18980107_ltb00211898_Verlassungschaftsschulbeitragsgesetz

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:16
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage xxi. Keseh Vorn wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regelung des ^chulbeitrages aus den in Vorarlberg vorkommenden Verlaffenschaften. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: Von jeder Verlassenschaft, zu deren Abhand­ lung ein in Vorarlberg befindliches Gericht nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit be­ rufen erscheint, ist, wenn der reine Nachlass die Summe von 500 fl. erreicht, ein Schulbeitrag zu entrichten, dessen eine Hälfte der Pensionscasse für Lehrer, (§ 78 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 15) die andere Hälfte dem Normalschulfonde zuzufließen hat. Mit Beschluss des Landtages und Zustimmung des Unterrichts-Mini­ steriums kann ein anderes Verhältnis hinsichtlich der Höhe der den genannten Fonden zuzuweisenden Quote der eingehenden Beträge festgesetzt werden. § 2. Der Schulbeitrag wird, wenn der reine Nach­ lass 500—1000 fl. beträgt, mit einer fixen Ge­ bär von Einem Gulden bemessen. 119 Beilage XXI. XXI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 3. ft Übersteigt der reine Nachlass 1000 st., so hat folgender Tarif Anwendung zu finden. Der Schulbeitrag ist bei einem reinen Nachlasse über 1000 fl. bis einschl. 5000 fl. v. jed.Hd. m. fl. — .30 10 000 „ „ ff ff ff „-.40 5000 „ ff ff 10.000 „ ff 20.000 „ „ ff ff ff „-.50 ff 30.000 „ „ ff ff ff „-■60 20.000 „ ff f 40.000 „ „ ff ff ff „-•70 30.000 „ ff ff 60.000 „ „ ff ff ff „-•80 40.000.-., .ff ff 60.000 „ ff 100.000 „ „ 1t ff fl „-•90 ff 150.000 „ „ u ff ff „ 1100.000 „ ff ff 200.000 „ „ ff ff ff „ 1.50 150.000 „ f/ ff „ 2.200.000 „ Wenn der Erblasser weder einen Notherben noch einen Ehegatten hinterläßt, so wird der nach dem vorstehenden Tarife sich ergebende Schnlbeitrag nm 50 Pereent erhöht. Bruchtheile unter 100 fl. sind zwar bei der Be­ stimmung des zur Anwendung kommenden Tarif­ satzes, nicht aber bei der Berechnung der Gebär zu berücksichtigen. § 4. Der Wert des außer Vorarlberg liegenden, un­ beweglichen Vermögens sowie die Schulden, welche auf einem solchen unbeweglichen Vermögen der­ gestalt ausschließlich haften, dass der übrige Nach­ lass hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann, werden bei Berechnung des reinen Nachlasses nicht in Anschlag gebracht. Schulden, für welche die ganze Verlassenschaft haftet, mögen dieselben auf solchen Nachlassobjekten versichert sein oder nicht, sind dagegen bei dieser Berechnung in Abzug zu bringen. § 5. Vom Beitrage sind befreit alle Vermächtnisse und Stiftungen zu Zwecken der mit dem Öffentlichkeitsrechre versehenen vorarlbergischen Volks- und Mittelschulen oder öffentlicher, vorarlbergischer Schulfonde. 120 II. Session der 8, Periode 1898. Beilage XXI. § 6. Der zu leistende Schulbeitrag wird in der­ selben Weise bemessen, in welcher die Staatsgebüren für Derlassenschaften bemessen werden. Die Einhebung und nölhigenfaUs die zwangs­ weise Einbringung dieser Beiträge obliegt den Steuerämtern. § 7. Wird der Schulbcitrag binnen 30 Tagen nach dem Tage der Zustellung des Zahlungsauftrages nicht entrichtet, so sind von demselben, insoferne er 10 st. übersteigt, fünfpercentige Verzugszinsen und zwar von dem auf den letzten Tag des obigen Termines folgenden Tage an zu entrichten. § 8. Das Hofvccret vom 1. Dezember 1788 I. G. S. Nr. 926, betreffend, die Einhebung von Beiträgen aus Verlassenschaften zu Gunsten des Normalschulfondes, sowie alle späteren, diesen Gegenstand betreffenden Verordnungen und Be­ stimmungen treten für Vorarlberg außer Kraft. § 9. