18980000_ltb00281898_Hypothekenbankstatut

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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XXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage XXVIII. iptatut der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die von der Landesvertretung des Landes Vorarlberg gegründete Hypothekenbank hat den Zweck auf die in Vorarlberg liegenden Realitäten Darlehen zu gewähren, welche ausschließlich in Pfandbriefen dieser Bank gegeben werden. § 2Der Gesammtbetrag der von der Bank ausgegebenen erworbenen Hypothekarcapitalien nie übersteigen. Pfandbriefe darf die Summe der § 3. Zur Deckung der Pfandbriefe und zwar sowohl der Verzinsung als der Einlösung derselben dient das gesammte Vermögen der Hypothenbank. Bei Errichtung derselben stellt das Land Vorarlberg einen unverzinslichen Beitrag von 30.000 fl. in pupillarsicheren Wertpapieren der Hypothekenbank zur Bildung eines Garantiefondes bei. Die Zurückzahlung dieses Garantiefondes an das Land erfolgt, wenn der Reservefond der Bank (§ 6) sowohl die Höhe von 30.000 fl. erreicht hat, als auch zugleich 4°/0 der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe ausmacht u. zw. in der Weise, dass nach einer stattgehabten Rückzahlung der Reservefond nie unter 30.000 fl. beziehungsweise 4"/0" der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe herabsinkt. Es sind demnach alle Theile dieses Vermögens und zwar das unbewegliche Bankvermögen, der Garantiefond, der Tilgungsfond, der Reservefond und alle sonstigen Fonde, sowie die Gesammtheit aller Hypothekardarlehen für die Befriedigung der Ansprüche aus den Pfandbriefen als Caution bestellt. Dieses Cautionsband wird in Ansehung derjenigen Vermögensobjecte, an welchen ein bücherliches Recht erworben werden kann, auf Grund einer von der Bank auszustellenden Erklärung in das Verfachbuch und, sobald an dessen Stelle das Grundbuch tritt, in letzteres einverleibt werden. Außerdem haftet das Land Vorarlberg für alle von der Hypothekenbank eingegangenen Verbindlichkeiten. 159 Beilage XXVIII. XXVIII. der Beilagen zu den stenogr.Protokollen des Vorarlberger Landtages. Die Bank ist berechtiget: 1. Hypothekardarlehen auf unbewegliche Guter zu geben; 2. Hypothekarisch sichergestellte Forderungen einzulösen; 3. Pfandbriefe auszugeben. § 5Die Bank hat jederzeit für die sichere uud nutzbringende Verwendung der in ihren Sassen befindlichen, zeitweilig nicht benöthigten Barschaften Sorge zu trageu. Zu diesem Zwecke kann sie: a. Barschaften bei vertrauenswerten Sparcassen oder Creditanstalten, auf kurze Zeit elocieren oder iu Partial-Hypothekar-Anweisungen (Salinenscheinen) zinsbringend anlegen; b. bereits gezogene eigene Pfandbriefe, sowie Coupons derselben, welche längstens in einem halben Jahre füllig werden, escomptieren; c. auf eigene Pfandbriefe, auf österreichische Staatspapiere und überhaupt auf öffentliche Wertpapiere, welche zur Anlage von Pupillengeldern nach dem Gesetze geeignet sind, Vorschüsse bis zu zwei Drittel des Curswertes gewähren, welche längstens binnen 90 Tagen rückzuzahlen sind. Die zur Belehnung geeigneten Pfandbriefe uud sonstigen öffentlichen pupillarsichern Wertpapiere bestimmt der Landesausschuss; d. eigene Pfandbriefe unter Beobachtung der iu der Geschäftsordnung festzustellenden Normen kaufen und verkaufen. Dagegen darf die Bank: e. Realitäten nur dann erstehen, wenn es bei exekutiven Verkäufen zur Abwendung von Verlusten nöthig erscheint. Auf diese Weise erworbene Realitäten sind indessen, sobald es ohne weseritliche Verluste thunlich erscheint, wieder zu veräußern. Außerdem darf eine Realität nur aus dem Reservefonde zum eigenen Geschäftsbetriebe und nur mit Bewilligung des Landesausschusses erworben werden. II. Reserve- unfc Tilguirgsssird. § 6. Die Bank ist verpflichtet, einen Reservefond bis zur Höhe von vier Procent des in Umlauf befindlichen Pfandbriefcapitales zu bilden und auf dieser Höhe zu erhalten, welcher Reservefond zur Deckung etwaiger Verluste und aller Ausgaben bestimmt ist, die nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden können. Dem Reservefonde haben alle durch nutzbringeude Verwendung der Cassamittel erzielten Ge­ winne und überhaupt alle wie imuier gearteten. Einnahmen und Überschüsse zuzufließen, deren Ver­ wendung nicht anderweitig bestimmt ist, oder welche nicht zur Deckung der Regiekosten oder ander­ weitiger Vorschüsse des Landesfondes verwendet werden müssen. Der Reservefond ist auf sichere Weise im Sinne des § 5 lit. a und c nutzbringend anzu­ legen und abgesondert zu verrechnen. § 7. Insofern der Reservefond die nach § 6 bestimmte Höhe überschreitet und der Garantiefond (§ 3) zurückgezahlt ist, können die Überschüsse vom Landtage zu Landeszwecken verwendet werden. 