Dateigröße | 448.19 KB |
Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 02.07.2021, 09:19 |
Gemeinde | Landtag |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898 |
Dokumentdatum | 2021-07-02 |
Erscheinungsdatum | 2021-07-02 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | Landtag-Gesetzentwurf |
Aktenplan | |
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Inhalt des Dokuments |
LL der Beilagen zu der: stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Session, 8. Periode 1898 Beilage LI. Gesetz vorn .... wirksam für das Laad Vorarlberg, ivoinit die §§ 6 und 8 der Landtagswahlordnung abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 6 und 8 der Landtagswahlordnung öom 26. Febr. 1861 beziehungsweise des Gesetzes vom 13. Nov. 1894, L. G. und V. Bl. Nr- 33 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirk samkeit zu treten und künftig zu lauten: § 6 Die Abgeordneten der im § 1 aufgeführten Städte sind durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeinde gesetze vom 22. April 1864 beziehungsweise der Gemeindewahlordnung vom 29. Juni 1890 zur Wahl der Gemeindevertretung dieser Städte und beziehungsweise des Marktes Dornbirn berechtigten und nach § 11 der Landtagswahlordnung bezw. Landesgesetz vo'm 13. Jänner 1869, L. G. und V. Bl. Nr. 8 vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche mindestens vier Gulden an directen Staatsstenern entrichten. Diesen sind die Ehrenbürger und diejenigen Gemeindeglieder anzureihen, welche nach der Ge meindewahlordnung § 1, Zl. 2 a bis f vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft wahlberechtiget sind. 267 LL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. H. Session, 8. Periode 1898. § 8. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 22. April 1864 beziehungsweise der Gemeindewahlordnung vom 29. Juni 1890 zur Wahl der Gemeindevertretung be rechtigten, nach § 11 der Landtagswahlordnung beziehungsweise Landesgesetz v. 13. Jänner 1869, L. G. u. V. Bl. Nr. 8 vom Wahlrechte nicht aus geschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche a) in Gemeinden mit 3 Wahlkörpern minde stens vier Gulden an direkten Staatssteuern entrichten; b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahl körpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Staatssteuern gereihten Gemeindewähler aus machen und innerhalb des letzten Drittheils mindestens vier Gulden an directen Steuern entrichten. Diesen sind sowohl in den ad a als in ad b bezeichneten Gemeinden die Ehrenbürger und die jenigen Gemeindeglieder anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung 8 1, Z. 2 a bis f vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft wahlberechtiget sind. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. -------- —...— Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 268 |