18980114_ltb00251898_Landesausschussbericht_Activierung_Hypothekenbank

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:23
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898, Beilage XXV. Gericht des Landesausschusses über die zur Activierung der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg von Seite der Landesvertretung zu treffenden Maßnahmen. Hoher Landtag! In der Sitzung vom 13. Febr. 1897 hat der Vorarlberger Landtag folgende Beschlüsse gefasst: „1. Das in der letzten Landtagssession angenommene Statut einer Hypothekenbank für das Land Vorarlberg, welches der k. k. Regierung zur Erwirkung der Allerhöchsten Sanction vorliegt, wird zurückgezogen. 3. Das vorliegende, einzig in Rücksicht aus die Einführung des Grundbuches abgeänderte Statut der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg, wird angenommen und der Landes­ ausschuss beauftragt, die Allerhöchste Genehmigung desselben zu erwirken. Der Landesausschuss wird ermächtiget, etwaige Änderungen an dem Statute, welche die k. k. Regierung noch als unerlässlich bezeichnen sollte, mit derselben selbständig zu vereinbaren, insofern diese Änderungen nicht mit den Grundsätzen des Statutes in Widerspruch stehen. 3. Der Landesausschuss hat alle Vorbereitungen zu treffen, dass der Landtag, wenn thunlich, in der nächsten Session in die Lage gesetzt wird, jene Beschlüsse zu fassen, welche zur sogleichen Äctivierung der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg nothwendig sind. Zu diesem Ende hat der Landesansschuss dem Landtage geeignete Anträge zu stellen." In Ausftlhrung dieser Landtagsbeschlüsse hat der Landesausschuss unterm 22. März 1897 zunächst das abgeänderte Statut dem k. k. Ministerium des Innern behufs Erwirkung der Allerhöchsten Sanction in Vorlage gebracht. 145 Beilage XXV. XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Mit Statthaltereieröffnung vom 28. Juli 1897 Zl. 26.199 wurde der Landesausschuss in Kenntnis gesetzt, dass das k. k. Ministerium des Innern mit Erlass vom 21. Juli 1897 Zl. 21.695 im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium der Finanzen, des Handels und der Justiz noch einige Änderungen formaler und stilistischer Natur am Statute in Vorschlag bringe, und den Landes­ ausschuss einlade auf Grund der ihm vom hohen Landtage ertheilten Ermächtigung diese Änderungen vorzunehmen. Der Landesausschuss hat mit Beschluss vom 2. September 1897 die von der k. k. Regierung vorgeschlagenen Änderungen am Statute der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg vorgenommen und dasselbe denl k. k. Ministerium des Innern behufs Erwirkung der Allerhöchsten Sanction abermals in Vorlage gebracht. Mit Allerhöchster Entschließung vonr 25. October 1897 wurde das Statut der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg sanktioniert. Der Wortlaut desselben ist aus Beilage A. zu ersehen. Der Landesausschuss hat in seiner Sitzung vom 17. November 1897 den Act der Hypo­ thekenbank dem Landesausschuss Subcomito zur Vorberathung und Berichterstattung über die weiteren nothwendigen Maßnahen übergeben. Dasselbe hat nach eingehenden Berathungen verschiedene, auf die Activierung der Bank bezughabende Anträge gestellt, ans Grund deren der Landesausschuss beschloss, dem hohen Landtage nachstehende motivierte Anträge zu unterbreiten. Nach § 3 des Statutes hat das Land Vorarlberg der Hypothekenbank einen unverzinslichen Beitrag von 30.000 st. in pupillar sicheren Wertpapieren zur Bildung eines Garantiefondes beizustellen. Die