statutengemäß von der Landeshypothekcnbank zu erfolgen, wenn dieselbe nicht schon früher bei etwaiger günstigeren Gestaltung der Landescassa auf Grund eines Landtagsbeschlusses verfügt und in diesem Falle ans , der Landescassa geleistet würde. 2. Der Zinsfuss der von der Hypothekenbank auszugebenden Pfandbriefe wird mit 4 (vier) Procent festgesetzt. 3. Die Wahl des Oberdirectors, zweier Directoren und zweier Ersatzmänner für die Direction der Hypothekenbank ist in dieser Session vorzunehmen. 4. Der Landesausschuss wird ermächtiget, für die Zeit, bis der Landtag die definitive Festsetzung der Functionsgebür für den Oberdirector bestimmt, ein provisorisches Ab­ kommen mit demselben zu treffen, und hat die nachträgliche Genehmigung des Land­ tages einzuholen. 214 Beilnge XXXVI». II. Session der 8. Periode 1898. 5. Die Diäten und Neisegebüren der Directoren und Ersatzmänner der Hypothekenbank werden in gleicher Höhe festgesetzt, wie solche für die Mitglieder des Vorarlberger Landesausschusses bestehen. 6. Für den Secretär der Hypothekenbank wird ein Jahresgehalt von 1500 st. bestimmt. 7. Die Wahl des Secretärs der Hypothekenbank wird dermalen nicht vorgenommen, es wird jedoch der Landesausschuss ermächtiget, seinerzeit diese Stelle provisorisch zu besetzen. 8. Desgleichen werden vorläufig keine weiteren Beamtenstellen für die Hypothekenbank creiert. Der Landesausschuss wird aber ermächtiget, für den Fall, als sich die AnstKlung weiterer Hilfskräfte vor Wicderzusammentritt des Landtages als unum­ gänglich nöthig erweisen sollte, die provisorischen Bezüge solcher Hilfskräfte festzu­ setzen, und hat derselbe hicfür in nächster Session des Landtages die Genehmhaltung einzuholen. 9. Die hohe k. k. Regierung wird dringend ersucht, im verfassungsmäßigen Wege dahin zu wirken, dass die Einkommen von Pfandbriefen der Landeshypothekenbanken von der Rentensteuer ausgenommen werden. Bregenz, am 25. Jänner 1898. Johann Kohler, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. R. Teutsch, Bregenz. 215