18980129_ltb00431898_Steuerausschussbericht_Schulbeitragsregelung_bei_Verlassenschaften

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:22
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XLIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage XLIII. 23t?rtd)t des 5tenerausfd?uffes über den Gesetzentwurf, betreffend die Regelung des Schul­ beitrages von Verlassenschaften. Hoher Landtag! Wie aus dem Motivenberichte des Landesausschusses zu den von ihm vorgelegten Gesetzentwürfe, betreffend die Regelung des Schulbeitrages vou Verlassenschaften (Beilage XXI A der stenographischen Protokolle) zu ersehen ist, haben nahezu alle Länder der cisleithanischen Reichshälfte im Wege der Landesgesetzgebung den mit Hofdecret vom 1. December 1788, I. G. S. Nr. 926 eingeführten Normalschulfondsbeitrag von Verlassenschaften aufgehoben und an Stelle desselben einen der Höhe der Nachlässe entsprechenden Schulbeitrag eingeführt. Bei Einbringung der Gesetzesvorlage war dem Landesausschusse noch nicht bekannt, welchen Standpunkt die Regierung zu demselben einnehme, und war daher auch nicht in der Lage, in seinem Elaborate dieseni Standpunkte Rechnung zu tragen. Erst unterm 25. Jänner langte die bezügliche Erklärung der Regierung ein und zwar mit Note der k. k. Statthalterei vom 22. Jänner d. I., Nr. 2730 auf Grund des Erlasses des k. k. Mini­ steriums für Cultus und Unterricht voni 16. Jänner 1898, Z. 32.115 ex 1897, welches im Gegen­ stände vorerst das Einvernehmen mit Den Ministerien der Finanzen und der Justiz gepflogen hatte. In der Erklärung der Regierung wird hervorgehoben, dass der Gesetzentwurf in der vorge­ legten Fassung zur Allerhöchsten Sanction nicht vorgelegt werden könnte. Hindernd wäre vor allem die Höhe der im § 3 des Entwurfes fixierten Scalasätze, welche bei Notherben und Ehegatten 2°/0, bei andern Erben, wo weder Notherben noch hinterlassene Ehegatten vorhanden sind, 3°/0 des reinen Nach­ lasses erreichen. Ein solcher Gebürensatz würde die in anderen Ländern geltenden Höchstausmaße um ein bedeutendes übersteigen und in Verbindung mit der Staatsgebür eine Gesamtbesteuerung der Ver­ lassenschaft darstellen, welche, abgesehen von Erwägungen der Billigkeit, schon wegen des in derselben gelegenen allzugroßen Anreizes zu Hinterziehungen irrationell und geeignet erschiene, dem Ertrage der Staatsgebüren zu präjudicieren, ohne die erwartete Einnahme zu Schulzwecken zu liefern. Ferner könne nicht gebilliget werden, dass die eine Hälfte des Schulbeitrages der Pensionscasse für Lehrer, die andere Hälfte dem Normalschulfonde zuzufließen hat, da es die oft geringfügigen Beträge, welche in 231 Beilage XLIII. XLIII. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. den einzelnen Fällen als Schulbeiträge zu entrichten sind, gewiss nicht rechtfertigen, dass in jedem einzelnen Falle ein doppelter Verwaltungsapparat in Thätigkeit gesetzt und auch den Gerichten und Finanzbehörden eine nicht zu unterschätzeilde Mehrarbeit aufgebürdet werde, was mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Verwaltungsorgane jener in Aussicht genommenen zwei Percipierrten unvermeidlich wäre. Zu einer Zweitheilung scheine auch kein zwingender Gruild vorzuliegen, da der Lehrerpensionsfoild, dem der Schulbeitrag bisher zufloss, nach wie vor einer ausgiebigen Einnahmsquelle nicht zu entrathen vermöge, während der Normalschulfond in Vorarlberg schon in seinem gegenwärtigen Bestände seinen Zwecken gerecht werden könne. Die übrigen Ausführungen der Regierung beziehen sich mehr auf formelle Fassung einiger §§ und einige Ergänzungen des ursprünglichen Entwurfes. Zu ß 1 und § 6 (jetzt § 11) wünscht die Regierung, dass hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung des Schulbeitrages für solche