18980000_ltb00521898_Gesetz_Schulbeitrag_von_Verlassenschaften

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:16
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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LIL der Beilagen zu den stcuogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898 Beilage LIL Gesetz vorn.... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regelung des vchulbeitrages von Oerlaffenschaften. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: § 1. Von jeder Verlassenschaft, zu deren Abhandlung ein in Vorarlberg befindliches Gericht nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit berufen erscheint, ist, wenn der reine Nachlass nach Abzug der in § 5 bezeichneten Legate die Summe von 500 fl. erreicht, ein Schulbeitrag zu entrichten, der der Pensionscasse für Lehrer (§ 78 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, L. G. Bl. Nr. 15) zuzu­ fließen hat. An dieser Verpflichtung zur Entrichtung eines Schulbeitrages wird dadurch nichts geändert, dass die Abhandlung einer Verlassenschaft im Delegations­ wege einem Gerichte außerhalb Vorarlbergs über­ tragen wird. § 2. Der Schulbeitrag wird, wenn der reine Nach­ lass 500—1000 fl. beträgt, mit einer fixen Gebür von Einem Gulden bemessen. § 3. Übersteigt der reine Nachlass 1000 fl., so hat folgender Tarif Anwendung zu finden. 269 Beilage LIL LIL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Der Schulbeitrag beträgt lasse von bei einem reinen Nach­ 5000fl.v.jeHndt.fl.—.15kr über 1000 fl.bis einschl. 10000 „ „ „ „ „ - -20 „ „ 5000 „ „ „ OK 15000 „ „ „ „ 10000 „ „ „ ff ff_____________ ff 20000 „ „ „ ff ff —-30 , , „ 15000 „ „ „ 30000 „ „ „ „ 20000 „ „ „ ff ff ff 40000 „ „ „ „ 30000 „ „ „ ff ff ff 50000 „ „ „ rr n .^0 , , „ 40000 „ „ „ 60000 „ „ —.60 „ „ 50000 „ „ „ LL „ „ „ -.70 „ 70000 „„ „ 60000 „ „ „ 80000 „ „ „ „ „ -.80 „ „ 70000 „ „ „ rr rt -00 „ 100000 „ „ „ „ 80000 „ „ „ „ fl- 1 — „ 100000 „ Wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer weder ein Notherbe noch der hinterlassene Ehegatte ist, so wird der von feinem Erbtheile oder Vermächt­ nisse nach dem vorstehenden Tarife sich ergebende Schulbeitrag um 50 °/0 erhöht. Personen indessen, die nach Tarifpost 106 ß, b des kais. Patentes vom 9. Februar 1850 beziehungsweise des Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl. Nr. 89 nur eine staatliche Übertragungsgebür von 1 °/0 des Wertes zu entrichten haben, sind von der Entrich­ tung des Zuschlages befreit. Bruchtheile unter 100 fl. sind zwar bei der Bestimmung des zur Anwendung kommenden Tarif­ satzes, nicht aber bei der Berechnung der Gebür zu berücksichtigen. Der Schulbeitrag ist jedoch mit der Maßgabe zu bemessen, dass von dem reinen Nachlasse einer­ höheren Stufe des Tarifes nach Abzug des Schul­ beitrages niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten reinen Nachlasse der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug des auf letztere entfallenden Schulbeitrages erübrigt. § 4. . Der Wert des außer Vorarlberg liegenden, unbeweglichen Vermögens, sowie die Schulden, welche auf einem solchen unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschließlich haften, dass der übrige Nachlass hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann, werden bei Berechnung des reinen Nachlasses nicht in Anschlag gebracht. Schulden, für welche die ganze Verlassenschast haftet, mögen dieselben auf solchen Nachlassobjecten 270 II. Session der 8. Periode 1898. Beilage!LJI. versichert sein oder nicht, sind dagegen bei dieser Berechnung in Abzug zu bringen. § 5. Erbtheile und Legate zu Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und Cultuszwecken sind von dem Schul­ beitrage befreit. § 6. Die in den §§ 2 und 3 bestimmte Gebür ist auch von dem in Vorarlberg gelegenen unbeweg­ lichen Vermögen, welches zu einer nach den all­ gemeinen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte außerhalb Vorarlbergs abzuhandelnden Verlassen­ schaft gehört, für den Lehrerpensionsfond einzuheben. § 7. In diesem Falle (§ 6) erfolgt die Bemessung der Gebür durch die k. k. Finanz-Bezirksdircction in Feldkirch, welcher zu diesen! Behufe von den Erben gleichzeitig mit der beim Abhandlungsgerichte erfolgenden Überreichung der Nachlassnachweisung für die Bemessung der staatlichen Vermögens-Übertragungsgebür eine Ausfertigung dieser Nachlass­ nachweisung vorzulegen ist. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Nachlassnachweisung enthaltenen Angaben ist durch Vergleichung mit jenen Daten zu prüfen, welche bei Bemessung der staatlichen Vermögensübertragilngsgebür vom Gesammtnachlasse von der hiezu berufenen Behörde zu Grunde gelegt wurden. An diese Daten ist die k. k. Finanz-Bezirksdirection in Feldkirch gebunden. Die Überreichung einer Ausfertigung der Nach­ lassnachweisung bei der k. k. Finanz-Bezirksdirection in Feldkirch entfällt, ivenn die Nachlassnachwcisung zum Behufe der Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungsgebür bei dein Abhandlungs­ gerichte selbst ausgenommen wurde, wie auch bei jenen Verlassenschaften, bei welchen die Entrichtung der staatlichen Vermögensübertragungsgebür in Stempelmarken zu erfolgen hat. Die Art, wie in solchen Fällen dem obge­ dachten Gebürenamte die zur Bemessung des Schul­ beitrages erforderlichen Grundlagen geliefert werden, wird im Verordnungswege bestimmt. 271 BeilageLII. LIL der Beilagen zu den stenogr. Protokolle!! des Vorarlberger Landtage» § 8. Der Beitrag zum vorarlbergischeu Lehrerpensionsfonde ist in der Regel vom reinen Werte des in Vorarlberg liegenden, unbeweglichen Ver­ mögens (§ 6) zu bemessen. Dieser reine Wert ergibt sich durch Abzug jener Schulden, welche auf dem gedachten unbe­ weglichen Vermögen dergestalt ausschließlich haften, dass der übrige Nachlass hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann. Von dem reinen Werte sind jedoch die auf dem ganzen Nachlasse lastenden Schulden, mögen dieselben hypothekarisch versichert sein oder nicht, dann und insoweit in Abzug zu bringen, als zu deren Deckung das bewegliche und das im Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes befindliche, unbewegliche Vermögen nicht hinreicht. Befindet sich, abgesehen von dem Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes, unbewegliches Nachlassvermögen in mehreren, der im Reichsrathe vertretenen Länder, so ist, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimniung ein Theil der Nachlass­ schulden imbedeckt bleibt, derselbe nur mit jenem Betrage in Abzüge zu bringen, welcher nach dem Verhältnisse der int Sinne des 1. Absatzes dieses Paragraphen veranschlagten reinen Werte der außerhalb, des Landes des Abhandlungsgerichtes gelegenen, unbeweglichen Güter auf das in Vorarl­ berg befindliche, unbewegliche Vermögen entfällt. § 9. Der gemäß § 8 ermittelte Betrag ist der Be­ messung des Schulbeitrages zu Grunde zu legen, und hat die Einzahlung des dergestalt bemessenen Schulbeitrages beim .Hauptsteueramte in Bregenz zu geschehen. § io. Die ungerechtfertigte Nichtüberreichung der im § 7 vorgeschriebenen Nachlassnachweisung bei der k. k. Finanz-Bezirksdirection in Feldkirch wird mit einer Geldstrafe von 5—300 fl. geahndet, welche erforderlichen Falles gleich den landesfürstlichen Steuern im Executionswege einzutreiben ist. Die Geldstrafe fällt dem Lehrerpensionsfonde zu. 8 11­ Abgesehen von den in den §§ 7 bis incl; 10 enthaltenen speciellen Bestimmungen wird der Schulbeitrag unter analoger Anwendung der für 272 II. Session der 8. Periode 1898. Beilage LIL die staatliche Vermögensübertragungsgebür für den Todesfall bestehenden Vorschriften von denjenigen Behörden bemessen und eingehoben, denen die Be­ messung und Einhebung der staatlichen Vermögens­ übertragungsgebür für den Todesfall zusteht. In jenen Fällen, in welchen die Berichtigung der Vermögensübertragungsgebür in Stempelmarken erfolgt, haben die Parteien den vom Gerichte be­ messenen Schulbeitrag beim Steueramte zu be­ zahlen und sich über die Bezahlung beim Gerichte vor der Einantwortung des Nachlasses auszuweisen. Unberichtigte Schulbeiträge sind auf dieselbe Art und durch dieselben Behörden wie die landesfürst­ lichen Steuern einzubringen. Welche Behörden des Landes im Falle der im § 1 erwähnten Delegation zur Bemessung und Ein­ hebung des Schulbcitrages zu berufen sind, wird im Verordnungswcge bestimmt. § 12. Wird der Schulbeitrag binnen 30 Tagen nach dem Tage der Zustellung des Zahlungsauftrages nicht entrichtet, so sind von demselben, insoferne er 10 ft. übersteigt, 5 "/„ige Verzugszinsen und zwar von dem auf den letzten Tag des obigen Termines folgenden Tage an zu entrichten. § 13. Das Hofdeeret vom 1. December 1788, I. G. S. Nr. 926, betreffend die Einhebung von Bei­ trägen ans Verlassenschaften zu Gunsten des Normalschulfondes, sowie alle späteren, diesen G'genstand betreffenden Verordnungen und Bestimmungen sind nach dem Beginne der Wirksamkeit des gegen­ wärtigen Gesetzes in Vorarlberg nur in jenen Fällen in Anwendung zu bringen, in welchen der Erbanfall vorWesem Zeitpunkte eingetreten ist. § 14. Dieses Gesetz tritt mit dein Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit und findet auf alle Ver­ lassenschaften Anwendung, bei welchen der Erbanfall von diesem Tage an erfolgt. § 15. Meine Minister des Unterrichtes, der Finanzen und der Justiz sind mit der Ausführung dieses Gesetzes betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 273 L