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit und findet auf alle Ver­ lassenschaften Anwendung, bei welcher der Erbanfall von diesem Tage an erfolgt. § 10. Meine Minister des Unterrichtes, der Finanzen und der Justiz sind mit der Ausführung dieses Gesetzes betraut. 121 XXI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage XXI A. Motiven-Bericht ZUM Gesetzentwürfe betreffend die Aushebung des ^ofdecretes vom J. December 1788, 3 G. 5V Nr. 926 und die Regelung des ^»chulbeitrages aus den in Vorarlberg vorkommenden verlaffenschaften. Nahezu sämmtliche Länder der eisleithanischen Reichshälfte haben bald nach Jnwirksamkeittreten der neuen Schulgesetze im Wege der Landesgesetzgebung den mit Hofdecret vom 1. December 1788, I. G. S., Nr. 926 eingeführten Normalschulfondsbeitrag von Verlaffenschaften aufgehoben und an dessen Stelle einen der Höhe des Nachlassvermögens entsprechenden Schulbeitrag eingeführt. In Vorarlberg besteht der sogenannte für jede bürgerliche Verlassenschaft mit einer Gebür von 1 st. C.-M. d. i. 1 ft. 05 fr. ö. W. bemessene Normalschulfondsbeitrag bis heute noch, nun wurde derselbe durch das Gesetz vom 17. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 15, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer, der Lehrerpensionscasse zugewiesen. Aus diesem Titel werden der Pensionscasse jährlich circa 700 st. zugesührt. — , An Stelle der veralteten, unsern Verhältnissen nicht mehr entsprechenden Vorschriften wurden, wie schon erwähnt, in den meisten Kronländern neue gesetzliche Bestimmungen geschaffen, von denen einige nachstehend im Auszuge aufgesührt werden. I. Niederösterreich und Mähren. Verlaffenschaften bis zu 1000 st. entrichten eine Schulgebür von 1 st. Dann bei einem Vermögen von 1000 5000 10.000 20.000 30.000 über 40.000 fl. bis 5000 fl. von jedem 100 „ ii 10.000 II n n II „ ir 20.000 II ii ii !! „ ii 30.000 H ii H II „ ii 40.000 II ir H II „ n II n H 123 fl. n ii n V ii eine Gebür von 25 fr. 30 II ii n II 35 II !! u n 40 II II II it 45 II II H ii 50 II 1! n it XXI A. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Beilage XXI A. II. Kram. Bei einem Vermögen von 500 1000 5000 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 80.000 über 100.000 fl- bis II H 1! n II ii n u 1! H II u ff n II n U ii 1000 5000 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 80.000 100.000 ff fl. II II n ii n n ii ri , , von jedem 100 fl. eine Gebür von 20 kr. , , 25 ff II ff II ii ii ff 30 ff ii ii ff n ff H II 35 ff ii ff ft ri ff ff n , , 40 ff ff it H 1t ii ff , , 50 ff II II 11 ff if ii 60 ff u n It II ff II Ii ff > 70 ff ff II ri rr ii II ff • 80 ii ii ri if ff ff II 90 ff n II ii ii ff ff 1 fl. ii ff, ff II if ii ff ■ ■. j III. Salzburg. Hier besteht keine Progression, sondern wird ein allgemein geltender Satz von 1/2 °/0 als Schulgebür erhoben. Verlassenschaften unter 300 fl. sind frei. IV. Görz. Verlassenschaftcn bis zu 1000 fl. den fixen Betrag von 1 fl. Bei einem Vermögen von 1000 fl. bis 5000 fl. von jedem 100 fl. eine Gebür von 20 fr 25 ff 5000 „ „ 10.000 „ „ „ ff ff ff ff ff 30 ff 10.000 „ „ 20.000 „ „ „ ff ff ff II ff 35 20.000 „ „ 30.000 „ „ „ ff ff ff II ff ff 40 ff über 30.000 , , „ „ II ff ff ff ff V. Steiermark. 