Fälle, in denen die Abhandlung einer Verlassenschaft im Delegationswege einem Gerichte außerhalb Vorarlbergs übertragen wird, zweifellose Klarheit geschaffen werde. Für die Bestimmung im § ", betreffend die Erhöhung des Scalasatzes für Erben und Legatare, welche nicht zur Kategorie der Notherben und Ehegatten gehören, schlägt die Regierung eine klarere Fassung vor, ebenso hinsichtlich der Art und Weise der Bemessung und der Vorschreibung des Schul­ beitrages und der hiezu berufenen Behörden (§ 6, jetzt §11) und hinsichtlich der Außerkraftsetzung des Hofdecretes vom 1. Dez. 1788 (§ 8, jetzt § 13). Schließlich empfiehlt die Regierung gleichzeitig mit der vorliegenden Materie auch die damit zusammenhängende Frage der Beniessung des Schulbeitrages von den in Vorarlberg gelegenen, zu einer Verlassenschaft, die nach den allgemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit außerhalb dieses Landes abgehandelt wird, gehörigen, unbeweglichen Vermögen der Regelung im Gesetzgebungswege zuzuführen, wie dieses mit dem unlängst sanctionirten Tiroler Schulbeitragsgesetze geschehen sei. Der vom Steuerausschusse beschlossene Gesetzentwurf trägt den Anschauungen und Wünschen der Regierung vollinhaltlich Rechnung. Demnach wurde im § 1 die Zweitheilung des Erträgnisses fallen gelassen, was um so eher geschehen konnte, da dasselbe durch die erfolgte Herabsetzung der Scalasätze (§ 3) ohnedem bedeutend reduciert wird und sonach der ganze Betrag wenigstens für längere Zeit vom Pensionsfonde allein benöthiget wird. § 1 erhielt außerdem einen Zusatz, betreffend die Verpflichtung zur Beitragsleistung bei Verlassenschaften, die im Delegationswege außerhalb des Landes zur Abhandlung gelangen. In § 3 wurden entsprechend der Regierungseröffnung die zwei höchsten Gebürensätze von 1 fl. 50 fr. und 2 fl. fallen gelassen. Der Steuerausschuss nahm aber noch außerdem bedeutende Ermäßigungen hauptsächlich an den sich auf kleinere und mittlere Vermögen beziehenden Gebürensätzen vor, indem er sich hiebei von der Anschauung leiten ließ, die staatlichen Gebären für Vermögens­ übertragungen seien an und für sich schon sehr hoch und für Minderbemittelte drückend, es sei daher nicht rüthlich, für kleinere Hinterlassenschaften einen hohen Schulbeitrag festzusetzen, sondern es sollte dieser sehr mäßig gehalten sein. Alinea 2 des § 3, wonach in Fällen, in denen der Erblasser weder einen Notherben noch einen Ehegatten hinterlässt, eine 5O"/oige Erhöhung des Schulbeitrages einzutreten habe, wurde in der von der Regierung vorgeschlagenen Fassung angenommen, jedoch ein Zusatz beigefügt, gemäß welchem Personen, die nach Tarifpost 106, B b des kais. Patentes vom 9. Febr. 1850, R. G. Bl. Nr. 50 nur eine staatliche Übertragungsgebür von 1 °/0 des Wertes zu entrichten haben, von der Entrichtung des Zuschlages befreit sind. Die betreffende Post lautet: „Post 106, B b: Vermögensübertragungen von todeswegen an Personen, welche zu dem Erblasser in einem Lohn- oder Dienstverhältnisse standen, wenn die Erbschaft oder das Vermächtnis nicht mehr als eine Jahresrente von 50 fl. C. M. für die Lebensdauer oder eine bestimmte Anzahl Jahre beträgt oder die Kapitalssumme von 500 fl. C. M. nicht übersteigt, unterliegen einer staatlichen Übertragungsgebür von l°/0 des Wertes." 