160 II. Session der 8. Periode 1898. Beilage XXVIII. § 8. Der Tilgungsfond wird gebildet: a. Aus den bis zum Zeitpunkte der Verlosung eingegangenen tilgungsplanmäßigen Capitals­ ratenzahlungen ; b. aus den freiwilligen Capitalsrückzahlungen, welche von den Schuldnern in Barem geleistet worden sind; o. aus den auf Grund von Zurückforderungen (§ 33) zurückbezahlten Capitalien. Der Tilgungsfond ist zur Einlösung der Pfandbriefe nach ihrem vollen Nennwerte mittelst Verlosung (§ 18) bestimmt. Dir Direktion ist aber auch berechtiget, mit den infolge von Kündigungen (§ 34) oder Zurückforderungen (§ 33) bar zurückbezahlten Capitalien eigene Pfandbriefe, jedoch nicht über dem Paricurse, anzukaufen und sofort aus dem Umlaufe zu entfernen. III. Vsir den Pfandbriefen. § 9Durch die Pfandbriefe der Hypothekenbank wird dem Besitzer derselben die Entrichtung der Zinsen halbjährig nachhinein und im Falle der Verlosung die volle Capitalszahlung zugesichert. § 10. Die Pfandbriefe lauten auf Beträge von 6000, 4000, 2000, 1000, 200 und 100 Kronen, werden auf deu Überbringer nach deni angeschlossenen Formulare A ausgefertiget, in Kronenwährung verzinst und eingelöst. § 11. Die Pfandbriefe enthalten daher: 1. Den 2. 3. 4. 5. 6. Betrag des Capitals; den Zinsfuß desselben ; den Verfallstag der Zinsen; die Zusicherung der Capitalsrückzahlung im vollen Betrage im Wege der Verlosung; die Unterschrift der Direction; die Bestätigung des vom Landesausschusse hiezu abgeordneten Mitgliedes desselben (§ 52) darüber, dass der Pfandbrief auf Grundlage einer statutenmäßigen Hypothek ausgestellt wurde. § 12. Eine Umtauschung beschädigter Pfandbriefe gegen neue, sowie von Pfandbriefen auf größere Beträge gegen solche auf kleinere und umgekehrt, ist gestattet. Für diese Ausfertigung ist eine von der Bankoirection festzusetzende Gebür zu entrichten. § 13. Pfandbriefe welche a. als Eigenthum von Minderjährigen oder Curanden, oder b. sonst mit einem Haftungsbande versehen (vinculiert) sind, oder c. rücksichtlich deren eine die freie Verfügung mit dem Pfandbriefe hemmende behördliche Verordnung der Bank zugestellt wurde, können nur dann devinculiert oder zu Gunsten eines Anderen mit dem Haftungsbande versehen werden, wenn die Zustimmung der betreffenden Behörde beigebracht wird. 161 XXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Beilage XXVIII. § 14. Der Zinsfuß der Pfandbriefe muss jederzeit dem Zinsfüße dienenden Hypothekardarlehen gleich fein. Die Höhe des Zinsfußes bestimmt der Landtag. der denselben zur Grundlage § 15. Die Pfandbriefe werden mit Zinscoupons auf zwanzig halbjährige Zinsen und einem Talon als Anweisung auf weitere Zinsencoupons versehen. Gegen den Talon eines verlosten Pfandbriefes kann kein weiterer Couponbogen ausgefolgt werden. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig nachhinein, und zwar von den in § 13, lit. a und b bezeichneten Pfandbriefen gegen Quittung, von den übrigen gegen Einziehung der fälligen Coupons. § 16. Die Pfandbriefe können zur fruchtbringenden Anlegung der Capitalien von Gemeinden, Be­ zirken, Korporationen, Kirchen, Stiftungen, Fideicommissen, Armen- und anderen unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, sowie der Pupillargelder und zu Dienst- und Geschäftscautionen ver­ wendet werden. § 17. Die Amortisierung der Pfandbriefe und ihrer Coupons richtet sich nach den bestehenden Gesetzen. IV. Verlesung der Pfandbriefe. 8 18. Die Verlosung der Pfandbriefe hat mindestens zweimal im Jahre öffentlich stattzufinden. Die erste Verlosung hat längstens binnen zwei Jahren nach der ersten Pfanobriefausgabe einzutreten. Nach Maßgabe des bezüglichen Tilgungsfondes können jederzeit auch außerordentliche Verlosungen stattfinden. Die Direction bestimmt mit Genehmigung des Landesausschusses die Summe der zu ver­ losenden Pfandbriefe, den Verlosungs- und Auszahlungstag (§ 20), sowie den Vorgang bei der Verlosung (§ 52 II b). § 19. Die Summe der zu verlosendeu Pfandbriefe ist spätestens acht Tage vor der Verlosung zu veröffentlichen und muss mindestens jener Summe entsprechen, welche vier Wochen vor der statt­ findenden Verlosung den gesummten Vermögensstand des Tilgungsfondes bildete, insofern derselbe nicht in Gemäßheit des § 8 zum Ankäufe eigener Pfandbriefe verwendet wurde, und soweit solcher durch 100 ohne Rest theilbar ist. § 20. Die Zahlung der gezogenen Pfandbriefe erfolgt binnen sechs Monaten nach der Ziehung gegen Rückstellung des Pfandbriefes sammt Couponbogen und Talon unter Begleichung der bis zum Verfalls­ tage allenfalls noch rückständigen, nicht verjährten Zinsen und gegen Abzug der etwa fehlenden, nicht verfallenen Coupons. Die eingelösten Pfandbriefe und Coupons werden vernichtet. 