18980000_ltb00221898_RV_Gesetz_Zuschlägefreilassung_Personaleinkommensteuer

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:16
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage XXII. Regierungs-Vorlage. Gesetz vorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Freilassung der mit Reichsgesetze dem vom 25. Gctober 189 6, R. G. Bl. Blr. 220, eingefüffrten j)ersonaleinkommenffener von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die mit dem Gesetze vom 25. October 1896, R.-G.-BI. Nr. 220, betreffend die direkten Personal­ steuern eingeführte Personaleinkommensteuer hat vom Beginne der Wirksamkeit dieses Reichsgesetzes an­ gefangen, von Landeszuschlägen infolange, als die in den Artikeln V bis XII dieses Reichsgesetzes normierten Steuernachlasse und Überweisungen an den Landesfond, deren neue gesetzliche Regelung laut Artikel XII des erwähnten Gesetzes im Jahre 1909 in Aussicht genommen ist, bestehen, von allen übrigen der Competenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen überhaupt freizubleiben. Demgemäß ist in allen jenen Fällen, in welchen die Umlegung und Einhebung von Zuschlägen zu allen directen Staatssteuern durch ein bereits bestehendes oder ein erst zu erlassendes Landes­ gesetz für zulässig erklärt wird, dieser Zuschlag in Hinkunft nur noch auf die übrigen directen Staats­ steuern mit Ausnahme der Personaleinkommensteuer umzulegen gestattet. 133 XXII. der Beilagen zu den stcuogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. 1l. Session, 8. Periode 1898. Artikel II. Desgleichen ist in allen jenen Fällen, in welchen vermöge eines Landesgesetzes oder einer behördlich genehmigten Vereinbarung eines Statutes oder dergleichen die Auftheilung gemeinsamer Kosteil nach Maßgabe sämmtlicher directer Staatssteuern zu erfolgen hat, die Personaleinkommensteuer außer Berechnung zu lassen. Artikel III. Mein Minister des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes betraut. / Druck von I. R. Teutsch, Bregenz. 134 XXII. A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages II. Session 8. Periode 1898. Beilage XXII. A. Für Vorarlberg. HZemerKnngen ZU den Entwürfen von Landesgesetzen behufs Ausführung des Art. XIII des Ge­ setzes vom 25. October J896 R.-G.-Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personal­ steuern. In den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses über die Steuerreform vereinte» sich fast alle Meinungen dahin, daß die Einführung der von allen Seiten als wünschenswert, ja als noth­ wendig bezeichneten Persoualeinkommensteuer nur daun Erfolg verspreche, wenn den Fatenten durch Freilassung derselben von Zuschlägen die Möglichkeit geboten ist, die Steuer, welche von ihnen zu entrichten sein wird, genau vorher zu wissen. Da nun die Freilassung einer directen Steuer von Zuschlägen nach den bestehenden Gesetzen auf dem Wege der Reichsgesetzgebung nicht verfügt werden kann, werden bekanntlich im Gesetze vom 25. Oktober 1896 R.-G.-Bl. Nr. 220 und zwar im Artikel XIII jenen Ländern, deren Laudesgesetzgebnng die Freilassung der Personaleinkommensteuer von deu der Competenz der Laudesgesetzgebnng nnterliegenden Zuschlägen normieren wiro, namhafte Vortheile tu Aussicht gestellt, indem von der Erfüllung dieser Bedingung der Eintritt der Nachlässe an den Realsteuern und der Ueberiveisnugen an den Landesfond abhängig gemacht wird. Die Beträge, die hier in Betracht kommen, sind für Vorarlberg: I0°/o Nachlass von der Grundsteuer 12.697 st., 10°/o Nachlass an der Gebäudestener 10.946 fl., Antheil an der Über­ weisung von 3, 000.000 fl. nach dem Voranschläge von 1898: 10.109 st., zusammen 30, 752 fl. Im Falle eines günstigeren Ertrages der bekanntlich vorsichtig präliminierten neuen Steuern aber erhöhen sich die Nachlässe au der Grundsteuer um die Hälfte, jene an der Gebändesteuer um ein Viertel und bett Ueberweisungen wächst der Antheil an der Hälfte der weiteren Überschüsse aus deu neuen Steuern zu, so dass im Ganzen noch weitere Beträge dazu kommen dürften. Auf Grund der im Laufe des Jahres 1897 gepflogenen Verhandlungen, bei welchen der Stand der einschlägigen Laudesgesetzgebung und die Wünsche des Landesausschusses ihre Berück­ sichtigung gefunden haben, wurden die vorliegenden Regierungsvorlagen ausgearbeitet. Zn besonderen Bemerkungen geben die folgenden Punkte Anlass: 1. Im Artikel XIII. des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 ist von der Freilassung der Personaleinkommensteuer von Zuschlägen ohne eine zeitliche Begrenzung die Rede. Es ist auch kein Zweifel, dass dem Zwecke, die Wahrheitsliebe der Fatenten zu unterstützen, die zeitlich unbeschränkte Freilassung der Personaleinkommensteuer von Zuschlägen am wirksamsten entspricht. 