18980205_ltb00501898_Steuerausschussbericht_Erwerbssteuerlandeskommissionswahlen_Personaleinkommensteuerberufungskommissionswahlen

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:24
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1898,ltb1898
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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Inhalt des Dokuments

L. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8 Periode 1898. Beilage L. Wsvi<Ht des Steueralisschuffes über die vom Landtage in die Erwerbsteuer-Landescommission und in die Berufungscommission für die personaleinkommensteuer vorzunehmenden Wahlen. Hoher Landtag! 9istdj dem Gesetze vom 25. October 1896, R. G. Bl. 9ir. 220 über die directen Personal­ steuern obliegen dem Landtage von Vorarlberg in dieser Session die Wahlen von Mitgliedern und Stellvertretern in die Er wer bst en er-Landes-Commission (§ 19) und in die Berufungs­ commission für die Personaleinkommensteuer (§ 177 B). In die Erwerbsteuerlandescommission für Vorarlberg sind vom Landtage nach § 19 al. 1 und 2 des bezogenen Gesetzes und dem bezüglichen Schema A 4 Mitglieder und ebensoviele Stell­ vertreter aus der Mitte der nach § 20 dieses Gesetzes wählbaren Erwerbsteuerpflichtigen des Landes unter thunlichster Berücksichtigung der vier Erwerbsteuerclassen nach einem vom Landtage zu bestimmenden Wahlmodus zu berufen. In die Berufungscommission für die Personaleinkommensteuer sind nach § 182 und 183 des Personalsteuergesetzes und der die Anzahl der Commissionsmitglieder festsetzenden Kundmachung des Finanz-Ministeriums vom 16. Nov. 1897, R. G. Bl. Nr. 268 für Vorarlberg 8 Mitglieder und ebensoviele Stellvertreter vom Landtage nach den in der Landesordnung für die Wahl der Landesaus­ schussbeisitzer festgesetzten Bestimmungen jedoch ohne Beschränkung auf die Landtagsmitglieder aus der Mitte der nach § 185 beziehungsweise § 186 des obigen Gesetzes wählbaren Personaleinkommensteuer­ pflichtigen unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens zu wählen. Aus allgemeinen Rechtsgnmdsützen ergibt sich, dass ein und dieselbe Person nicht zugleich Mit­ glied einer Erwerbsteuer-Commission und der übergeordneten Erwerbsteuer-Landescommission sein könne. Es können sonach die Mitglieder der Erwerbsteuercommissionen nicht in die Erwerbsteuer-Landescommission gewählt werden. 265 L der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, ll. Session, 8. Periode 1898. Der gleiche Grundsatz gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 187 al. 3 des Gesetzes üom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. dir. 220 auch betreffs der für die Personaleinkommeusteuer ein­ gesetzten Schätzungscommissionen und der übergeordneten Berufungscommissiou. Die Constituierung der ersteren ist aber noch nicht vollzogen, so dass hier eine Wahlbeschränküng nach dieser Richtung für ben Landtag nicht vorliegt. Mit Rücksicht auf den geringen Umfang des Landes und die gegebenen Verhältnisse, sowie in Berücksichtigung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen stellt der Steuerausschuss folgende Anträge: „Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Die Wahl von 4 Mitgliedern in die Erwerbsteuer-Landescommission ist vom ganzen Hause vorzunehmen. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter nach demselben Wahlmodus zu wählen. 2. In die Berufungscommission für die Personaleinkommensteuer wählen: a) die Abgeordneten der Wählerclasse der Städte und der Handels- und Gewerbe­ kammer 2 Mitglieder; b) die Abgeordneten der Wühlerclasse der Landgemeinden 2 Mitglieder und c) das ganze Haus 4 Mitglieder. Für jedes Mitglied dieser Commission ist nach deinselben Wahlmodus ein Stellvertreter zu wählen." Bregenz, am 5. Februar 1898. Alois Dressel, Joseph Wegeler, Berichterstatter. Obmann. Truck von I. N. Teutsch, Bregenz. 266