400 fl. bis ' 5000 fl. von jedem 100 fl. eine Gebür von 50 kr. 55 ff 10.000 ff ff 5000 ff ff ff ff II ff ff If 60 ff 20.000 ff ff 10.000 ff ff ff II ff ff ff ff 70 ff 30.000 ff ff 20.000 If ff ff ff ff ff ff ff 80 50.000 ff ff 30.000 ff ff ff ff ff ff ff ff ff 90 ff 50.000 ff ff 100.000 ff ff ff ff ff ff ff ff 1 fl. über 100.000 ff ff ff ff ff ff ff ff 124 II. Session der 8. Periode 1898. Beilage XXI A. VI. Bukowina. 300 1000 5000 10.000 über 20.000 ft- bis u II ff II II n n 1 fl1000 fl. den fixen Betrag von 5000 „ von jedem 100 fl. eine Gebär von 25 kr. 30 's 10.000 ff fl II fr fr ff ii ff 35 ff 20.000 ii ii it ii u <1 ii fr 40 ff ii ii ii ii ii ii ii VII. Tricst. 5000 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 100.000 200.000 300.000 über 400.000 fl. bis 10.000 fl. von jedem 100 fl. eine Gebär von 30 kr. , f 20.000 ff ff 35 ff „ „ ff ff ff ff ff 30.000 ff ff 40 „ „ ff ff ff ff ff ff ff 40.000 ff ff 45 ff „ „ ff ff ff ff ff ff 50 ff „ „ 50.000 ff ff ff ff ff ff ff ff 60 ff „ „ 100.000 ff ff ff ff ff ff ff ff „ „ 200.000 11 ff 70 ff ff ff ff ff ff ff 80 ff „ „ 300.000 ff 's ff ff ff ff ff ff „ „ 400.000 ff ff 90 ff ff ff ff f* ff ff 1 fl , , ff ff ff ff ff ff ff VIII. Käliltca. 1000 5000 10.000 20.000 30.000 . 40.000 50.000 70.000 über 100.000 fl. bis ff ff ff ff ff 's ff ff ff ff ff ff ff ff ff 5000 lO.OOu 20.000 30.000 40.000 50.000 70.000 100.000 fl. von jedem 100 fl. eine Gebär von 25 kr. 30 ff „ ff 11 ff ff ff ff ff „ 35 ff ff ff ff ff ff It ff , , 40 ff „ ff ff fl ff ff ff „ 45 ff ff ff ff 11 ff ff ff 50 ff „ f ff ff rf ff ff ff 60 ff „ 11 ff ff ff ff ff ff 80 ff „ ff ff ff ff ff ff ff 1 fl ff ff ff ff ff ff ff IX. Böhmen. Wie Niederösterreich und Mähren, es wurden indessen schon vor 2 Jahren Verhandlungen geführt, um eine weitere Progression und zwar bis auf mindestens l1'/» zu erzielen. X. Galizien hat am 6. Februar 1894 ein Gesetz angenommen, nach welchem der Schulbeitrag von 15 bis 50 kr. Per 100 fl. variiert. Ob dasselbe die kaiserliche Sanction erhalten hat, ist dem Referenten nicht bekannt. 125 Beilage XXI. XXI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. XI. Dalmatien und Istrien haben ebenfalls solche Gesetze, der Text derselben kam dem Landes-Ausschusse indessen in den betreffendere Landessprachen zu, und kann daher ein Auszug aus den Gesetzen nicht gegeben werden. XII. Schlesien ist auf die Creieruug einer Erbschaftssteuer für Schulzwecke nicht eingegangen, hat dagegen Armeuzwecke eventuell für die Zukunft in Aussicht genommen. eine für XIII. Tirol. Der Landtag von Tirol hat im Jahre 1893 einen Gesetzentwurf hinsichtlich der Verlassen­ schaftssteuer für Schulzwecke angenommen. Derselbe unterscheidet sich von dem der übrigen Länder hauptsächlich darin, dass der Schulbeitrag in Procenten zur staatlichen Erbschaftssteuer und zwar von 5 bis 40 °/o festgesetzt wurde. Die Sanction dieses Gesetzes ist nicht erfolgt. • Zu bemerken ist noch, dass eine Reihe der aufgeführten Gesetze, wie z. B. die von Nieder­ österreich, Görz, Kram, Bukowina und Mähren die Bestimmung enthalten, dass in Fällen, in denen der Erblasser weder einen Notherben, noch einen Ehegatten hinterlässt, der nach Tarif sich ergebende Betrag um 50 °/0 erhöht werde. Vorarlberg besitzt zwei Fonde, die Zuschüsse seitens des Landes bedürfen. Es sind dieses der Pensionsfond für die Lehrer und der Normalschulfond. Die