18980118_ltb00291898_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Landesausschussvorlage_Abänderung_Gesetz_Feuerversicherungsgesellschaftenbeitragsleistung_Feuerwehrkosten

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:17
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,lt1898,ltb0,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXIX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage XXIX. ZAericHt des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Vorlage des kandesausschufses über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Beitragsleistnng der Feuerversicherungs­ gesellschaften zu den Rosten der Feuerwehren. Hoher Landtag! Wie aus dem Berichte des Laudesausschusses vom 17. Sept. v. I., Beilage II der stenogr. Protokolle pro 1898 zu ersehen ist, vertrat der Landesausschuss hinsichtlich des ihm in der vorjährigen Session zur Vorberathung zugewiesenen Gesuches des Vorarlberger Gauverbandes die Anschauung, cs könnte dem bezüglichen Gesuche in einem Punkte theilweise entsprochen werden. Dieser Punkt betrifft die Zuwendung regelmäßiger Subventionen ails dem Feuerwehrfonde an den Gauverband beziehungs­ weise an andere derartige Vereinigungen für den Fall, als sich dieselben verpflichten, die Unterstützung der im Dienste verunglückten Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen selbst zu übernehmen. Gegen den zweiten, die Erhöhung des Feuerwehrbeitrages der Gesellschaften von 1"/, , auf 2°/0 sich beziehenden Punkt des Gesuches sprach sich der Landesausschuss von vornherein entschieden aus. In gleicher Weise nahm er Stellung gegen die Anstellung eines eigenen Feuerlöschinspectors, regte dagegen die Frage an, ob durch entsprechende Abänderung der Feuerwehr- und Feuerpolizei-Ordnung dem Landesausschusse nicht eine weitgehendere Competenz hinsichtlich der Aufsicht über die Handhabung und Ausführung dieses Gesetzes erwirkt werden solle. Der volkswirtschaftliche Ausschuss, dem die Landesausschussvorlage zur Vorberathung überwiesen wurde, hielt die Zuwendung bleibender Subventionen an Feuerwehrverbände oder Feuerwehren als Äquivalent für die von denselben zu übernehmende Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen für bedenklich und konnte sich nicht entschließen, die Annahme einer dahingehenden Gesetzesänderung in Antrag zu bringen. 175 Beilage XXIX. XXIX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Dagegen theilte er die Anschauung des Landesausschusses, es sei auf eine Erhöhung des Beitrages der Versicherungsgesellschaften sowie auf die Anstellung eines Feuerwehr-Jnspectors dermalen nicht einzugehen, vollständig. Die Meinungen hinsichtlich der Frage über die strengere Überwachung der Gemeinden bezüglich Handhabung der Feuerwehr- und Feuerpolizei-Ordnung durch den Landes­ ausschuss waren im volkswirtschaftlichen Ausschüsse getheilt, doch kam mehr die Anschauung zur Geltung, dass es angezeigt erschiene, wenn die Befugnisse des Landesausschusses erweitert und ihm insbesondere das Recht eingeräumt würde, zur nöthigen Überwachung von Fall zu Fall und nach Bedarf Commissäre in die Gemeinden zu entsenden. Um dieses zu ermöglichen, ist aber die Änderung des Gesetzes vom 18. Febr. 1888, betreffend die Feuerwehr- und Feuerpolizei-Ordnung, nothwendig. Ebenso wäre in diesem Falle vorzusorgen, dass die aus der Überwachung erwachsenden Kosten auf den Feuerwehrfond übernommen werden, was durch Aufnahme einer dahingehenden Bestimmung in das Gesetz vom 20. October 1883, betreffend die Beitragsleistung der Versicherungsgesellschaften zu den Kosten der Feuerwehren, zu geschehen hätte. Bei den Berathungen des volkswirthschaftlichen Ausschusses wurde auch die Wichtigkeit und Bedeutung der Abhaltung von Feuerwehrcursen hervorgehoben, und es erscheint äußerst wünschenswert, dass denselben volle Beachtung und eventuell auch die thunlichste Unterstützung zugewendet rverde, und es wäre daher auch in Erwägung zu ziehen, ob zu diesem Zwecke nicht auch Subventionen aus dem Feuerwehrfonde gewährt werden sollen. Im Hinblicke auf die im Ausschüsse hervorgetretenen Bedenken gegen die Zuwendung bleibender Subventionen an Feuerwehrverbünde, in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fragen der Einführung, Förderung und Einführung von Feuerwehrcursen, dann die Erweiterung der Befugnisse des Landes­ ausschusses hinsichtlich strengerer Ueberwachung weiterer Prüfung unterzogen und hinsichtlich des letzteren Punktes auch Verhandlungen mit der Regierung eingeleitet werden sollen, sieht sich der volkswirtschaftliche Ausschuss nicht in der Lage, dem h. Landtage das Eingehen in die Berathung der Landesausschuss­ vorlage (Beilage II der stenographischen Protokolle) zu empfehlen, sondern ist der Anschauung, es sollte der Act nochmals an den Landesausschuss mit dem Auftrage zurückgeleitet werden, die Angelegenheit neuerlicher Berathung insbesondere nach den in diesem Berichte hervorgehobenen Gesichtspunkten zu unterziehen, die einschlägigen Verhandlungen mit der Regierung zu pflegen und dann auf Grund der gepflogenen Verhandlungen dem Landtag in einer späteren Session Bericht und Antrag zu unterbreiten. Im § 5 der Landesausschussvorlage war auch vorgesorgt, dass nicht nur Feuerwehren, sondern auch Gemeinden, in denen zwar keine Feuerwehren bestehen, die aber eine dem Gesetze entsprechende Löschordnung besitzen, mit Beiträgen zur Anschaffung von Löschgeräthen aus dem Feuerwehrfonde betheilt werden können. Im geltenden Gesetze ist zwar nur von Feuerwehren die Rede, es liegt aber sicher im Sinne und Geiste des Gesetzes und wohl auch in der Natur der Sache, dass auch kleine Gemeinden, die durch Festsetzung der Löschordnung eigentlich auch für eine Art Feuerwehr gesorgt haben, Beiträge zu Löschzwecken erhalten. Eine Änderung des Gesetzes zur bessern Klarstellung dieses Punktes ist daher für sich allein nicht nothwendig, sondern kann füglich mit einer spätern Reform in Verbindung gebracht werden. Es wird gestellt der Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Der Act über die Vorlage des Landesausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend die Beitragsleistung der Feuerversicherungs-Gesellschaften .zu den Kosten der Feuerwehren, wird an den Landesausschuss mit dem Auftrage zurückgeleitet, weitere Erhebungen und 176 Beilage XXIX. II. Session der 8. Periode 1898. Berathungen in dieser Angelegenheit zn pflegen, hiebei insbesondere auf die Erweiterung des Rechtes des Landesausschusses hinsichtlich Überivachung der Handhabung der Feuerwehr­ und Feuerpolizei-Ordnung, dann die Förderrng der Abhaltung von Feuerwehrcursen bedacht zu nehmen und deni Landtage in einer spätern Session Bericht zu erstatten." Bregenz, am 18. Jänner 1898. Johann Kohler, Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Truck von I. N Teutsch, Bregenz. 177