162 Beilage XXVIII. II. Session der 8. Periode 1898. Die gezogenen Nummern der Pfandbriefe werden durch die für die Kundmachungen der Bank bestimmten Blätter veröffentlicht. Mit der Kundmachung der Berlofungsergebniffe sind auch die Nummern der bei früheren Verlosungen gezogenen, aber noch unbehobenen Pfandbriefe kundzumachen. § 21. Die Verzinsung der verlosten Pfandbriefe hört vom Verfallstage an auf. Verfallstage der verlosten Pfandbriefe fälligen Coupons werden nicht mehr eingelöst. Die uach dem § 22. Sollte ein verloster Pfandbrief binnen 30 Jahren, vom Verfallstage an gerechnet, nicht zur Einlösung vorgelegt sein, so erlischt jeder weitere Anspruch auf dessen Einlösung und es verfällt der Betrag desselben an den Reservefond der Bank. Zinsencoupons verjähren nach sechs Jahren, vom Verfallstage an gerechnet. Verjährte Coupons können nicht mehr zur Einlösung angenommen werden. V. Rechte der Inhaber vsn Pfandbriefen. § 23. Der Inhaber eines Pfandbriefes erlangt das Recht auf pünktliche Einlösung der fälligen (nicht verjährten) Zinsencoupons und im Falle der Verlosung auf die Zahlung der vollen Valuta, auf welche der Pfandbrief lautet. § 24. Sollte die Bank die durch die Ausstellung ihrer Pfandbriefe übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, so steht den Inhabern dieser Bankschuldscheine und zwar mehreren zusammen oder jedem einzelnen unbeschadet des Rechtsweges das Recht zu, von dem Landesausschusse Abhilfe zu verlangen. VI. Verhältnis des Schuldners zur Bank und Urkunden über Darlehen. § 25. Die Verpflichtungen des gefertigten Urkunden festgestellt. Schuldners werden durch den Inhalt der von demselben aus­ § 26. In diese Urkunden sind insbesondere folgende Zahlungsverpflichtungen aufzunehmen: 1. Die Verpflichtung jährlich eine Pauschalzahlung (Annuität), welche den festgesetzten Zins­ fuß uni mindestens ein halbes Procent des Capitalsbetrages übersteigt, in halbjährigen Raten im vorhinein ohne irgend einen Abzug zu entrichten. Eine wie immer Namen habende Steuer oder Gebür darf der Bank in keinem Falle in Abzug gebracht werden. Von jeder halbjährigen Pauschalrate wird jener Betrag, der die vom Capitalsreste für ein halbes Jahr entfallenden Zinsen übersteigt, als Capitalsabschlagszahlung berechnet. Dem Schuldner steht es frei, auf höhere Pauschalzahlungen (Annuitäten) einzugehen. 163 Beilage XXVIII. XXVIII. der Beilagen zu den steiiogr. Protokollen des Vorarlberger Landtage« 2. Die Verpflichtung, bei jeder halbjährig fülligen Zinsrate ein Achtel Procent des entlehnten und bei Beginn des Jahres noch nicht rückgczahlten Capitalbetrages als Regiekosten und Reservefondsbeitrag zu erlegen. Dieser Betrag kann durch Beschluss des Landtages in der Folge herabgesetzt oder aufgehoben und im Falle des Bedarfes wieder auf die ursprüngliche Höhe zurück­ geführt werden. § 27. Die erste halbjährige Zinsrate muss der Schuldner vor dem Empfange der Pfandbriefe erlegen und dabei die Zinsen mit Rücksicht auf die kommenden Verfallstermine in Barem begleichen. § 28. Die Annuitäten sind zu deu vereinbarten Terminen pünktlich zu bezahlen so zwar, dass nach Ablauf eines Termines — vorbehaltlich aller weiteren Rechte der Bank — Verzugszinsen, deren Höhe innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Verzugszinsen die Bankdirection bestimmt, für die rückständige Zahlung berechnet werden und bar zu vergüten sind. § 29. Die Schuldverschreibung über wesentlichen folgende Punkte enthalten: ein von der Hypothekenbank ertheiltes Darlehen muss im a. den Capitalsbetrag der Schuld in Kronenwährung; b. die Ziffer und Bezeichnung der an die Bank in den bedungenen Fristen in Gemäßheit des § 26 zu leistenden Zahlungen an Zinsen und Annuitäten, erstere ohne Abzug und gegen eventuelle Steuervergütung Bankcassa abzuführen sind; und die Verpflichtung, dass dieselben unmittelbar bei der c. die Verpflichtung, alle bei der Sicherstellung oder Eintreibung der Annuitäten und Rebengebüren auflaufenden Kosten, Gerichtsverwahrungskosten (Zählgelder) und alle aus diesein Rechtsgeschäfte entspringenden Steuern und Gebüren zu zahlen oder zu ersetzen, sowie die Verpflichtung, eine Caution in dem von der Bank bestimmten Betrage für alle im Schuldscheine übernommenen Rcbenverbindlichkeiten, falls das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort, anderen Falles nach Eröffnung des Grundbuches grundbücherlich sicherstellen zu lassen. d. die Verpflichtung, bei Verpfändung von Gebäuden die Feuerassecurranz aus eigenem zu bestreiten und bei Zahlung einer jeden halbjährigen Pauschalrate den aufrechten Bestand der Feuerassecurranz rücksichtlich des von der Bank bestimmten Betrages beziehungsweise die erfolgte Zahlung der Prämie auszuweisen