232 Beilage XLIII. II. Session der 8. Periode 1898. Die Aufnahme des vorgeschlagenen Zusatzes rechtfertiget sich aus den gleichen Gründen, wie die vom Staate selbst gewährte Erleichterung der Übertragungsgebür hinsichtlich kleinerer Verniächtnisse an Dienstboten. Die Aufnahme eines weitern, dem § 3 am Schlüsse beizusetzenden alinea mit einer dem 3. alinea des § 172 des Gesetzes vom 25. October 1896, R. G. Bl. 220, betreffend die Personalsteuern, analogen Bestimmung wurde als zweckmäßig erkannt, damit eine ungleichmäßige Belastung in einzelnen Fällen verhindert werde. Es soll dieses an einem Beispiele gezeigt werden: bei einem reinen Nachlasse von 40.000 fl. ist z. B. ein Schulbeitrag von 160 sl. zu entrichten, bei einem Nachlasse von 40.010 fl. aber ohne Aufnahme der vorgeschlagenen Bestimmung 200 fl. Bei ersterem Nachlasse bleibt sonach nach Abzug des Schulbeitrages ein Vermögen von 39.840 fl., bei letzterem aber nur ein solches von 39.810 fl. Es erschiene nun wohl nicht angezeigt und gerechtfertiget, wenn durch die Bemessung des Schulbeitrages der höhere Nachlass sich schließlich geringer gestalten würde als der au und für sich niedrigere. Durch Aufnahme der vorgeschlagenen Bestimmung wird aber vorgesorgt, dass in dem voran­ geführten Falle eines reinen Nachlasses von 40.010 fl. der Schulbeitrag nicht 200 fl., sondern nur 170 fl. betragen und demnach ein Betrag von 39.840 fl. erübrigen wird, sonach ein gleich hoher, wie bei einem reinen Nachlasse von 40.000 fl. mit einer Schulbeitragsleistung von 160 fl. Im § 5 wurden nicht nur wie nach der Landesausschussvorlage Erbtheile und Legate zu Unterrichts- sondern auch zu Wohlthätigkeits- und Cultuszwecken vom Schulbeitrage befreit. Diese Befreiung rechtfertiget sich aus dem Umstande, weil die Zuwendung von Legaten erfahrungsgemäß durch hohe Uebertragungsgebüren eingeschränkt wird. Es wäre zu wünschen, dass auch der Staat derartige Legate von der staatlichen Uebertragungsgebür befreien würde. Die §§ 6 bis inclusive 10 wurden neu ausgenommen und zwar im Sinne der Anregung der Regierung, auch die Bemessung des Schulbeitrages von den in Vorarlberg gelegenen, zu einer Ver­ lassenschaft , die außerhalb des Landes abgehandelt wird, gehörigen, unbeweglichen Vermögen der Regelung zuzuführen. Die Änderungen im § 6 nunmehr § 11, sowie int § 8 nunmehr § 13 erfolgten im Sinne der Vorschläge der Regierung. Der Steuerausschnss stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Regelung des Schulbeitrages von Verlassenschaften, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 29. Jänner 1898. Joseph Wegcler, Mart. Thnrnher, Obmann. Berichterstatter Druck von I. 9L Teutsch, Bregenz. 233 XLIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898 Beilage XLIII A. Gesetz vom . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regelung des ^>chulbeitrages von verlaffenschuften. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zn verordnen, wie folgt: § 1. Von jeder Verlassenschaft, zu deren Abhandlung ein in Vorarlberg befindliches Gericht nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit berufen erscheint, ist, wenn der reine Nachlass nach Abzug der in § 5 bezeichneten Legate die Summe von 500 st. erreicht, ein Schulbeitrag zu entrichten, der der Peusionscasse für Lehrer (§ 78 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, L. G. Bl. Nr. 15) zuzu­ fließen hat. An dieser Verpflichtung zur Entrichtung eines Schulbeitrages wird dadurch nichts geändert, dass die Abhandlung einer Verlassenschaft int Delega­ tionswege einem Gerichte außerhalb Vorarlbergs übertragen wird. § 2. Der Schulbeitrag wird, wenn der reine Nach­ lass 500—1000 fl. beträgt, mit einer fixen Ge­ il ür von Einem Gulden bemessen. § 3. Übersteigt der reine Nachlass 1000 fl., so hat folgender Tarif Anwendung zu finden. 235 Beilage XLI1IA. XLIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Der Schulbeitrag beträgt Nachlasse von von über 1000 ft. bis einschl. 5000 „ n 10000 „ 15000 „ 2"000 „ , / 30000 „ 40000 „ rf 50000 „ , / 60000 „ , , 70000 „ 80000 „ 100000 „ bei einem reinen 5000 ft. v. je Hndt.fl.—.15 „ „ .20 10000 „ 15000 „ „ „—-25 20000 „ „ „-.30 „ „ --35 30000 „ , , „ „ „ --40 40000 „ „ „ -.50 50000 „ „ „ -.60 60000 „ n n „ „ —.70 70000 „ n n 80000 „ H H „ „-.80 „ „ -.90 100000 „ , , „ „ „ 1.— Wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer weder ein diotherbe noch der hinterlassene Ehegatte ist, so wird der von seinem Erbtheile oder Vermächtnisse nach dem vorstehenden Tarife sich ergebende Schul­ beitrag um 5O°/o erhöht. Personen indessen, die nach Tarifpost 106 B, b des kais. Patentes von: 9. Februar 1850 beziehungsweise des Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl. Nr. 89 nur eine staatliche Übertragungsgebür von 1% des Wertes zu entrichten haben, sind von der Entrich­ tung des Zuschlages befreit. Bruchtheile unter 100 ft. sind zwar bei der Bestimmung des zur Anwendung kommenden Tarif­ satzes, nicht aber bei der Berechnung der Gebür zu berücksichtigen. Der Schulbeitrag ist jedoch mit der Maßgabe zu bemessen, dass von dem reinen Nachlasse einer Hähern Stufe des Tarifes nach Abzug des Schul­ beitrages niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten reinen Nachlasse der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug des auf letztere entfallenden Schulbeitrages erübrigt. § 4. Der Wert des außer Vorarlberg liegenden, unbeweglichen Vermögens sowie die Schulden, welche auf einem solchen unbeweglichen Vermögen der­ gestalt ausschließlich haften, dass der übrige Nach­ lass hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann, werden bei Berechnung des reinen Nachlasses nicht in Anschlag gebracht. Schulden, für welche die ganze Verlassenschaft haftet, mögen dieselben auf solchen Nachlassobjecten 236 II. Session der 8. Periode 1898. Beilage XLIII. versichert sein oder nicht, sind dagegen bei dieser Berechnung in Abzug zu bringen. § 5. Erbtheile und Legate zu Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und Cultnszwecken sind von dem Schul­ beitrage befreit. § 6. Die in den § § 2 und 3 bestimmte Gebür ist auch von dem in Vorarlberg gelegenen unbe­ weglichen Vermögen, welches zu einer nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte außerhalb Vorarlbergs abzuhandelnden Verlassenschaft gehört, für den Lehrerpensionsfond einzuheben. § 7. In diesem Falle (§ 6) erfolgt die Bemessung der Gebür durch die k. k. Finanz-Bezirksdirection in Feldkirch, welcher zu diesem Behufe von den Erben gleichzeitig mit der beim Abhandlungsgerichte erfolgenden Überreichung der Nachlassnachweisung für die Bemessung der staatlichen VermögensÜbertragungsgebür eine Ausfertigung dieser Nach­ lassnachweisung vorzulegen ist. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Nachlassnachweisung enthaltenen Angaben ist durch Vergleichung mit jenen Daten zu prüfen, welche bei Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungsgebür vom Gesammtnachlasse von der hiezu berufenen Behörde zu Grunde gelegt wurden. An diese Daten ist die k. k. Finanz-Bezirks­ direction in Feldkirch gebunden. Die Überreichung einer Ausfertigung der Nachlassnachweisnng bei der k. k. Finanz-Bezirksdireclion in Feldkirch entfällt, wenn die Nachlass­ nachweisung zum Behufe der Bemessung der staat­ lichen Vermögensübertragungsgebür bei dem Ab­ handlungsgerichte selbst ausgenommen wurde, wie auch bei jenen Verlassenschaften, bei welchen die Entrichtung der staatlichen Vermögensübertragungs­ gebür in Stempelmarken zu erfolgen hat. Die Art, wie in solchen Fällen dem obge­ dachten Gebürenamte die zur Bemessung des Schulbeitrages erforderlichen Grundlagen geliefert werden, wird im Verordnungswege bestimmt. 237 Beilage XLIII , A. XLIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 8. I Der Beitrag zum vorarlbergischen Lehrerpensionsfoude ist in der Regel vom reinen Werte des in Vorarlberg liegenden, unbeweglichen Vermögens (§. 