Zurückzahlung dieses Garantiefondes an das Land erfolgt, wenn der Reservefond sowohl die Höhe von 30.000 st. erreicht hat, als auch 4 °/0 der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe ausmacht und zwar in der Weise, dass nach einer stattgehabten Rückzahlung der Reservefond nie unter 30.000 st. beziehungsweise 4 °/0 der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe herabsinkt. Nachdem nun die Cassabestände des Landesfondes im letzten Jahre, besonders aber in nächster Zeit infolge Ausführung bereits gefasster Lundtagsbeschlüsse bedeutend in Anspruch genommen, ja man kann wohl sagen, erschöpft worden, so glaubt der Landesausschuss, es sollte der Beitrag für die Hypothekenbank aus dem Landescnlturfonde unter Haftung des Landes für denselben gegen 3°/oige Verzinsung entnommen werden. Die Zurückzahlung hätte statutengemäß von der Landeshypothekenbank zu erfolgen, wenn dieselbe nicht etwa vorher bei etwaiger günstigerer Gestaltung der Landescasse aus dieser zurückgezahlt worden wäre. Nach § 14 des Statutes hat der Landtag die Höhe des Zinsfußes der Pfandbriefe, welcher jederzeit dem Zinsfüße der denselben zur Grundlage dienenden Hypothekardarlehen gleich sein muß, zu bestimmen. Von einzelnen, in anderen Kronländern bestehenden Hypothekenbanken werden zur Zeit Pfandbriefe mit verschiedenem Zinsfüße ausgegeben; so gibt z. B. die niederösterreichische Hypotheken­ anstalt Pfandbriefe aus zu 4 u/0 und 3'/z %. Die Hypothekenanstalt von Oberösterreich ebenfalls solche zu 4 °/0 und 3'/2 °/0, während Böhmen auch noch 5°/ohjc Pfandbriefe ausgibt. Die 4°/o Pfandbriefe stehen im Curse dermalen zu st. 99.30 — st. 100.70, während die Nach Ansicht des Landesyusschusses kann es sich bei Fest­ setzung des Zinsfußes für die Hypothekenbank nur nm die Frage, ob 4 oder weniger Procent festgestellt werden sollen, handeln. "Nach den dermalen im Lande für Hypothekardarlehen bestehenden Zinsverhält­ nissen würde die Festsetzung eines 4"/«igen Zinsfußes immerhin noch eher eine Zinsherabsetzung bedeuten und wäre dabei vorauszusehen, daß bei 4°stigen Pfandbriefen der Darlehennehmer durch die Veräußerung der Pfandbriefe nur einen kleinern Ausfall hätte, weil die Pfandbriefe voraussichtlich wie anderwärts nahe al pari zu stehen kommen werden. Dagegen würde die Festsetzung eines niedrigeren Zinsfußes zur Folge haben, dass die Darlehensnehmer der Bank schon bei der Behebung des Darlehens einen größeren Capitalsausfall zu erleiden hätten. 3'/2°/o zwischen ft. 93 und 94 notieren. 146 Beilage XXV. II. Session der^Periodc 1898. Wie schon erwähnt und aus den Kursnotierungen zu ersehen ist, stehen selbst die 4"/<>igen Pfand­ briefe der Hypothekenanstalten anderer Kronlünder kaum al pari, wobei noch besonders zu berücksichtigen ist, daß der Kurswert, seit das neue Rentenaesetz in Wirksamkeit getreten ist, nur bei jenen Pfandbriefen in dieser Höhe erhalten werden kann, für welche die betreffende Anstalt die Rentensteuer auf sich selbst übernimmt. Jur anderen Falle bedeutet die Rentensteuer einen Kursrückgang von 11/a °/oIn Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Landesausschuss der Anschauung, es sollte vorläufig der Zinsfuß auf 4 °/o gestellt werden. Nach den §§ 45 und 48 des Statutes hat der Landtag die Wahl der Bankdirection vor­ zunehmen und die Höhe der Gebüren und Diäte» festzusetzen. Desgleichen hat der Landtag den Status der Bankbeamten und deren Bezüge zu bestimmen. An Wahlen wird deninach der Landtag vorzunehmen haben die Wahl 1. eines Oberdirectors, 2. zweier