und die Erklärung der Versicherungsanstalt, den allfälligen Schadenersatz nur mit Zustimmung der Hypothekenbank an den Besitzer auszufolgen, beizubringen und bei der Bank zu hinterlegen. Es soll übrigens der Bank auch freistehen, die Zahlung der Prämie auf Rechnung des Schuldners selbst zu leisten. Hinsichtlich der Wahl des Affecurranzinstitutes steht der Direction das Ausschließungsrecht zu; c. die Verpflichtung, auf Verlangen der Bank den Ausweis über die richtige Bezahlung der landesfürstlichen Steuern sammt Zuschlägen in bestimmten Terminen vorzulegen; f. die Erklärung, sich den Statuten der Hypothekenbank und allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen unbedingt zu fügen und sich in allen Streitigkeiten dem k. k. Bezirksgerichte in Bregenz zu unterwerfen; 164 Beilage XXVIII. II. Session der 8. Periode 1898 g. die genaue Bezeichnung der Hypothek, bei Verfachbuchdarlehen insbesondere durch An­ gabe der Grund- eventuell Bauparcell-Nummer, sowie durch detaillierte Bezeichnung der Örtlichkeit, in welcher die Pfandrealität liegt; ferner bei Grundbuchdarlehen die Be­ willigung zur bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes, bei Verfachbuchdarlehen die Bewilligung, die Schuld- und Pfandurkunde zur Erwerbung des dinglichen Pfandrechtes dem Verfachbuche der Realinstanz einverleiben zu können; h. bei Verfachbuchdarlehen die Erklärung des Darlehensnehmers, dass er sich verpflichte, für den Fall der Einführung von Grundbüchern im Lande Vorarlberg die Eintragung des Pfandes im Grundbuche auf seine Kosten vornehmen zu lassen; i. je nachdem es sich um ein Verfachbuch- oder Grundbuchdarlehen handelt, die Unter­ schrift des Schuldners und zweier fähiger Zeugen oder die legalisierte Unterschrift des Schuldners; k. die Feststellung der Solidarhaftung sämmtlicher Besitzer der Hypothek, wenn deren mehrere vorhanden sind; l. das der Bank vorbehaltene Recht der Zurückforderung des Darlehens (§ 33); m. die Erklärung der Bank, dass dieses Darlehen als Cautiou zur Sicherstellung der Pfandbriefe gelte (§ 3); n. bei Verfachbuchdarlehen die Anführung der auf der Hypothek ruhenden Lasten und die Nachweisung, dass der Schuldner im Sinne des § 39 Eigenthümer der Hypothek sei. § 30. Die cessionsweise Übernahme eines bereits versicherten Capitales, insoweit die Priorität desselben den Bestimmungen der §§ 36 und 38 entspricht, ist gestattet, doch sind die dem Schuldner künftig in Gemäßheit des § 29 obliegenden Verpflichtungen unter Zustimmung der etwa concurrierenden oder nachfolgenden Gläubiger in der dem zu cedierenden Capitale bisher zugestandenen Rangordnung bücherlich sicherzustellen. Bei Verfachbuchdarlehen hat diese Sicherstellung durch Verfachung der bezüg­ lichen Erklärungen der concurrierenden oder nachfolgenden Gläubiger sowie des Schuldners, der unter Mitfertigung der Cessionsurkunde die cedierte Forderung gegen die Bank ausdrücklich für richtig zu erkennen hat, zu erfolgen. § 31. Hat der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt, so ist derselbe von der Bank unter Fest­ setzung eines kurzen Termines an die Erfüllung seiner Verpflichtung schriftlich zu erinnern. Die Zustellung dieses Mahnschreibens erfolgt in der Regel durch die Post und zwar auf Kosten des Gemahnten. Die aus was immer für Ursachen gar nicht oder zu spät erfolgte Zustellung des Mahn­ schreibens schützt den Schuldner keineswegs vor den nach Ablauf des Termines einzuleitenden Zwangs­ maßregeln. § 32. Wenn der Wert der belehnten Realität durch ein Elementarereignis vermindert wurde, bezüglich dessen die Bank die Versicherung verlangt und die Vinculierung des versicherten Betrages zu ihren Gunsten erwirkt hat, so ist der Eigenthümer verpflichtet, die beschädigte Realität in ihren ursprünglichen Zustand binnen einem Jahr wieder herzustellen, welche Frist von der Direction verlängert werden kann. Andernfalls ist die Bank berechtiget, sich aus der Versicherungssumme bezahlt zu machen, welch letztere, soweit sie die Forderungen der Bank nicht übersteigt, bis dahin von der Versicherungs­ anstalt zurückzubehalten ist. Im Falle der Wiederherstellung der Realität wird dem Schuldner die Versicherungssumme nach Abzug der inzwischen zu Gunsten der Bank fällig gewordenen Zahlungen und zwar je nach dem 165 Beilage XXVIII. XXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Ermessen der Bank entweder auf einmal nach der Vollendung oder nach Maßgabe der fortschreitenden Wiederherstellung in Theilzahlungen, welche der durch die neu hergestellten Theile gewährten Sicherheit entsprechen, ausgefolgt. § 33. Die Bank ist nicht berechtiget, das dargeliehene Capital dem Schuldner zu kündigen; dagegen hat sie das Recht, das ganze Darlehen oder einen Theil desselben