Anforderungen des Lehrerpensionsfondes steigen von Jahr zu Jahr; ebenso gelangen immer mehr Ansuchen von Lehrern und Gemeinden an den Landes-Ausschuss und an den k. k. Landesschulrath um Gewährung von Subventionen aus dem Normalschulfonde. Es erscheint daher zweckmäßig, dem Beispiele anderer Länder zu folgen und durch Schaffung einer neuen Einnahmsquelle die Einnahmen der genannten zwei Schulfonde angemessen zu erhöhen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwürfe sollen die Schulbeiträge aus Verlassenschaften den beiden Fonden zu gleichen Theilen zugewiesen werden. Sollte aber die Erfahrung lehren, dass eine andere Quote den Verhältnissen und Bedürfnissen besser entspricht als die im Gesetze vorgesehene, so soll für die Möglichkeit einer solchen Änderung im Gesetze selbst vorgesorgt werden. Dieses geschieht durch die in den § 1 ausgenommene Bestimmung, dass der Landtag unter Zustimmung des Unter­ richtsministeriums die auf die zwei Fonde entfallende Quote einer Änderung unterziehen kann. Die vom Landes-Ausschusse vorgeschlagene Bemessungs-Scala des Verlassenschaftsbeitrages bewegt sich im allgemeinen — die zwei obersten Stufen etwa ausgenommen — innerhalb der Grenzen bereits von der Regierung acceptierter Gesetze anderer Kronländer und dürfte sich daher gegen die­ selbe wohl keinerlei Anstand ergeben. Die thunlichst in Anwendung gebrachte Progression erscheint ins­ besondere aus volkswirtschaftlichen Gründen wie nicht minder im Interesse der genannten Fonde gerecht­ fertigt und ist daher hierüber wohl nichts weiteres beizufügen. 126 XXI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Borarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. II. Scivell'e zu vorliegendem Werichte. Approximative Berechnung des wahrscheinlichen Erträgnisses des nach dem vorliegenden Gesetzentwürfe vorgesehenen ^chulbeitrages. Zahl derselben Avt der IäLte Durchschnittlich für jeden Fall Schulbeitrag anrechenbare pro 100 fl. Summe fl. a) Unter 500 fl...................................... b) 500-1.000 fl. 4.662 — Hiernach entfallender Betrag auf einen Fall Schulbeitrag für alle Fälle der betreffenden Kategorie fl- ft. fr. fl. fr. — — — — — Anmerkungen ad c wurde als Durchschuittsvermögen '/z des Höchstbetrages per 5000 fl. angenommen. Bei ad d bis inet. 1 wurde zur Ermittelung des durchschnittlichen Nachlassbetrages . . . 1.763 c) 1.000- 5.000 fl. . . . 3.348 1.666 —.30 4 80 16.070 40 d) 5.000—10.000 fl. . . . 557 6.666 —.40 26 40 14.704 80 5000 fl. + Ms des Unterschiedes per 5000 fl zwischen Minimal und Maximal­ betrag, sonach 4- 1666 fl., zusammen 6666 fl. Bei Erbschaftsbeträgen Kategorie m, nämlich solcher über 200.000 fl., wurde nur der 1 1.763 e) 10.000—20.000 fl. . . . 261 13.333 —.50 66 50 17 356 50 0 20.000—30.000 fl. . . . 67 23.333 -.60 139 80 9.366 60 g) 30.000—40.000 fl. . . . 29 33.333 —.70 233 10 6 759 90 h) 1.9 40.000-60.000 fl. . . . 31 46.666 —.80 372 80 11.556 80 . . 19 73.333 —.90 659 70 12.534 30 k) 100.000—150.000 fl. . . 16 116.666 1.— 1.166 — 18.656 — 150.000—200.000 fl. . . 3 ; 166.666 1.50 2.499 — 7.497 — . . 10 1 200.000 2.