Directoren, 3. zweier Ersatzmänner. Hiezu ist zu bemerken, daß nach dem Statute der Oberdirector seinen ständigen Wohnsitz in Bregenz haben muß, mrd daß das Amt eines Oberdirectors, Directors oder Ersatzmannes mit der Eigenschaft eines Mitgliedes des Vorarlberger Landesausschusses unvereinbar ist. Zur Direction gehört auch der Secretär, der ebenfalls vom Landtage zu wählen ist. Der Landesausschuss ist der Ansicht, daß die Hypothekenbank mit 1. Jänner 1899 ihre Thätigkeit aufnehmen soll. Einen früheren Zeitpunkt zu wählen, ist wegen der nothwendigen Vorarbeiten, wie Einrichtung der nöthigen Locale, Auswahl eines geeigneten Secretärs u. s. w., wohl nicht thunlich. Mit Rücksicht auf diesen Umstand empfiehlt der Landesansschuss zunächst die Vornahme der Wahl eines Oberdirectors, zweier Directoren und zweier Ersatzmänner. Was die Wahl des Secretürs betrifft, glaubt der Landes­ ausschuss, dass es kaum thunlich sei, diese Wahl in der gegenwärtigen Session des Landtages vorzu­ nehmen. Die Besetzung dieser Stelle ist sehr wichtig. Der Secretär muß in jeder Beziehung ver­ trauenswürdig und vor allem geschäftsbekannt und- gewandt sein. Besonders diese letzteren Eigenschaften dürfte am besten ein bei einer bestehenden Hypothekenbank bereits thätig gewesener Mann besitzen. Wenn kein solcher Mann gefunden werden kann, würde es mindestens nothwendig sein, dass der in Aussicht genommene Secretär noch einige Zeit bei einer Hypothekenbank sich praktisch einübe, um so den ganzen Geschäftsgang kennen zu lernen. Nach beiden Richtungen sind diesfalls die Fühler nach Anwerbung einer geeigneten Persönlichkeit nicht gut auszustrccken, und kann noch weniger eine Coneursansschreibung für diese Stelle erfolgen, so lange nicht durch den Landtag die Bezüge des Secretärs festgesetzt sind. Es dürfte sich daher empfehlen, dass der Landtag in dieser Session die Bezüge des Secretürs bestimmt, die Wahl aber auf die nächste Session verschiebt und den Landesausschuss ermächtigt, bis dorthin einen Secretär provisorisch an­ zustellen. Nach § 45 des Statutes hat der Oberdirctor für seine Thätigkeit Funetionsgebür, die Directoren und Ersatzmänner Diäten und Reisegebüren zu erhalten. Bezüglich der Festsetzung der Functionsgebür für den Oberdirector ist der Landesausschuss der Anschauung, dass die Bestimmung dieser Gebür im vorhinein kaum zweckentsprechend vorgenommen werden könne, weil dies wohl erst nach erfolgter Wahl des Oberdirectors im Wege der Vereinbarung mit demselben, und vielleicht noch besser, definitiv für die Zeit seiner Periode, erst nachdem die Bank einige Zeit functioniert hat, in einer beiden Theilen entsprechenden Weise geregelt werden kann. Der Landesausschuss empfiehlt daher, der hohe Landtag wolle dermalen die Functionsgebür für den Ober- 147 Beilage XXV. XXV. der Beilagen zu den stenogc. Protokollen oes Vorarlberger Landtages, director nicht festsetzen, sondern den Landesausschuss ermächtigen, mit dem Oberdirector vorläufig eine provisorische Vereinbarung zu treffen, die für das erste Jahr der Thätigkeit der Hypothekenbank zu gelten hätte, wornach dann der Landtag voraussichtlich in der zweitnächsten Session auf Grund der gemachten Erfahrungen die Functionsgebür für den Oberdirector festsetzen könnte. Dagegen sonnten die Diäten und Reisegebüren der Directoren und Ersatzmänner schon jetzt festgesetzt werden. Diesfalls glaubt der Landesausschuss, dieselben sollten für die Directoren und Ersatzmänner in ganz gleicher Höhe bestimmt werden, wie solche für die Mitglieder