sofort zurückzufordern: 1. wenn der Schuldner bereits mit zwei nacheinander folgenden Pauschalraten im Rück­ stände geblieben ist; 2. wenn der Schuldner in Concurs verfällt; 3. wenn der Wert der Hypothek sich nach Ansicht der Direction in einer die Sicherheit des Darlehens bedrohenden Weise gemindert hat; 4. wenn ohne Zustimmung der Bankleitung eine Theilung der Hypothek vorgenommeu wurde, welche die Eintreibung des Bankdarlehens zu erschweren geeignet ist; 5. falls die Hypothek vorzugsweise in Gebäuden besteht, wenn eine einmalige Mahnung wegen Nachweises der Feuerassecurenz erfolglos geblieben ist. § 34. Der Hypothekarschuldner hat das Recht, das erhaltene Darlehen ganz oder zum Theile halb­ jährig behufs Rückzahlung zu kündigen. Rückständige Annuitäten sind stets bar und zwar in derselben Valuta, auf welche die Pfand­ briefe, in welchen das Darlehen ertheilt wurde, lauten, und im Falle nicht pünktlicher Zahlung auch mit den Verzugs- resp. Zinseszinsen vom Verfalls- bis zum Zahlungstage einzuzahlen. Gekündigte Hypothekarcapitalien können in Pfandbriefen derselben Kategorie, in welcher das Darlehen gegeben wurde, zum Nominalwerte oder in barem Gelde nach Wahl des Schuldners zurück­ gezahlt werden. . Hat ein Schuldner das Capital gekündigt, dasselbe jedoch binnen drei Monaten nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt, die erfolgte Kündigung als nichtig zu erklären. VII. Davleheirsbervilliguirg. § 35. Die Bank gewährt Darlehen bis zu dem Minimalbetrage von 200 Kronen auf Grund und Boden sowie Gebäude, iusoferne dieselben innerhalb des Landes Vorarlberg liegen, und zwar bei Grundbuchdarlehen, wenn jene eine bücherliche Einlage haben, bei Verfachbuchdarlehen, wenn der Darlehenswerber im Sinne des § 39 Eigenthümer der zu belehnenden Realität ist. Gebäude, welche ausschließlich oder zum größten Theile Jndustriezwecken dienen, wie z. B. Fabriken, Mühlen, sind als solche allein zur Belehnung nicht geeignet. Desgleichen sind unbewegliche Güter, welche nach den Gesetzen von der Execution gänzlich ausgenommen sind, dann Schauspielhäuser, Bergwerke und Steinbrüche von der Belehnung mit Hypothekendarlehen ausgeschlossen. Realitäten, rücksichtlich deren die Execution auf die Substanz nach den bestehenden Gesetzen nicht zulässig ist, wie Fideicommisse, dürfen nur bis zu einem Drittel des ermittelten Wertes belehnt werden. § 36. Auf Häuser können Darlehen bis zu einem Drittel, auf Grund und Boden bis zur Hälfte des ermittelten Wertes bewilliget werden. Insofern jedoch Waldungen allein belehnt werden sollen, können Darlehen auf dieselben nur bis zu einem Viertel des Wertes gegeben werden. 166 Beilage XXVIII. II. Session der 8. Periode 1898. § 37. Die Erhebung des Wertes von Grund und Boden und Gebäuden geschieht in der Regel mittelst Schätzung, bei welcher ein Mitglied der Bankdirection oder ein Delegierter derselben als 93ertrauensmann der Bank interveniert. Ausnahmsweise kann die Bankdirection auf Grund und Boden auch nach einem vom Landes­ ausschusse für die verschiedenen Landestheile und Culturgattungen bestimmten Vielfachen des Catastral­ reinertrages Darlehen bewilligen. In allen Fällen hat der Darlehenswerber die Kosten der Wertermittlung zu tragen. § 38. Die Hypothekenbank gewährt in der Regel Darlehen nur auf solche Realitäten, auf denen keine Forderungen anderer Gläubiger haften. Soll daher eine Realität belehnt werden, auf welcher bereits Forderungen anderer Gläubiger pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen dieselben vor der Belehnung gelöscht oder von der Bank im Cessionswege erworben werden. Übrigens hat sich die Direction bei Verfachbuchdarlehen, jedenfalls hinsichtlich aller Forderungen, bezüglich welcher seit der in den Jahren 1887—1888 im Lande Vorarlberg durchgeführten Hypothekar­ erneuerung eine Löschungserklärung verfacht wurde, zu überzeugen, ob diese Forderungen thatsächlich erloschen sind. Ausnahmsweise kann die Bankdirection auf Realitäten, welche mit jährlichen Leistungen (Servituten) belastet sind, Darlehen bewilligen. In diesem Falle sind jährliche Leistungen unter den Lasten mit dem fünf- und zwanzigfachen Werte als Capital anzunehmen. Bei Personal-Servituten ist aber die Bankdirection berechtiget, je nach dem Alter des Berechtigten auch einen niedrigeren Wert einzustellen. Lasten, für welche ein Geldwert nicht zu ermitteln ist, dürfen in der Regel einer Forderung der Hypthekenbank nicht vorangehen. Abweichungen hievon können nur unter Zustimmung des Landes­ ausschusses stattfinden. In allen Fällen darf das zu gewährende Darlehen sammt dem Capitalswerte der demselben auf der Hypothek etwa vorangehenden Lasten jene Summe nicht übersteigen, bis zu welcher nach § 36 beziehungsweise § 35 