— 4.000 — 40.000 — 1U der Steigerung zwischen Minimal- und Maximalsumme ersterer zugerechnet. Z. B. bei Kategorie d, 5000 —10.000 fl. wurde angenommen: Minimum Minimalbetrag in Rechnung gezogen. Im Allgemeinen muss 60.000—100.000 fl. noch bemerkt werden, dass bei vorstehender Wahrscheinlichkeits­ ertragsberechnung die in § 3 des Gesetzentwurfes vorgesehene Bestimmung, nach welcher in Fällen, in denen der Erblasser weder . Sonach Erträgnis in 10 Jahren fl. 156.265'30 rund „ 156.000'— sonach durchschnittlich auf 1 Jahr „ 15.600 — 131 132 noch einen erhöhen sei, nicht tn Berücksichtigung gezogen wurde, und sonach noch eine mäßige Steigerung des Ertrages zu gewärtigen ist. w) Über 200.000 fl. einen Notherben Ehegatten hinterlässt, der nach Tarif sich ergebende Schulbeitrag um 50 °/0 zu XXI A. der Beilagen zu den ftenoqr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IL Session 8. Periode 1898. I. Tabelle zu vorstehendem Merichte. Hahl der in Vorarlberg in den letzten fO Jahren und zwar vom f.Jänner }887 bis 3V December 1896 zur Abhandlung gelangten Lrbschaftsfälle mit activem Nachlassvermögen. AaHL der Krbfcbaftsfälle mit activem Wachtafsvermögen Wcrme des Gerichtes im Ganzen bis zu 500 bis 1.000 bis 5.000 bis 10.000 bis 20.000 bis 500 ft. 1.000 fl. 5.000 fl. 10.000 fl. 20.000 fl. 30.000 fl. 30.000 bis 40.000 bis 40.000 fl. 60.000 fl. 60.000 bis 100.000 bis 150.000 bis 100.000 fl. 150.000 fl. 200.000 fl. über 200.000 fl. Bezirksgericht Dornbirn . . . 1.933 841 320 557 115 49 14 8 10 4 8 1 6 Bregenz . . . 2360 824 403 859 154 81 19 6 6 3 4 — 1 ff Bezau . . . 1 667 753 275 496 85 37 8 4 4 4 1 — — ff Bludenz . . . 1.666 769 273 501 78 27 8 4 3 1 — 1 1 ff Schruns . . . 589 281 89 170 28 15 4 — 1 — — 1 — . . . 91 26 10 18 8 9 3 3 5 5 2 — 2 . 2.460 1, 168 393 747 89 43 11 4 2 2 1 — — Zusammen 10.766 4.662 1.763 3.348 557 261 67 29 31 19 16 3 10 Kreisgericht Feldkirch Stadt, bei. Bezirksgericht Feldkirch 129 130 II. Session der 8. Periode 1898. Beilage XXI A. Der Landes-Ausschuss stellt den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Aufhebung des Hofdecretes vom 1. Dezember 1788, I. G. S., Nr. 926 und die Regulierung des Schul­ beitrages aus den in Vorarlberg vorkommenden Verlassenschaften, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 13. April 1897. 5><?r Lcrnöes - Ausschuss: Martin Thnrnher. 127 Beilage XXI A. XXI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Wcrchtrug ZU vorstehendem Motivenberichte. Der beiliegende Gesetzentwurf sammt dem vorstehenden Motivenbcricbte wurde mit Zuschrift des Landes-Außschusses vom 13. April v. I Z. 1717 dem hohen k. k. Unterrichts-Ministerium mit dem Ersuchen in Vorlage gebracht, die Stellungnahme der hohen k. k. Regierung zu bezeichnetem Entwürfe bekannt geben zu wollen. Unter dem 13. Oktober, 20. November und 28. Dezember v. I. wurde die Erledigung der Eingabe vom 13. April urgiert, die Erledigung ist indessen bis heute noch nicht herabgelangt. Auf Grundlage eines ebenfalls unterm 13. April v. I. gefassten Beschlusses des Landes­ Ausschusses wurde sich an das k. k. Kreisgericht, sowie an die Bezirksgerichte des Landes mit dem Ersuchen gewendet, die Zahl der Berlassenschaften in den letzten 10 Jahren nach den im Gesetz­ entwürfe ersichtlichen Kategorien mitzutheilen. Diesem Ersuchen wurde in der entgegenkommendsten Weise entsprochen. Aus den beigeschlossenen Tabellen sind die bezüglichen Mittheilungen und Daten in ihrer Zusammenfassung, sowie das approximative Erträgnis des künftigen Schulbeitrages aus Berlassenschaften zu ersehen. Mit dieser Ergänzung wird Gesetzentwurf und Motivenbericht dem hohen Landtage in Vorlage gebracht. Bregenz, am 7. Jänner 1898. 5>er Lcrnöes - Ausschuss : Martin Thurnher, Referent. 128