6) zu bemessen. Dieser reine Wert ergibt sich durch Abzug jener Schulden, welche auf dem gedachten unbe­ weglichen Vermögen dergestalt ausschließlich haften, dass der übrige Nachlass hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann. Von den: reinen Werte sind jedoch die auf dem ganzen Nachlasse lastenden Schulden, mögen dieselben hypothekarisch versichert sein oder nicht, dann und insoweit in Abzug zu bringen, als zu deren Deckung das bewegliche und das int Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes befindliche, un­ bewegliche Vermögen nicht hinreicht. Befindet sich, abgesehen von dem Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes, unbewegliches Nachlassvermögen in mehreren, der im Reichsrathe vertretenen Länder, so ist, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmung ein Theil der Nachlass­ schulden unbedeckt bleibt, derselbe uur mit jenem Betrage in Abzug zu bringen, welcher nach dem Verhältnisse der int Sinne des l. Absatzes dieses Paragraphen veranschlagten reinen Werte der außer­ halb des Landes des Abhandlungsgerichtes gelege­ nen, unbeweglichen Güter auf das in Vorarlberg befindliche, unbewegliche Vermögen entfällt. § 9. Der gemäß § 8 ermittelte Betrag ist der Be­ messung des Schulbeitrages zu Grunde zu legen, und hat die Einzahlung des dergestalt bemessenen Schulbeitrages beim Hauptsteueramte in Bregenz zu geschehen. § 10. Die ungerechtfertigte Nichtüberreichung der im § 7 vorgeschriebenen Nachlassnachweisung bei der k. k. Finanz-Bezirksdirection in Feldkirch wird mit einer Geldstrafe von 5—300 fl. geahndet, welche erforderlichen Falles gleich den landesfürstlichen Steuern int Executionswege eiuzutreiben ist. Die Geldstrafe füllt dem Lehrerpensionssonde zu. § 11. Abgesehen von den in den §§ 7 bis incl. 10 enthaltenen speciellen Bestimmungen wird der Schulbeitrag unter analoger Anwendung der für 238 . Session der 8. Periode 1898. Beilage XLI1I A. die staatliche Vermögensübertragungsgebür für den Todesfall bestehenden Vorschriften von denjenigen Behörden bemessen und eingehoben, denen die Be­ messung und Einhebung der staatlichen Vermögens­ übertragungsgebür für den Todesfall zusteht. In jenen Fällen, in welchen die Berichtigung der Vermögensübertragungsgebür in Stempelmarken erfolgt, haben die Parteien den vom Gerichte be­ messenen Schulbeitrag beim Steueramte zu be­ zahlen und sich über die Bezahlung beim Gerichte vor der Einantwortung des Nachlasses auszuweisen. Unberichtigte Schulbeiträge sind auf dieselbe Art und durch dieselben Behörden wie die landesfürstlicheu Steuern einzubringen. Welche Behörden des Landes im Falle der im § 1 erwähnten Delegation zur Bemessung und Ein­ hebung des Schulbeitrages zu berufen sind, wird im Verordnungswege bestimmt. . § 12. Wird der Schul beitrag binnen 30 Tagen nach dem Tage der Zustellung des Zahlungsauftrages nicht entrichtet, so sind von demselben, insofern er 10 fl. übersteigt, 5°/vige Verzugszinsen und zwar von dem auf den letzten Tag des obigen Termines folgenden Tage an zu entrichten. § 13. Das Hofdecret vom 1. December 1788, I. G. S. Nr. 926, betreffend die Einhebung von Bei­ trägen aus Verlassenschasteu zu Gunsten des Normalschulfondes, sowie alle späteren, diesen Gegen­ stand betreffenden Verordnungen und Bestimmungen sind nach dem Beginne der Wirksamkeit des gegen­ wärtigen Gesetzes in Vorarlberg nur in jenen Fällen in Anwendung zu bringen, in welchen der Erbanfall vor diesem Zeitpunkte eingetreten ist. 8 14. Dieses Gesetz tritt mit beut Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit und findet auf alle Verlasseuschaften Anwendung, bei welchen der Erbanfall von diesem Tage an erfolgt. 8 15. Meine Minister des Unterrichtes, der Finanzen und der Justiz sind mit der Ausführung dieses Gesetzes betraut. Truck von I. N. Teutsch in Bregenz. 239