Darlehen bewilliget werden können. § 39. Ein Darlehens- oder ein Capitalsübernahmsgesuch muss im wesentlichen enthalten: a) Die Höhe des angesuchten Darlehens. b) Den Nachweis, dass der Darlehenswerber cigenberechtigter Eigenthümer der Hypothek sei oder ün Falle irgend einer Beschränkung des Eigenthumsrechtes den Nachweis der noth­ wendigen Genehmigung oder Ermächtigung. Bei Verfachbuchdarlehen muss dem Gesuche zur Erbringung des Eigenthums­ nachweises beigelegt werden der Nachweis des vollen Eigenthumstitels, rücksichtlich der als Hypothek angetragenen Realitäten mittelst Original-Urkunden (richterlicher Ausspruch, Einantwortungsdecret, Theilungsurkunde, Kaufvertrag u. s. w.), oder, infoferne der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, den Besitznachwcis durch die Original-Erwerbungsurkunden zu erbringen, kann dieser Nachweis erbracht werden: 1. mittelst Notaritäts-Actes des durch wenigstens 30 Jahre seitens des Darlehenswerbers innegehaltenen, unbestrittenen und ausschliesslichen Besitzes, in welche Periode auch auch die Zeit des Besitzes seiner Vorgänger im Eigenthume einberechnet werden kann; 167 Beilage XXVIII. c) d) c) XXVIII. der Beilagen zu den steuogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages 2. durch einen vidimierten Auszug aus dem öffentlichen Buche der Realiustanz über den Stand der Eintragungen rücksichtlich der Liegenschaften und der Personen, welche bezüglich eben dieser Liegenschaften als Besitzer eingetragen sind. Den Nachweis über die auf der Hypothek haftenden Lasten mittelst eines bücherlichen Totalextractes beziehungsweise eines gerichtlichen Hypothekencertificates. Gleichzeitig muß bei landwirtschaftlichen Realitäten der Bestand an Grund und Boden, hinsichtlich der dazu gehörigen Wohn- und Wirschaftsgebäude ihre Versicherung gegen Feuerschaden sowie die Besteuerung durch steuer- und gemeindeümtliche Ausweisung dargethan werden. Bei Häusern, welche als selbständige Hypothek angeboten werden, muß nebst dem steuerämtlichen Ausweise über die in den letzten drei Jahren (insoferne sie so lange bestehen) bezahlte Hauszins- oder Hausclassensteuer der Nachweis, dass sie bei einer der im Lande Vorarlberg bestehenden Bezirksassecuranzen oder bei einer andern in Oesterreich concessionierten, gut accredierten Assecuranzanstalt angemessen versichert sind, geliefert werden; bei Neubauten muß auch der behördlich genehmigte Bauplan beigebracht werden. § 40. Die Bank ist berechtiget, das Darlehensgesuch auch daun, wenn alle geforderten statutenmäßigen Nachweise vollständig und genügend geliefert worden sind, ohne Motivierung abzuweisen. § 41. Jnl Falle der Darlehensbewilligung hat der Darlehenswerber behufs der Auszahlung der Darlehensvaluta: a) die nach Maßgabe der gegenwärtigen Bestimmungen verfassten Urkunden auszufertigen; b) die Versuchung beziehungsweise die bücherliche Eintragung dieser Urkunden und einer von der Bankdirection ausgestellten Erklärung, mittelst welcher letztere dieses Darlehen als Caution zur Sicherstellung der Pfandbriefe bestellt, zu erwirken; c) diese Urkunden sammt dem die Einverleibung (Versuchung) in der begehrten Rangsordnnng nachweisendcn Grundbuchsextracte (Hypotheken-Certificate) behufs der Darlehensausfolguug innerhalb einer ihm zu bestimmenden Frist vorzulegen; d) den Ausweis über die vollständige Berichtigung aller fälligen Steuern und Gebüreu auch der Eintragungsgebür vorzulegen, widrigenfalls ein Depositum zurückgehalten wird. Bei Grundbnchdarlehen müssen alle auf das Darlehen und dessen Priorität Bezug nehmenden Schuld- und sonstigen Privaturkunden, z. B. Prioritätsabtretungen, Vollmachten u. s. w. legalisiert sein. Aber selbst nachdem diese Darlehensbedingungen erfüllt wurden, kann die Auszahlung des bewilligten Darlehens bei wichtigen Gründen ganz oder theilweise verweigert werden. VIII. Besondere Rechte der Bank. § 42. Der Bank werden folgende Begünstigungen eingeräumt: 1. Die in dem Gesetze vom 10. Juli 1865, R. G. BI. Nr. 55, Art II und HI und in dem Gesetze vom 14. December 1866, N. G. BI. Nr. 161, den Anstalten, welche Credit­ geschäfte betreiben, gewährten Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen der Gesetze über die Gebüren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen. 168 II. Session der 8. Periode 1898. Beilage XXVIIL 2. Die nach der Verordnung des k. k. Staats- und Justizministeriums vom 28. October 1865, N. G. Bl. 110, den Anstalten, welche Creditgeschäfte betreiben, zukommenden Aus­ nahmen von den allgemeinen Juschgesetzen. IX. <$efd?