18980000_ltb00511898_Gesetz_Abänderung§6_§8_Landtagswahlordnung

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:19
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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LL der Beilagen zu der: stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Session, 8. Periode 1898 Beilage LI. Gesetz vorn .... wirksam für das Laad Vorarlberg, ivoinit die §§ 6 und 8 der Landtagswahlordnung abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 6 und 8 der Landtagswahlordnung öom 26. Febr. 1861 beziehungsweise des Gesetzes vom 13. Nov. 1894, L. G. und V. Bl. Nr- 33 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirk­ samkeit zu treten und künftig zu lauten: § 6 Die Abgeordneten der im § 1 aufgeführten Städte sind durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeinde­ gesetze vom 22. April 1864 beziehungsweise der Gemeindewahlordnung vom 29. Juni 1890 zur Wahl der Gemeindevertretung dieser Städte und beziehungsweise des Marktes Dornbirn berechtigten und nach § 11 der Landtagswahlordnung bezw. Landesgesetz vo'm 13. Jänner 1869, L. G. und V. Bl. Nr. 8 vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche mindestens vier Gulden an directen Staatsstenern entrichten. Diesen sind die Ehrenbürger und diejenigen Gemeindeglieder anzureihen, welche nach der Ge­ meindewahlordnung § 1, Zl. 2 a bis f vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft wahlberechtiget sind. 267 LL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. H. Session, 8. Periode 1898. § 8. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 22. April 1864 beziehungsweise der Gemeindewahlordnung vom 29. Juni 1890 zur Wahl der Gemeindevertretung be­ rechtigten, nach § 11 der Landtagswahlordnung beziehungsweise Landesgesetz v. 13. Jänner 1869, L. G. u. V. Bl. Nr. 8 vom Wahlrechte nicht aus­ geschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche a) in Gemeinden mit 3 Wahlkörpern minde­ stens vier Gulden an direkten Staatssteuern entrichten; b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahl­ körpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Staatssteuern gereihten Gemeindewähler aus­ machen und innerhalb des letzten Drittheils mindestens vier Gulden an directen Steuern entrichten. Diesen sind sowohl in den ad a als in ad b bezeichneten Gemeinden die Ehrenbürger und die­ jenigen Gemeindeglieder anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung 8 1, Z. 2 a bis f vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft wahlberechtiget sind. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. -------- —...— Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 268