des Landesausschusses bestehen. Der Secretär ist eigentlicher Beamter der Bank, während die Functionsdauer des Oberdirectors und der Directoren sanimt Ersatzmänner nur für eine Landtagsperiode (§ 45 des Statuts) vorgesehen ist. Für die Stelle eines Secretärs muss daher ein fester Jahresgehalt bestimmt werden. Der Landes­ ausschuss stellt den Antrag, den Gehalt des Secretärs mit 1500 ff. Jahresgehalt festzustellen. Auch dürfte es nicht nöthig sein, jetzt schon den Status uud die Bezüge für weitere Bankbeamte zu bestimmen, da die Hypothekenbank voraussichtlich, namentlich aber solange das Grundbuch nicht eingeführt ist, seine Thätigkeit erst allmählig entfalten wird, so dass kein großes Beamtenpersonal erforderlich ist. Es dürfte sich daher empfehlen, dass der Landtag dernialen von der Creierung weiterer Beamtenstellen absehe und den Landesausschuss ermächtige, für den Fall als sich die Anstellung weiterer Hilfskräfte vor Wiedcrzusammentritt des Landtages als unumgänglich nöthig erweisen sollte, die provisorischen Bezüge solcher Hilfskräfte festzusetzen und in nächster Session die nachträgliche Genehmhaltung des Landtages einzuholen. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der Landesausschuss folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Bei Eröffnung der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg werden der Bank zur Bildung eines Garantiefondes (§ 3 des Statuts) aus dem Landesculturfond 30.000 Gulden in pupillarsicheren Wertpapieren gegen 3°/oige Verzinsung zur Verfügung gestellt. Das Land übernimmt die Verzinsung und die Haftung für die seinerzeitige Rückzahlung dieses Betrages an den Landesculturfond. Die Zurückzahlung hätte statutengemäß von der Landeshypothekenbank zu erfolgen, wenn dieselbe nicht schon früher bei etwaiger günstigeren Gestaltung der Landescassa auf Grund eines Landtagsbeschlusses verfügt und in diesem Falle aus der Landescassa geleistet würde. 2. Der Zinsfuß der von der Hypothekenbank auszugebendcn Pfandbriefe wird mit 4 (vier) Prozent festgesetzt. . 3. Die Wahl des Oberdirectors, zweier Directoren und zweier Ersatzmänner für die Direction der Hypothekenbank ist in dieser Session vorzunehmen. 4. Der Landesausschuss wird ermächtiget, für die Zeit, bis der Landtag die definitive Festsetzung der Functionsgebür für den Oberdirector bestiinmt, ein provisorisches Abkommen mit demselben zu treffen, und hat die nachträgliche Genehmigung des Landtages einzuholen. 148 II. Session der 8. Periode 1898. Beilage XXV. 5. Die Diäten und Reisegebüren der Directoren und Ersatzmänner der Hypothekenbank werden in gleicher Höhe fgestesetzt, wie solche für die Mitglieder des Vorarlberger Landesausschusses bestehen. 6. Für den Secretür der Hypothekenbank wird ein Jahresgehalt von 1500 Gulden bestimmt. 7. Die Wahl des Secretärs der Hypothekenbank wird dermalen nicht vorgenommen, es wird jedoch der Landesausschuss ermächtiget, seinerzeit diese Stelle provisorisch zu besetzen. 8. Desgleichen werden vorläufig keine weiteren Beamtenstellen für die Hypothekenbank creiert. Der Landesausschuss wird aber ermächtiget, für den Fall, als sich die Anstellung weiterer Hilfskräfte vor Wiederzusammentritt des Landtages als unumgänglich nöthig erweisen sollte, die provisorischen Bezüge solcher Hilfskräfte fcstzusetzen und hat derselbe hiefür in nächster Session des Landtages die Genehmhaltung einzuholen. Bregenz, den 14. Jänner 1898. Der Landes-Äusschiiss. Jodok Fink, Referent. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 149