äfist>erwaltun$. § 43. Die Hypothekenbank des Landes Vorarlberg hat ihren Sitz in Bregenz. Die Leitung nnd Beaufsichtigung derselben steht der Direktion, dem Landesausschusse und dem Landtage zu. § 44. Die unmittelbare Verwaltung der Geschäfte besorgt eine Direction und diese vertritt die Bank gegenüber dritten Personen. Alle Ausfertigungen ergehen unter der Bezeichnung: Hypothekenbank des Landes Vorarlberg. Die Kundmachungen der Bank erfolgen bis auf weiteres in rechtsgiltiger Weise durch die Vorarlberger Landeszeitung. § 45. Die Direction besteht aus: 1. Dem Oberdirector als Vorsitzenden, 2. zwei gewählten Directoren und zwei Ersatzmännern, 3. dem Secretür, welcher bei den Directioussitzungen nur berathende Stimme hat. Der Oberdirector erhält für seine Thätigkeit Functionsgebür, die Directoren und Ersatzmänner Diäten und Reisegebüren. Die Höhe der Gebüren und Diäten bestimmt der Landtag. Die Mitglieder der Direction müssen sämmtlich in Vorarlberg, der Oberdirector und der Secretär in Bregenz den ständigen Wohnsitz haben. Sämmtliche Directionsmitglieder werden vom Landtage gewählt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird aus den beiden Directoren vom Landesausschusse ernannt. Der Oberdirector und die Direktoren leiten insolange die Geschäfte der Bank, bis ein infolge von allgemeinen Neuwahlen in Wirksamkeit getretener Landtag andere Mitglieder wählt. Doch sind dieselben wieder wählbar. Inzwischen eintrctendc Ergänzungswahlen vollzieht der Landtag. § 46. Der Oberdirector, die Directoren, die Ersatzmänner und der Secretär leisten die Angelobung der eifrigen und gewissenhaften Erfüllung der übernommenen Pflichten in die Hand des Landeshauptmannes. § 47. Die Mitglieder der Direction § 45 Zl. 1 und 2 haben ihre Stimmen in strenger Unpartei­ lichkeit und im Zweifel für jene Meinung abzngebcn, welche der Bank größere Sicherheit gewährt. Kein Mitglied der Direction darf in solchen Fällen abstimmen, in welchen es selbst oder eine Person betheiligct ist, in deren Rechtssache jenes Mitglied vor Gericht als unbedenklicher Zeuge aufzutreten nicht befähiget wäre. Das Amt des Oberdirectors, eines Directors oder Ersatzmannes § 45 Zl. 1 und 2 ist mit der Eigenschaft eines Mitgliedes der Vorarlberger Landesausschusses unvereinbar. 169 Beilage XXVIII. XXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 48. Den Status der Bankbeamten sowie deren Bezüge bestimmt der Landtag. Alle Beamten und Diurnisten unterstehen der Bankdirection. Die Aufnahme der erforderlichen Diurnisten wird der Bankdircction überlassen. Die Ernennung der Beamten erfolgt über Vorschlag der Bankdirection durch den Landesausschuss. In Beziehung auf das Dienstverhältnis der Bankbeamten, auf die Ruhegenüsse derselben sowie die Versorgungsansprüche ihrer Witwen und Waisen sind die nach der Landesordnung von Vorarlberg für Landesbeamte jeweilig geltenden Vorschriften anzuwenden. § 49. Die Bankdirection bestellt für den Fall der Nothwendigkeit einen Rechtsanwalt. § 50. Zur Fassung eines gütigen Beschlusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stell­ vertreters und zweier weiterer Directionsmitglieder erforderlich. Die Schlussfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit, bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet jene Meinung, welcher der Vorsitzende beitritt. Rechtsverbindliche Urkunden sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, einem Directionsmitgliede und dem Secretür zu unterfertigen. § 51. Sollte die Direction beschlussunfähig werden, so hat der Landesausschuss, falls die Beschluss­ fähigkeit nicht durch Neuwahlen herzustellen ist, eine provisorische Verfügung zu treffen. § 52. Der Landesausschuss fungiert L als Aufsichtsbehörde, II. als entscheidende Behörde, III. als Controlsbehörde. I. A l s Aufsichtsbehörde hat der Landesausschuss: a. Eines seiner Mitglieder zu den Sitzungen der Direction als Commissär zu entsenden, welches den Verhandlungen der Direction beiwohnt und dem auch das Recht eingeräumt ist, gegen Beschlüsse der Direction, welche er für die Sicherheit des Landesvermögens oder für das Interesse des Landes oder für die Hypothekenbank als nachtheilig erachtet, sein Veto ein­ zulegen; in diesem Falle muss die Angelegenheit, bezüglich welcher der von der Direction gefasste Beschluss sistiert wurde, dem Landesausschusse vorgetragen werden, welcher nach Anhörung der Dircction binnen acht Tagen endgiltig entscheidet. Dieses vom Landesausschusse delegierte Mitglied wird auch zur Ausübung der ihm in dem Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48 (§ 7) an Stelle des RegierungsCommissärs zngewicsenen Aufgabe berufen; b. hat derselbe sich über die Cassenbcstände und über den Stand der ganzen Geschäftsgebarung der Bank in allen Zweigen allmonatlich Ausweise vorlegen zu lassen und die Bücher und Cassen der Bank, insbesondere was die ordnungsmäßige Erwerbung der Hypothekarforderungen und die Ausfertigung und Tilgung der Pfandbriefe betrifft, wenigstens viermal des Jahres zu untersuchen und zu scontrieren und über den Befund Protokolle zu errichten; c. hat derselbe über Beschwerden wegen Nichteinhaltung der durch die Bank eingegangenen Verpflichtungen zu entscheiden. 