135 XXII. A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des^ Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Dem gegenüber wurde aber darauf hingewiesen, dass die dauernde Ausschließung uon Landeszuschlägen eine Abänderung des in den Landesorduungen begründeten Zuschlagsrechtes des Landtages begründen würde, und daher nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer Abänderung der Laudesordnung stattfinden konnte. Um nun das Zustandekommen des Gesetzes nicht an diese erschwerten Voraussetzungen zu knüpfen, entschloss sich die Regierung, einen zeitweiligen Verzicht des Landtages auf das Umlagenrecht in den Vorlagen in Aussicht zu nehmen und einer gleichen Befristung hinsichtlich der übrigen Umlagen in Vorarlberg, wo darauf besonders Gewicht gelegt wurde, nicht entgegen zu treten. Die zeitliche Einschränkung ergibt sich am passendsten durch die Bezugnahme auf die Zeit, während welcher die Nachlasse und Überweisungen dauern. Da nach Artikel XII des Gesetzes vom 25. Oclober 1896 R. G. Bl. Nr. 220 die Nachlässe und Überweisungen, für den Fall des Nicht­ zustandekommens der dort in Aussicht gestellten, neuen gesetzlichen Regelung der Materie, in dem im Jahre 1909 erreichten Ausmaße fortdauern, so erreicht diese Formulierung den erwünschten Zweck auch ihrerseits die Fortdauer des unter dieser Voraussetzung eingelebten Zustandes ohne eine ueue gesetzliche Action zu sichern. Hiebei wurde dem Wunsche, das Jahr 1909 ausdrücklich zu erwähnen, in der Art entsprochen, daß ausdrücklich auf die im Artikel XII des citierten Gesetzes für das Jahr 1909 in Aussicht genommene neue Regelung der Überweisungen Bezug genommen wurde. Ein nach Artikel XII des Gesetzes vom 25. October 1896 R. G. Bl. Nr. 220 eventuell schon vor 1909 stattfindeude, definitive Festsetzung des Ausmasses der directen Ertragsteuern kann eine Störung in der Frage keinesfalls hervorbringen, da eben aus diesem Anlaß der ganze Complex der Fragen eine eingehende Erörterung Uild eventuell neue gesetzliche Regelung erfahreii muß. Da die Landesgesetze erst im Laufe des Jahres 1898 zur Publication gelangen werden, war es nothwendig im Texte des Gesetzes ausdrücklich ziim Ausdrucke zu bringen, daß die Bestim­ mungen desselben gleichzeitig mit dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes vorn 25. October 1896 R. G. Bl. Nr. 220 das ist bereits mit Beginn des Jahres 1898 zu gelten haben. 2. Bereits in den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses wurde die Frage gestellt, ob nach Artikel XII. die Freilassung der Personaleinkommensteuer auch von jenen Zuschlägen zu erfolgen habe, welche die Städte mit eigenem Statute, die Gemeinden, Bezirke, rc. nach den jeweils bestehenden Compeleuzbestiuunungen ohne höhere Genehmigung beschließen können. Diese Frage wurde damals, nämlich in der 495. Sitzung der XI. Session am 15. Mai 1896 von dem Herrn Fmanzminister in folgender Weise beantwortet: „Es ist selbstverständlich, dass dasjenige, was die Landtage beschließen werden, sich auch auf die Bezirke und Gemeinden zu beziehen haben wird. Ob nun eine Gemeinde auf Grund eines speciellen Gesetzes oder eines eigenen Statutes das Recht hat eineu Zuschlag oder eine Steuer zu erheben, ist gleichgiltig, denn dieses Statut einer Gemeinde kaun ja nur auf Grund eines Landes­ gesetzes-zustande gekommen sein, und kann daher auch wieder durch ein Lalldesgesetz geändert wer­ den. Wenn also das Land dieses Verbot der Zuschläge erlässt, so bezieht sich das auch auf die Gemeinden." (Sten. Protok. XI. Session, S. 25031, 25032.) Hiernach ist der Sinn der Worte: „von allen der Competenz der Landesgesetzgebnng unter­ liegenden Zuschlägen'" in ganz unzweideutiger Weise festgesetzt und eine nähere Erläuterung nach dieser Richtung hin im Landesgesetze nicht erforderlich. Wenn dessen ungeachtet in einigen Ländern die ausdrückliche Entscheidullg dieser Frage ausgenommen wurde, so geschah dies, da kein Grund vor­ lag, diesfälligen Allregungen eutgegenzntreten. Aus dem Gesagten geht hervor, dass dort, wo eine solche Bestimmung nicht enthalten ist, doch der Inhalt des Gesetzes derselbe sein soll und eine argumentatio a contrario ans dem Fehlen eines solchen Zusatzes der Abpcht der Vorlage geradezu widersprechen würde. 