170 Beilage XXVIII. II. Session der 8. Periode 1898. II. als entscheidende Behörde fungiert der Landesausschuss: a. wenn ein Hypothekardarlehen gegeben werden soll, welches die Summe von 50.000 Kronen . Summe der zu verlosenden Pfandbriefe, des Verlosungs- und Aus­ zahlungstages, sowie des Vorganges bei der Verlosung (§ 18, zweiter Absatz); wenn der Capitalstock des Reservefondes angegriffen werden soll; wenn es sich um die Erwerbung einer Realität aus dem Reservefonde zum eigenen Geschäftsbetriebe handelt (§ 5 lit. e.) übersteigt; b. bei Bestimmung der . c. d. Der Landesausschuss hat ferner: e. über Anträge an den Landtag wegen Änderung der Statuten oder Auflösung der Bank zu beschließen, sowie f. die Durchführungsvorschriften Geschäftsordnung, sowie zur Vollziehung des Statutes der Hypothekenbank und ihre etwaige Änderungen derselben über Vorschlag der Direction festzusetzen. . Im Falle a kann vom Landesausschnsse das Darlehen nur bewilliget werden, wenn die Direction dies beantragt. III. Als Controlsbehörde hat der Landesausschuss: a. zu jeder stattfindendeu Ausfertigung von Pfandbriefen eines seiner Mitglieder (§ 51 I a) b. abzuordnen, welches nach gepflogener Erhebung und gewonnener Überzeugung die jedem Pfandbriefe beigefügte Bestätigung, dass er auf Grundlage einer statutenmäßig erworbenen Hypothek ausgefertigt sei, dnrch seine Unterschrift zu beglaubigen hat; bei der Enttäuschung einer Gattung von Pfandbriefen gegen andere oder beschädigter gegen neue und bei Ausfertigung neuer Pfandbriefe an Stelle der amortisierten, sich von dem richtigen Vorgänge bei diesen Geschäften zu überzeugen und die Bestätigung hierüber der Direction zu ertheilen. § 53. Die oberste Aufsicht wird von dem Landtage selbst geübt. Der Landesausschuss hat über die Gebarung der Bank jährlich dem Landtage Bericht zu erstatten und einen Ausweis über den Stand der Pfandbriefe, der erworbenen Hypotheken und des Reservefondes vorzulegen. X. Statutenänderung und Auflösung der Bank. § 54. Änderungen dieses Statutes, sowie die Auflösung der Bank können nur durch Allerhöchst genehmigte Landtagsbeschlüsse erfolgen. Dem Landtage steht das Recht zu, für den Fall der Auflösung zugleich die Art der Durch­ führung derselben zu beschließen. § 55. Der Regierung wird das in den Gesetzen landesfürstlichen Commissürs gewahrt. 171 normierten Aufsichtsrecht und die Bestellung des XXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session. 8. Periode 1898. Beilage A ju § JO des Statutes. Serie: Kronen: Capital: Pfandbrief der durch das Gesetz vom 2. August 1892, wird Capital Kronen über R. G. Bl. Nr. 126 festgestellten Währung. Die Hypothekenbank des Landes Vorarlberg das dieses Pfandbriefes vom an nach Ablauf eines jeden Halbjahres mit vom Hundert fürs Jahr in Kronenwährung verzinsen und binnen losung an den Überbringer bei sechs Monaten der Casse der Hypothekenbank des Landes nach erfolgter Ver­ Vorarlberg in gleicher Valuta ausbezahlen. Dieser Pfandbrief sammt den infolge Directionsbeschlusses, Z. zur Zinsenerhebung vom Jahre erforderlichen Coupons ausgefertigt worden. Nach § 3 des Statutes der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg Pfandbriefe und zwar sowohl der Verzinsung als der Hypothekenbank. Es sind demnach der Einlösung derselben alle Theile alle dient das dieses Vermögens und Bankvermögen, der Tilgungsfond, der Reservefond und und Talons ist sonstigen Fonde, zur Deckung der gesammte Vermögen zwar das unbewegliche sowie die Gesammtheit aller Hypothekardarlehen für die Befriedigung der Ansprüche aus den Pfandbriefen als Caution bestellt; 173 XXVIII. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger dieses Cautionsbmid wirb in Ansehung Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. derjenigen Vermögensobjecte, an ivelchen ein bücherliches Recht erworben werden kann, auf Grund einer von der Bank auszustellenden Erklärung und, sobald an dessen Stelle das Grundbuch tritt, in letzteres einverleibt. in das Verfachbuch Außerdem haftet das Land Vorarlberg für alle von der Hypothekenbank eiugegangeneu Verbindlichkeiten. Die Hypothekenbank des Landes Vorarlberg: N. N. Vorsitzender der Direction. N. 9L Directiousmitglied. N. N. Secretär. Vorstehender Pfandbrief ist auf Grundlage einer statutenmäßigen Hypothek ausgestellt worden. Bregenz, Für de» Landesansschnss des Landes Vorarlberg: 9Z. N. Ausschussmitglied. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 174