136 XXII. A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. 3. Vielfach machte sich der Wunsch geltend, die überhaupt vorkommeuden Arten von Zu­ schlägen, Gemeinde-, Bezirks-, Straßenbauconcurrenz-Zuschläge u. s. w. im Gesetze aufzuzähleu. Von der Laxativen Aufzählung musste jedoch Umgang genommen werden, da die Gefahr, dass zufällig irgend eine Art von Zuschlägen ausgelassen werden könnte, zu groß schien. Die Vorlagen begnügen sich mit mehr oder minder zahlreichen Beispielen, die dnrch die Beifügung der Worte „insbesondere", „u. s. w." „und sonstige Zwecke" und dergleichen als lediglich exemplificative Auszählungen deutlich characterisiert sind. 4. Die Befreiung der Personaleinkommensteuer von Zuschlägen erstreckt sich nicht auf die mit dem Gesetze vom 25. Octvber 1896 R.-G.-Bl. Nr. 220 eingeführte Besoldungssteuer von höheren Dienstbezügen. Hinsichtlich der letzteren, sollen die durch die Allerhöchste Entschließung vom 25. November 1858 R.-G -Bl. Nr. 220 und durch die Gemeindeordnungen normierten Befrei­ ungen der Hof-, Staats- und öffentlichen Foudsbeamten, der Seelsorger, Lehrer re. aufrecht bleiben. Eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhaltes erscheint nicht nothwendig, uu auch ohne dieselbe der nämliche rechlliche Zustand eintritt. 5. Eine weitere eigentlich selbstverständliche Consequenz aus der Freilassung der Personaleinkommenstener von Zuschlägen besteht darin, daß in jenen Fällen, in denen Concnrrenzbeiträge auf einzelne Gemeinden nach Maßgabe der daselbst vorgeschriebenen directen Steuern umgelegt werden sollen, die Personaleiukommeusteuer nicht mitzurechnen ist. Im entgegeugesetzteu Falle würde die unangemessene Consequenz eintreten, daß einer Gemeinde mit Rücksicht auf die dortselbst vorge­ schriebene Personaleinkommensteuer eine Concurrenzleistung zugewiesen wird, welche dieselbe eben in­ folge der Freilassung der Persoualeinkommensteuer von Zuschlägen auf diese Steuerpflichtigen nicht umlegen kann, so daß die übrigen Stenerträger und zwar insbesondere die Realsteuerträger unbillig belastet würden. 6. Hinsichtlich der Frage, ob aus Anlass der Steuerreform die Belegung der einzelnen Gattungen der directen Steuern mit verschiedenen Zuschlagsprocenten erleichtert werden sollte, >vird bemerkt: Die Regierung steht auf dem Standpunkte, daß es nur der Billigkeit entspreche, wenn die Zuschläge zur allgemeinen Ecwerbsteuer in Hinkunft etwas höher bemessen werben, als jene zu den Realsteuern, weit bei den letzteren die Zuschlagsbasis unverändert bleibt, während sie bei der allge­ meinen Erwerbsteuer — allerdings mit Ausnahme der ersten Classe — um den Betrag des Nach­ lasses ermäßigt wird. Mit Rücksicht auf den durchschnittlichen Betrag der Nachlässe wurde ein bis um ein drittel höheres Znschlagsprocent bei der allgemeinen Erwerbsteuer als der Billigkeit ent« sprechend bezeichnet. Durch diese Maßregel wird, wie wiederholt hervorgehoben werden muß, den Erwerbsteuer­ trägern der unteren Classen der staatliche Steuernachlass nicht verkürzt, sondern nur der Hinzu­ tritt eines weiteren Nachlasses an Zuschlägen verweigert, und die meisten Selbstverwaltungskörper würden hiedurch einen Ausfall an Zuschlägen ganz oder fast ganz vermeiden. Denigemäß ist eine Abänderung des § 74 G.-O. erforderlich, zu welchem Zwecke ein Gesetzentwurf vorgelegt wird. 7. Die allfällige Ausgestaltung der bereits in den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses am 15. Mai 1896 vom Herrn Finanzminister angedeuteten, selbstständigen Landes- oder Gemeinde­ besoldungssteuer (Sten. Prot., XI. Session, Seite 25031) erachtete die Regierung der Initiative der Landesgesetzgebung überlassen zu sollen. Uebrigens hat die Regierung nicht ermangelt, in ausführlichen, im Wege der politischen Landesbehörden an die Landesausschüsse gerichteten Erlässen die Voraussetzungen, umer denen sie dem Zustandekommen solcher Besoldungssteuern zuzustimmen vermöchte, genau bekannt zu geben. 137